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   BGH, 08.04.2015 - IV ZR 171/13   

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https://dejure.org/2015,8461
BGH, 08.04.2015 - IV ZR 171/13 (https://dejure.org/2015,8461)
BGH, Entscheidung vom 08.04.2015 - IV ZR 171/13 (https://dejure.org/2015,8461)
BGH, Entscheidung vom 08. April 2015 - IV ZR 171/13 (https://dejure.org/2015,8461)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 VVG
    Deckungsklage gegen eine Firmen-Inhaltsversicherung: Anforderungen an den erleichterten Nachweis eines versicherten Einbruchdiebstahls

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls setzt nicht voraus, dass vorgefundene Spuren "stimmig" sind.

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Firmen-Inhaltsversicherung für einen behaupteten Einbruchdiebstahl in seine Geschäftsräume

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Einbruchspuren müssen zum Eintritt des versicherungsschutzes nicht stimmig sein; § 1 VVG

  • rewis.io

    Deckungsklage gegen eine Firmen-Inhaltsversicherung: Anforderungen an den erleichterten Nachweis eines versicherten Einbruchdiebstahls

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Versicherungsschutz bei Einbruchdiebstahl

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 1
    Vom VN zu beweisendes äußeres Bild eines Einbruchdiebstahls setzt kein "stimmiges Spurenbild" voraus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 1
    Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Firmen-Inhaltsversicherung für einen behaupteten Einbruchdiebstahl in seine Geschäftsräume

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bild eines Einbruchdiebstahls muss nicht "stimmig" sein!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Beweislast: Einbruch und Versicherungsschutz bei einem Unternehmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einbruchdiebstahl - und die Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Firmen-Inhaltsversicherung: Zur Beweiserleichterung bei Einbruchdiebstählen

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Firmen-Inhaltsversicherung: Beweisführung bei Einbruchsdiebstahl

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an Nachweis eines Einbruchsdiebstahls für Anspruch auf Versicherungsleistungen aus Firmen-Inhaltsversicherung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Äußeres Bild eines Einbruchdiebstahls

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an Nachweis eines Einbruchsdiebstahls für Anspruch auf Versicherungsleistungen aus Firmen-Inhaltsversicherung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wie beweist man seiner Versicherung dass ein Einbruchsdiebstahl stattgefunden hat?

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Beweislast: Einbruch und Versicherungsschutz bei einem Unternehmen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Versicherungsschutz bei Einbruchdiebstahl setzt nicht Vorliegen von zweifelsfrei auf einen Einbruch schließende Spuren voraus - Vorliegen von sämtlichen, typischerweise auftretenden Spuren nicht Voraussetzung

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Darlegungslast des Versicherten bei einer Sachversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1247
  • MDR 2015, 589
  • VersR 2015, 710
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.12.2006 - IV ZR 233/05

    Ein Versicherungsnehmer muss nur darlegen, dass und nicht wie ein

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - IV ZR 171/13
    Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass - abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchspuren vorhanden sind (vgl. zu alldem Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 Rn. 9 f. m.w.N.; st. Rspr.).

    b) Vom bislang nicht festgestellten so genannten Beutenachweis abgesehen lassen die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen bei Berücksichtigung der Grundsätze der Senatsrechtsprechung in ihrer Gesamtschau mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen Einbruchdiebstahl zu, ergeben mithin das äußere Bild einer solchen Tat (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 Rn. 12).

    Nur wenn ein Einbruch auf dem Wege, wie er nach dem äußeren Spurenbild vorzuliegen scheint, aus anderen Gründen völlig auszuschließen ist, kann es trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren am Nachweis der erforderlichen Mindesttatsachen fehlen (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 Rn. 13 und vom 18. Oktober 2006 - IV ZR 130/05, VersR 2007, 102 Rn. 16).

    Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet und deshalb nicht geprüft, ob das Fehlen weiterer Spuren für sich allein oder im Zusammenhang mit anderen Indizien, für die insoweit die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig wäre (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 Rn. 14), ausreichend ist, um eine erhebliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinn zu begründen.

  • BGH, 18.10.2006 - IV ZR 130/05

    Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung eines Tresors

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - IV ZR 171/13
    a) Davon, dass die als gestohlen bezeichneten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort jedenfalls im Wesentlichen vorhanden und danach nicht mehr auffindbar gewesen sind (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2006 - IV ZR 130/05, VersR 2007, 102 Rn. 14; vom 14. Juni 1995 - IV ZR 116/94, VersR 1995, 956 unter 3 a) ist im Revisionsverfahren zugunsten des Klägers auszugehen, weil das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat.

    Nur wenn ein Einbruch auf dem Wege, wie er nach dem äußeren Spurenbild vorzuliegen scheint, aus anderen Gründen völlig auszuschließen ist, kann es trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren am Nachweis der erforderlichen Mindesttatsachen fehlen (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 Rn. 13 und vom 18. Oktober 2006 - IV ZR 130/05, VersR 2007, 102 Rn. 16).

  • BGH, 05.11.1986 - IVa ZR 57/86

    Beweiserleichterung des Versicherungsnehmers bei dem Versicherungsfall des

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - IV ZR 171/13
    Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein, da der Sinn der Beweiserleichterung gerade darin liegt, dem Versicherungsnehmer, der in aller Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für den Diebstahl beibringen kann, die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Bild eines Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann (Senatsbeschluss vom 5. November 1986 - IVa ZR 57/86, VersR 1987, 146; vgl. ferner Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVa ZR 341/88, VersR 1990, 45).
  • OLG Köln, 04.07.2000 - 9 U 154/99
    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - IV ZR 171/13
    Soweit das Oberlandesgericht Köln in mehreren Entscheidungen für das Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchs ein "stimmiges Spurenbild" gefordert und dessen Verneinung jeweils damit begründet hat, dass neben vorgefundenen Spuren weitere beim Eindringen eines Diebes zu erwartende Spuren nicht vorhanden gewesen seien (OLG Köln VersR 1999, 309; NVersZ 2001, 33; NJW-RR 2005, 1554), widerspricht dies, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, der Rechtsprechung des erkennenden Senats.
  • BGH, 14.02.1996 - IV ZR 334/94

    Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einer gebündelten Geschäftsversicherung,

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - IV ZR 171/13
    Für diesen Gegenbeweis erforderlich ist lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen, die allerdings nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer, nämlich erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (Senatsurteil vom 14. Februar 1996 - IV ZR 334/94, NJW-RR 1996, 981 unter 1 a m.w.N.; st. Rspr.).
  • BGH, 14.06.1995 - IV ZR 116/94

    Anforderungen an äußeres Bild eines Einbruchsdiebstahls

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - IV ZR 171/13
    a) Davon, dass die als gestohlen bezeichneten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort jedenfalls im Wesentlichen vorhanden und danach nicht mehr auffindbar gewesen sind (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2006 - IV ZR 130/05, VersR 2007, 102 Rn. 14; vom 14. Juni 1995 - IV ZR 116/94, VersR 1995, 956 unter 3 a) ist im Revisionsverfahren zugunsten des Klägers auszugehen, weil das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat.
  • OLG Köln, 05.07.2005 - 9 U 164/04

    Fehlen von Schließzylinder, Spurenbild eines Einbruchs

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - IV ZR 171/13
    Soweit das Oberlandesgericht Köln in mehreren Entscheidungen für das Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchs ein "stimmiges Spurenbild" gefordert und dessen Verneinung jeweils damit begründet hat, dass neben vorgefundenen Spuren weitere beim Eindringen eines Diebes zu erwartende Spuren nicht vorhanden gewesen seien (OLG Köln VersR 1999, 309; NVersZ 2001, 33; NJW-RR 2005, 1554), widerspricht dies, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, der Rechtsprechung des erkennenden Senats.
  • OLG Köln, 26.05.1998 - 9 U 32/97

    Nachweis des Einbruchs bei fehlenden Einbruchspuren

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - IV ZR 171/13
    Soweit das Oberlandesgericht Köln in mehreren Entscheidungen für das Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchs ein "stimmiges Spurenbild" gefordert und dessen Verneinung jeweils damit begründet hat, dass neben vorgefundenen Spuren weitere beim Eindringen eines Diebes zu erwartende Spuren nicht vorhanden gewesen seien (OLG Köln VersR 1999, 309; NVersZ 2001, 33; NJW-RR 2005, 1554), widerspricht dies, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, der Rechtsprechung des erkennenden Senats.
  • BGH, 18.10.1989 - IVa ZR 341/88

    Entstehung eines Vermögensschadens durch einen verlorenen Prozess -

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - IV ZR 171/13
    Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein, da der Sinn der Beweiserleichterung gerade darin liegt, dem Versicherungsnehmer, der in aller Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für den Diebstahl beibringen kann, die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Bild eines Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann (Senatsbeschluss vom 5. November 1986 - IVa ZR 57/86, VersR 1987, 146; vgl. ferner Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVa ZR 341/88, VersR 1990, 45).
  • OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 11 U 151/19

    Der Nachweis eines Diebstahls

    Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2015 - IV ZR 171/13 -, juris Rn. 13).

    Sie beruhen auf der Überlegung, dass es wegen des für eine Entwendung typischen Bemühens des Täters, seine Tat unbeobachtet und unter Zurücklassung möglichst weniger Tatspuren zu begehen, oft nicht möglich ist, im Nachhinein den Tatverlauf konkret festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2015, a. a. O.).

    Da sich der Versicherungsnehmer gerade auch für solche Fälle mangelnder Aufklärung schützen will, kann nicht angenommen werden, der Versicherungsschutz solle schon dann nicht eintreten, wenn der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, den Ablauf der Entwendung in Einzelheiten darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2015, a. a. O.).

    Der Versicherungsnehmer genügt deshalb seiner Beweislast bereits dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2015, a. a. O.).

    Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass - abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchspuren vorhanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2015, a. a. O.).

    Der Nachweis des äußeren Bildes setzt nicht voraus, dass die vorgefundenen Spuren "stimmig" in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2015, a. a. O., R n. 22).

    Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein, da der Sinn der Beweiserleichterung gerade darin liegt, dem Versicherungsnehmer, der in aller Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für den Diebstahl beibringen kann, die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Bild eines Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2015, a. a. O.).

    Nur, wenn ein Einbruch auf dem Wege, wie er nach dem äußeren Spurenbild vorzuliegen scheint, aus anderen Gründen völlig auszuschließen ist, kann es trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren am Nachweis der erforderlichen Mindesttatsachen fehlen (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2015, a. a. O.; Urteil vom 20.12.2006 - IV ZR 233/05 -, juris Rn. 13).

    Ist dem Versicherungsnehmer der Beweis des äußeren Bildes gelungen, so ist es Sache des Versicherers zu beweisen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2015 - IV ZR 171/13 -, juris Rn. 14).

    Für diesen Gegenbeweis ist lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen erforderlich, die nicht mit hinreichender, sondern mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2015, a. a. O.).

  • OLG Hamm, 19.05.2017 - 20 U 53/17

    Maklerhaftung; Versicherungsvermittler; Nichtzustandekommen eines Vertrages;

    Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass - abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchspuren vorhanden sind (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, siehe zuletzt BGH, Urt. v. 08.04.2015, IV ZR 171/13, juris, Rn. 13, VersR 2015, 710; siehe auch Brockmöller, zfs 2017, 184) .

    Nur wenn ein Einbruch auf dem Wege, wie er nach dem äußeren Spurenbild vorzuliegen scheint, aus anderen Gründen völlig auszuschließen ist, kann es trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren am Nachweis der erforderlichen Mindesttatsachen fehlen (vgl. BGH, Urt. v. 08.04.2015, IV ZR 171/13, juris, Rn. 22, VersR 2015, 710; Senat, Beschl. v. 23.09.2015, 20 W 18/15, juris, Rn. 23 f.; Lehmann, RuS 2016, 444, 455; Brockmöller, zfs 2017, 184) .

    Für diesen Gegenbeweis erforderlich ist lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen, die allerdings nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer, nämlich erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, siehe zuletzt BGH, Urt. v. 08.04.2015, IV ZR 171/13, juris, Rn. 14, VersR 2015, 710) .

  • OLG Dresden, 30.10.2018 - 4 U 777/18

    Eintrittspflicht der Hausratversicherung bei Aufbruch eines Kfz und Entwendung

    Im Regelfall genügt also die Feststellung von Beweisanzeichen, denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls entnommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 08. April 2015 - IV ZR 171/13 -, Rn. 22, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Mai 2017 --20 U 53/17 -, Rn. 22, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 23. November 2017 - 3 U 23/15 -, Rn. 35, juris; Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., VHB A. § 3 Rn. 27, 28 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 02.12.2016 - 20 U 16/15

    Einbruch mit Vandalismus oder vorgetäuschter Versicherungsfall?

    Zu diesem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, gehören das Vorhandensein von Einbruchspuren sowie der Umstand, dass versicherte Sachen vor der Tat an einem bestimmten Ort vorhanden waren, wo sie sich nachher nicht mehr auffinden ließen (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. April 1999 - IV ZR 181/98 -, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 08. April 2015 - IV ZR 171/13 -, Rn. 13, juris).

    Für diesen Gegenbeweis erforderlich ist lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen, die allerdings nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer, nämlich erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht ist (BGH, Urteil vom 08. April 2015 - IV ZR 171/13 -, Rn. 14, juris).

    Nur wenn ein Einbruch auf dem Wege, wie er nach dem äußeren Spurenbild vorzuliegen scheint, aus anderen Gründen völlig auszuschließen ist, kann es trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren am Nachweis der erforderlichen Mindesttatsachen fehlen (BGH, Urteil vom 08. April 2015 - IV ZR 171/13 -, Rn. 22, juris).

  • LG Dortmund, 17.03.2016 - 2 O 403/13

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs gegen einen Versicherer

    Zwar stellt der BGH in einer neueren Entscheidung (BGH VersR 2015, 710-712) klar, dass der Beweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls nicht voraussetzt, dass vorgefundene Spuren "stimmig" in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen.

    Es müssen daher nicht sämtliche, typischerweise auftretende Spuren vorhanden sein, da der Sinn der Beweiserleichterung gerade darin liegt, dem Versicherungsnehmer, der in aller Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für den Diebstahl beibringen kann, die Versicherungsleistung auch dann zuzusprechen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Bild eines Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann (BGH VersR 2015, 710, Rn. 22).

    Der Umstand, dass Spuren fehlen, die üblicherweise bei der streitgegenständlichen Begehungsweise weiter zu erwarten wären, findet vielmehr bei der Frage der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls Berücksichtigung und nicht auf der sogenannten "ersten Ebene" des äußeren Bildes eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls (BGH VersR 2015, 710 Rn. 25).

    In diesem Fall kann es trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren eines Diebstahls am Nachweis der erforderlichen Mindesttatsachen fehlen (Vgl. BGH VersR 2015, 710-712 Rn. 19, 22; BGH VersR 2007, 241 Rn. 13).

  • OLG Köln, 30.05.2017 - 9 U 129/15

    Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers in der Hausratversicherung gegen

    Er genügt seiner Beweislast schon dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine solche Entwendung zulassen (BGH, Urteil vom 08. April 2015 - IV ZR 171/13 - BGH, Urteil vom 18.10.2006 - IV ZR 130/05 - m. w. N.; OLG Hamm, Urteil vom 21. Oktober 2011 - 20 U 62/11 -, juris).

    Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, gehört, dass - abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchspuren vorhanden sind und zuvor am Tatort vorhandene, als gestohlen gemeldete Sachen nicht mehr auffindbar sind (BGH, Urteil vom 08. April 2015 - IV ZR 171/13 -, Rn. 13, juris).

  • KG, 03.04.2018 - 6 U 131/16

    Hauratversicherung: Nachweis des äußeren Bildes eines Einsteigediebstahls;

    Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass - abgesehen von den Fällen des Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchsspuren vorhanden sind (vgl. BGH, Urt. v. 8.4. 15 - IV ZR 171/13 - zitiert nach juris: Rdnr. 13; BGH NJW-RR 2007, 466 f.; BGH NJW 2007, 372 ff.).

    Nur wenn ein Einbuch auf dem Wege, wie er nach dem äußeren Spurenbild vorzuliegen scheint, aus anderen Gründen völlig auszuschließen ist, kann es trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren am Nachweis des erforderlichen Mindesttatbestandes fehlen (BGH, Urt. v. 8.4. 15 - IV ZR 171/13 - zitiert nach juris: Rdnr. 22 m. w. Nachw.).

  • LG Münster, 17.12.2018 - 115 O 109/17

    Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls durch den Betreiber eines

    Hierzu muss der Versicherungsnehmer regelmäßig Einbruchsspuren nachweisen (vgl. BGH, Urt. vom 08.04.2015, Az.: IV ZR 171/13, NJW-RR 2015, 1247).

    Die Spuren dürfen hingegen nicht so unbedeutend sein, dass sie von vornherein nicht auf einen Einbruch hindeuten; in diesem Fall kann es trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren eines Diebstahls am Nachweis der erforderlichen Mindesttatsachen fehlen (vgl. BGH, Urt. vom 08.04.2015, Az.: IV ZR 171/13, VersR 2015, 710).

    Für diesen Gegenbeweis erforderlich ist lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen, die allerdings nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer, nämlich erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (BGH, Urt. vom 08.04.2015, Az.: IV ZR 171/13, NJW-RR 2015, 1247 m.w.N.).

  • LG Saarbrücken, 18.10.2018 - 14 O 252/16

    Hausratversicherung: Beweis eines Einbruchdiebstahls

    Kann ein Versicherungsnehmer das Vorliegen von Einbruchsspuren nicht beweisen, so kommt ihm die Beweiserleichterung hinsichtlich des Vorliegens eines Einbruchdiebstahls aufgrund des Beweises des äußeren Erscheinungsbildes eines solchen (vergleiche BGH, Urteil vom 8. April 2015, IV ZR 171/13) nicht zu Gute.(Rn.26).

    (BGH, Urt. v. 08.04.2015, Az.: IV ZR 171/13 und Urt. v. 20.12.2006, Az.: IV ZR 233/05).

    Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein, da der Sinn der Beweiserleichterung gerade darin liegt, dem Versicherungsnehmer, der in aller Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für den Diebstahl beibringen kann, die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Bild eines Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann (BGH, Urt. v. 08.04.2015, Az.: IV ZR 171/13).

  • OLG Dresden, 10.05.2021 - 4 U 161/21

    1. Für das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls, muss neben

    Hierzu muss der Versicherungsnehmer regelmäßig Einbruchsspuren nachweisen (vgl. BGH, Urt. vom 08.04.2015, Az.: IV ZR 171/13, NJW-RR 2015, 1247).

    Der Versicherungsnehmer schuldet bei einem behaupteten Einbruchdiebstahl in Form des "Eindringens mithilfe von Werkzeugen" aber jedenfalls den Beweis von Spuren, die damit in Einklang gebracht werden können und sich daher als "geeignete" Einbruchsspuren darstellen (vgl. BGH, Urt. vom 08.04.2015, Az.: IV ZR 171/13, VersR 2015, 710; OLG Hamm, Urt. vom 21.10.2011, Az.: I - 20 U 62/11, r+s 2012, 182).

  • OLG Dresden, 14.04.2021 - 4 U 161/21

    1. Für das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls, muss neben

  • OLG Hamm, 15.05.2017 - 6 U 30/17

    Einbruchsdiebstahl; Einbruchsspuren; äußeres Bild

  • KG, 09.06.2015 - 6 U 140/13

    Hausratversicherung: Beweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls

  • LG Dortmund, 18.01.2022 - 2 O 93/20

    Kein Rückschluss auf gewaltsames Eindringen durch gekipptes Fenster

  • LG Dortmund, 08.07.2021 - 2 O 299/19

    Fehlender Nachweis von Einbruchspuren bei zugezogener Tür

  • AG Frankenthal, 19.04.2017 - 3c C 20/16

    Hausratversicherung: Einbruchdiebstahl - manuelles Sperren eines Schließzylinders

  • OLG Dresden, 01.02.2018 - 4 U 1642/17

    Anforderungen an den Nachweis des Versicherungsfalls Einbruchsdiebstahl in der

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2022 - 4 U 92/21

    Einbruch durch Verlängerung des Funksignals des Fahrzeugschlüssels

  • OLG Karlsruhe, 28.05.2019 - 9 U 46/17

    Nachweis der Entwendung eines Fahrzeugs in der Kaskoversicherung bei vorherigem

  • LG Arnsberg, 01.02.2017 - 4 O 285/16

    Zahlung einer Entschädigung für versicherte Sachen wegen Einbruchdiebstahls

  • OLG Dresden, 28.02.2022 - 4 U 2654/21

    Leistungen aus einer Elektronikversicherung aufgrund eines behaupteten Diebstahls

  • OLG Dresden, 04.04.2022 - 4 U 2654/21

    Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 2654/21 v. 28.02.2022

  • LG Krefeld, 02.10.2019 - 2 O 142/18

    Hausratversicherung - Diebstahl wertvolles Fahrrad aus Kellerverschlag

  • OLG Celle, 25.10.2017 - 8 W 40/17

    Inhaltsversicherung: Versagung von Prozesskostenhilfe nach zulässiger

  • OLG Rostock, 20.09.2018 - 4 U 158/15

    Redlichkeit des Versicherungsnehmers bei einem Einbruchsdiebstahl nach

  • LG Verden, 04.09.2017 - 8 O 150/17

    Inhaltsversicherung: Versagung von Prozesskostenhilfe nach zulässiger

  • KG, 21.07.2015 - 6 U 69/14

    Erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Einbruchdiebstahls

  • OLG Oldenburg, 21.03.2023 - 1 U 54/22

    Kfz-Kaskoversicherung - Nachweis über Fahrzeugteilediebstahl

  • AG Kiel, 12.12.2017 - 107 C 179/17

    Kein Nachweis eines Einbruchdiebstahls in einen Keller

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