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   BGH, 20.07.2011 - IV ZR 148/10   

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https://dejure.org/2011,2621
BGH, 20.07.2011 - IV ZR 148/10 (https://dejure.org/2011,2621)
BGH, Entscheidung vom 20.07.2011 - IV ZR 148/10 (https://dejure.org/2011,2621)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 2011 - IV ZR 148/10 (https://dejure.org/2011,2621)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Nr 4 S 1 VGB 1988
    Wohngebäudeversicherung: Anspruch des Versicherungsnehmers auf Neuwertentschädigung bei geringeren Wiederherstellungskosten

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Versicherungsnehmers einer Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert auf die Neuwertspanne; Günstigere tatsächliche Aufwendungen für die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes als der Neuwert

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Volle Versicherungsleistung für Neuwert bei niedrigeren Aufwendungen

  • rabüro.de

    Versicherungsnehmers hat Anspruch auf Neuwertentschädigung bei geringeren Wiederherstellungskosten eines Gebäudes

  • rewis.io

    Wohngebäudeversicherung: Anspruch des Versicherungsnehmers auf Neuwertentschädigung bei geringeren Wiederherstellungskosten

  • rewis.io

    Wohngebäudeversicherung: Anspruch des Versicherungsnehmers auf Neuwertentschädigung bei geringeren Wiederherstellungskosten

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Wohngebäudeversicherung - Neuwertentschädigung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VGB 88 § 15
    Anspruch auf Neuwertspanne besteht auch bei geringeren tatsächlichen Aufwendungen für die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes als der Neuwert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VGB 88 § 15 Nr. 4 S. 1
    Anspruch des Versicherungsnehmers einer Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert auf die Neuwertspanne; Günstigere tatsächliche Aufwendungen für die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes als der Neuwert

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wiederherstellung günstiger als Neuwert: Neuwertspanne?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Neuwertspanne bei günstigerer Wiederherstellung des versicherten Gebäudes

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Erstattung der Neuwertspanne beim Versicherungsschaden

  • bleil.de (Kurzinformation)

    Folgenreiches BGH-Urteil zur Neuwertentschädigung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Gebäudeversicherer: Eigenleistung ist als geldwerte Leistung anzuerkennen

Besprechungen u.ä. (2)

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wohngebäudeversicherung: Zum Anspruch auf den Neuwert eines Gebäudes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wiederherstellung eines durch Brand zerstörten Gebäudes: Anspruch auf Zeit- oder Neuwert? (IMR 2011, 521)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1403
  • MDR 2011, 1102
  • NZM 2011, 757
  • VersR 2011, 1180
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.02.2004 - IV ZR 94/03

    Voraussetzungen des Anspruchs auf den Neuwertanteil in der Gebäudeversicherung

    Auszug aus BGH, 20.07.2011 - IV ZR 148/10
    Ohne diese Verwendungssicherstellung oder die Wiederherstellung selbst ist der Anspruch auf den Ersatz des Zeitwertschadens beschränkt (Senatsurteile vom 18. Februar 2004 - IV ZR 94/03, VersR 2004, 512 unter II 1 a; vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99, VersR 2001, 326 unter I 2 a und b m.w.N.).

    Das ist beispielsweise anzunehmen nach verbindlichem Abschluss eines Bauvertrages oder eines Fertighauskaufvertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmer (Senatsurteil vom 18. Februar 2004 aaO unter II 1 b m.w.N.).

    Die "Sicherstellung" versteht er so, dass der Wille zur Wiederherstellung ernsthaft - etwa durch Vergabe von Bauleistungen - zum Ausdruck kommen muss und daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine bestimmungsgemäße Verwendung der Entschädigung erwartet werden kann (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2004 aaO).

    Für den Versicherungsnehmer ersichtlich zielt die Bestimmung auf die Begrenzung des subjektiven Risikos des Versicherers, der davor geschützt werden soll, dass der Versicherungsnehmer - wie bei freier Verwendbarkeit der Versicherungsleistung - in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalles Vermögensvorteile zu verschaffen (Senatsurteil vom 18. Februar 2004 aaO unter II 1 c m.w.N.; Kollhosser aaO Rn. 8).

  • BGH, 21.02.1990 - IV ZR 298/88

    Gebäudeversicherung: Wann besteht Anspruch auf Neuwertentschädigung?

    Auszug aus BGH, 20.07.2011 - IV ZR 148/10
    Zweck der Wiederherstellungsklausel ist es lediglich, die Bereicherung durch die Neuwertentschädigung auf den Teil zu beschränken, der das Bedürfnis für die Neuwertversicherung begründet, also auf die ungeplanten, dem Versicherungsnehmer erst durch den Versicherungsfall aufgezwungenen Ausgaben (Senatsurteil vom 21. Februar 1990 - IV ZR 298/88, VersR 1990, 488 unter 2 m.w.N. zu § 7 Nr. 3 a VGB 62; vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVa ZR 100/87, VersR 1988, 925 unter II 1; jeweils m.w.N.).

    Dabei wird es zu beachten haben, dass eine Wiederherstellung nur dann angenommen werden kann, wenn das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe aufweist wie das zerstörte und gleichartigen Zwecken dient, was allerdings eine modernere Bauweise nicht ausschließt (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 1990 aaO; vom 6. Juni 1984 - IVa ZR 149/82, VersR 1984, 843 unter III m.w.N.).

  • BGH, 13.12.2000 - IV ZR 280/99

    Wohngebäudeversicherung - Brandschaden - Versicherungsvetrag - Leistungsfreiheit

    Auszug aus BGH, 20.07.2011 - IV ZR 148/10
    Ohne diese Verwendungssicherstellung oder die Wiederherstellung selbst ist der Anspruch auf den Ersatz des Zeitwertschadens beschränkt (Senatsurteile vom 18. Februar 2004 - IV ZR 94/03, VersR 2004, 512 unter II 1 a; vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99, VersR 2001, 326 unter I 2 a und b m.w.N.).
  • BGH, 08.06.1988 - IVa ZR 100/87

    Anspruch des Gebäudeerwerbers auf den Neuwertteil der Entschädigung im Falle

    Auszug aus BGH, 20.07.2011 - IV ZR 148/10
    Zweck der Wiederherstellungsklausel ist es lediglich, die Bereicherung durch die Neuwertentschädigung auf den Teil zu beschränken, der das Bedürfnis für die Neuwertversicherung begründet, also auf die ungeplanten, dem Versicherungsnehmer erst durch den Versicherungsfall aufgezwungenen Ausgaben (Senatsurteil vom 21. Februar 1990 - IV ZR 298/88, VersR 1990, 488 unter 2 m.w.N. zu § 7 Nr. 3 a VGB 62; vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVa ZR 100/87, VersR 1988, 925 unter II 1; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 06.06.1984 - IVa ZR 149/82

    Begriff der Verwendbarkeit zu Wohnzwecken in der Feuerversicherung; Begriff der

    Auszug aus BGH, 20.07.2011 - IV ZR 148/10
    Dabei wird es zu beachten haben, dass eine Wiederherstellung nur dann angenommen werden kann, wenn das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe aufweist wie das zerstörte und gleichartigen Zwecken dient, was allerdings eine modernere Bauweise nicht ausschließt (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 1990 aaO; vom 6. Juni 1984 - IVa ZR 149/82, VersR 1984, 843 unter III m.w.N.).
  • OLG Köln, 11.11.1993 - 5 U 41/93

    Umfang und Berechnung der Neuwertentschädigung in der Betriebsversicherung -

    Auszug aus BGH, 20.07.2011 - IV ZR 148/10
    b) § 15 Nr. 4 Satz 1 VGB 88 ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers so auszulegen, dass der Versicherer die Neuwertentschädigung hinsichtlich der wiederbeschafften und wiederhergestellten Sachen auch dann zu zahlen hat, wenn die tatsächlichen Aufwendungen günstiger waren als der Neuwert oder sogar den Zeitwert unterschritten (so auch OLG Köln r+s 1994, 146, 147; Staudinger in MünchKomm-VVG § 93 Rn. 17; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 93 Rn. 21; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 97 Rn. 10; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 97 Rn. 18; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. R IV Rn. 56 ff.; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 20.04.2016 - IV ZR 415/14

    Wohngebäudeversicherung: Auslegung der strengen Wiederherstellungsklausel in der

    Zweck der Wiederherstellungsklausel ist es deshalb zum einen, die Bereicherung durch die Neuwertentschädigung auf den Teil zu beschränken, der das Bedürfnis für die Neuwertversicherung begründet, also auf die ungeplanten, dem Versicherungsnehmer erst durch den Versicherungsfall aufgezwungenen Ausgaben (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 148/10, r+s 2011, 433 Rn. 16; vom 21. Februar 1990 - IV ZR 298/88, VersR 1990, 488 unter 2 m.w.N. zu § 7 Abs. 3a VGB 62; vom 8. Juni 1988 - IVa ZR 100/87, VersR 1988, 925 unter II 1; jeweils m.w.N.).

    Für den Versicherungsnehmer ersichtlich zielt die Bestimmung zum anderen aber auch auf die Begrenzung des subjektiven Risikos des Versicherers, der davor geschützt werden soll, dass der Versicherungsnehmer - wie bei freier Verwendbarkeit der Versicherungsleistung - in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalles Vermögensvorteile zu verschaffen (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 148/10, r+s 2011, 433 Rn. 16; vom 18. Februar 2004 - IV ZR 94/03, r+s 2004, 238 unter II 1 c [juris Rn. 15] m.w.N.).

    Die Sicherstellung im Sinne von § 28 (7) VGB 2010 nach den gegebenen Umständen festzustellen, ist Sache des Tatrichters (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 148/10, r+s 2011, 433 Rn. 13).

  • BGH, 26.10.2016 - IV ZR 193/15

    Kraftfahrzeugkaskoversicherung: Neupreisentschädigung bei Leasing-Fahrzeugen;

    Der Versicherer soll davor geschützt werden, dass der Versicherungsnehmer - wie dies bei freier Verwendbarkeit der Neuwertentschädigung der Fall wäre - in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschung des Versicherungsfalls Vermögensvorteile zu verschaffen, die auch darin bestehen können, dass die Neuwertentschädigung für den Verlust einer versicherten Sache zur Finanzierung beliebiger anderweitiger Anschaffungen zur Verfügung stünde (vgl. für die Gebäudeversicherung: Senatsurteile vom 20. April 2016 - IV ZR 415/14, r+s 2016, 302 Rn. 12; vom 20. Juli 2011 - IV ZR 148/10, r+s 2011, 433 Rn. 16; vom 18. Februar 2004 - IV ZR 94/03, r+s 2004, 238 unter II 1 c [juris Rn. 15] m.w.N.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 26.07.2012 - 8 O 9839/10

    Wohngebäudeversicherung: Auslegung von Versicherungsbedingungen hinsichtlich des

    Das ist beispielsweise anzunehmen nach verbindlichem Abschluss eines entsprechenden Werkvertrages (BGH VersR 2004, 512; BGH VersR 2011, 1180).
  • OLG Dresden, 29.05.2018 - 4 U 1779/17

    Voraussetzungen für die Auszahlung der Neuwertspitze in der Gebäudeversicherung

    Jedoch liegt schon darin eine Bereicherung, dass der Versicherungsnehmer nach der Wiederherstellung ein neues Gebäude hat, dies ist aber gerechtfertigt und kann deshalb hingenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 148/10).

    Eine Wiederherstellung in diesem Sinne ist nur dann anzunehmen, wenn das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe aufweist wie das zerstörte und gleichartigen Zwecken dient, was allerdings eine moderne Bauweise nicht ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2011, IV ZR 148/10; BGH, Urt. v. 21.02.1990 - IV ZR 298/88).

  • OLG Köln, 28.06.2019 - 9 U 197/18

    Wohnhaus abgebrannt: Was ist von der Wiederherstellungsklausel umfasst?

    Auf diesen tatsächlichen Schaden ist der Umfang des Ersatzanspruchs allerdings beschränkt (BGH, Urteil vom 20. April 2016 - IV ZR 415/14 -, juris; BGH, Urteil vom 21. Februar 1990 - IV ZR 298/88, VersR 1990, 488, juris; BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 148/10, r+s 2011, 433, juris).

    Zweck der Wiederherstellungsklausel ist es deshalb zum einen, die Bereicherung durch die Neuwertentschädigung auf den Teil zu beschränken, der das Bedürfnis für die Neuwertversicherung begründet, also auf die ungeplanten, dem Versicherungsnehmer erst durch den Versicherungsfall aufgezwungenen Ausgaben (BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 148/10, r+s 2011, 433, juris; BGH, Urteil vom 21. Februar 1990 - IV ZR 298/88, VersR 1990, 488, juris).

    Für den Versicherungsnehmer ersichtlich zielt die Bestimmung zum anderen aber auch auf die Begrenzung des subjektiven Risikos des Versicherers, der davor geschützt werden soll, dass der Versicherungsnehmer - wie bei freier Verwendbarkeit der Versicherungsleistung - in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalles Vermögensvorteile zu verschaffen (BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 148/10, r+s 2011, 433, juris; BGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 94/03, r+s 2004, 238, juris).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es Sache des Tatrichters, die Sicherstellung nach den gegebenen Umständen im Streitfall festzustellen (BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 148/10 -, juris; BGH, Urteil vom 18.02.2004 - IV ZR 94/03 -, juris).

    Das wird beispielsweise anzunehmen sein nach verbindlichem Abschluss eines Bauvertrages oder eines Fertighauskaufvertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmer, wenn die Möglichkeit der Rückgängigmachung des Vertrages nur fernliegend ist oder wenn von der Durchführung des Vertrages nicht ohne erhebliche wirtschaftliche Einbußen Abstand genommen werden kann (BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 148/10 -, juris; BGH, Urteil vom 18.02.2004 - IV ZR 94/03 - juris; OLG Hamm, Urteil vom 12. Februar 2016 - 20 U 126/15 -, juris; Johannsen, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 8 Umfang der Entschädigung, Rn. 28 ff.).

  • OLG Hamm, 12.02.2016 - 20 U 126/15

    Eintrittspflicht der Gebäudeversicherung hinsichtlich der Wiederherstellung eines

    Ohne diese Verwendungssicherstellung oder die Wiederherstellung selbst ist der Anspruch auf den Ersatz des Zeitwertschadens beschränkt (BGH, Urt. v. 20.07.2011, IV ZR 148/10, juris, Rn. 12, VersR 2011, 1180; BGH, Urt. v. 18.02.2004, IV ZR 94/03, juris, Rn. 11, VersR 2004, 512) .

    Das wird beispielsweise anzunehmen sein nach verbindlichem Abschluss eines Bauvertrages oder eines Fertighauskaufvertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmer, wenn die Möglichkeit der Rückgängigmachung des Vertrages nur fernliegend ist oder wenn von der Durchführung des Vertrages nicht ohne erhebliche wirtschaftliche Einbußen Abstand genommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 18.02.2004, IV ZR 94/03, juris, Rn. 12 f., VersR 2004, 512; BGH, Urt. v. 20.07.2011, IV ZR 148/10, juris, Rn. 13, VersR 2011, 1180; BGH, Urt. v. 28.05.1986, IVa ZR 197/84, juris, Rn. 8, VersR 1986, 756; OLG Köln, Urt. v. 29.06.2010, 9 U 136/08, juris, Rn. 35; Senat, Urt. v. 06.05.1983, 20 U 364/82, juris, Rn. 31, VersR 1984, 175 ; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 93 Rn. 26; Johannsen, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2009, § 93 Rn. 46; siehe auch ÖOGH, Urt. v. 20.04.2005, 7 Ob 65/05t, VersR 2007, 135, [136]) .

  • OLG Celle, 10.10.2016 - 8 U 94/16

    Wohngebäudeversicherung - Wasserschaden - Beweislast für Vorschädigungen

    Es muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine bestimmungsgemäße Verwendung der Entschädigung zu erwarten sein (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2011, Az. IV ZR 148/10).
  • LG Flensburg, 17.12.2020 - 4 O 20/20

    Leistungen der Wohngebäudeversicherung bei Neu-/Wiederherstellung eines

    Die Beurteilung dieser Frage erfordert eine Prognose in dem Sinne, dass bei vorausschauend-wertender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung der Entschädigung hinreichend sicher angenommen werden kann, was beispielsweise angenommen worden ist nach einem verbindlichen Abschluss eines Bauvertrages oder eines Fertighaus-Kaufvertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmer (BGH Versicherungsrecht 2011, 1180).

    Der Versicherer hat die Neuwertentschädigung hinsichtlich der wiederhergestellten Sache auch dann zu zahlen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen günstiger waren als der Neuwert oder sogar den Zeitwert unterschreiben (BGH Versicherungsrecht 2011, 1180).

    Der Zweck der Wiederherstellungsklausel ist es, eine Bereicherung des Versicherungsnehmers durch die Neuwertentschädigung auf den Teil zu beschränken, der das Bedürfnis für die Neuwertversicherung begründet, also auf die ungeplanten, dem Versicherungsnehmer erst durch den Versicherungsfall aufgezwungenen Ausgaben (BGH Versicherungsrecht 2011, 1180).

    Wenn der Versicherungsnehmer also etwa durch Eigenleistungen die Baukosten reduziert und dadurch für eine Wiederherstellung der zerstörten Sache sorgt, wird zwar der Zweck der Wiederherstellungsklausel erreicht und es ist dem Versicherungsnehmer trotz möglicherweise reduzierter Kosten die Neuwertentschädigung zuzuerkennen (BGH Versicherungsrecht 2011, 1180), jedoch besteht dann keinerlei Bedarf, dem Versicherungsnehmer auch die anteilige Umsatzsteuer auszukehren.

  • KG, 03.07.2012 - 6 U 54/11

    Feuerversicherung für Wohngebäude: Voraussetzungen für den Anspruch auf

    Die durch die Zahlung dieser Neuwertentschädigung eintretende Bereicherung des Versicherungsnehmers in Höhe der sog. Neuwertspitze ist aus den genannten Gründen und um die Gefahr zu mindern, dass ein Versicherungsnehmer sein Gebäude vorsätzlich in Brand setzt, nur dann gerechtfertigt, wenn der Versicherungsnehmer diesen überschießenden Wertbetrag tatsächlich für die Wiederherstellung verwenden will (vgl. Zum Zweck der Wiederherstellungsklausel BGH, Urteil vom 20.7.2011 - IV ZR 148/19 - VersR 2011, 1180, Rz. 16 zit. nach Juris).
  • OLG Köln, 07.02.2012 - 9 U 61/11

    Begriff der Arglist i.S. des § 16 Nr. 2 S. 1 AFB 2008

    Für den Versicherungsnehmer ersichtlich zielt eine solche Klausel auf die Begrenzung des subjektiven Risikos des Versicherers ab, der davor geschützt werden soll, dass der Versicherungsnehmer - wie bei freier Verwendbarkeit der Versicherungsleistung - in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalles Vorteile zu verschaffen (vgl. BGH VersR 2011, 1180).

    Die Neuwertentschädigung kann auch dann verlangt werden, wenn die tatsächlichen Aufwendungen für die Wiederherstellung - etwa durch Eigenleistungen - günstiger als der Neuwert waren (vgl. BGH VersR 2011, 1180).

  • OLG Brandenburg, 21.12.2022 - 11 U 244/20

    Voraussetzungen des Anspruchs auf den Ersatz des Neuwerts in der

  • OLG Hamm, 08.05.2019 - 20 U 109/18

    Anspruch gegen eine Versicherung auf eine Neuwertspitze für die Wiederbeschaffung

  • OLG Hamm, 10.07.2019 - 20 U 178/18

    Versicherungsleistung nach einem Brandschaden

  • OLG Saarbrücken, 15.03.2017 - 5 U 20/16

    Gebäudeversicherung: Leistungsfreiheit des Versicherers bei Vorlage fingierter

  • OLG Schleswig, 13.09.2021 - 16 U 151/20

    Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung aufgrund eines Brandschadens mit

  • OLG Köln, 03.04.2012 - 9 U 153/11

    Schadensersatz gegen Anwalt wegen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit einem

  • OLG Köln, 28.12.2021 - 9 U 24/21

    Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung; Nicht angezeigte Gefahrerhöhung;

  • OLG Celle, 01.02.2021 - 8 U 193/20

    Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt: Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt

  • OLG Karlsruhe, 25.06.2020 - 9 U 8/18

    Wohngebäudeversicherung: Auslegung einer Vereinbarung über die Auszahlung der

  • OLG Bamberg, 26.04.2018 - 1 U 175/17

    Anspruch auf Leistungen aus Gebäudeversicherungsvertrag wegen eines

  • OLG Celle, 01.03.2021 - 8 U 193/20
  • OLG Köln, 02.06.2021 - 9 U 248/20

    Streitgegenstand einer Feststellungsklage Verpflichtung zur Kostenübernahme für

  • KG, 16.09.2014 - 6 U 57/14

    Zur Feuerversicherung

  • OLG Zweibrücken, 26.01.2022 - 1 U 191/20

    Anspruch auf Zahlung von Neuwertspitze bei Anschaffung eines günstigeren

  • LG Köln, 28.11.2018 - 20 O 180/18

    Wohngebäudeversicherung: Entschädigung für Neuwertschaden

  • OLG Celle, 22.11.2012 - 8 U 178/12

    Auslegung von AVB; Agrarpolice

  • LG Saarbrücken, 16.08.2018 - 14 O 21/17

    Versicherung der gleichen Sache durch zwei Versicherungsnehmer

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