Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 22.10.2009 - 3 U 103/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 153 Abs 2 VVG, § 153 Abs 4 VVG, § 5 AVB, § 68 StBerG, § 158d VVG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftung eines Berufshaftpflichtversicherers besteht wegen Pflichtverletzungen dessen früheren Steuerberaters i.R.d. gesetzlich festgesetzten Mindestversicherungssumme; Bindungswirkung der Entscheidung im Haftpflichtprozess für den Deckungsprozess gegen den Versicherer
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
AHB § 5; VVG a. F. § 158 e
Ohne Kenntnis des Versicherers vom Haftpflichtprozess entfaltet ein dort ergangenes Versäumnisurteil keine Bindungswirkung für den Deckungsprozess - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 322
Bindungswirkung der Entscheidung im Haftpflichtprozess für den Deckungsprozess gegen den Versicherer - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)
Voraussetzungen für die Bindungswirkung eines Versäumnisurteils im Haftpflichtprozess für den Deckungsprozess
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 19.03.2008 - 1 O 192/07
- OLG Frankfurt, 22.10.2009 - 3 U 103/08
- BGH, 22.09.2010 - IX ZR 248/09
Papierfundstellen
- VersR 2011, 522
- VersR 2011, 718
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (14)
- BGH, 30.09.1992 - IV ZR 314/91
Bindungswirkung und Trennungsprinzip im Haftpflichtprozeß - Interessenwahrung bei …
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.10.2009 - 3 U 103/08
a) Die Rechtfertigung für die Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses für den Deckungsprozess liege in der umfassenden Dispositionsbefugnis des Versicherers, insbesondere in dem Recht, den Haftpflichtprozess für den Versicherten zu führen (BGH VersR 1992, 1504).Dabei handle es sich in erster Linie um Fälle, in denen der Versicherer vor Durchführung des Haftpflichtprozesses die Deckung abgelehnt habe (vgl. BGH VersR 1992, 1504).
Zwar gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH in der Haftpflichtversicherung auf der Grundlage des Leistungsversprechens nach dem Versicherungsvertrag das Trennungsprinzip mit Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses (VersR 1992, 1504; VersR 2006, 106 = NJW 2006, 289), nach dem im Haftpflichtprozess entschieden wird, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer durch die ihm eingeräumte umfassende Dispositionsbefugnis über das Haftpflichtverhältnis, durch Anzeige-, Auskunfts-, Vorlage- und Aufklärungsobliegenheiten und vor allem durch das Weisungs- und Vertretungsrecht des Versicherers (§ 5 AHB) ausreichend geschützt, wenngleich er in besonderen Fällen seine eigenen Interessen hinter die des Versicherungsnehmers zu stellen hat (BGH VersR 1992, 1504).
- BGH, 19.03.2003 - IV ZR 233/01
Rückwirkende Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes der wissentlichen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.10.2009 - 3 U 103/08
Deshalb habe der BGH auch in einem Fall eines gegen den Versicherungsnehmer ergangenen Versäumnisurteils die Bindungswirkung bejaht, weil der Versicherer noch vor Rechtskraft des Versäumnisurteils davon erfahren und die Möglichkeit gehabt habe, hiergegen Einspruch einzulegen (BGH VersR 2003, 635).Er hat nach dem zutreffenden Zitat in der Berufungsbegründung bereits 1956 (NJW 1956, 1796) sowie erneut durch Urteil vom 19.3.2003 (VersR 2003, 635) entschieden, dass die Bindungswirkung eines Versäumnisurteils im Haftpflichtprozess dann eintritt, wenn der Versicherer vom Haftpflichtprozess weiß und dem Versicherungsnehmer freie Hand lässt oder zumindest so rechtzeitig vom Erlass eines Versäumnisurteils und dadurch vom Haftpflichtprozess selbst Kenntnis erhält, dass er aufgrund der in den AVB eingeräumten Prozessführungsbefugnis (vorliegend § 5 III. Nr. 4 AVB) in die Lage versetzt wird, den Prozess für den Versicherungsnehmer weiterzuführen (ebenso OLG Koblenz VersR 1995, 1298).
- BGH, 04.04.1991 - IX ZR 215/90
Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.10.2009 - 3 U 103/08
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater entsteht entgegen der Ansicht der Beklagten mit der Bestandskraft des Steuerbescheids, durch den wegen einer Pflichtwidrigkeit des Steuerberaters Steuern zu hoch festgesetzt worden sind (so bereits BGHZ 114, 150; BGH DB 2007, 1400 - von der Bekl. zitiert -), frühestens mit Zugang des Steuerbescheids des Finanzamts (BGHZ 119, 69).Denn solange der Vorbehalt der Nachprüfung besteht, hat das Finanzamt ebenso wie im Falle eines fristgerechten und deshalb noch zulässigen Einspruchs die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen und entsprechend einer berichtigten Steuererklärung die zutreffende Entscheidung zu fällen (vgl. BGHZ 114, 150, zit. nach JURIS, dort Rn 15).
- KG, 08.09.2006 - 4 U 119/05
Steuerberaterhaftung: Steuerberaterpflicht zur Einspruchseinlegung gegen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.10.2009 - 3 U 103/08
Denn dem OLG Köln folgend, ist ein Steuerberater verpflichtet, seinen Auftraggeber über die Möglichkeit der Anfechtung des Steuerbescheids zu belehren, wenn sich die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm durch das BVerfG abzeichnet (OLG Köln, VersR 2008, 790 = OLGR Köln 2008, 32 = DB 2007, 2473; weitergehend KG VersR 2007, 435 = DB 2006, 2343). - BGH, 22.04.1982 - VII ZR 191/81
Zulässigkeit des Verzichts auf die Erhebung der Verjährungseinrede nach …
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.10.2009 - 3 U 103/08
Nach dem Wortlaut sei die Erklärung nicht darauf gerichtet gewesen, die Einrede der Verjährung aufzugeben, wenn diese bereits eingetreten gewesen sei (vgl. auch BGH NJW 1982, 1815; BGH NJW 1996, 661). - BGH, 02.07.1992 - IX ZR 268/91
Verjährung des Ersatzanspruchs gegen Steuerberater bei Außenprüfung
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.10.2009 - 3 U 103/08
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater entsteht entgegen der Ansicht der Beklagten mit der Bestandskraft des Steuerbescheids, durch den wegen einer Pflichtwidrigkeit des Steuerberaters Steuern zu hoch festgesetzt worden sind (so bereits BGHZ 114, 150; BGH DB 2007, 1400 - von der Bekl. zitiert -), frühestens mit Zugang des Steuerbescheids des Finanzamts (BGHZ 119, 69). - BGH, 29.03.2007 - IX ZR 102/06
Pflichten des Steuerberaters zur Verfolgung von Entwicklungen des Steuerrechts; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.10.2009 - 3 U 103/08
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater entsteht entgegen der Ansicht der Beklagten mit der Bestandskraft des Steuerbescheids, durch den wegen einer Pflichtwidrigkeit des Steuerberaters Steuern zu hoch festgesetzt worden sind (so bereits BGHZ 114, 150; BGH DB 2007, 1400 - von der Bekl. zitiert -), frühestens mit Zugang des Steuerbescheids des Finanzamts (BGHZ 119, 69). - BGH, 18.12.1997 - IX ZR 153/96
Schadensersatzpflicht eines Steuerberaters
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.10.2009 - 3 U 103/08
Denn die Klägerin hatte gerade den Streithelfer als Steuerberater hinzugezogen, um Fehler der steuerlichen Erklärungen und Beurteilungen zu vermeiden, insbesondere Bescheide zu prüfen, Einsprüche einzulegen und die dafür maßgeblichen Fristen zu wahren (vgl. BGH NJW 1998, 1486). - OLG Köln, 13.09.2007 - 8 U 19/07
Belehrungspflicht des Steuerberaters zur Anfechtung des Steuerbescheids nach …
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.10.2009 - 3 U 103/08
Denn dem OLG Köln folgend, ist ein Steuerberater verpflichtet, seinen Auftraggeber über die Möglichkeit der Anfechtung des Steuerbescheids zu belehren, wenn sich die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm durch das BVerfG abzeichnet (OLG Köln, VersR 2008, 790 = OLGR Köln 2008, 32 = DB 2007, 2473; weitergehend KG VersR 2007, 435 = DB 2006, 2343). - BGH, 11.10.1956 - II ZR 137/55
Pflicht des Versicherten zur Mitteilung gerichtlich geltend gemachter …
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.10.2009 - 3 U 103/08
Er hat nach dem zutreffenden Zitat in der Berufungsbegründung bereits 1956 (NJW 1956, 1796) sowie erneut durch Urteil vom 19.3.2003 (VersR 2003, 635) entschieden, dass die Bindungswirkung eines Versäumnisurteils im Haftpflichtprozess dann eintritt, wenn der Versicherer vom Haftpflichtprozess weiß und dem Versicherungsnehmer freie Hand lässt oder zumindest so rechtzeitig vom Erlass eines Versäumnisurteils und dadurch vom Haftpflichtprozess selbst Kenntnis erhält, dass er aufgrund der in den AVB eingeräumten Prozessführungsbefugnis (vorliegend § 5 III. Nr. 4 AVB) in die Lage versetzt wird, den Prozess für den Versicherungsnehmer weiterzuführen (ebenso OLG Koblenz VersR 1995, 1298). - KG, 30.01.2007 - 6 U 132/06
Berufshaftpflichtversicherung: Verletzung der Anzeigeobliegenheit durch den …
- BGH, 16.11.1995 - IX ZR 148/94
Verjährung des Regreßanspruchs gegen einen Rechtsanwalt
- OLG Koblenz, 07.10.1994 - 10 U 189/94
Umfang der Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses
- LG München I, 04.03.1987 - 29 O 17579/86
- OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 7 U 242/13
Entfallen der Bindungswirkung der Feststellung des Haftpflichtprozesses bei …
Einschränkend wird angenommen, dass die Interessen des Versicherers durch die Möglichkeit, Obliegenheiten zu vereinbaren und bei deren Verletzung Leistungsfreiheit zu beanspruchen, nicht in jedem Fall ausreichend geschützt sind und dass deshalb die Bindungswirkung mindestens davon abhängen soll, dass der Versicherer die Möglichkeit gehabt hat, den Haftpflichtprozess für den Versicherungsnehmer zu führen (OLG Frankfurt U. v. 22.10.2009, Az. 3 U 103/08). - OLG Rostock, 12.02.2018 - 4a) 4 U 100/16
Forderungsausfallversicherung: Leistungspflicht bei Erwirkung eines …
Vielmehr soll wohl eher daran angeknüpft werden, dass dieser gegenüber dem Versicherungsnehmer in der (primären) Haftpflichtversicherung durch die ihm eingeräumte umfassende Dispositionsbefugnis über das Haftpflichtverhältnis, durch Anzeige-, Auskunfts-, Vorlage- und Aufklärungsobliegenheiten und vor allem durch sein Weisungs- und Vertretungsrecht geschützt wird; daraus folge aber als Voraussetzung für den Eintritt der Bindungswirkung gegenüber dem Versicherer aus dem Haftpflichtprozess, dass der Versicherer überhaupt eine Chance habe, die ihm eingeräumten Rechte im Haftpflichtprozess wahrzunehmen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 22.10.2009, Az.: 3 U 103/08, - zitiert nach juris -, Rn. 36 m. w. N.).