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   BGH, 01.04.2015 - IV ZR 104/13   

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https://dejure.org/2015,7317
BGH, 01.04.2015 - IV ZR 104/13 (https://dejure.org/2015,7317)
BGH, Entscheidung vom 01.04.2015 - IV ZR 104/13 (https://dejure.org/2015,7317)
BGH, Entscheidung vom 01. April 2015 - IV ZR 104/13 (https://dejure.org/2015,7317)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Nr 2.1.1.1 AUB 2000, Nr 2.1.2.2.1 AUB 2000, Nr 2.1.2.2.2 AUB 2000
    Private Unfallversicherung: Bemessung der Invaliditätsleistung bei einer Verletzung des Schultergelenks mit dauerhafter Funktionsbeeinträchtigung eines Arms; notwendiger Inhalt der fristgebundenen ärztlichen Invaliditätsfeststellung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des Invaliditätsgrades bei einer Gebrauchsminderung des Schultergelenks

  • rewis.io

    Private Unfallversicherung: Bemessung der Invaliditätsleistung bei einer Verletzung des Schultergelenks mit dauerhafter Funktionsbeeinträchtigung eines Arms; notwendiger Inhalt der fristgebundenen ärztlichen Invaliditätsfeststellung

  • unfallversicherungblog.de

    Unfallversicherung - Bestimmung des Invaliditätsgrades

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AUB 2000 Nr. 2.1.1.1; AUB 2000 Nr. 2.1.2.2.1; AUB 2000 Nr. 2.1.2.2.2
    Bestimmung des Invaliditätsgrades einer Gebrauchsminderung der Schulter bei Nichterwähnung des Schultergelenks in der Gliedertaxe (mit Anmerkung von Peter Dörrenbächer)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung des Invaliditätsgrades bei einer Gebrauchsminderung des Schultergelenks

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Gebrauchsminderung der Schulter

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bemessung der Invalidität beim Schultergelenk

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Gebrauchsminderung der Schulter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bemessung der Invalidität in der privaten Unfallversicherung im Bereich des Arms und der Schulter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Invaliditätsbemessung - Gebrauchsminderung der Schulter in der privaten Unfallversicherung

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Gliedertaxe im Bereich der Unfallversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1442
  • MDR 2015, 708
  • VersR 2015, 1350
  • VersR 2015, 617
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.12.2011 - IV ZR 34/11

    Invaliditätsleistung in der privaten Unfallversicherung: Bemessung bei

    Auszug aus BGH, 01.04.2015 - IV ZR 104/13
    Findet das Schultergelenk in den Bestimmungen der Gliedertaxe über Verlust oder völlige Funktionsbeeinträchtigung eines Arms keine Erwähnung, ist der Invaliditätsgrad bei einer Gebrauchsminderung der Schulter nicht nach der Gliedertaxe sondern den Regeln zur Invaliditätsbestimmung für andere Körperteile zu ermitteln (Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 24. Mai 2006, IV ZR 203/03, r+s 2006, 387 Rn. 19 ff. und vom 14. Dezember 2011, IV ZR 34/11, r+s 2012, 143 Rn. 12 - "Arm im Schultergelenk").

    Die Gliedertaxe stellt damit für den Verlust und für die Funktionsunfähigkeit der in ihr genannten Gliedmaßen oder deren Teilbereiche durchgängig allein auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung ab (vgl. zu diesem Verständnis der Gliedertaxe in den AUB 88: Senatsurteil vom 14. Dezember 2011 - IV ZR 34/11, r+s 2012, 143 Rn. 10 m.w.N.).

    Hiermit trägt die Gliedertaxe dem Umstand Rechnung, dass Gliedverluste - entsprechendes gilt für völlige oder teilweise Gebrauchsunfähigkeit - mit zunehmender Rumpfnähe der Stelle, an der das Körperglied verloren gegangen (oder die Gebrauchsbeeinträchtigungen auslösende Ursache zu lokalisieren) ist, zu wachsender Einschränkung der generellen Leistungsfähigkeit von Menschen führen (Senatsurteil vom 14. Dezember 2011 aaO Rn. 11 m.w.N.).

    Nimmt der Versicherungsnehmer - ausgehend von dieser Systematik - den Wortlaut der in Nr. 2.1.2.2.1 AUB 2000 für Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Armes getroffenen Regelung in den Blick, weist ihn - anders als bei der in früheren Bedingungen gebräuchlichen Formulierung "Verlust oder Funktionsunfähigkeit ... eines Armes im Schultergelenk" (vgl. zu § 7 I (2) a AUB 88: Senatsurteil vom 14. Dezember 2011 aaO Rn. 12; zu § 7 I (2) a AUB 94: Senatsurteil vom 24. Mai 2006, IV ZR 203/03, r+s 2006, 387 Rn. 19 ff.) - nichts darauf hin, dass der gesamte Schultergürtel zum Arm zählen und eine dort eintretende Gesundheitsbeeinträchtigung bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades als bedingungsgemäße Funktionsstörung des Armes gelten soll.

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt vielmehr, dass die Gliedertaxe durchgängig auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung abstellt (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Dezember 2011 aaO Rn. 10 m.w.N.).

    d) Soweit sich das Berufungsgericht für seine anderslautende Auffassung auf die Senatsrechtsprechung zu früheren Fassungen der AUB stützt (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02, r+s 2003, 427 = VersR 2003, 1163 unter II 2 c (2) - "Hand im Handgelenk"; vom 24. Mai 2006 - IV ZR 203/03, r+s 2006, 387 Rn. 19 ff. und vom 14. Dezember 2011 aaO Rn. 12 - "Arm im Schultergelenk") und meint, der Senat habe dabei letztlich für die Anwendung der Gliedertaxe auf eine Funktionsunfähigkeit im jeweiligen Gelenk abgestellt, lässt sich dies auf den hier vereinbarten Bedingungswortlaut nicht übertragen, weil in Nr. 2.1.2.2.1 AUB 2000 vom Schultergelenk im Zusammenhang mit dem Verlust oder einer Funktionsbeeinträchtigung des Armes nicht mehr die Rede ist und der Versicherungsnehmer mithin keinen Hinweis darauf erhält, dass das Schultergelenk oder gar der gesamte Schultergürtel der Gliedertaxe unterfallen soll.

  • BGH, 24.05.2006 - IV ZR 203/03

    Unklarheit der Gliedertaxe

    Auszug aus BGH, 01.04.2015 - IV ZR 104/13
    Findet das Schultergelenk in den Bestimmungen der Gliedertaxe über Verlust oder völlige Funktionsbeeinträchtigung eines Arms keine Erwähnung, ist der Invaliditätsgrad bei einer Gebrauchsminderung der Schulter nicht nach der Gliedertaxe sondern den Regeln zur Invaliditätsbestimmung für andere Körperteile zu ermitteln (Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 24. Mai 2006, IV ZR 203/03, r+s 2006, 387 Rn. 19 ff. und vom 14. Dezember 2011, IV ZR 34/11, r+s 2012, 143 Rn. 12 - "Arm im Schultergelenk").

    Nimmt der Versicherungsnehmer - ausgehend von dieser Systematik - den Wortlaut der in Nr. 2.1.2.2.1 AUB 2000 für Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Armes getroffenen Regelung in den Blick, weist ihn - anders als bei der in früheren Bedingungen gebräuchlichen Formulierung "Verlust oder Funktionsunfähigkeit ... eines Armes im Schultergelenk" (vgl. zu § 7 I (2) a AUB 88: Senatsurteil vom 14. Dezember 2011 aaO Rn. 12; zu § 7 I (2) a AUB 94: Senatsurteil vom 24. Mai 2006, IV ZR 203/03, r+s 2006, 387 Rn. 19 ff.) - nichts darauf hin, dass der gesamte Schultergürtel zum Arm zählen und eine dort eintretende Gesundheitsbeeinträchtigung bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades als bedingungsgemäße Funktionsstörung des Armes gelten soll.

    d) Soweit sich das Berufungsgericht für seine anderslautende Auffassung auf die Senatsrechtsprechung zu früheren Fassungen der AUB stützt (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02, r+s 2003, 427 = VersR 2003, 1163 unter II 2 c (2) - "Hand im Handgelenk"; vom 24. Mai 2006 - IV ZR 203/03, r+s 2006, 387 Rn. 19 ff. und vom 14. Dezember 2011 aaO Rn. 12 - "Arm im Schultergelenk") und meint, der Senat habe dabei letztlich für die Anwendung der Gliedertaxe auf eine Funktionsunfähigkeit im jeweiligen Gelenk abgestellt, lässt sich dies auf den hier vereinbarten Bedingungswortlaut nicht übertragen, weil in Nr. 2.1.2.2.1 AUB 2000 vom Schultergelenk im Zusammenhang mit dem Verlust oder einer Funktionsbeeinträchtigung des Armes nicht mehr die Rede ist und der Versicherungsnehmer mithin keinen Hinweis darauf erhält, dass das Schultergelenk oder gar der gesamte Schultergürtel der Gliedertaxe unterfallen soll.

  • BGH, 07.03.2007 - IV ZR 137/06

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Invaliditätsleistungen in der privaten

    Auszug aus BGH, 01.04.2015 - IV ZR 104/13
    Die fristgebundene ärztliche Invaliditätsfeststellung muss die Schädigung sowie den Bereich, auf den sich diese auswirkt, ferner die Ursachen, auf denen der Dauerschaden beruht, so umreißen, dass der Versicherer bei seiner Leistungsprüfung vor der späteren Geltendmachung völlig anderer Gebrechen oder Invaliditätsursachen geschützt wird und stattdessen den medizinischen Bereich erkennen kann, auf den sich die Prüfung seiner Leistungsverpflichtung erstrecken muss (Fortführung des Senatsurteils vom 7. März 2007, IV ZR 137/06, VersR 2007, 1114 Rn. 10 ff.).

    a) Seine anderslautende Auffassung kann das Berufungsgericht nicht auf die Senatsentscheidung vom 7. März 2007 (IV ZR 137/06, VersR 2007, 1114 = r+s 2007, 255 Rn. 10 ff.) stützen.

  • BGH, 22.04.2009 - IV ZR 328/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Auszug aus BGH, 01.04.2015 - IV ZR 104/13
    Vielmehr kann der Versicherungsnehmer im Rechtsstreit um die Erstbemessung seiner Invalidität im Grundsatz alle bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingetretenen Umstände heranziehen (Senatsbeschluss vom 22. April 2009 - IV ZR 328/07, r+s 2009, 293 = VersR 2009, 920 Rn. 19).
  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    Auszug aus BGH, 01.04.2015 - IV ZR 104/13
    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 21 m.w.N.).
  • BGH, 09.07.2003 - IV ZR 74/02

    Unklarheit der Gliedertaxe in der Unfallversicherung

    Auszug aus BGH, 01.04.2015 - IV ZR 104/13
    d) Soweit sich das Berufungsgericht für seine anderslautende Auffassung auf die Senatsrechtsprechung zu früheren Fassungen der AUB stützt (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02, r+s 2003, 427 = VersR 2003, 1163 unter II 2 c (2) - "Hand im Handgelenk"; vom 24. Mai 2006 - IV ZR 203/03, r+s 2006, 387 Rn. 19 ff. und vom 14. Dezember 2011 aaO Rn. 12 - "Arm im Schultergelenk") und meint, der Senat habe dabei letztlich für die Anwendung der Gliedertaxe auf eine Funktionsunfähigkeit im jeweiligen Gelenk abgestellt, lässt sich dies auf den hier vereinbarten Bedingungswortlaut nicht übertragen, weil in Nr. 2.1.2.2.1 AUB 2000 vom Schultergelenk im Zusammenhang mit dem Verlust oder einer Funktionsbeeinträchtigung des Armes nicht mehr die Rede ist und der Versicherungsnehmer mithin keinen Hinweis darauf erhält, dass das Schultergelenk oder gar der gesamte Schultergürtel der Gliedertaxe unterfallen soll.
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 01.04.2015 - IV ZR 104/13
    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
  • OLG Köln, 22.09.2020 - 9 U 237/19

    Unzulässige Beitragserhöhung der DKV

    Diese Regelung wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, auf den der BGH in ständiger Rechtsprechung abstellt (BGH NJW 2009, 1147 (1148); BGH NJW-RR 2015, 1442 (1443); BGH NJW 2018, 305 (306)), dahin verstehen, dass dem Versicherer bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistung ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber eingeräumt wird, ob es zu einer Prämienanpassung kommt oder nicht.
  • BGH, 21.10.2015 - IV ZR 266/14

    Deckungsanspruch gegen die Rechtsschutzversicherung: Erfüllung der

    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (ständige Rechtsprechung, jüngst etwa Senatsurteil vom 1. April 2015 - IV ZR 104/13, VersR 2015, 617 Rn. 13).
  • BGH, 18.11.2015 - IV ZR 124/15

    Private Unfallversicherung: Maßgeblicher Erkenntnisstand für die Erstbemessung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Recht der Unfallversicherung zwischen der Erstbemessung der Invalidität und ihrer Neubemessung zu unterscheiden (grundlegend Senatsbeschluss vom 16. Januar 2008 - IV ZR 271/06, VersR 2008, 527 Rn. 10 f.; ferner Senatsurteile vom 1. April 2015 - IV ZR 104/13, VersR 2015, 617 Rn. 27; vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 181/07, VersR 2010, 243 Rn. 24; Senatsbeschlüsse vom 21. März 2012 - IV ZR 256/10, juris und vom 22. April 2009 - IV ZR 328/07, VersR 2009, 920 Rn. 19).

    Ist dieses - wie hier - mangels Erstfestsetzung nicht eröffnet, ist für die nur im Neufestsetzungsverfahren vorgesehene Befristung kein Raum (Senatsurteil vom 1. April 2015 - IV ZR 104/13, VersR 2015, 617 Rn. 27; Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - IV ZR 256/10, juris).

    Vielmehr können die Vertragsparteien im Rechtsstreit um die Erstbemessung der Invalidität des Versicherungsnehmers im Grundsatz alle bis zur letzten mündlichen Verhandlung offenbar gewordenen Umstände heranziehen (vgl. Senatsurteile vom 1. April 2015 - IV ZR 104/13, VersR 2015, 617 Rn. 27; vom 22. April 2009 - IV ZR 328/07, VersR 2009, 920 Rn. 19).

  • OLG Karlsruhe, 30.12.2016 - 12 U 97/16

    Private Unfallversicherung: Bemessung des Invaliditätsgrades bei Komplettruptur

    Die Bemessung des Invaliditätsgrades - hier: für die Schulter - hat sich auch außerhalb der Gliedertaxen an den vereinbarten Taxen zu orientieren und darf insbesondere nicht zu einem Wertungswiderspruch mit diesen führen (Fortführung BGH VersR 2015, 617; Anschluss OLG Hamm VersR 2008, 389; OLG Saarbrücken VersR 1997, 956).

    Findet das Schultergelenk in den Bestimmungen der Gliedertaxe über Verlust oder völlige Funktionsbeeinträchtigung eines Arms keine Erwähnung, ist der Invaliditätsgrad bei einer Gebrauchsminderung der Schulter nicht nach der Gliedertaxe, sondern nach den Regeln zur Invaliditätsbestimmung für andere Körperteile zu ermitteln (BGH VersR 2015, 617; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 29. Aufl., Ziff. 2 AUB 2010 Rn. 33).

    c) Angesichts der funktionellen Verbindung zum Arm teilt der Senat auch die vom Sachverständigen in der Berufungsverhandlung erörterten Bedenken gegen eine in der medizinischen Fachdiskussion vertretene Auffassung, die aufgrund der zitierten jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendbarkeit der Gliedertaxe (VersR 2015, 617) die medizinische Bewertung der Schulter in der Weise von der Bewertung des Arms abkoppeln will, dass die Schulter so betrachtet wird, als sei der komplette Arm unterhalb des Schultergelenks amputiert.

  • BGH, 22.05.2019 - IV ZR 73/18

    Versicherung für fremde Rechnung; Informationsobliegenheit des

    Gegen seine tatrichterliche Würdigung, frühestens mit dem nach Fristablauf erstellten Attest vom 6. November 2017 sei eine den Anforderungen von Ziff. 2.1.1.1 und 2.2.1.1 AUB 2000 genügende ärztliche Feststellung der Invalidität (vgl. hierzu Senatsurteil vom 1. April 2015 - IV ZR 104/13, r+s 2015, 250 Rn. 20 f. m.w.N.) erfolgt, wendet sich die Revision zu Recht nicht.
  • BGH, 18.10.2017 - IV ZR 188/16

    Private Unfallversicherung: Auslegung der Klausel über die Kündigung des

    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 1. April 2015 - IV ZR 104/13, VersR 2015, 617 Rn. 13 m.w.N.).

    In dieser Entscheidung hat der Senat klargestellt, dass der Invaliditätsgrad bei einer Gebrauchsminderung der Schulter nicht nach der Gliedertaxe, sondern den Regeln zur Invaliditätsbestimmung für andere Körperteile zu ermitteln ist, wenn das Schultergelenk in den Bestimmungen der Gliedertaxe über Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Armes keine Erwähnung findet (IV ZR 104/13, VersR 2015, 617 Rn. 12, 16 f.).

  • OLG Naumburg, 27.10.2016 - 41 U 17/16

    Private Unfallversicherung: Invaliditätsbemessung für distale Radiusfraktur mit

    Hierzu hat sich der BGH anlässlich einer betroffenen Schulterverletzung in einem Urteil vom 1. April 2015, Az.: IV ZR 104/13, zitiert nach juris, richtungsweisend positioniert:.

    Deshalb muss man sowohl vom Ort der Unfallverletzung her als auch wegen einer hiervon ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung auf den Wert des Unterarms abstellen (vgl. etwa Naumann, VersR 2015, 1350, 1356).

    Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil die von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch - mit Blick auf das Urteil des BGH vom 1. April 2015, IV ZR 104/13, - die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

  • OLG Köln, 07.09.2021 - 9 U 199/20

    Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in einer privaten Krankenversicherung

    Diese Regelung wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, auf den der BGH in ständiger Rechtsprechung abstellt (BGH, Urteil vom 17.12.2008 - IV ZR 9/08 -, NJW 2009, 1147, 1148; BGH, Urteil vom 01.04.2015 - IV ZR 104/13 -, NJW-RR 2015, 1442, 1443 Rdnr. 13; BGH, Urteil vom 18.10.2017 - IV ZR 188/16-, NJW 2018, 305, 306 Rdnr. 12), dahin verstehen, dass dem Versicherer bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistung ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber eingeräumt wird, ob es zu einer Prämienanpassung kommt oder nicht.
  • LG Stuttgart, 30.09.2020 - 16 O 305/20

    Corona: Kein Anspruch auf Leistung aus Betriebsschließungsversicherung

    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 01.04.2015 - IV ZR 104/13, zitiert nach juris, Rn. 13).
  • BGH, 27.09.2017 - IV ZR 511/15

    Unfallversicherung: Bemessung des Invaliditätsgrades außerhalb der Gliedertaxe

    Nach der hier maßgeblichen Fassung der Gliedertaxe in den Unfallversicherungsbedingungen (§ 2 Nr. 1.2 Buchst. a AUB 99-L) können Beeinträchtigungen des Schultergürtels nicht mehr unmittelbar nach dem Armwert der Gliedertaxe eingestuft werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. April 2015 - IV ZR 104/13, VersR 2015, 617 Rn. 12 ff.).
  • OLG Celle, 22.05.2015 - 8 U 199/14

    Auslegung der sog. "Psychoklausel" in der privaten Unfallversicherung;

  • BGH, 22.01.2020 - IV ZR 125/18

    Vorliegen einer Verletzung "an Gliedmaßen" im Sinne von Ziffer 1.4.1 der

  • OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 U 97/20

    Private Unfallversicherung: Ärztliche Feststellung einer Invalidität

  • OLG Saarbrücken, 22.02.2022 - 5 U 37/21

    Zwar erscheint es grundsätzlich denkbar, dass sich eine bedingungsgemäße

  • LG Weiden/Oberpfalz, 29.04.2019 - 21 O 8/19

    Zur Bemessung der Invaliditätsleistung in der Unfallversicherung

  • LG Nürnberg-Fürth, 23.04.2015 - 8 O 3675/13

    Krankheitskostenvollversicherungsvertrag: Leistungsfreiheit wegen

  • OLG Karlsruhe, 03.03.2016 - 12 U 5/15

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Lebensversicherung: Leistungspflicht bei

  • OLG Hamm, 12.05.2017 - 20 U 197/16

    AUB; private Unfallversicherung; ärztliche Feststellung

  • KG, 27.07.2018 - 6 U 8/18

    Bemessung des Invaliditätsgrades bei einer Achillessehnenruptur

  • OLG Brandenburg, 14.03.2019 - 11 U 107/16

    Unfallversicherung - Anforderungen an fristgerechte ärztliche Feststellung

  • LG Schweinfurt, 18.09.2018 - 24 O 573/16

    Ansprüche aus einer privaten Unfallversicherung

  • OLG Dresden, 05.01.2021 - 4 U 1586/20

    Invaliditätsbescheinigung in der privaten Unfallversicherung

  • OLG Hamm, 29.06.2017 - 6 U 145/16

    Berücksichtigung des sogenannten Brillenabschlags in der privaten

  • LG Kempten, 25.10.2017 - 13 O 1834/16

    Private Unfallversicherung: Bemessung des Invaliditätsgrades bei

  • LG Mönchengladbach, 10.06.2021 - 1 O 269/20

    Betriebsschließungsversicherung, Corona

  • OLG Saarbrücken, 20.11.2020 - 5 U 106/19

    1. Zum Nachweis eines unfallbedingten Dauerschadens - hier: Beschwerden nach

  • LG Dortmund, 12.01.2017 - 2 O 31/16

    Ausschlussklausel eines Rechtsschutzversicherungsvertrags bzgl. Erstattung der

  • OLG Saarbrücken, 21.03.2018 - 5 U 59/16

    Unfallversicherung -Bemessung des Grades der Invalidität

  • OLG Brandenburg, 14.03.2017 - 11 U 107/16

    Ansprüche aus einer privaten Unfallversicherung

  • OLG Köln, 19.07.2021 - 9 U 172/20

    Hausratversicherung: Heranschaffen Bargeld auf Verlangen Täter

  • OLG München, 09.10.2018 - 25 U 1410/18

    Keine Fremdversicherung Absicherung der unterhaltsberechtigten Tochter

  • LG Dortmund, 14.01.2016 - 2 O 209/14

    Invaliditätsansprüche bei unfallbedingter Funktionsbeeinträchtigung

  • OLG München, 11.12.2018 - 25 U 1410/18

    Berufsunfähigkeitsversicherung zur Absicherung der Berufsunfähigkeit eines Kindes

  • OLG Saarbrücken, 27.04.2016 - 5 U 36/15

    Unfallversicherung: Anforderungen an ärztliche Invaliditätsfeststellung

  • OLG Köln, 05.04.2022 - 9 U 124/21

    Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung;

  • OLG Jena, 31.08.2017 - 4 U 820/15

    Unfallversicherung: Anforderungen an die Bezeichnung der Invaliditätsursache in

  • OLG Köln, 27.10.2020 - 9 U 263/19

    Anforderungen an die Begründung von Prämienerhöhungen in der privaten

  • OLG Köln, 10.11.2020 - 9 U 19/20
  • LG Dortmund, 03.03.2016 - 2 O 210/14

    Versicherungsvertraglicher Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung einer

  • LG Berlin, 08.07.2015 - 23 O 120/13

    Private Unfallversicherung: Leistungsausschluss nach Ablauf der

  • OLG Köln, 20.07.2021 - 9 U 216/20
  • OLG Düsseldorf, 23.03.2018 - 4 U 60/17

    Betriebshaftpflicht: Schäden an kommissionierenden Waren

  • OLG München, 08.03.2022 - 25 U 8734/21

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  • OLG Naumburg, 01.02.2022 - 1 U 26/21

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  • LG Erfurt, 09.12.2021 - 8 O 53/21

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  • OLG Dresden, 02.11.2020 - 4 U 1586/20
  • AG Norderstedt, 20.02.2017 - 47 C 324/15

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