Rechtsprechung
   BGH, 05.02.2013 - VI ZR 1/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,3150
BGH, 05.02.2013 - VI ZR 1/12 (https://dejure.org/2013,3150)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2013 - VI ZR 1/12 (https://dejure.org/2013,3150)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2013 - VI ZR 1/12 (https://dejure.org/2013,3150)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,3150) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 2 Nr 5 ProdHaftG, § 3 Abs 1 ProdHaftG
    Produkthaftung: Reichweite einer berechtigten Sicherheitserwartung; Haftung des Herstellers bei fachwidriger Installation - Heißwassser-Untertischgerät

  • webshoprecht.de

    Haftung des Herstellers bei fachwidriger Installation - Beachtung der Gebrauchs- bzw. Installationsanleitung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorsorgepflicht des Herstellers für sämtliche Fälle eines unsorgfältigen Umgangs mit dem Produkt einschließlich fachwidriger Installation

  • Betriebs-Berater

    Berechtigte Sicherheitserwartung an ein Produkt - Heißwasser-Untertischgerät

  • rabüro.de

    Produkthaftung für ein fachwidrig installiertes Heißwasser-Untertischgerät

  • Betriebs-Berater

    Berechtigte Sicherheitserwartung an ein Produkt - Heißwasser-Untertischgerät

  • rewis.io

    Produkthaftung: Reichweite einer berechtigten Sicherheitserwartung; Haftung des Herstellers bei fachwidriger Installation - Heißwassser-Untertischgerät

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ProdHaftG § 1 Abs. 2 Nr. 5; ProdHaftG § 3 Abs. 1
    Hersteller muss nicht für sämtliche Fälle einer unsorgfältigen Produktnutzung Vorsorge treffen (hier: Explosion eines Heißwasseruntertischgeräts)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ProdHaftG § 1 Abs. 2 Nr. 5
    Vorsorgepflicht des Herstellers für sämtliche Fälle eines unsorgfältigen Umgangs mit dem Produkt einschließlich fachwidriger Installation

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Produkthaftung - Keine Vorsorgepflicht für fachwidrige Installation!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Maß der Sicherheitsanforderungen im Rahmen der Produkthaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Produkthaftungsrecht: Zur berechtigten Sicherheitserwartung bei Produkten

  • heise.de (Pressebericht, 28.05.2013)

    Kunde darf absolute Produktsicherheit nicht erwarten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Produkthaftung für ein fachwidrig installiertes Heißwasser-Untertischgerät

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Produktfehler eines chinesischen Heißwasseruntertisch-Gerätes

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Produkthaftungsanspruch bei falschem Anschluss eines Heißwassergeräts

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Berechtigte Sicherheitserwartung an ein Produkt - Heißwaser-Untertischgerät

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Heimwerker sollten sich an Bedienungsanleitung halten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Absolute Sicherheit technischer Geräte kann nicht verlangt werden - Installations- und Gebrauchsanleitungen sind zu beachten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1302
  • MDR 2013, 519
  • VersR 2013, 469
  • BB 2013, 914
  • DB 2013, 635
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.03.2009 - VI ZR 176/08

    Haftung des Herstellers eines Gebäcks mit Kirschfüllung für Schäden durch Biss

    Auszug aus BGH, 05.02.2013 - VI ZR 1/12
    Ist das Produkt für unterschiedliche Benutzergruppen bestimmt - wird es beispielsweise wie im Streitfall in Baumärkten und damit nicht nur an Fachleute, sondern auch an Heimwerker vertrieben -, muss es erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, die auf das Wissen und Gefahrsteuerungspotential der am wenigsten informierten und zur Gefahrsteuerung kompetenten Gruppe Rücksicht nehmen (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08, VersR 2009, 649, Rn. 7 - Kirschtaler; Katzenmeier in Dauner-Lieb/Langen, BGB, 2. Aufl., § 3 ProdHaftG Rn. 2; MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 3 ProdHaftG, Rn. 8; Kullmann, aaO, § 3 Rn. 6; Graf von Westphalen in Foerste/Graf von Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 3. Aufl., § 48 Rn. 16, jeweils mwN).

    Bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sind dem Hersteller deshalb weitergehende Maßnahmen zumutbar als in Fällen, in denen nur Eigentums- oder Besitzstörungen oder aber nur kleinere körperliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. Senatsurteile vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08, VersR 2009, 649, Rn. 8 - Kirschtaler und vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08, BGHZ 181, 253 Rn. 18 - Airbag, jeweils mwN).

    Die berechtigte Sicherheitserwartung geht grundsätzlich nur dahin, dass von einem Produkt bei vorhersehbarer üblicher Verwendung unter Beachtung der Gebrauchs- bzw. Installationsanleitung keine erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Nutzer oder unbeteiligter Dritter ausgehen, das Produkt also so konzipiert ist, dass es unter Beachtung der Installations- und Gebrauchsanleitung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder vorhersehbarem Fehlgebrauch gefahrlos benutzt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 1988 - VI ZR 91/87, BGHZ 104, 323, 328 f. - Limonadenflasche; vom 9. Mai 1995 - VI ZR 158/94, BGHZ 129, 353, 358 - Mineralwasserflasche II; vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08, VersR 2009, 649, Rn. 11 - Kirschtaler; BT-Drucks. 11/2247 S. 18; Katzenmeier in Dauner-Lieb/Langen, aaO Rn. 2 f.; 10; Kullmann, ProdHaftG, 6. Aufl., § 3 Rn. 14; Müller, VersR 2004, 1073, 1075; Graf von Westphalen in Foerste/Graf von Westphalen, aaO Rn. 26).

    Es kann nicht von jedem Produkt in jeder Situation absolute Sicherheit verlangt werden (vgl. Senatsurteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74, VersR 1975, 812; vom 17. Oktober 1989 - VI ZR 258/88, VersR 1989, 1307 - Pferdebox; vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08, VersR 2009, 649, Rn. 11 f. - Kirschtaler; Kullmann, aaO, § 3 Rn. 40, 49; Taschner/Frietsch, Produkthaftungsgesetz und EG-Produkthaftungsrichtlinie, 2. Aufl., § 3 ProdHaftG Rn. 9, 13; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 3 ProdHaftG Rn. 3).

  • BGH, 09.05.1995 - VI ZR 158/94

    Überprüfungs- und Befundsicherungspflicht des Herstellers kohlensäurehaltigen

    Auszug aus BGH, 05.02.2013 - VI ZR 1/12
    Für die Erkennbarkeit maßgeblich ist das objektiv zugängliche Gefahrenwissen; auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des einzelnen Herstellers oder des von ihm mit der Untersuchung des Produkts Beauftragten kommt es nicht an (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 1995 - VI ZR 158/94, BGHZ 129, 353, 359 - Mineralwasserflasche II; vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08, BGHZ 181, 253 Rn. 27 f. - Airbag, jeweils mwN).

    Die berechtigte Sicherheitserwartung geht grundsätzlich nur dahin, dass von einem Produkt bei vorhersehbarer üblicher Verwendung unter Beachtung der Gebrauchs- bzw. Installationsanleitung keine erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Nutzer oder unbeteiligter Dritter ausgehen, das Produkt also so konzipiert ist, dass es unter Beachtung der Installations- und Gebrauchsanleitung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder vorhersehbarem Fehlgebrauch gefahrlos benutzt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 1988 - VI ZR 91/87, BGHZ 104, 323, 328 f. - Limonadenflasche; vom 9. Mai 1995 - VI ZR 158/94, BGHZ 129, 353, 358 - Mineralwasserflasche II; vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08, VersR 2009, 649, Rn. 11 - Kirschtaler; BT-Drucks. 11/2247 S. 18; Katzenmeier in Dauner-Lieb/Langen, aaO Rn. 2 f.; 10; Kullmann, ProdHaftG, 6. Aufl., § 3 Rn. 14; Müller, VersR 2004, 1073, 1075; Graf von Westphalen in Foerste/Graf von Westphalen, aaO Rn. 26).

    Erforderlich ist damit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Fehler und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 1995 - VI ZR 158/94, BGHZ 129, 353, 364 - Mineralwasserflasche II; Katzenmeier in Dauner-Lieb/Langen, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 15; Kullmann, aaO, § 1 Rn. 18; Graf von Westphalen in Foerste/Graf von Westphalen, aaO, § 45 Rn. 30).

  • BGH, 16.06.2009 - VI ZR 107/08

    Zur Haftung des Fahrzeugherstellers für einen Produktfehler

    Auszug aus BGH, 05.02.2013 - VI ZR 1/12
    Für die Erkennbarkeit maßgeblich ist das objektiv zugängliche Gefahrenwissen; auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des einzelnen Herstellers oder des von ihm mit der Untersuchung des Produkts Beauftragten kommt es nicht an (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 1995 - VI ZR 158/94, BGHZ 129, 353, 359 - Mineralwasserflasche II; vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08, BGHZ 181, 253 Rn. 27 f. - Airbag, jeweils mwN).

    Abzustellen ist dabei nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08, aaO Rn. 12 - Airbag mwN).

    Bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sind dem Hersteller deshalb weitergehende Maßnahmen zumutbar als in Fällen, in denen nur Eigentums- oder Besitzstörungen oder aber nur kleinere körperliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. Senatsurteile vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08, VersR 2009, 649, Rn. 8 - Kirschtaler und vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08, BGHZ 181, 253 Rn. 18 - Airbag, jeweils mwN).

  • BGH, 07.06.1988 - VI ZR 91/87

    Beweislast bei Produzentenhaftung; Wiederverwendung von Mehrweg-Limonadenflaschen

    Auszug aus BGH, 05.02.2013 - VI ZR 1/12
    Die berechtigte Sicherheitserwartung geht grundsätzlich nur dahin, dass von einem Produkt bei vorhersehbarer üblicher Verwendung unter Beachtung der Gebrauchs- bzw. Installationsanleitung keine erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Nutzer oder unbeteiligter Dritter ausgehen, das Produkt also so konzipiert ist, dass es unter Beachtung der Installations- und Gebrauchsanleitung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder vorhersehbarem Fehlgebrauch gefahrlos benutzt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 1988 - VI ZR 91/87, BGHZ 104, 323, 328 f. - Limonadenflasche; vom 9. Mai 1995 - VI ZR 158/94, BGHZ 129, 353, 358 - Mineralwasserflasche II; vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08, VersR 2009, 649, Rn. 11 - Kirschtaler; BT-Drucks. 11/2247 S. 18; Katzenmeier in Dauner-Lieb/Langen, aaO Rn. 2 f.; 10; Kullmann, ProdHaftG, 6. Aufl., § 3 Rn. 14; Müller, VersR 2004, 1073, 1075; Graf von Westphalen in Foerste/Graf von Westphalen, aaO Rn. 26).

    Von dem Hersteller kann dagegen nicht verlangt werden, für sämtliche Fälle eines unsorgfältigen Umgangs mit dem Produkt, zu dem auch die fachwidrige Installation gehören kann, Vorsorge zu treffen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1988 - VI ZR 91/87, BGHZ 104, 323, 328 - Limonadenflasche).

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 217/08

    Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch

    Auszug aus BGH, 05.02.2013 - VI ZR 1/12
    Zu Recht hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 15.04.1975 - VI ZR 19/74

    Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Gefahren bei der Ausübung eines Berufes oder

    Auszug aus BGH, 05.02.2013 - VI ZR 1/12
    Es kann nicht von jedem Produkt in jeder Situation absolute Sicherheit verlangt werden (vgl. Senatsurteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74, VersR 1975, 812; vom 17. Oktober 1989 - VI ZR 258/88, VersR 1989, 1307 - Pferdebox; vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08, VersR 2009, 649, Rn. 11 f. - Kirschtaler; Kullmann, aaO, § 3 Rn. 40, 49; Taschner/Frietsch, Produkthaftungsgesetz und EG-Produkthaftungsrichtlinie, 2. Aufl., § 3 ProdHaftG Rn. 9, 13; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 3 ProdHaftG Rn. 3).
  • BGH, 17.10.1989 - VI ZR 258/88

    Pferdebox - § 823 Abs. 1 BGB, Produzentenhaftung, Konstruktionsfehler, Maßstab

    Auszug aus BGH, 05.02.2013 - VI ZR 1/12
    Es kann nicht von jedem Produkt in jeder Situation absolute Sicherheit verlangt werden (vgl. Senatsurteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74, VersR 1975, 812; vom 17. Oktober 1989 - VI ZR 258/88, VersR 1989, 1307 - Pferdebox; vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08, VersR 2009, 649, Rn. 11 f. - Kirschtaler; Kullmann, aaO, § 3 Rn. 40, 49; Taschner/Frietsch, Produkthaftungsgesetz und EG-Produkthaftungsrichtlinie, 2. Aufl., § 3 ProdHaftG Rn. 9, 13; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 3 ProdHaftG Rn. 3).
  • BGH, 29.09.2009 - VI ZR 149/08

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 05.02.2013 - VI ZR 1/12
    Den Gründen der Entscheidung, die zur Auslegung des Entscheidungssatzes heranzuziehen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2009 - VI ZR 149/08, VersR 2009, 1683 Rn. 8), ist aber zweifelsfrei zu entnehmen, dass das Berufungsgericht über sämtliche Klageanträge entscheiden wollte.
  • BGH, 25.02.2014 - VI ZR 144/13

    Haftung des Netzbetreibers für Überspannungsschäden

    Abzustellen ist dabei nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08, BGHZ 181, 253 Rn. 12 mwN; vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08, VersR 2009, 649 Rn. 6; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 1/12, VersR 2013, 469 Rn. 12).
  • OLG Karlsruhe, 08.06.2020 - 14 U 171/18

    Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen der Implantierung einer fehlerhaften

    Bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sind dem Hersteller weitergehende Maßnahmen abzuverlangen, als bei bloßer Gefährdung von Sachwerten (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 1/12 - Heißwasser-Untertischgeräte, juris, Rn. 13; BGH, Urteil vom 17.03.2009 - VI ZR 176/08 - juris, Rn. 7; BGH, Urteil vom 09.12.1986 - VI ZR 65/86 -, juris, Rn. 24).

    Wird ein Produkt mehreren Adressatenkreisen angeboten, muss es erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, die auf das Wissen und Gefahrsteuerungspotential der am wenigsten informierten und zur Gefahrsteuerung kompetenten Gruppe Rücksicht nehmen (vgl. BGH Urteil vom 17.03.2009 - VI ZR 176/08 -, VersR 2009, 649, Rn. 7 - Kirschtaler; Münchener Kommentar/Wagner, BGB, 7. Aufl., § 3 ProdHaftG, Rn. 10; Kullmann, Produkthaftung, 6. Aufl. 2010, § 3 Rn. 6; Graf von Westphalen in Foerste/Graf von Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 3. Aufl., § 48 Rn. 16, jeweils m.w.N; BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 1/12 -, Rn. 12, juris).

    Der Geschädigte muss im Prozess zudem zunächst nur darlegen und beweisen, dass das Produkt des von ihm verklagten Herstellers beim Inverkehrbringen einen Fehler aufwies (vgl. etwa BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 1/12 - Heißwasser-Untertischgerät - NJW 2013, 1302, Rn. 12 ff.).

    Ist daher zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht erkennbar, dass ein neuer bei der Herstellung verwendeter Werkstoff ein erhöhtes Krebsrisiko für jeden Produktbenutzer birgt, so bleibt das Produkt dennoch hinter den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sicherheitserwartungen zurück; denn gleichgültig, welche Vorstellungen die Betroffenen von der technischen Beschaffenheit des Werkstoffs haben, erwarten sie doch nicht, bei seiner Benutzung einem erhöhten Krebsrisiko ausgesetzt zu sein (Taschner NJW 1986, 611, 615; BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 1/12 -, Rn. 12, juris).

    Dabei ist unter potenzieller Gefährlichkeit des Produkts nicht der konkrete Fehler des schadensstiftenden Produkts, sondern das zugrunde liegende allgemeine, mit der gewählten Konzeption verbundene Fehlerrisiko zu verstehen (BGH, Urteil vom 16.06.2009 - VI ZR 107/08 -, BGHZ 181, 253 Rn. 27 f.; BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 1/12 - juris Rn. 10).

    Erkennbar/Vorhersehbar sein muss damit nicht etwa der Haarriss in einer konkreten Mineralwasserflasche oder hier die klinischen Auswirkungen, sondern das zugrunde liegende allgemeine Fehlerrisiko, d.h. die Gefahr, dass gläserne Mineralwasserflaschen Risse ziehen und unter Druck explodieren können - hier die grundsätzlich möglichen Auswirkungen des Materialverlusts inklusive der Kenntnis der Auswirkung von Metallverlust im Körper - (BGH NJW 1995, 2162, 2163; BGHZ 181, 253 = NJW 2009, 2952 Rn 28 und 31; BGH NJW 2013, 1302 - Heißwasser-Untertischgerät Rn 9; OLG Frankfurt NJW 1995, 2498, 2499; OLG München Urteil vom 11.01.2011 - 5 U 3158/10 -, juris Rn 19: explodierende Piccoloflasche; vgl auch OLG Frankfurt, Urteil vom 20.05.2010 - 1 U 99/09 -, MPR 2010, 311 - juris Rn 8 und OLG Hamm, Urteil vom 26.10.2010 - 21 U 163/08 -, VersR 2011, 637, juris Rn 21 zu einem undichten Herzschrittmacher: Nicht die Undichtigkeit des einzelnen Herzschrittmachers ist ausschlaggebend, sondern der Fehler der Baureihe, der im Einzelfall die Gefahr der Undichtigkeit begründet).

    Allein der Umstand, dass der Produktfehler - die Möglichkeit des Abriebs - anlässlich der Sicherheitsüberprüfung zwecks Zuerkennung des CE-Zeichens nicht entdeckt wurde, besagt nicht, dass die potenzielle Gefährlichkeit des Produkts unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe objektiv zugänglichen Gefahrenwissens nicht hätte erkannt werden können (vgl. Kullmann, ProdHaftG, 6. Aufl. 2010, § 1 Rn. 65; BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 1/12 -, Heißwasser-Untertischgerät Rn. 10, juris).

  • LG Freiburg, 24.02.2017 - 6 O 359/10

    Produkthaftung: Fehlerhaftigkeit einer

    Es kommt also im Rahmen der Feststellung eines Entwicklungsfehlers nicht auf die Erkennbarkeit des konkreten Fehlers des schadensstiftenden Erzeugnisses, sondern auf die Erkennbarkeit der potenziellen Gefährlichkeit des Produkts, d.h. des mit der gewählten Konzeption allgemein verbundenen Fehlerrisikos an (BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08 -, BGHZ 181, 253 Rn. 27 f.; BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 - VI ZR 1/12 -, Rn. 10, juris).

    Für die Erkennbarkeit maßgeblich ist das objektiv zugängliche Gefahrenwissen; auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des einzelnen Herstellers kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08 -, BGHZ 181, 253 Rn. 27 f.; BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 - VI ZR 1/12 -, Rn. 10, juris).

    Die Beweislast für den Entwicklungsfehler trägt sowohl im Rahmen der deliktischen Haftung als auch im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes der Hersteller (BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08 -, BGHZ 181, 253-268, Rn. 28 f.; VI ZR 1/12; Kullmann, ProdHaftG, 6. Aufl. 2010, § 1 Rn. 65).

    Allein der Umstand, dass der Produktfehler - die Möglichkeit des Abriebs - anlässlich der Sicherheitsüberprüfung zwecks Zuerkennung des CE-Zeichens nicht entdeckt wurde, besagt nicht, dass die potenzielle Gefährlichkeit des Produkts unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe objektiv zugänglichen Gefahrenwissens nicht hätte erkannt werden können (vgl. Kullmann, ProdHaftG, 6. Aufl. 2010, § 1 Rn. 65; BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 - VI ZR 1/12 -, Rn. 10, juris).

  • LG Freiburg, 25.02.2019 - 6 O 83/12

    Produkthaftung: Fehlerhaftigkeit einer

    Bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sind dem Hersteller weitergehende Maßnahmen abzuverlangen, als bei bloßer Gefährdung von Sachwerten (BGH, Urt. v. 5.2. 2013 - VI ZR 1/12 - Heißwasser-Untertischgeräte, juris, Rn. 13; BGH, Urt. v.17.03.2009 - VI ZR 176/08 juris, Rn. 7; BGH, Urt. v. 09.12.1986 - VI ZR 65/86, juris, Rn. 24).

    Dabei ist unter potentieller Gefährlichkeit des Produkts nicht der konkrete Fehler, sondern das zugrunde liegende allgemeine, mit der gewählten Konzeption verbundene Fehlerrisiko zu verstehen ( BGH, Urt. v. 5.2.2013 - VI ZR 1/12 - Heißwasser-Untertischgerät, juris, Rn. 13).

    Es kommt also im Rahmen der Feststellung eines Entwicklungsfehlers nicht auf die Erkennbarkeit des konkreten Fehlers des schadensstiftenden Erzeugnisses, sondern auf die Erkennbarkeit der potenziellen Gefährlichkeit des Produkts, d.h. des mit der gewählten Konzeption allgemein verbundenen Fehlerrisikos an (BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08 -, BGHZ 181, 253 Rn. 27 f.; BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 - VI ZR 1/12 -, Rn. 10, juris).

    Für die Erkennbarkeit maßgeblich ist das objektiv zugängliche Gefahrenwissen; auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des einzelnen Herstellers kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08 -, BGHZ 181, 253 Rn. 27 f.; BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 - VI ZR 1/12 -, Rn. 10, juris).

    Die Beweislast für den Entwicklungsfehler trägt sowohl im Rahmen der deliktischen Haftung als auch im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes der Hersteller (BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08 -, BGHZ 181, 253-268, Rn. 28 f.; VI ZR 1/12; Kullmann, ProdHaftG, 6. Aufl. 2010, § 1 Rn. 65).

    Allein der Umstand, dass der Produktfehler - die Möglichkeit des Abriebs - anlässlich der Sicherheitsüberprüfung zwecks Zuerkennung des CE-Zeichens nicht entdeckt wurde, besagt nicht, dass die potenzielle Gefährlichkeit des Produkts unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe objektiv zugänglichen Gefahrenwissens nicht hätte erkannt werden können (vgl. Kullmann, ProdHaftG, 6. Aufl. 2010, § 1 Rn. 65; BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 - VI ZR 1/12 -, Rn. 10, juris).

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 437/14

    EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4

    Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) vom 11. Juli 2007 (ABl. EU L 199 S. 40) ist nicht anwendbar, da das schadensbegründende Ereignis vor dem 11. Januar 2009 eingetreten ist (vgl. Art. 31, 32 Rom II-VO; EuGH, Slg 2011, I-11603 Rn. 20 ff. - Homawoo; Senatsurteile vom 19. Juli 2011 - VI ZR 217/10, BGHZ 190, 301 Rn. 11; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 1/12, VersR 2013, 469 Rn. 7 mwN).
  • OLG Saarbrücken, 21.08.2013 - 2 U 32/13

    Produkthaftung: Haftung des Herstellers eines zum Selbstaufbau vertriebenen

    Abzustellen ist daher nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, welche die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH, NJW 2013, 1302; NJW 2009, 2952; NJW 2009, 1669, m.w.N.).

    Bei dieser Sachlage war die Beklagte bei gebotener Zugrundelegung des Erfahrungswissens und der Gefahrsteuerungskompetenz (BGH, NJW 2013, 1302) eines Durchschnittskonsumenten auch nicht verpflichtet, auf die Notwendigkeit des Tragens von geeignetem Schuhwerk oder gar Sicherheitsarbeitsschuhen beim Aufbau hinzuweisen.

    Erforderlich wäre zudem ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Fehler und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung (BGH, NJW 2013, 1302, m.w.N.), der nur vorliegt, wenn pflichtgemäßes Handeln den Schaden mit Sicherheit verhindert hätte; eine bloße Möglichkeit, auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit, genügen dagegen nicht (BGH, NJW 1975, 1863).

    Denn die Klägerin hat unter den Gegebenheiten des Streitfalles bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die berechtigte Sicherheitserwartung der hier in Betracht kommenden Benutzergruppe (dazu BGH, NJW 2013, 1302, m.w.N.) die von ihr für notwendig angesehene Schutzmaßnahme erfordert, da - wie bereits im Zusammenhang mit der Erörterung eines Instruktionsfehlers aufgezeigt - schon aufgrund des erkennbar hohen Gewichts eine Verletzungsgefahr durch die untere Kante der verhältnismäßig dünnen Stahlwand nahegelegen hat und ein entsprechendes Gefahrenbewusstsein aus objektiver Sicht auch bei dieser Benutzergruppe vorausgesetzt werden kann.

  • LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 223/12

    Produkthaftung: Konstruktions- und Instruktionsfehler bei einer

    Denn dann bliebe das Produkt schon seiner Konzeption nach hinter den gebotenen Sicherheitsmaßstäben zurück, womit neben dem Instruktions- auch ein Konstruktionsfehler vorläge (vgl. BGHZ 181, 253, Rn. 15, BGH NJW 2013, 1302 Rn. 13, zitiert jeweils nach juris).

    Richtet sich das Produkt an unterschiedliche Benutzergruppen, sind die Sicherheitsanforderungen an der Gruppe, die am verletzlichsten ist, auszurichten (vgl. insgesamt BGHZ 181, 253 "Airbag" Rn. 18; BGH BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 - VI ZR 1/12 "Heißwasser-Untertischgerät" Rn. 12 ff.; BGH, Urteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 "Kirschtaler", Rn. 7 ff.).

    Die Annahme eines sog. Entwicklungsfehlers nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHG, für den die Beklagte nicht einzustehen hätte, setzt voraus, das die potenzielle Gefährlichkeit des Produkts im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte, weil die Erkenntnismöglichkeiten nicht bestanden oder noch nicht weit genug fortgeschritten waren (vgl. BGHZ 181, 253, Rn. 28; BGHZ 129 353 Rn. 17; BGH Urteil vom 05.02.2013 VI ZR 1/12 Rn. 9 jeweils zitiert nach juris).

  • LG Freiburg, 15.10.2018 - 1 O 240/10

    Produkthaftung bei einer Hüfttotalendoprothese

    Denn dann bliebe das Produkt schon seiner Konzeption nach hinter den gebotenen Sicherheitsmaßstäben zurück, womit neben dem Instruktions- auch ein Konstruktionsfehler vorläge (vgl. BGHZ 181, 253, Rn. 15, BGH NJW 2013, 1302 Rn. 13, zitiert jeweils nach juris).

    Die Annahme eines sog. Entwicklungsfehlers nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHG, für den die Beklagte nicht einzustehen hätte, setzt voraus, das die potenzielle Gefährlichkeit des Produkts im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte, weil die Erkenntnismöglichkeiten nicht bestanden oder noch nicht weit genug fortgeschritten waren (vgl. BGHZ 181, 253, Rn. 28; BGHZ 129 353 Rn. 17; BGH Urteil vom 05.02.2013 VI ZR 1/12 Rn. 9 jeweils zitiert nach juris).

  • LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 266/12

    Produkthaftung: Konstruktions- und Instruktionsfehler bei einer

    Denn dann bliebe das Produkt schon seiner Konzeption nach hinter den gebotenen Sicherheitsmaßstäben zurück, womit neben dem Instruktions- auch ein Konstruktionsfehler vorläge (vgl. BGHZ 181, 253, Rn. 15, BGH NJW 2013, 1302 Rn. 13, zitiert jeweils nach juris).

    Richtet sich das Produkt an unterschiedliche Benutzergruppen, sind die Sicherheitsanforderungen an der Gruppe, die am verletzlichsten ist, auszurichten (vgl. insgesamt BGHZ 181, 253 "Airbag" Rn. 18; BGH BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 - VI ZR 1/12 "Heißwasser-Untertischgerät" Rn. 12 ff.; BGH, Urteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 "Kirschtaler", Rn. 7 ff.).

    Die Annahme eines sog. Entwicklungsfehlers nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHG, für den die Beklagte nicht einzustehen hätte, setzt voraus, das die potenzielle Gefährlichkeit des Produkts im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte, weil die Erkenntnismöglichkeiten nicht bestanden oder noch nicht weit genug fortgeschritten waren (vgl. BGHZ 181, 253, Rn. 28; BGHZ 129 353 Rn. 17; BGH Urteil vom 05.02.2013 VI ZR 1/12 Rn. 9 jeweils zitiert nach juris).

  • LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 460/11

    Produkthaftung: Konstruktions- und Instruktionsfehler bei einer

    Richtet sich das Produkt an unterschiedliche Benutzergruppen, sind die Sicherheitsanforderungen an der Gruppe, die am verletzlichsten ist, auszurichten (vgl. insgesamt BGHZ 181, 253 "Airbag" Rn. 18; BGH BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 - VI ZR 1/12 "Heißwasser-Untertischgerät" Rn. 12 ff.; BGH, Urteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 "Kirschtaler", Rn. 7 ff.).

    Die Annahme eines sog. Entwicklungsfehlers nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHG, für den die Beklagte nicht einzustehen hätte, setzt voraus, das die potenzielle Gefährlichkeit des Produkts im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte, weil die Erkenntnismöglichkeiten nicht bestanden oder noch nicht weit genug fortgeschritten waren (vgl. BGHZ 181, 253, Rn. 28; BGHZ 129 353 Rn. 17; BGH Urteil vom 05.02.2013 VI ZR 1/12 Rn. 9 jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Nürnberg, 20.05.2014 - 4 U 206/14

    Produkthaftung des Herstellers eines Mountainbikes: Instruktionsfehler in der

  • LG Freiburg, 15.10.2018 - 1 O 26/17

    Produkthaftung bei einer Hüfttotalendoprothese

  • OLG Hamburg, 18.02.2014 - 9 U 145/12

    Produkthaftpflicht: Wenn die Waschmaschine brennt

  • OLG Hamm, 19.05.2016 - 21 U 154/13

    Produkthaftung des Herstellers von zur Hausinstallation verwendeten Fittings

  • OLG Rostock, 16.12.2021 - 5 U 21/18

    Schadensersatz: Zerstörung eines Ackerschleppers durch einen Brand infolge eines

  • OLG Düsseldorf, 07.10.2016 - 22 U 71/16

    Zum Umfang der Instruktionspflicht des Herstellers eines Deckenhakens

  • LG Essen, 14.01.2021 - 6 O 209/20

    Produktfehler Kardioverter Defibrillator

  • OLG Zweibrücken, 30.08.2022 - 1 U 267/21

    Beweislast für Produktfehler und dessen Ursächlichkeit für die

  • OLG München, 23.02.2022 - 7 U 4204/16

    Garantieversprechen: Abgrenzung zwischen Anspruchsvoraussetzung und

  • AG Köln, 16.03.2015 - 142 C 11/13

    Kein Entschädigungsanspruch bei Fußverletzung wegen fehlerhaftem Getränkekasten

  • OLG Frankfurt, 16.06.2014 - 11 SV 46/14

    Gehörsverletzung durch Nichtbeachtung von Parteivortrag

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht