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   EuGH, 19.12.2013 - C-209/12   

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https://dejure.org/2013,36808
EuGH, 19.12.2013 - C-209/12 (https://dejure.org/2013,36808)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2013 - C-209/12 (https://dejure.org/2013,36808)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 (https://dejure.org/2013,36808)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG - Direktversicherung (Lebensversicherung) - Rücktrittsrecht - Fehlende Belehrung über die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts - Erlöschen des Rücktrittsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Endress

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG - Direktversicherung (Lebensversicherung) - Rücktrittsrecht - Fehlende Belehrung über die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts - Erlöschen des Rücktrittsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten ...

  • EU-Kommission

    Endress

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG - Direktversicherung (Lebensversicherung) - Rücktrittsrecht - Fehlende Belehrung über die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts - Erlöschen des Rücktrittsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss des Rücktritts vom Lebensversicherungsvertrag bei fehlender Belehrung über das Rücktrittsrecht; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Erlöschen des Rechts zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag bei fehlender Belehrung über Rücktrittsrecht ("Endress")

  • Betriebs-Berater

    Mangelnde Belehrung des Lebensversicherungskunden über Rücktrittsrecht

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a. F. § 5 a Abs. 2 S. 4; Richtlinie 79/267/EWG Art. 15 Abs. 1 S. 1; Richtlinie 90/619/EWG Art. 31 Abs. 1
    § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. ist richtlinienwidrig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss des Rücktritts vom Lebensversicherungsvertrag bei fehlender Belehrung über das Rücktrittsrecht; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

  • datenbank.nwb.de

    Direktversicherung (Lebensversicherung) - Rücktrittsrecht: Fehlende Belehrung über die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts - Erlöschen des Rücktrittsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Erlöschen des Widerrufsrechts bei Versicherungsverträgen ein Jahr nach erster Prämienzahlung ohne ordungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht europarechtskonform

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kündigungsfrist bei Lebensversicherungen - Rücktrittsrechte von Kunden gestärkt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Lebensversicherung: Zur Unzulässigkeit des Erlöschens des Rücktrittsrechts bei fehlender Belehrung über das Recht zum Rücktritt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Urteil zum früheren Policen-Modell

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zum Erlöschen des Rücktrittsrechts bei fehlender Belehrung des Lebensversicherungskunden

  • spiegel.de (Pressebericht, 19.12.2013)

    Kündigung: EuGH stärkt Rechte von Lebensversicherungskunden

  • welt.de (Pressebericht, 22.12.2013)

    Altersvorsorge: Der vergebliche Kampf gegen Lebensversicherungen

  • handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    EuGH erleichtert den Widerruf von Lebensversicherung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    EU-Gerichtshof stärkt Rechte von Kunden

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    EuGH stärkt Rechte von Lebensversicherungskunden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    § 5a VVG a.F. für europarechtswidrig erklärt - sticht nun der Widerrufsjoker auch bei Versicherungsverträgen?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Erleichterter Rücktritt von bestimmten Versicherungsverträgen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rechte von Lebensversicherungskunden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Widerruf von Lebensversicherungen unter Umständen erleichtert - Versicherungsrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechten von Lebensversicherungskunden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rücktrittsrecht bei fondsgebundenen Lebensversicherungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen stärkt Verbraucher

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rücktritt von Lebensversicherungen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    EuGH verwirft frühere Rücktrittsklausel von Lebensversicherungen

Besprechungen u.ä.

  • steinpichler.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sind Millionen Lebensversicherungen ungültig?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Endress

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 452
  • ZIP 2014, 782
  • EuZW 2014, 235
  • VersR 2014, 225
 
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Wird zitiert von ... (327)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-209/12
    Der Gerichtshof hat nämlich insoweit bereits entschieden, dass ein Verbraucher das Widerrufsrecht nicht ausüben könne, wenn es ihm nicht bekannt sei, und dass daher aus Gründen der Rechtssicherheit eine Beschränkung des Zeitraums, in dem das Widerrufsrecht nach der Richtlinie 85/577 ausgeübt werden könne, nicht gerechtfertigt sein könne, weil dies eine Einschränkung der Rechte impliziere, die dem Verbraucher ausdrücklich verliehen worden seien, um ihn vor den Gefahren zu schützen, die sich daraus ergeben, dass Kreditinstitute bewusst Verträge außerhalb ihrer Geschäftsräume abschlössen (Urteil vom 13. Dezember 2001, Heininger, C-481/99, Slg. 2001, I-9945, Randnrn.

    Zwar betrifft das Urteil Heininger insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 85/577 zum Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, und es bestehen, wie die Generalanwältin in Nr. 43 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, erhebliche Unterschiede zwischen dieser Richtlinie und der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung.

    Die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils dargestellten Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil Heininger lassen sich jedoch auf die im Ausgangsverfahren fragliche Bestimmung übertragen.

    Demnach kann sich der Versicherer, wie die Generalanwältin in den Nrn. 46 und 47 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung von in einer Liste festgelegten Informationen, zu denen insbesondere die Informationen über das Recht des Versicherungsnehmers, vom Vertrag zurückzutreten, gehören, nicht nachgekommen ist (vgl. entsprechend Urteil Heininger, Randnr. 47).

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts darauf beschränkt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden gewesen wäre, zu erläutern und zu verdeutlichen (vgl. Urteil Heininger, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.01.2010 - C-226/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern,

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-209/12
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV, der auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg, C-226/08, Slg. 2010, I-131, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-209/12
    Ebenso ist die Auslegung des nationalen Rechts ausschließlich Sache des vorlegenden Gerichts (vgl. u. a. Urteil vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a., C-416/10, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.03.2002 - C-386/00

    Axa Royale Belge

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-209/12
    Bezüglich des Zwecks dieser Richtlinien hieß es im 23. Erwägungsgrund der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, dass im "Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts ... dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen wird" und dass er, "[u]m diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, ... im Besitz der notwendigen Informationen sein [muss], um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen" (Urteil vom 5. März 2002, Axa Royale Belge, C-386/00, Slg. 2002, I-2209, Randnr. 28).
  • EuGH, 10.04.2008 - C-412/06

    Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-209/12
    Diese Erwägungen können auch nicht durch den u. a. von der Allianz geltend gemachten Umstand in Frage gestellt werden, dass das in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/577 vorgesehene Widerrufsrecht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch dann erlöschen kann, wenn der Verbraucher fehlerhaft über die Modalitäten der Ausübung dieses Rechts belehrt wurde (vgl. Urteil vom 10. April 2008, Hamilton, C-412/06, Slg. 2008, I-2383, Randnr. 49).
  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-209/12
    Nach ständiger Rechtsprechung mussten die Mitgliedstaaten beim Erlass dieser Vorschriften jedoch dafür sorgen, dass die praktische Wirksamkeit der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des mit diesen verfolgten Zwecks gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 8. April 1976, Royer, 48/75, Slg. 1976, 497, Randnr. 73).
  • EuGH, 13.12.2012 - C-465/11

    Forposta und ABC Direct Contact - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 45 Abs. 2

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-209/12
    Zweitens ist eine Begrenzung der zeitlichen Wirkungen eines Urteils nach ständiger Rechtsprechung eine außergewöhnliche Maßnahme, die voraussetzt, dass eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen besteht, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhängen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen wurden; dabei müssen die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden sein, weil eine erhebliche objektive Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Bestimmungen des Unionsrechts bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission beigetragen hatte (vgl. u. a. Urteil vom 13. Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact, C-465/11, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG in der Fassung vom 21. Juli 1994 ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (C-209/12) richtlinienkonform einschränkend auszulegen.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat durch Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, VersR 2014, 225) die Vorlagefrage bejaht.

    aa) Das ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225).

    Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit EuGH, VersR 2014, 225 Rn. 30).

    Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 3 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung sah vor, dass "die [für den Rücktritt erforderlichen Voraussetzungen ... gemäß dem auf den Versicherungsvertrag ... anwendbaren [nationalen] Recht geregelt [wurden]" (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12, VersR 2014, 225 Rn. 22).

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Nach dem Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864), sei eine fehlerhafte Belehrung aber dem Fehlen einer Belehrung gleichzusetzen.

    Sowohl im Hinblick auf das Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864), als auch im Hinblick auf den im 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 92/96 angeführten Informationszweck stelle sich aber die Frage, ob dem Versicherungsnehmer in solchen Fällen bei richtlinienkonformer Auslegung des österreichischen Rechts ein unbefristetes Rücktrittsrecht zuzuerkennen sei.

    In diesem Zusammenhang sei fraglich, ob die durch das Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864), begründete Rechtsprechung einschlägig sei.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Mitgliedstaaten beim Erlass der entsprechenden Rechtsvorschriften jedoch dafür sorgen, dass bei den genannten Richtlinien im Hinblick auf den mit ihnen verfolgten Zweck die praktische Wirksamkeit gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weiter heißt es dort, dass diese Information, "[d]a die Dauer der Verpflichtungen sehr lang sein kann, ... für den Verbraucher noch wichtiger" ist (Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 24).

    Im Hinblick auf diesen Informationszweck sah Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96 in Verbindung mit deren Anhang II Buchst. A a.13 vor, dass dem Versicherungsnehmer "mindestens" die "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts" mitgeteilt werden mussten, und zwar "[v]or Abschluss des Vertrages" (Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 25).

    Unter diesen Umständen kann der Versicherungsnehmer das Rücktrittsrecht, von dem er nichts weiß, nämlich nicht ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 27).

    Der Versicherer kann sich nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung bestimmter Informationen, zu denen insbesondere die Informationen über das Recht des Versicherungsnehmers, vom Vertrag zurückzutreten, gehören, nicht nachgekommen ist (Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 30).

    Aus den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinien geht demnach eindeutig hervor, dass mit ihnen sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht zutreffend belehrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 25).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist der Versicherer unionsrechtlich verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bestimmte Informationen mitzuteilen, u. a. Informationen über dessen Recht, vom Vertrag zurückzutreten (Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 30).

    In den vorliegenden Fällen geht es aber nicht um eine derartige Bestimmung, da der österreichische Gesetzgeber für Lebensversicherungsverträge eine solche Bestimmung nicht erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 31).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, sind Versicherungsverträge rechtlich komplexe Finanzprodukte, die je nach anbietendem Versicherer große Unterschiede aufweisen und über einen potenziell sehr langen Zeitraum erhebliche finanzielle Verpflichtungen mit sich bringen können (Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 29).

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