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   BGH, 13.09.2011 - VI ZB 42/10   

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BGH, 13.09.2011 - VI ZB 42/10 (https://dejure.org/2011,630)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10 (https://dejure.org/2011,630)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10 (https://dejure.org/2011,630)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 Abs 2 S 1 Alt 2 ZPO
    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Hausanwalts eines Haftpflichtversicherers

  • verkehrslexikon.de

    Zur Erstattung der Reisekosten eines an einem anderen Ort ansässigen Hausanwalts eines Haftpflichtversicherers

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit der gegenüber den fiktiven Reisekosten eines am Wohnort oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalts höheren Reisekosten des Hausanwalts

  • rewis.io

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Hausanwalts eines Haftpflichtversicherers

  • ra.de
  • rewis.io

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Hausanwalts eines Haftpflichtversicherers

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Alt. 2
    Grenzen der Erstattung der Reisekosten des von dem VN beauftragten "Hausanwalts" des Haftpflichtversicherers

  • BRAK-Mitteilungen

    Reisekosten des vom Haftpflichtversicherer beauftragten Hausanwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Fall 2

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Fall 2

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Neues zum Rechtsanwalt am dritten Ort

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Reisekostenerstattung eines vom Versicherer beauftragten Rechtsanwalts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3521
  • MDR 2011, 1322
  • NZV 2012, 32
  • FamRZ 2011, 1792
  • VersR 2011, 1584
  • Rpfleger 2011, 696
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 07.06.2011 - VIII ZB 102/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des "Rechtsanwalts am

    Auszug aus BGH, 13.09.2011 - VI ZB 42/10
    Macht die obsiegende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der - wie hier - eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten allerdings regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, aaO; vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561 Rn. 13; vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, WuM 2011, 433 Rn. 8).

    Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder kostengünstiger gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561 Rn. 14 f.; vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Rn. 7; vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, aaO, Rn. 10).

    Die vorstehenden Grundsätze gelten auch dann, wenn die die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits verwaltende Stelle nicht ein Unternehmensteil der Partei ist, sondern von dieser extern beauftragt wurde, wie etwa ein am Sitz des verwaltenden Unternehmens ansässiger Rechtsanwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, aaO).

  • BGH, 23.01.2007 - I ZB 42/06

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus BGH, 13.09.2011 - VI ZB 42/10
    Macht die obsiegende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der - wie hier - eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten allerdings regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, aaO; vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561 Rn. 13; vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, WuM 2011, 433 Rn. 8).

    Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder kostengünstiger gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561 Rn. 14 f.; vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Rn. 7; vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, aaO, Rn. 10).

  • BGH, 11.03.2004 - VII ZB 27/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 13.09.2011 - VI ZB 42/10
    Ferner ist von Bedeutung, dass die Partei grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, VersR 2005, 93; vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803; vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, MDR 2008, 829, 830; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369).

    Macht die obsiegende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der - wie hier - eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten allerdings regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, aaO; vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561 Rn. 13; vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, WuM 2011, 433 Rn. 8).

  • BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer

    Auszug aus BGH, 13.09.2011 - VI ZB 42/10
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es nach der gewählten Betriebsorganisation als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung gebilligt, wenn ein Versicherer bei streitig werdenden Leistungsablehnungen die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahrnimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, VersR 2006, 1562 Rn. 9 ff.; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03, VersR 2004, 352, 353; vom 4. April 2006 - VI ZB 66/04, VersR 2006, 1089 Rn. 6).

    Der vorstehenden Wertung steht nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2006 (IV ZB 44/05, VersR 2006, 1562) entgegen.

  • BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 92/07

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 13.09.2011 - VI ZB 42/10
    Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder kostengünstiger gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561 Rn. 14 f.; vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Rn. 7; vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, aaO, Rn. 10).

    Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst und ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte zugelassen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, aaO, Rn. 8 mwN).

  • BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus BGH, 13.09.2011 - VI ZB 42/10
    Ferner ist von Bedeutung, dass die Partei grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, VersR 2005, 93; vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803; vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, MDR 2008, 829, 830; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369).
  • BGH, 28.01.2010 - III ZB 64/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des

    Auszug aus BGH, 13.09.2011 - VI ZB 42/10
    Ferner ist von Bedeutung, dass die Partei grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, VersR 2005, 93; vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803; vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, MDR 2008, 829, 830; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369).
  • BGH, 04.04.2006 - VI ZB 66/04

    Erstattungspflicht der Kosten eines von einem Haftpflichtversicherer am

    Auszug aus BGH, 13.09.2011 - VI ZB 42/10
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es nach der gewählten Betriebsorganisation als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung gebilligt, wenn ein Versicherer bei streitig werdenden Leistungsablehnungen die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahrnimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, VersR 2006, 1562 Rn. 9 ff.; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03, VersR 2004, 352, 353; vom 4. April 2006 - VI ZB 66/04, VersR 2006, 1089 Rn. 6).
  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der

    Auszug aus BGH, 13.09.2011 - VI ZB 42/10
    Ferner ist von Bedeutung, dass die Partei grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, VersR 2005, 93; vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803; vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, MDR 2008, 829, 830; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369).
  • BGH, 11.11.2003 - VI ZB 41/03

    Verfahrensrecht - Zuziehung eines Rechtsanwaltes

    Auszug aus BGH, 13.09.2011 - VI ZB 42/10
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es nach der gewählten Betriebsorganisation als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung gebilligt, wenn ein Versicherer bei streitig werdenden Leistungsablehnungen die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahrnimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, VersR 2006, 1562 Rn. 9 ff.; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03, VersR 2004, 352, 353; vom 4. April 2006 - VI ZB 66/04, VersR 2006, 1089 Rn. 6).
  • BGH, 16.04.2008 - XII ZB 214/04

    Erstattugsfähigkeit der Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der

  • OLG Nürnberg, 24.11.2009 - 5 W 2238/09

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Hausanwalts einer Versicherung: Führung

  • OLG Oldenburg, 22.10.2007 - 5 W 113/07

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines weder am Gerichtssitz noch am Wohnsitz

  • OLG Dresden, 08.02.2010 - 3 W 139/10

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwalts in Haftpflichtfällen

  • BGH, 25.10.2016 - VI ZB 8/16

    Kostenfestsetzungsverfahren: Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines

    Der Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren steht nicht entgegen, dass die entsprechenden Aufwendungen nicht von der Partei selbst, sondern von einem hinter der Partei stehenden (im Streitfall: Haftpflicht-) Versicherer getragen wurden (Fortführung Senatsbeschluss vom 13. September 2011, VI ZB 42/10, VersR 2011, 1584 Rn. 13).

    a) Für Kosten, die mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts verbunden sind, ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats anerkannt, dass ihrer Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegensteht, dass sie nicht bei der Partei selbst, sondern bei ihrem Haftpflichtversicherer angefallen sind (Senatsbeschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10, VersR 2011, 1584 Rn. 13).

  • OLG Nürnberg, 13.12.2012 - 12 W 2180/12

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines "Rechtsanwalts am

    b) Unter diesem Gesichtspunkt ist die Partei im Regelfall gehalten, einen in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes (oder am Gerichtsort) ansässigen Prozessbevollmächtigten zu mandatieren (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschluss vom 21.01.2004 - IV ZB 32/03, RuS 2005, 91; Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071; Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10, NJW 2011, 3521; Beschluss vom 25.10.2011 - VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697; Beschluss vom 21.12.2011 - I ZB 47/09, NJW-RR 2012, 381 - Rechtsanwalt an einem dritten Ort), so dass nur auf dessen Reisekosten abzustellen wäre.

    Ausnahmen hiervon hat die Rechtsprechung nur dann anerkannt, wenn besondere Umstände die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts geboten erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071; Beschluss vom 20.05.2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283; Beschluss vom 12.11.2009 - I ZB 101/08 -Auswärtiger Rechtsanwalt VIII), etwa wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält, oder in Fällen, in denen im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen bestimmte Rechtsanwälte, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, mit der rechtlichen Besorgung von Angelegenheiten der Partei betraut sind ("Hausanwälte") und in denen Besonderheiten in der Sache selbst und ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte zugelassen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2004 - IV ZB 32/03, RuS 2005, 91; Beschluss vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008; Beschluss vom 20.05.2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283; Beschluss vom 12.11.2009 - I ZB 101/08 -Auswärtiger Rechtsanwalt VIII; Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10, NJW 2011, 3521; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697).

  • BGH, 30.04.2019 - VI ZB 41/17

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Privatgutachtens, das ein

    Zur Geltendmachung von für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren, wenn die Kosten nicht von der Partei selbst, sondern von dem hinter dieser stehenden Haftpflichtversicherer getragen worden sind (Fortführung Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2016 - VI ZB 8/16, NJW 2017, 672 und vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10, VersR 2011, 1584 Rn. 13).
  • BGH, 07.11.2023 - VIII ZB 9/23

    Zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten Ort.

    (1) Handelt es sich um eine Sache, deren vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält, sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Bearbeitungsort ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Fall der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2008  VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Rn. 7; vom 12. November 2009 - I ZB 101/08, NJW 2010, 1882 Rn. 11; vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10, NJW 2011, 3521 Rn. 8).

    Dies gilt auch, wenn die verwaltende Stelle nicht Unternehmensteil der Prozesspartei ist, sondern von dieser extern beauftragt wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, NJW-RR 2011, 1430 Rn. 10; vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10, aaO).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschluss des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2011 (VI ZB 42/10, NJW 2011, 3521 Rn. 13), dem - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung mit Recht geltend macht - eine andere, speziell das Recht der Haftpflichtversicherung betreffende Sachverhaltskonstellation zugrunde lag.

  • BGH, 09.01.2024 - VIII ZB 8/23

    Zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten Ort.

    Denn bei einer Sache, deren - unternehmensintern oder -extern in Auftrag gegebene - Bearbeitung an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält, sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Bearbeitungsort ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Fall der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, NJW-RR 2011, 1430 Rn. 10; vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10, NJW 2011, 3521 Rn. 8; vom 7. November 2023 - VIII ZB 9/23, aaO Rn. 13).
  • LG Köln, 24.02.2012 - 11 T 152/11

    Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten der Beauftragung eines

    Für die Annahme der Notwendigkeit und somit Erstattungsfähigkeit der durch Mandatierung eines ortsfremden Prozessbevollmächtigten entstehenden Mehrkosten ist dabei das Vorliegen besonderer Umstände vonnöten (vgl. zum diesbezüglichen Stand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Entscheidungen des 4. Zivilsenates vom 21.01.2004 (Az.: IV ZB 32/03), des 7. Zivilsenates vom 11.03.2004 (Az.: VII ZB 27/03), des 6. Zivilsenates vom 14.09.2004 (Az.: VI ZB 37/04), des 1. Zivilsenates vom 02.12.2004 (Az.: I ZB 4/04), des 10. Zivilsenates vom 13.09.2005 (Az.: X ZB 30/04), neuerlich des 4. Zivilsenates vom 28.06.2006 (Az.: IV ZB 44/05), neuerlich des 7. Zivilsenates vom 22.02.2007 (Az.: VII ZB 93/06), des 12. Zivilsenates vom 16.04.2008 (Az.: XII ZB 214/04), des 11. Zivilsenates vom 22.04.2008 (Az.: XI ZB 20/07), des 8. Zivilsenates vom 20.05.2008 (Az.: VIII ZB 92/07), neuerlich des 1. Zivilsenates vom 02.10.2008 (Az.: I ZB 96/07), neuerlich des 8. Zivilsenates vom 07.06.2011 (Az.: VIII ZB 102/08) sowie neuerlich des 6. Zivilsenates vom 13.09.2011 (Az.: VI ZB 42/10); vgl. auch die Darstellung von Winkler, NJW 2011, 3523).

    In einem solchen Fall sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Bearbeitungsort ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Fall der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts" (BGH, a.a.O sowie Beschluss vom 13.09.2011 - Az.: VI ZB 42/10).

    "Die vorstehenden Grundsätze gelten" laut 6. Zivilsenat des BGH "auch dann, wenn die die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits verwaltende Stelle nicht ein Unternehmensteil der Partei ist, sondern von dieser extern beauftragt wurde, wie etwa ein am Sitz des verwaltenden Unternehmens ansässiger Rechtsanwalt" (BGH, a.a.O sowie Beschluss vom 13.09.2011 - Az.: VI ZB 42/10).

    Sodann führt der 6. Zivilsenat des BGH weiter aus, dass es als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung zu billigen sei, "wenn ein Versicherer bei streitig werdenden Leistungsablehnungen die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahrnimmt" (BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - Az.: VI ZB 42/10).

    Dagegen sei eine "bloße langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit" zwischen Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten nicht geeignet, die Zweckdienlichkeit des Tätigwerdens eines nicht am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten zu begründen (BGH a.a.O., ebenso o.g. Beschluss des 6. Zivilsenates vom 13.09.2011 - Az.: VI ZB 42/10, des 11. Zivilsenates vom 22.04.2008 - Az.: XI ZB 20/07 und des 8. Zivilsenates vom 20.05.2008 - Az.: VIII ZB 92/07 - anderer Ansicht ist diesbezüglich der 4. Zivilsenat und ggfs. auch der 1. sowie der 12. Zivilsenat des BGH (Beschlüsse vom 28.06.2006 - Az.: IV ZB 44/05, vom 16.04.2008 - Az.: XII ZB 214/04 und vom 02.12.2004 - Az.: I ZB 4/04 (s.u.)).

  • OLG Nürnberg, 03.04.2014 - 5 W 262/14

    Reisekostenerstattung des am Drittort ansässigen Rechtsanwalts: Spezialkenntnisse

    Darüber hinaus wird es auch als zulässig erachtet, dass ein Rechtsanwalt an dem Ort beauftragt wird, an dem eine Partei zwar keine Niederlassung unterhält, an dem sie aber organisationsbedingt die außergerichtliche Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten durchführt (BGH NJW 2011, 3521; NJW-RR 2010, 1882; NJW-RR 2007, 1561).

    Hat eine Partei keine eigene Rechtsabteilung, sondern beauftragt bei rechtlichen Schwierigkeiten einen am Geschäftsort ansässigen Hausanwalt (Outsourcing), so ist auch dies regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich im Sinne des § 91 ZPO (BGH NJW 2011, 3521; BGH, Beschluss vom 04.04.2006, VI ZB 66/04; BGH NJW-RR 2004, 430).

    Beauftragt die Partei einen Rechtsanwalt am dritten Ort (weder am Gerichtsort, noch am Geschäftsort) kann sie nur die Reisekosten erstattet erhalten, die fiktiv für einen am Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt bei einer Reise zum Gerichtsort angefallen wären (BGH BeckRS 2012, 01015; BGH, NJW 2011, 3521; BGH NJW-RR 2004, 855).

  • OLG Hamburg, 25.01.2018 - 8 W 5/17

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten der GEMA-Anwälte

    Ein tragender Grund hierfür ist die Annahme, dass üblicherweise ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich und gewünscht ist (BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10 -, Rn. 6 mwN, juris).

    Macht die obsiegende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der eine Partei vertritt, die nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt und die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10 -, Rn. 6 mwN).

    Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Ort der Bearbeitung ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10 -, Rn. 8 mwN, juris).

  • OLG Köln, 11.01.2016 - 17 W 255/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines durch den privaten Haftpflichtversicherer

    Im Übrigen hat der Senat auch in ähnlich gelagerten Fällen, in denen die Versicherung für ihren Versicherungsnehmer, der Partei des zu führenden Rechtsstreits ist, einen Rechtsanwalt an ihrem Sitz beauftragt, allein darauf abgestellt, dass es im Hinblick auf § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO einzig auf den Wohnsitz der Partei selbst und nicht auf den Geschäftssitz der den Prozess betreuenden und finanzierenden Versicherung bzw. des "Hausanwalts" der Versicherung ankommt (Beschlüsse vom 14. März 2011 - 17 W 106/11 - und vom 26. August 2011 - 17 W 118/11; vgl. auch BGH, NJW 2011, 3521 ff. = juris Rn 11 ff.).
  • OLG Bamberg, 27.05.2014 - 1 W 10/14

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines

    Nicht zu beanstanden ist allerdings zunächst der an der ständigen Rechtsprechung orientierte Ansatz im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss: Beauftragt ein Unternehmen, das bei einem auswärtigen Gericht klagt, einen Rechtsanwalt, der weder am Gerichtsort noch am Unternehmenssitz der Partei ansässig ist, mit der Prozessführung, sind die Reisekosten des Rechtsanwalts regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten vom Unternehmenssitz zum Gerichtsort erstattungsfähig (vgl. BGH VersR 2012, 595; 2012, 593; 2011, 1584; OLG Bamberg JurBüro 2014, 28; OLG Nürnberg RPfleger 2013, 360; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.2012, Az. 10 W 3/12 - juris).
  • VGH Bayern, 14.08.2014 - 15 C 13.1504

    Beschwerde; Kostenfestsetzung; Erstattung der Kosten für einen auswärtigen

  • OLG Düsseldorf, 20.09.2012 - 6 W 21/12

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

  • OLG Düsseldorf, 15.11.2011 - 6 W 188/11

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten

  • LG Stuttgart, 25.10.2018 - 19 T 337/18
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