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   BGH, 14.12.2010 - VI ZR 231/09   

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https://dejure.org/2010,619
BGH, 14.12.2010 - VI ZR 231/09 (https://dejure.org/2010,619)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2010 - VI ZR 231/09 (https://dejure.org/2010,619)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09 (https://dejure.org/2010,619)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 BGB
    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Kosten einer entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen fachgerechten Reparatur

  • verkehrslexikon.de

    Zum Integritätsinteresse - Ersatz der Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungswert hinaus nur bei tatsächlich angefallenen Reparaturkosten

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung seines Haftpflichtversicherer sowie Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall bei unstreitiger Haftung des Unfallverursachers

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Verkehrsunfall - Ersatz der angefallenen Fahrzeugreparaturkosten vom Schädiger

  • rabüro.de

    Reparaturkosten erstattungsfähig, wenn sie entgegen der Annahme des Sachverständigen Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen und Reparatur fachgerecht ist

  • rewis.io

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Kosten einer entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen fachgerechten Reparatur

  • ra.de
  • rewis.io

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Kosten einer entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen fachgerechten Reparatur

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249
    Ersatz der durch fachgerechte Reparatur entstandenen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigenden Kosten bei von einem vorgerichtlichen Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert

  • captain-huk.de

    Zur Erstattung von Reparaturkosten im Totalschadenfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249; ZPO § 287
    Haftung seines Haftpflichtversicherer sowie Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall bei unstreitiger Haftung des Unfallverursachers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Ersatz von Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Doch kein wirtschaftlicher Totalschaden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Instandsetzung kann auch bei wirtschaftlichem Totalschaden zulässig sein

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Ersatz konkreter Reparaturkosten bei fachgerechter Reparatur auch jenseits der 130 %-Grenze

  • schadensversicherungsreport.de (Kurzmitteilung)

    Allgemeines Schadensersatzrecht - Verwendung von Gebrauchtteilen bei geschätzten Reparaturkosten über der 130%-Grenze

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Trotz wirtschaftlichen Totalschadens volle Erstattung der Reparaturkosten

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Erstattung konkreter Reparaturkosten bei Reparatur mit Gebrauchtteilen im Falle vom Sachverständigen geschätzter Reparaturkosten über der 130%-Grenze

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Kein Ersatz fiktiver Reparaturkosten in Höhe von bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes bei tatsächlich angefallenen niedrigeren Reparaturkosten

  • ra-frese.de (Kurzinformation)

    Totalschaden: Reparatur mit Gebrauchtteilen unter 130 %

  • msw-ra-berlin.de (Kurzinformation)

    Zur 130-Prozent-Grenze bei wirtschaftlichem Totalschaden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Reparaturkostenersatz trotz festgestellter Reparaturunwürdigkeit:

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz und Reparaturkosten eines Unfallfahrzeugs

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Zur Erstattungspflicht angefallener Reparaturkosten

Besprechungen u.ä. (3)

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    BGH bestätigt 130-Prozent-Grenze - Reparaturkosten müssen klar dokumentiert sein

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    BGH bestätigt 130-Prozent-Grenze - Reparaturkosten müssen tatsächlich anfallen

  • rechtsanwalt-leisner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Reparaturkosten jenseits der 130-Prozent-Grenze

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 669
  • MDR 2011, 156
  • NZV 2011, 126
  • NJ 2011, 165
  • VersR 2011, 282
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 258/06

    Höhe des Schadensersatzes bei wirtschaftlichem Totalschaden

    Auszug aus BGH, 14.12.2010 - VI ZR 231/09
    Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 ff.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 6).

    In seinem Urteil vom 10. Juli 2007 hat der Senat offen gelassen, ob der Geschädigte gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130%-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, aaO Rn. 7; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2009, 149, 150 ff.).

  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

    Auszug aus BGH, 14.12.2010 - VI ZR 231/09
    Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 08.12.2009 - VI ZR 119/09

    Ersatz von Reparaturaufwand 30 % über dem Wiederbeschaffungswert

    Auszug aus BGH, 14.12.2010 - VI ZR 231/09
    Nach der Rechtsprechung des Senats können jedoch Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen, bis zur so genannten 130%-Grenze nur verlangt werden, wenn sie tatsächlich angefallen sind und die Reparatur fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 119/09, VersR 2010, 363 Rn. 5 ff.).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91

    Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bei wirtschaftlichen Totalschaden

    Auszug aus BGH, 14.12.2010 - VI ZR 231/09
    Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 ff.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 6).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus BGH, 14.12.2010 - VI ZR 231/09
    Nach der Rechtsprechung des Senats können jedoch Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen, bis zur so genannten 130%-Grenze nur verlangt werden, wenn sie tatsächlich angefallen sind und die Reparatur fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 119/09, VersR 2010, 363 Rn. 5 ff.).
  • BGH, 27.10.2015 - VI ZR 23/15

    Schadensersatz bei Verletzung eines Tieres: Verhältnismäßigkeit der

    2005, § 251 Rn. 25 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 251 Rn. 9; zu § 249 BGB vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71, NJW 1972, 1800, 1801; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 380; vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Rn. 12 mwN; zur Unverhältnismäßigkeit von Mängelbeseitigungskosten vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 37).
  • BGH, 02.06.2015 - VI ZR 387/14

    Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden: Ersatzfähigkeit von

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann in Abweichung von dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz des Reparaturaufwands (Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Entschädigung für den merkantilen Minderwert) bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 15; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 7; vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 119/09, VersR 2010, 363 Rn. 6; vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Rn. 8; vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10, VersR 2011, 547 Rn. 7 und vom 15. November 2011 - VI ZR 30/11, VersR 2012, 75 Rn. 5).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat entschieden, dass jedenfalls in Fällen, in denen die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, dem Geschädigten aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann (Senatsurteil vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Rn. 13).

  • BGH, 16.11.2021 - VI ZR 100/20

    Ersatz des entstandenen Reparaturaufwands durch Wiederherstellung des Zustand des

    Dementsprechend hat der Senat entschieden, dass dem Geschädigten in den Fällen, in denen die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten zwar über der 130%-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Gerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, ein Anspruch auf Ersatz der konkret angefallenen Reparaturkosten zusteht (Senatsurteil vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Ls., Rn. 13).
  • BGH, 08.02.2011 - VI ZR 79/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Tatsächlich angefallene Reparaturkosten innerhalb

    Für den Fall, dass zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch durch Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, hat der erkennende Senat inzwischen entschieden, dass aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots dem Geschädigten eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann (Senatsurteil vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, z.V.b.).
  • BGH, 15.11.2011 - VI ZR 30/11

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden:

    Inzwischen hat der Senat entschieden, dass jedenfalls in dem Fall, in dem zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, dem Geschädigten aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann (Senatsurteil vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Rn. 13).
  • LG Saarbrücken, 22.06.2012 - 13 S 37/12

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Erstattung von Sachverständigenkosten

    Der Geschädigte, der sein Fahrzeug fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang repariert, wie ihn der von ihm beauftragte Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, ist grundsätzlich berechtigt, die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten bis zur sogenannten 130%-Grenze zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2010 - VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 m.w.N. zur Rspr.).
  • OLG Saarbrücken, 28.02.2012 - 4 U 112/11

    (Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sachverständiger und Reparaturbetrieb als

    Jedoch ist dieser Schadensbetrag vor dem Hintergrund des in § 251 Abs. 2 BGB normierten Wahlrechts des Schuldners, den Gläubiger im Fall der nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichen Herstellung in Geld zu entschädigen, auf die Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes beschränkt, wenn der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% übersteigt (st.Rspr. BGH, statt aller: Urt. v. 8.2.2011 - VI ZR 79/10, NJW 2011, 1435; Urt. v. 14.12.2010 - VI ZR 231/09, NJW 2011, 669; Urt. v. 6.3.2007 - VI ZR 120/06, NJW 2007, 1674; P/W/W/Medicus, BGB, 4. Aufl., § 251 Rdnr. 7).
  • LG Bochum, 13.01.2015 - 9 S 162/14

    Reparaturen über 130 % des Wiederbeschaffungswertes nach Verkehrsunfall

    (BGH, Urteil vom 14.12.2010, Az. VI ZR 231/09; Urteil vom 8.2.2011, Az. VI ZR 79/10).

    (BGH, Urteil vom 14.12.2010, Az. VI ZR 231/09; Urteil vom 8.2.2011, Az. VI ZR 79/10; Urteil vom 15.11.2011, Az. VI ZR 30/11 - so auch jüngst die von Klägerseite vorgelegte Entscheidung des LG Düsseldorf vom 18.6.2014, Az. 23 S 208/13).

    (BGH, Urteil vom 14.12.2010, Az. VI ZR 231/09; auch BGH, Urteil vom 8.2.2011, Az. VI ZR 79/10).

    (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.12.2010, Az. VI ZR 231/09; auch BGH, Urteil vom 8.2.2011, Az. VI ZR 79/10) Insofern ist das vorliegende Überschreiten der tatsächlichen Reparaturkosten um 2, 24 EUR nicht entscheidungserheblich, so dass auch nicht höchstrichterlich geklärt werden muss, ob bei einer geringfügigen Überschreitung bei wertender Betrachtungsweise der Reparaturaufwand noch als im Rahmen des Wiederbeschaffungswertes liegend angesehen werden kann.

  • LG Düsseldorf, 18.06.2014 - 23 S 208/13

    Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung bei der Reparatur eines Kfz aus einem

    Auch dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2010, Az. VI ZR 231/09, Rz. 10 zitiert nach juris).

    Der BGH hat bereits mit Urteil vom 14.12.2010 (a.a.O. Rz. 13) festgestellt, dass "dem Geschädigten jedenfalls unter solchen Umständen, bei denen zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130%-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann." Genau so liegt auch der Fall hier.

    Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt bereits vor (Urteil vom 14.12.2010, Az. VI ZR 231/09).

  • LG Düsseldorf, 13.12.2012 - 21 S 349/11

    Abrechnung der Mehrwertsteuer für eine tatsächlich durchgeführte Literatur neben

    Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des BGH, Urt. v. 14.12.2010, VI ZR 231/09 verweist, rechtfertigt dies keine abweichende Entscheidung.
  • LG Trier, 26.05.2015 - 1 S 91/14

    Reparatur mit Gebrauchtteilen und wirtschaftlicher Totalschaden

  • LG Itzehoe, 21.12.2012 - 1 S 89/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ersatz von Reparaturkosten bei Unterschreiten

  • LG Saarbrücken, 21.09.2012 - 13 S 102/12

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Möglichkeit der Verweisung auf eine günstigere

  • LG Stuttgart, 18.07.2012 - 5 S 230/11

    Verkehrsunfall - Geltung der 130%-Grenze bei Reparatur mit Gebrauchtteilen

  • LG Frankfurt/Oder, 18.12.2020 - 16 S 103/20

    Erstattungsfähigkeit von tatsächlichen Reparaturkosten zwischen 100% und 130% des

  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 30.06.2017 - 1 C 428/16

    Verteilung des Prognose- und Werkstattrisikos nach einem Verkehrsunfall:

  • LG Saarbrücken, 09.01.2015 - 13 S 166/14

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Erstattung der Wertminderung des

  • LG Konstanz, 23.03.2012 - 11 S 112/11

    Reparatur mit Gebrauchtteilen im Rahmen der 130 %-Grenze zulässig

  • LG Karlsruhe, 29.03.2022 - 4 O 84/21
  • LG Bielefeld, 10.07.2019 - 22 S 236/18

    Verkehrsunfall - Reparaturkostenerstattung - 130%-Grenze

  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 29.05.2020 - 1 C 573/19

    Verkehrsunfall, Reparaturkosten, Schmerzensgeld, Mietwagenkosten,

  • AG Kiel, 25.09.2018 - 115 C 6/17

    Unfallregulierung, Reparaturkosten

  • AG Halle/Westfalen, 10.07.2019 - 22 S 236/18
  • AG Perleberg, 10.03.2020 - 11 C 194/19
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