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   BGH, 28.09.2011 - IV ZR 170/10   

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https://dejure.org/2011,1835
BGH, 28.09.2011 - IV ZR 170/10 (https://dejure.org/2011,1835)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2011 - IV ZR 170/10 (https://dejure.org/2011,1835)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2011 - IV ZR 170/10 (https://dejure.org/2011,1835)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 Nr 6 Abs 3 AHB 1984
    Betriebshaftpflichtversicherung: Auslegung der Erfüllungsschadenklausel

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bedeutung des Interesses am unmittelbaren Leistungsgegenstand für die Bestimmung der vom Versicherungsschutz ausgenommenen vertraglichen Erfüllungsleistung; Anspruch eines Bauunternehmens auf Deckungsschutz aus einer Betriebshaftpflichtversicherung

  • rewis.io

    Betriebshaftpflichtversicherung: Auslegung der Erfüllungsschadenklausel

  • rewis.io

    Betriebshaftpflichtversicherung: Auslegung der Erfüllungsschadenklausel

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AHB § 4 I Nr. 6 Abs. 3
    Eigenständige versicherungsvertragliche Auslegung der Erfüllungsschadenklausel des § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bedeutung des Interesses am unmittelbaren Leistungsgegenstand für die Bestimmung der vom Versicherungsschutz ausgenommenen vertraglichen Erfüllungsleistung; Anspruch eines Bauunternehmens auf Deckungsschutz aus einer Betriebshaftpflichtversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versicherungen - Sind Reparaturarbeiten vertragliche Erfüllungsleistungen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Erfüllungsschadenausschluss bei Beschädigung eines Gewerkes einer Mitgesellschafterin einer Bau-ARGE

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    ARGE-Partner verursacht Schaden: Kein Versicherungsschutz für anderen ARGE-Partner! (IBR 2012, 483)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 103
  • VersR 2012, 96
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.11.2008 - IV ZR 277/05

    Eintrittspflicht der Architektenhaftpflichtversicherung für die Beseitigung von

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - IV ZR 170/10
    Ob eine vertragliche Erfüllungsleistung im Sinne der Klausel vorliege, hat es in Übereinstimmung mit der ständigen Senatsrechtsprechung (Senatsbeschluss vom 29. September 2004 - IV ZR 162/02, VersR 2005, 110 unter c, cc m.w.N.; Senatsurteil vom 25. September 1985 - IVa ZR 183/83, BGHZ 96, 29, 31 = VersR 1985, 1153) danach beurteilt, ob der Geschädigte sein unmittelbares Interesse an einem vertraglich geschuldeten Leistungsgegenstand (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - IV ZR 277/05, VersR 2009, 107 Rn. 15, 17) geltend mache.

    Der Senat hat bereits im Urteil vom 19. November 2008 (aaO Rn. 15) dargelegt, dass es sich bei der Voraussetzung der "an die Stelle der Erfüllungsleistung tretenden Ersatzleistung" i.S. des § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB 84 um einen eigenständigen versicherungsrechtlichen Begriff handelt, der losgelöst davon ist, wie die vom Geschädigten erhobenen Ansprüche werkvertraglich einzuordnen sind.

  • BGH, 29.09.2004 - IV ZR 162/02

    Begriff des Sachschadens in der Industriehaftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - IV ZR 170/10
    Ob eine vertragliche Erfüllungsleistung im Sinne der Klausel vorliege, hat es in Übereinstimmung mit der ständigen Senatsrechtsprechung (Senatsbeschluss vom 29. September 2004 - IV ZR 162/02, VersR 2005, 110 unter c, cc m.w.N.; Senatsurteil vom 25. September 1985 - IVa ZR 183/83, BGHZ 96, 29, 31 = VersR 1985, 1153) danach beurteilt, ob der Geschädigte sein unmittelbares Interesse an einem vertraglich geschuldeten Leistungsgegenstand (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - IV ZR 277/05, VersR 2009, 107 Rn. 15, 17) geltend mache.

    Sie diente nicht nur dem Erfüllungsinteresse des LfS als Besteller der gesamten Brücke (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. September 2004 aaO), sondern - wie das Berufungsgericht im Einzelnen zutreffend darlegt - zugleich dem gemeinsamen Interesse der beiden Mitgesellschafterinnen und der ARGE an der Erreichung des Gesellschaftszwecks.

  • BGH, 25.09.1985 - IVa ZR 183/83

    Nutzungsausfall

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - IV ZR 170/10
    Ob eine vertragliche Erfüllungsleistung im Sinne der Klausel vorliege, hat es in Übereinstimmung mit der ständigen Senatsrechtsprechung (Senatsbeschluss vom 29. September 2004 - IV ZR 162/02, VersR 2005, 110 unter c, cc m.w.N.; Senatsurteil vom 25. September 1985 - IVa ZR 183/83, BGHZ 96, 29, 31 = VersR 1985, 1153) danach beurteilt, ob der Geschädigte sein unmittelbares Interesse an einem vertraglich geschuldeten Leistungsgegenstand (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - IV ZR 277/05, VersR 2009, 107 Rn. 15, 17) geltend mache.
  • OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - 4 U 93/16

    D&O deckt nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbH-Gesetz wegen

    Auch wird nicht allein darauf abzustellen sein, wie der Anspruch aus § 64 GmbHG aus gesellschaftsrechtlicher Sicht einzuordnen ist; der Gedanke der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unterschied zwischen Erfüllung/Erfüllungssurrogat im werkvertraglichen und im versicherungsrechtlichen Sinne (vergl. BGH VersR 2012, 96; VersR 2009, 107; VersR 2005, 110) wird sinngemäß auf die hier in Rede stehende Fallkonstellation zu übertragen sein, auch wenn hier nicht eine Ausschlussklausel in Rede steht, sondern das Leistungsversprechen des Versicherers.
  • LG Kaiserslautern, 21.06.2013 - 3 O 693/12
    | Bei der Voraussetzung der an die Stelle der Erfüllungsleistung tretenden Ersatzleistung handelt es sich um einen eigenständigen versicherungsrechtlichen Begriff (BGH, Beschluss - vom 28.9.2011, Az. IV ZR 170/10, zitiert nach Beck-Online: BeckRS 2011, 26792; BGH, VersR 2009, 107).

    Mangels Bindungswirkung kommt es für die Frage, ob im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 6 b Abs. 3 AHB 1986 eine Erfüllungsleistung oder ein Erfüllungssurrogat gegeben ist, gerade nicht darauf an, ob geltend gemachte Schadensersatzansprüche auf der Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten im werkvertraglichen Sinne beruhen (BGH, Beschluss vom 28.9.2011, Az. IV ZR 170/10, zitiert nach Beck-Online: BeckRS 2011, 26792).

    Dieses Interesse wird durch den Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung bestimmt (BGH, RuS 2004, 499; Beschluss vom 28.9.2011, Az. IV ZR 170/10, zitiert nach Beck-Online: BeckRS 2011, 26792).

    Dies folgt schon daraus, dass es sich - wie dargestellt - um eigenständige versicherungsrechtliche -Seite 9 - Begriffe handelt (BGH, Beschluss vom 28.9.2011, Az. IV ZR 170/10, zitiert nach Beck-Online: BeckRS. 2011, 26792; BGH, VersR 2009, 107).

    Es wird an Hand des gesamten Vertragsinhalts - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung anderweitig abgeschlossener Verträge (vg!. dazu: BGH, Beschluss vom 28.9.2011, Az. IV ZR 170/10, zitiert nach Beck-Online: BeckRS 2011, 26792) ermittelt.

  • OLG Karlsruhe, 16.07.2020 - 12 U 22/20

    Betriebshaftpflichtversicherung mit "Bauunternehmerpolice": Auslegung der

    Nach dem Verständnis des Senats spricht diese Rechtsprechung des BGH in Bezug auf die versicherungsrechtliche Einordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2011 - IV ZR 170/10 -, juris Rn. 9) für ein restriktives Verständnis des Begriffs des nicht versicherten "Mangels an der Werkleistung selbst" in Z. 5.03 Satz 4 (vgl. Schanz/Voche, in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 4. Aufl. 2020, § 15, Rn. 370 f.), so dass jedenfalls für den Fall eines Generalunternehmervertrags Versicherungsschutz nur bezüglich der Kosten der Mangelbeseitigung nicht besteht, die ausschließlich der Beseitigung der im Abnahmezeitpunkt mangelbehafteten Leistung eines (Teil-)Gewerks dienen (a.A. Schimikowski, in juris-PR-VersR 3/2020, Anm. 6).
  • OLG Rostock, 31.05.2019 - 4 U 17/16

    Betriebshaftpflichtversicherung: Deckungsschutz für Mängelbeseitigungsnebenkosten

    Auf die werkvertragliche Einordnung der von der Bestellerin erhobenen Ansprüche kommt es versicherungsvertraglich nicht an (BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 170/10, juris Rn. 9 m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 23.06.2014 - 1 U 120/13

    Berufshaftpflichtversicherung der Zahnärzte: Kein Versicherungsschutz für

    Neben den primären Vertragserfüllungsansprüchen, sowohl in Bezug auf Haupt- und Nebenleistungspflichten, sind auch die Erfüllungsersatzansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung der Vertragsleistungen von der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen (BGH in ständiger Rechtsprechung, beispielhaft NJW-RR 04, 1675 m.w.N.; NJW 86, 1346; NJW-RR 2012, 103 ff.).

    Auch für die Voraussetzung "Erfüllung von Verträgen" gilt nichts anderes (vgl. BGH NJW-RR 2012, 103, 104).

  • OLG Frankfurt, 01.07.2019 - 3 U 6/19
    Auch wird nicht allein darauf abzustellen sein, wie der Anspruch aus § 64 GmbHG aus gesellschaftsrechtlicher Sicht einzuordnen ist; der Gedanke der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unterschied zwischen Erfüllung/Erfüllungssurrogat im werkvertraglichen und im versicherungsrechtlichen Sinne (vergl. BGH VersR 2012, 96; VersR 2009, 107; VersR 2005, 110) wird sinngemäß auf die hier in Rede stehende Fallkonstellation zu übertragen sein, auch wenn hier nicht eine Ausschlussklausel in Rede steht, sondern das Leistungsversprechen des Versicherers.
  • OLG Düsseldorf, 19.10.2018 - 4 U 10/18

    Baustelle in Schottland: Versicherung muss für "breach of contract" einstehen!

    Es handelt sich dabei um eigenständige versicherungsrechtliche Begriffe, die losgelöst davon sind, wie die vom Geschädigten erhobenen Ansprüche werkvertraglich einzuordnen sind (BGH, Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 277/05 -, Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 170/10 -, Rn. 9, juris).

    Was unter einer vom Versicherungsschutz ausgenommenen vertraglichen Erfüllungsleistung zu verstehen ist, muss anhand des Interesses am unmittelbaren Leistungsgegenstand bestimmt werden, wie es in den den Versicherungsnehmer bindenden Verträgen seinen Niederschlag findet (BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 170/10 -, Rn. 10, juris).

  • LG Saarbrücken, 09.09.2013 - 14 O 322/12

    Betriebshaftpflichtversicherung: Sachlicher und zeitlicher Umfang des

    Für die unter Ziff. I der Anspruchsbegründung der Firma ... vom 28. September 2011 (Bl. 23ff. GA) ausdrücklich als solche bezeichneten "Mangelbeseitigungskosten" besteht kein Versicherungsschutz, da diese schon nach eigener Darstellung der Klägerin dem Erfüllungsinteresse zuzurechnen sind, nämlich Aufwendungen zur Herstellung eines mangelfreien Werkes darstellen und damit das unmittelbare Interesse der Geschädigten an einem vertraglich geschuldeten Leistungsgegenstand betreffen (vgl. BGH, Beschl. v. 28. September 2011 - IV ZR 170/10, VersR 2012, 96).
  • OLG Braunschweig, 28.01.2021 - 11 U 191/19

    Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung für Kosten einer Durchsuchung nach

    Die Voraussetzung "Erfüllung von Verträgen" ist ein eigenständiger versicherungsrechtlicher Begriff, der losgelöst davon ist, wie die von dem Geschädigten erhobenen Ansprüche werkvertraglich einzuordnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2011 ‒ IV ZR 170/10 -, juris Rn. 9).
  • OLG Hamm, 24.08.2021 - 20 U 66/21

    Ansprüche aus einer Montageversicherung Montagearbeiten an einem

    Im Rahmen der Auslegung der Ausschlussklausel handelt es sich beim Begriff der "Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen" um einen eigenständigen versicherungsrechtlichen Begriff, für dessen Beurteilung die werkvertragliche Einordnung des Anspruchs ohne Bedeutung ist (vgl. zur Erfüllungsklausel in der Haftpflichtversicherung BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 170/10, NJW-RR 2012, 103 Rn. 9; Urteile vom 19. November 2008 - IV ZR 277/05, r+s 2009, 60 Rn. 15; vom 25. September 1985 - IVa ZR 183/83, BGHZ 96, 29, 30).
  • OLG Saarbrücken, 21.01.2015 - 5 U 20/14

    Betrieblicher Versicherungsschutz gegen Verunreinigungsschäden bei Öltransport

  • LG Hannover, 10.09.2018 - 2 O 288/16

    Betriebshaftpflichtversicherung. Deckungsausschluss Erfüllungsklausel bei

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