Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 30.12.2011 - 12 U 122/11 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung für einen Prozess gegen einen Versicherer
- ra.de
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ARB 2000 § 4
Die (behauptet unberechtigte) Leistungsverweigerung eines Versicherers ist ein Verstoß i. S. d. § 4 Abs. 1 c ARB 2000 - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ARB 2000 § 4
Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung für einen Prozess gegen einen Versicherer - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung
Verfahrensgang
- LG Mosbach, 31.05.2011 - 1 O 264/10
- OLG Karlsruhe, 30.12.2011 - 12 U 122/11
Papierfundstellen
- VersR 2012, 987
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (10)
- OLG Celle, 10.07.2008 - 8 U 30/08
Im Abschluss eines Arbeitsvertrages liegender Rechtsschutz-Versicherungsfall bei …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.12.2011 - 12 U 122/11
Soweit gelegentlich die Ansicht vertreten wird, die Klausel beziehe sich nur auf mehrere "rechtlich selbständige" Verstöße (OLG Saarbrücken VersR 2000, 1536; OLG Celle NJW-RR 2009, 38, 40;… Harbauer, aaO § 4 Rz 79), vermag der Senat dem nicht zu folgen.Die Regelung des § 4 Abs. 3 a) ARB, auf die sich die Beklagte beruft und die verschiedentlich in vergleichbaren Fällen herangezogen wird (OLG Celle NJW-RR 2009, 38 Tz 7 ff), findet keine Anwendung, wenn in der Willenserklärung selbst bereits der den Rechtsschutzfall auslösende Verstoß liegt (…Prölss/Martin Armbrüster 28. Aufl. Rz 129 zur insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 4 ARB 2008;… Maier aaO § 4 ARB Rz 136; OLG Saarbrücken VersR 2000, 1536, Tz 31, juris zum im wesentlichen gleichlautenden § 14 Abs. 3 S. 2 ARB 1975).
Zudem liegen mit den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Saarbrücken (VersR 2000, 1536) und Celle (NJW-RR 2009, 38, 40) divergierende Ansichten zur Frage vor, ob die § 4 Abs. 2 ARB dahin auszulegen sei, dass die Jahresregelung des § 4 Abs. 2 S. 2 ARB nur dann anzuwenden sei, wenn mehrere rechtlich selbständige Rechtsschutzfälle vorliegen.
- OLG Saarbrücken, 12.01.2000 - 5 U 481/99
Vorvertraglichkeit bei Streit um die Wirksamkeit einer Klausel in …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.12.2011 - 12 U 122/11
Soweit gelegentlich die Ansicht vertreten wird, die Klausel beziehe sich nur auf mehrere "rechtlich selbständige" Verstöße (OLG Saarbrücken VersR 2000, 1536; OLG Celle NJW-RR 2009, 38, 40;… Harbauer, aaO § 4 Rz 79), vermag der Senat dem nicht zu folgen.Die Regelung des § 4 Abs. 3 a) ARB, auf die sich die Beklagte beruft und die verschiedentlich in vergleichbaren Fällen herangezogen wird (OLG Celle NJW-RR 2009, 38 Tz 7 ff), findet keine Anwendung, wenn in der Willenserklärung selbst bereits der den Rechtsschutzfall auslösende Verstoß liegt (…Prölss/Martin Armbrüster 28. Aufl. Rz 129 zur insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 4 ARB 2008;… Maier aaO § 4 ARB Rz 136; OLG Saarbrücken VersR 2000, 1536, Tz 31, juris zum im wesentlichen gleichlautenden § 14 Abs. 3 S. 2 ARB 1975).
Zudem liegen mit den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Saarbrücken (VersR 2000, 1536) und Celle (NJW-RR 2009, 38, 40) divergierende Ansichten zur Frage vor, ob die § 4 Abs. 2 ARB dahin auszulegen sei, dass die Jahresregelung des § 4 Abs. 2 S. 2 ARB nur dann anzuwenden sei, wenn mehrere rechtlich selbständige Rechtsschutzfälle vorliegen.
- BGH, 25.01.2006 - IV ZR 207/04
Verjährung von Ansprüchen gegen eine Rechtsschutzversicherung; Kostenverteilung …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.12.2011 - 12 U 122/11
Der Kostenfreistellungsanspruch der Klägerin wird vielmehr gemäß § 5 a Abs. 2 a ARB erst dann fällig, sobald der Versicherungsnehmer, hier also die Klägerin, nachweist, dass er zur Zahlung von bestimmten Kosten verpflichtet ist oder diesen Anspruch bereits erfüllt hat (BGH Urteil vom 25.01.2006, IV ZR 207/04, VersR 2006, 404, Tz 13, 14 juris;… Harbauer- Bauer 8. Aufl. § 14 ARB Rz 12).
- BGH, 04.05.2005 - IV ZR 135/04
Umfang der Erstattungspflicht des Rechtsschutzversicherers bei gleichzeitiger …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.12.2011 - 12 U 122/11
Wird - wie hier - ein Rechtsstreit teils über versicherte, teils über unversicherte Ansprüche geführt, hat der Rechtsschutzversicherer die Quote der Prozesskosten zu erstatten, die dem Anteil am Gesamtstreitwert entspricht, für den er eintrittspflichtig ist (BGH NJW 2005, 2228 Tz 13). - BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92
Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.12.2011 - 12 U 122/11
Es kommt auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH VersR 1993, 957; VersR 2002, 1503 und ständig). - OLG Saarbrücken, 16.11.2005 - 5 U 1/05
Ausschluss des Deckungsschutzes aus Rechtsschutzversicherung bei Verstoß gegen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.12.2011 - 12 U 122/11
Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kommt somit nur dann in Betracht, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (so im Ergebnis ebenfalls: BGH VersR 2003, 1122; OLGR Saarbrücken 2006, 284). - BGH, 17.01.2007 - IV ZR 124/06
Einstandspflicht des Rechtsschutzversicherers gegen notarielle …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.12.2011 - 12 U 122/11
Ein Verstoß i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1 c) ARB ist jedes Verhalten, das objektiv nicht mit Rechtsvorschriften oder Rechtspflichten im Einklag steht und das den "Keim eines Rechtskonflikts" (BGH VersR 2005, 1684; VersR 2007, 535) in sich trägt. - BGH, 21.05.2003 - IV ZR 327/02
Zum Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung für die Schadensersatzklage …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.12.2011 - 12 U 122/11
Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kommt somit nur dann in Betracht, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (so im Ergebnis ebenfalls: BGH VersR 2003, 1122; OLGR Saarbrücken 2006, 284). - BGH, 28.09.2005 - IV ZR 106/04
Begriff des den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoßes; Umfang der …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.12.2011 - 12 U 122/11
Ein Verstoß i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1 c) ARB ist jedes Verhalten, das objektiv nicht mit Rechtsvorschriften oder Rechtspflichten im Einklag steht und das den "Keim eines Rechtskonflikts" (BGH VersR 2005, 1684; VersR 2007, 535) in sich trägt. - BGH, 14.03.1984 - IVa ZR 24/82
Begriff des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung bei einem …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.12.2011 - 12 U 122/11
Die Möglichkeit, dass ein Versicherungsnehmer nach einem möglichen eigenen Verstoß ein Jahr mit dem Abschluss einer Rechtsschutzversicherung wartet und seine Ansprüche dann nach Ablauf der Wartezeit geltend macht und sich gezielt Deckungsschutz verschafft, ist durch die Formulierung des § 4 Abs. 2 S. 2 ARB hingenommen (so ausdrücklich zum im Wesentlichen gleichlautenden § 14 Abs. 3 ARB 75, BGH, Urteil vom 14.3.1984, IV a ZR 24/82, Tz 22, juris = VersR 1984, 530).
- BGH, 04.07.2018 - IV ZR 200/16
Rechtsschutzversicherung: Intransparenz der so genannten Vorerstreckungsklausel
Schließlich soll der Begriff der Rechtshandlung im Sinne der Vorerstreckungsklausel solche Handlungen nicht erfassen, die ihrerseits bereits einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) ARB 2008 enthalten, weil die Vorerstreckungsklausel gerade nicht den Rechtsschutzfall beschreibe (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2012, 987, 989; OLG Saarbrücken VersR 2000, 1536, 1537;… Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 30. Aufl. § 4 ARB 2010 Rn. 127, 129; Wendt, r+s 2008, 221, 223; r+s 2014, 328, 334). - LG Dortmund, 14.03.2012 - 2 O 383/11
Schutz der Rechtsschutzversicherung vor Kosten von vorprogrammierten …
Ein Verstoß im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 c) ARB 2000 ist jedes Verhalten, das objektiv nicht mit Rechtsvorschriften oder Rechtspflichten im Einklang steht und das den "Keim eines Rechtskonflikts" in sich trägt (BGH VersR 2005, 1684; VersR 2007, 535; OLG Karlsruhe r+s 2012, 175 mit Anm. Maier) in sich trägt.