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   BGH, 25.05.2011 - IV ZR 191/09   

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BGH, 25.05.2011 - IV ZR 191/09 (https://dejure.org/2011,4005)
BGH, Entscheidung vom 25.05.2011 - IV ZR 191/09 (https://dejure.org/2011,4005)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 2011 - IV ZR 191/09 (https://dejure.org/2011,4005)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 VVG, § 123 BGB, § 242 BGB, § 19 AGG, § 20 AGG
    Lebensversicherungsvertrag: Anfechtung des Versicherers aufgrund einer ohne ausreichende Schweigepflichtentbindungserklärung gewonnenen Kenntnis über eine verschwiegene Behinderung des Versicherten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nutzung der Ermittlungsergebnisse über zum Tode führende Krankheiten eines Versicherungsnehmers bei Datenerhebung des Versicherers ohne ausreichende Gesetzesgrundlage ist zulässig; Zulässigkeit der Nutzung der Ermittlungsergebnisse über zum Tode führende Krankheiten ...

  • rewis.io

    Lebensversicherungsvertrag: Anfechtung des Versicherers aufgrund einer ohne ausreichende Schweigepflichtentbindungserklärung gewonnenen Kenntnis über eine verschwiegene Behinderung des Versicherten

  • ra.de
  • rewis.io

    Lebensversicherungsvertrag: Anfechtung des Versicherers aufgrund einer ohne ausreichende Schweigepflichtentbindungserklärung gewonnenen Kenntnis über eine verschwiegene Behinderung des Versicherten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a. F. § 22; BGB § 123; BGB § 242; AGG § 20
    Verwertbarkeit der ohne ausreichende Ermittlungsermächtigung und Schweigepflichtentbindung gewonnenen Kenntnis des Personenversicherers über nicht angezeigte Vorerkrankungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Nutzung der Ermittlungsergebnisse über zum Tode führende Krankheiten eines Versicherungsnehmers bei Datenerhebung des Versicherers ohne ausreichende Gesetzesgrundlage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verschweigen von Erkrankung bei Lebensversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Kein Verstoß gegen AGG - Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung durch Verschweigen einer Behinderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3149
  • VersR 2011, 1249
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.10.2009 - IV ZR 140/08

    Arglistige Täuschung i.R.e. Beantwortung von Gesundheitsfragen bei Anbahnung

    Auszug aus BGH, 25.05.2011 - IV ZR 191/09
    Soweit der Fall grundsätzliche Fragen zu den Rechtsfolgen einer ohne ausreichende Ermittlungsermächtigung und Schweigepflichtentbindung gewonnenen Kenntnis des Personenversicherers über vom Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss verschwiegene Vorerkrankungen berührt, sind diese durch das Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 (IV ZR 140/08, VersR 2010, 97) hinreichend geklärt.

    Sie sind ebenfalls nach den Maßstäben der Senatsentscheidung vom 28. Oktober 2009 (aaO) zu beantworten.

    Die Beklagte hatte infolge des von ihr im Versicherungsvertrag übernommenen Risikos ein anerkennenswertes Interesse daran, risikorelevante Vorerkrankungen des Versicherungsnehmers offen gelegt zu bekommen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 aaO Rn. 24).

    Der Revisionszurückweisung steht nicht im Wege, dass die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen (vgl. oben I. 1.) hier erst im Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 (aaO) und mithin nach Erlass des Berufungsurteils erfolgt ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1).

  • BGH, 04.07.1984 - IVa ZB 18/83

    Weitere Beschwerde in Nachlaßsachen - Ärztliche Schweigepflicht und Zeugniszwang

    Auszug aus BGH, 25.05.2011 - IV ZR 191/09
    Selbst wenn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die damit verbundene Befugnis, Schweigepflichtsentbindungen zu erklären, als höchstpersönliche Rechte nicht im Wege der Universalsukzession auf die Erben übergehen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 1984 - IVa ZB 18/83, BGHZ 91, 392, 399) und die Beklagte damit nach dem Tode des Versicherungsnehmers keine Möglichkeit mehr hatte, weitergehende Schweigepflichtsentbindungen zu erlangen, hätte sie jedenfalls zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers das Wissen um die Morbus-Crohn-Erkrankung mittels einer weiteren Ermittlungsermächtigung und Schweigepflichtsentbindung noch rechtmäßig erlangen können.
  • BGH, 23.05.1962 - V ZR 123/60

    Rechtsfolgen des nachträglichen Erwerbs des unberechtigt Verfügenden

    Auszug aus BGH, 25.05.2011 - IV ZR 191/09
    Vielmehr ist - auch im Falle unstreitig verschwiegener Vorerkrankungen - allein zu klären, ob ihre Verwendung sich bei der Ausübung von Gestaltungsrechten wie Rücktritt oder Anfechtung als unzulässige Rechtsausübung darstellt, wobei der Einwand aus § 242 BGB keine Einrede, sondern einen von Amts wegen zu beachtenden Umstand darstellt (vgl. dazu BGH, Urteile vom 12. Juli 1951 - III ZR 168/50, BGHZ 3, 94, 103, 104; 23. Mai 1962 - V ZR 123/60, BGHZ 37, 147, 152; Palandt/Grüneberg, BGB 70. Aufl. § 242 Rn. 15).
  • BGH, 12.07.1951 - III ZR 168/50

    Persönliche Haftung aus Amtspflichtverletzung

    Auszug aus BGH, 25.05.2011 - IV ZR 191/09
    Vielmehr ist - auch im Falle unstreitig verschwiegener Vorerkrankungen - allein zu klären, ob ihre Verwendung sich bei der Ausübung von Gestaltungsrechten wie Rücktritt oder Anfechtung als unzulässige Rechtsausübung darstellt, wobei der Einwand aus § 242 BGB keine Einrede, sondern einen von Amts wegen zu beachtenden Umstand darstellt (vgl. dazu BGH, Urteile vom 12. Juli 1951 - III ZR 168/50, BGHZ 3, 94, 103, 104; 23. Mai 1962 - V ZR 123/60, BGHZ 37, 147, 152; Palandt/Grüneberg, BGB 70. Aufl. § 242 Rn. 15).
  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 255/02

    SIM-Lock II

    Auszug aus BGH, 25.05.2011 - IV ZR 191/09
    Der Revisionszurückweisung steht nicht im Wege, dass die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen (vgl. oben I. 1.) hier erst im Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 (aaO) und mithin nach Erlass des Berufungsurteils erfolgt ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1).
  • BGH, 05.07.2017 - IV ZR 121/15

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Zulässigkeit so genannter allgemeiner

    aa) Nach der Senatsrechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes ist in Fällen der Datenerhebung ohne ausreichende Rechtsgrundlage sachlich-rechtlich zu prüfen, ob der Versicherer nach § 242 BGB gehindert ist, sich auf die Ergebnisse seiner Ermittlungen zu berufen und insbesondere darauf gestützt von dem Gestaltungsrecht der Arglistanfechtung Gebrauch zu machen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 - IV ZR 140/08, r+s 2010, 55 Rn. 19 ff.; Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 - IV ZR 191/09, VersR 2011, 1249 Rn. 7 f.; vom 21. September 2011 - IV ZR 203/09, VersR 2012, 297 Rn. 8).

    Dies gilt umso mehr, wenn beiden Seiten ein Rechtsverstoß zur Last fällt (vgl. zum Vorstehenden: Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 aaO Rn. 21; Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 8; vom 21. September 2011 aaO Rn. 7).

    Vielmehr hat sich an der - insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten - Interessenlage der Beteiligten und dem Gebot, ihren Grundrechten nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz Geltung zu verschaffen (vgl. zur Auslegung von § 31 VVG: Senatsurteil vom 22. Februar 2017 - IV ZR 289/14, r+s 2017, 232 Rn. 41), mit dem Inkrafttreten des § 213 VVG, der dieselben verfassungsrechtlichen Vorgaben umsetzen sollte, die bereits Grundlage der früheren Senatsrechtsprechung waren (Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 aaO Rn. 19 ff.; Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 7 f.; vom 21. September 2011 aaO Rn. 8), nichts geändert.

    Vielmehr ist auch im Fall unstreitig verschwiegener Vorerkrankungen zu klären, ob sich die Verwendung der diesbezüglichen Erkenntnisse des Versicherers bei der Ausübung von Gestaltungsrechten wie Rücktritt oder Anfechtung als unzulässige Rechtsausübung darstellt, wobei der Einwand aus § 242 BGB keine Einrede, sondern ein von Amts wegen zu beachtender Einwand ist (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 7; vom 21. September 2011 aaO Rn. 8, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 21.09.2011 - IV ZR 203/09

    Risikolebensversicherung: Rechtsfolgen einer ohne ausreichende

    Soweit sich hier grundsätzliche Fragen zu den Rechtsfolgen einer ohne ausreichende Ermittlungsermächtigung und Schweigepflichtentbindung gewonnenen Kenntnis des Personenversicherers über vom Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss verschwiegene Vorerkrankungen stellen, sind diese durch das Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 (IV ZR 140/08, VersR 2010, 97; vgl. auch den Hinweisbeschluss des Senats vom 25. Mai 2011 - IV ZR 191/09, juris) hinreichend geklärt.

    Das wirft - ebenso wie die Verwendung einer zu weiten Ermittlungsermächtigung mit Schweigepflichtentbindung - Rechtsfragen auf, die nach den Maßstäben der Senatsentscheidung vom 28. Oktober 2009 (aaO; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 aaO) zu beantworten sind.

    Unstreitiger Vortrag wäre ohne weiteres verwertbar (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 aaO juris Rn. 14; LAG Sachsen-Anhalt LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 17, juris Rn. 41; a.A. Oberlandesgericht Karlsruhe NJW 2000, 1577 f. mit abl. Anm. Heinemann, MDR 2001, 137, 138 ff. und Schneider, MDR 2000, 1029, 1030; vgl. auch Schreiber, ZZP 122, 227, 228, 241) und müsste bei der Frage, ob der Beklagten die Ausübung ihres Anfechtungsrechts nach Treu und Glauben verwehrt ist, zu der vorgenannten Güterabwägung führen (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 aaO Rn. 21; Senatsbeschuss vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 7).

    Den vom Berufungsgericht aufgestellten Rechtssatz hat der Senat deshalb im Urteil vom 28. Oktober 2009 (aaO) nicht zugrunde gelegt, sondern eine vom Versicherer aufgedeckte Arglist des Versicherungsnehmers lediglich als einen - wenn auch meist gewichtigen - in die Güterabwägung einfließenden Umstand gewertet (vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 13).

  • OLG Köln, 03.05.2016 - 20 U 18/16

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines

    Der Einwand aus § 242 BGB stellt einen von Amts wegen zu beachtenden Umstand dar (BGH, VersR 2011, 1249).
  • OLG Brandenburg, 11.06.2014 - 11 U 2/13

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Wirksamkeit einer Anfechtung wegen

    BGH, Urt. v. 28.10.2009 - IV ZR 140/08, VersR 2010, 97 = NJW 2010, 289; Beschl. v. 25.05.2011 - IV ZR 191/09, VersR 2011, 1249 = NJW 2011, 3149; Beschl. v. 21.09.2011 - IV ZR 203/09, NJW 2012, 301 = VersR 2012, 297).

    Denn nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten führt stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung einer dadurch erlangten Rechtsstellung (vgl. aaO; ferner BGH, Beschl. v. 25.05.2011 - IV ZR 191/09, Rdn. 7 f., VersR 2011, 1249 = NJW 2011, 3149; Beschl. v. 21.09.2011 - IV ZR 203/09, Rdn. 7 f., NJW 2012, 301 = VersR 2012, 297).

  • LG Krefeld, 28.07.2017 - 1 S 20/17

    Widerruf eines kombinierten Kaufvertrags und Rückvermietungsvertrags

    Dem entsprechenden Begehren des Klägers steht nicht der von Amts wegen zu beachtende (vgl. BGH, Beschl. v. 25.05.2011 - IV ZR 191/09, juris) Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (§ 242 BGB).
  • OLG Düsseldorf, 27.10.2017 - 4 U 145/16

    Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nach Versterben des

    Erben oder Angehörige dürften schweigepflichtige Datenquellen schon nicht von der über den Tod hinaus wirkenden Schweigepflicht entbinden können (so OLG Zweibrücken, Urteil vom 25. Juni 2014 - 1 U 107/12 -, Rn. 23, juris; Langheid/Rixecker, VVG, VVG § 213 Rn. 5, beck-online, wobei die in Bezug genommenen Entscheidungen des BGH (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - IV ZR 191/09 -, Rn. 12, juris; BGH, Beschluss vom 04. Juli 1984 - IVa ZB 18/83 -, BGHZ 91, 392-401, Rn. 20; BGH, Urteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81 -, Rn. 17, juris) bis auf die letztgenannte nicht eindeutig sind und die letztgenannte Entscheidung in einem anderen Kontext ergangen ist; vgl. auch Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09. Dezember 2004 - 4 W 43/04 -, Rn. 16).
  • OLG Celle, 23.05.2013 - 13 U 185/12

    Fehlerhafte Bekanntmachung der vorzeitigen Beendigung eines Konzessionsvertrags

    Denn der Einwand aus § 242 BGB stellt keine Einrede, sondern einen von Amts wegen zu beachtenden Umstand dar (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - IV ZR 191/09, juris Rn. 7).
  • LG Berlin, 10.07.2019 - 66 S 7/19

    Verwirkung der Erhöhung der Nutzungsentschädigung

    Der Verstoß gegen dieses Prinzip ist im Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 25.5.2011, IV ZR 191/09, NJW 2011, 3149 m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 25.06.2014 - 1 U 107/12

    Unfallzusatzversicherung: Tödlicher Unfall bei vorausgegangener auffälliger

    Nach dem Tod des Versicherten können die Beklagten eine wirksame Entbindungserklärung nicht mehr erlangen, weil die Befugnis des Rechtsträgers hierzu ein höchstpersönliches Recht darstellt, das nicht im Wege der Universialsukzession auf die Erben übergeht (vgl. BGHZ 91, 392, 399; VersR 2011, 1249).
  • OLG Celle, 18.01.2023 - 14 U 51/22

    Rechte des Auftraggebers bei unterbliebenem Abzug der Bauabzugssteuer vom

    Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen (u.a. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - IV ZR 191/09 , Rn. 7 mwN, juris); der Einwand aus § 242 BGB ist keine Einrede (BGH, aaO), sondern der Rechtsmissbrauch begründet eine rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendung (Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage, § 242 Rn. 41 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2021 - 9 U 98/20

    Nachbarstreit um Nutzung von Stellplätzen und den Standort einer Übergabestation

  • LG Darmstadt, 08.03.2021 - 1 O 285/20
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