Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 28.08.2009 - 1 Ss 135/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- verkehrslexikon.de
Einstellung des Verfahrens wegen unerlaubter Handybenutzung bei Aussage gegen Aussage
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfahrenseinstellung in Anbetracht eines Missverhältnisses zwischen der Ahndung der Tat und der Bedeutung der Tat und den damit verbundenen zusätzlichen Belastungen für den Betroffenen; Benutzen eines Mobiltelefons während der Fahrt
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
OWiG § 47 Abs. 2; OWiG § 80; StVO § 23 Abs. 1 a; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 22
Einstellung des Verfahrens nach unzureichender gerichtlicher Beweiswürdigung der Feststellung der Benutzung eines Mobiltelefons - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Mobiltelefon
- IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
Mobiltelefon im Straßenverkehr: Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG bei Benutzung eines Mobiltelefons
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Aussage gegen Aussage
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Autofahren mit Mama lohnt sich! Keine Geldbuße wegen Handy-Telefonats mangels eindeutiger Beweislage.
- anwalt24.de (Kurzinformation)
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- anwalt24.de (Kurzinformation)
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- anwalt.de (Kurzinformation)
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Besprechungen u.ä. (2)
Papierfundstellen
- VersR 2010, 84
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BayObLG, 14.08.2002 - 1 ObOWi 195/02
Urteilsbegründung bei Aussage gegen Aussage in Bußgeldsachen
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2009 - 1 Ss 135/08
Dort bedarf es zusätzlich einer Gesamtwürdigung aller Indizien (BayObLG NZV 2003, 247 ff.), weshalb der Tatrichter die für die Bedeutung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände im Urteil darlegen und würdigen muss (BGH StV 1992, 97 f.; 1995, 115 f.; OLG Oldenburg DAR 2000, 86). - BGH, 18.11.1994 - 2 StR 458/94
Zeugenvernehmung - Kind - Glaubwürdigkeitsgutachten - Widersprüchlichkeit - …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2009 - 1 Ss 135/08
Dort bedarf es zusätzlich einer Gesamtwürdigung aller Indizien (BayObLG NZV 2003, 247 ff.), weshalb der Tatrichter die für die Bedeutung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände im Urteil darlegen und würdigen muss (BGH StV 1992, 97 f.; 1995, 115 f.; OLG Oldenburg DAR 2000, 86). - OLG Karlsruhe, 29.10.2004 - 1 Ss 121/04
Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Gerichtliche Einstellung eines Verfahrens …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2009 - 1 Ss 135/08
Eine Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe (§ 47 Abs. 2 Satz 2 OWiG) oder einer vorherigen Zulassung der Rechtsbeschwerde (Senat NZV 2004, 654 f.;… Göhler, a.a.O., Rn. 41) bedurfte es hierzu nicht. - OLG Jena, 29.05.2007 - 1 Ss 361/06
Zur Bedeutung einer Halt- oder Parkbeschränkung lediglich für die für den …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2009 - 1 Ss 135/08
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG war vorliegend veranlasst, weil eine etwaige Ahndung der Tat unter Berücksichtigung des weiteren Verfahrensverlaufs in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Tat und den damit verbundenen zusätzlichen Belastungen für die Betroffene stünde (vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht VRS 113, 368 f.). - OLG Oldenburg, 21.09.1999 - Ss 308/99
Grundsätze der Beweiswürdigung im Falle Aussage gegen Aussage
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2009 - 1 Ss 135/08
Dort bedarf es zusätzlich einer Gesamtwürdigung aller Indizien (BayObLG NZV 2003, 247 ff.), weshalb der Tatrichter die für die Bedeutung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände im Urteil darlegen und würdigen muss (BGH StV 1992, 97 f.; 1995, 115 f.; OLG Oldenburg DAR 2000, 86).
- OLG Karlsruhe, 12.08.2010 - 1 (8) SsRs 366/09
Erforderlichkeit der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen in der …
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 Satz 2 StPO war vorliegend veranlasst, weil eine etwaige Ahndung der Tat unter Berücksichtigung des mutmaßlichen weiteren Verfahrensverlaufs in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Tat und den damit verbundenen zusätzlichen Belastungen für den Betroffenen stünde (vgl. hierzu Senat VersR 2010, 84 f., abgedruckt bei juris; Thüringer Oberlandesgericht VRS 113, 368 f.).