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   BGH, 19.10.2016 - IV ZR 521/14   

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https://dejure.org/2016,37498
BGH, 19.10.2016 - IV ZR 521/14 (https://dejure.org/2016,37498)
BGH, Entscheidung vom 19.10.2016 - IV ZR 521/14 (https://dejure.org/2016,37498)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 521/14 (https://dejure.org/2016,37498)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 178 Abs 2 VVG, Nr 3 AUB 2000
    Private Unfallversicherung: Adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung bei Vorschäden

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung in der privaten Unfallversicherung

  • rewis.io

    Private Unfallversicherung: Adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung bei Vorschäden

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 178 Abs. 2
    Unfallereignis muss für Gesundheitsbeeinträchtigung nicht richtunggebend mitursächlich sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 178 Abs. 2
    Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung in der privaten Unfallversicherung

  • rechtsportal.de

    VVG § 178 Abs. 2
    Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung in der privaten Unfallversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • christmann-law.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Unfallversicherung: auch wenn Vorerkrankungen zur Invalidität beigetragen haben, bestehen Invaliditätsprüche

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kausalität in der privaten Unfallversicherung - und das mitwirkende Gebrechen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtig in privater Unfallversicherung

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Versicherungsleistung auch bei Vorschäden in der privaten Unfallversicherung möglich

  • versr.de (Kurzinformation)

    Unfallereignis muss für Gesundheitsbeeinträchtigung nicht richtunggebend mitursächlich sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an den adäquaten Kausalzusammenhang in der privaten Unfallversicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ursachenzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretener Gesundheitsbeeinträchtigung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was privat Unfallversicherte wissen sollten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Leistungsanspruch auch bei Vorschädigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unfallversicherung, Vorschaden und Kausalität

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Versicherungsrecht: Vorschäden und privater Unfallversicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kausalität zwischen Unfall und Verletzung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Kausalzusammenhang in der privaten Unfallversicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Gelegenheitsursachen im Recht der privaten Unfallversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 263
  • MDR 2016, 1451
  • VersR 2016, 1492
  • JR 2018, 397
  • SpuRt 2017, 67
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 23.10.2013 - IV ZR 98/12

    Private Unfallversicherung: Eintrittspflicht bei Tod eines auf Nüsse allergischen

    Auszug aus BGH, 19.10.2016 - IV ZR 521/14
    Dabei ist Mitursächlichkeit ausreichend, was schon aus der Tatsache folgt, dass in Nr. 3 AUB 2000 bei der Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen, also unfallfremden Faktoren, kein Ausschluss, sondern nur eine Anspruchsminderung entsprechend dem Mitwirkungsanteil vorgesehen ist (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - IV ZR 98/12, VersR 2013, 1570 Rn. 24; vom 23. November 2011 - IV ZR 70/11, VersR 2012, 92 Rn. 13 ff.; Knappmann, NVersZ 2002, 1, 2; Grimm, Unfallversicherung 5. Aufl. Ziff. 1 AUB Rn. 52).

    Weiterhin muss nach der Adäquanztheorie das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges der eingetretenen Art geeignet sein (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - IV ZR 98/12, VersR 2013, 1570 Rn. 21; BGH, Urteil vom 14. März 1985 - IX ZR 26/84, NJW 1986, 1329 unter II 4 b).

    Hingegen ist die im privaten Unfallversicherungsrecht ausreichende Adäquanz schon bei einer nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegenden Mitwirkung gegeben (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - IV ZR 98/12, VersR 2013, 1570 Rn. 21; OLG Hamm VersR 2013, 573, 575; Marlow/Tschersich, r+s 2009, 441, 444 f.).

    Er wird vielmehr gerade aus der Regelung über die Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen an der durch den Unfall verursachten Gesundheitsschädigung schließen, dass er im Grundsatz auch dann Versicherungsschutz genießt, wenn Unfallfolgen durch eine bereits vor dem Unfall vorhandene besondere gesundheitliche Disposition verschlimmert werden (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 aaO Rn. 24).

  • BGH, 08.07.2009 - IV ZR 216/07

    Zurückweisung der Revision betreffend die Minderung der Invaliditätsentschädigung

    Auszug aus BGH, 19.10.2016 - IV ZR 521/14
    Demgegenüber sind Zustände, die noch im Rahmen der medizinischen Norm liegen, selbst dann keine Gebrechen, wenn sie eine gewisse Disposition für Gesundheitsstörungen bedeuten (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2009 - IV ZR 216/07, VersR 2009, 1525 Rn. 14).

    Ein mitwirkendes Gebrechen liegt allerdings unabhängig davon, ob der Versicherte zuvor schon an Beschwerden gelitten hat, auch dann vor, wenn eine vorbestehende Schädigung nicht lediglich zu einer erhöhten Schadenanfälligkeit geführt, sondern zur Verstärkung der Folgen des späteren Unfalls beigetragen hat (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2009 aaO Rn. 15; OLG Schleswig VersR 2014, 1074, 1075).

  • BGH, 23.11.2011 - IV ZR 70/11

    Deckungsklage gegen eine private Unfallversicherung auf Todesfallleistung:

    Auszug aus BGH, 19.10.2016 - IV ZR 521/14
    Dabei ist Mitursächlichkeit ausreichend, was schon aus der Tatsache folgt, dass in Nr. 3 AUB 2000 bei der Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen, also unfallfremden Faktoren, kein Ausschluss, sondern nur eine Anspruchsminderung entsprechend dem Mitwirkungsanteil vorgesehen ist (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - IV ZR 98/12, VersR 2013, 1570 Rn. 24; vom 23. November 2011 - IV ZR 70/11, VersR 2012, 92 Rn. 13 ff.; Knappmann, NVersZ 2002, 1, 2; Grimm, Unfallversicherung 5. Aufl. Ziff. 1 AUB Rn. 52).

    Zudem würde ein Ausschluss der Kausalität über die Figur der "Gelegenheitsursache" die Beweislast des Versicherers für die Mitwirkung von Vorerkrankungen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. November 2011 - IV ZR 70/11, VersR 2012, 92 Rn. 16) unzulässig auf den Versicherungsnehmer verlagern (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 16. März 2011 - 5 U 464/08, juris Rn. 39).

  • LG Dortmund, 14.02.2008 - 2 O 362/07

    Bewertung des Risses einer Achillessehne beim Begehen einer leicht ansteigenden

    Auszug aus BGH, 19.10.2016 - IV ZR 521/14
    Danach ist eine bloße Gelegenheitsursache gegeben, wenn der Schaden auch ohne äußere Einwirkung hätte entstehen können und im ungefähr gleichen Ausmaß und etwa demselben Zeitpunkt auch eingetreten wäre, wenn es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedürfe, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zu derselben Zeit die Schädigung auslöste (BSG VersR 2000, 789, 790; BSGE 62, 220, 223; Knappmann, NVersZ 2002, 1, 2 f.; ders. r+s 2007, 45, 49; Lücke, VK 2008, 39, 40; Hoenicke, r+s 2009, 206, 207).
  • OLG Hamm, 21.09.2012 - 20 U 92/12

    Begriff des Unfallereignisses i.S. von Nr. 1.3 AUB 2000

    Auszug aus BGH, 19.10.2016 - IV ZR 521/14
    Hingegen ist die im privaten Unfallversicherungsrecht ausreichende Adäquanz schon bei einer nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegenden Mitwirkung gegeben (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - IV ZR 98/12, VersR 2013, 1570 Rn. 21; OLG Hamm VersR 2013, 573, 575; Marlow/Tschersich, r+s 2009, 441, 444 f.).
  • OLG Köln, 20.12.2006 - 5 U 34/04

    Unfallversicherung - Ursächlichkeit von Bagatelltraumen für den Eintritt einer

    Auszug aus BGH, 19.10.2016 - IV ZR 521/14
    a) Allerdings nimmt ein Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums an, dass ein adäquater Kausalzusammenhang entfällt, wenn die Funktionsbeeinträchtigung auch auf degenerativen oder anlagebedingten Vorschäden beruht, die bis zum Unfall noch keine Beschwerden ausgelöst hatten, so dass jede andere Ursache die Gesundheitsschädigung ebenso gut hätte herbeiführen können und der Unfall, der in diesen Fällen häufig auch als "Gelegenheitsursache" bezeichnet wird, nur einen unmaßgeblichen Anlass für die Beschwerden setzt (OLG Köln r+s 2013, 619; OLG Köln VersR 2007, 1689; OLG Celle VersR 2010, 205; KG r+s 2002, 525; OLG Schleswig VersR 1995, 825; Schwintowski/Brömmelmeyer/Brömmelmeyer, PK-VersR 2. Aufl. § 178 VVG Rn. 26, aber gegen Verwendung des Begriffs der Gelegenheitsursache; Grimm, Unfallversicherung 5. Aufl. Ziff. 1 AUB Rn. 52 m.w.N.; Kloth, Private Unfallversicherung 2. Aufl. Kap. E Rn. 80; Mangen in Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 47 Rn. 29; HK-VVG/Rüffer, 3. Aufl. § 178 VVG Rn. 18).
  • OLG Schleswig, 06.03.2014 - 16 U 95/13

    Unfallversicherung: Minderung der Invaliditätsleistung bei einer nach einem Sturz

    Auszug aus BGH, 19.10.2016 - IV ZR 521/14
    Ein mitwirkendes Gebrechen liegt allerdings unabhängig davon, ob der Versicherte zuvor schon an Beschwerden gelitten hat, auch dann vor, wenn eine vorbestehende Schädigung nicht lediglich zu einer erhöhten Schadenanfälligkeit geführt, sondern zur Verstärkung der Folgen des späteren Unfalls beigetragen hat (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2009 aaO Rn. 15; OLG Schleswig VersR 2014, 1074, 1075).
  • OLG Schleswig, 12.01.1995 - 16 U 96/93

    Krankheit; Regelwidriger Zustand ; Ärztliche Behandlung; Regelwidrigkeit;

    Auszug aus BGH, 19.10.2016 - IV ZR 521/14
    a) Allerdings nimmt ein Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums an, dass ein adäquater Kausalzusammenhang entfällt, wenn die Funktionsbeeinträchtigung auch auf degenerativen oder anlagebedingten Vorschäden beruht, die bis zum Unfall noch keine Beschwerden ausgelöst hatten, so dass jede andere Ursache die Gesundheitsschädigung ebenso gut hätte herbeiführen können und der Unfall, der in diesen Fällen häufig auch als "Gelegenheitsursache" bezeichnet wird, nur einen unmaßgeblichen Anlass für die Beschwerden setzt (OLG Köln r+s 2013, 619; OLG Köln VersR 2007, 1689; OLG Celle VersR 2010, 205; KG r+s 2002, 525; OLG Schleswig VersR 1995, 825; Schwintowski/Brömmelmeyer/Brömmelmeyer, PK-VersR 2. Aufl. § 178 VVG Rn. 26, aber gegen Verwendung des Begriffs der Gelegenheitsursache; Grimm, Unfallversicherung 5. Aufl. Ziff. 1 AUB Rn. 52 m.w.N.; Kloth, Private Unfallversicherung 2. Aufl. Kap. E Rn. 80; Mangen in Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 47 Rn. 29; HK-VVG/Rüffer, 3. Aufl. § 178 VVG Rn. 18).
  • BSG, 02.02.1999 - B 2 U 6/98 R

    Arbeitsunfall - haftungsausfüllende Kausalität - Gelegenheitsursache -

    Auszug aus BGH, 19.10.2016 - IV ZR 521/14
    Danach ist eine bloße Gelegenheitsursache gegeben, wenn der Schaden auch ohne äußere Einwirkung hätte entstehen können und im ungefähr gleichen Ausmaß und etwa demselben Zeitpunkt auch eingetreten wäre, wenn es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedürfe, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zu derselben Zeit die Schädigung auslöste (BSG VersR 2000, 789, 790; BSGE 62, 220, 223; Knappmann, NVersZ 2002, 1, 2 f.; ders. r+s 2007, 45, 49; Lücke, VK 2008, 39, 40; Hoenicke, r+s 2009, 206, 207).
  • BGH, 14.03.1985 - IX ZR 26/84

    Haftung des Notars für unrichtige, steuerrechtlich nachteilige Beratung

    Auszug aus BGH, 19.10.2016 - IV ZR 521/14
    Weiterhin muss nach der Adäquanztheorie das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges der eingetretenen Art geeignet sein (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - IV ZR 98/12, VersR 2013, 1570 Rn. 21; BGH, Urteil vom 14. März 1985 - IX ZR 26/84, NJW 1986, 1329 unter II 4 b).
  • OLG Saarbrücken, 16.03.2011 - 5 U 464/08

    Unfallversicherung - Tod eines herzkranken Versicherungsnehmers nach Stromschlag

  • OLG Köln, 16.11.2012 - 20 U 15/11

    Pflicht des Antragstellers in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur

  • BSG, 27.10.1987 - 2 RU 35/87

    Ursächlicher Zusammenhang - Arbeitsunfall - Tod des Versicherten -

  • OLG Celle, 20.08.2009 - 8 U 10/09

    Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit eines Unfalls (Sturzes) für eine

  • BGH, 23.02.2018 - V ZR 101/16

    Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers gegen die restliche

    bb) Sollten die Voraussetzungen für eine Haftung gegeben sein, ist der durch die Pflichtverletzung adäquat verursachte Schaden zu ersetzen (vgl. dazu allgemein BGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 521/14, NJW 2017, 263 Rn. 15; Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420, 1421).
  • OLG Karlsruhe, 30.12.2016 - 12 U 97/16

    Private Unfallversicherung: Bemessung des Invaliditätsgrades bei Komplettruptur

    In der privaten Unfallversicherung genießt der Versicherungsnehmer im Grundsatz auch dann Versicherungsschutz, wenn Unfallfolgen durch eine bereits vor dem Unfall vorhandene besondere gesundheitliche Disposition verschlimmert werden; anders als im Sozialversicherungsrecht reichen im privaten Unfallversicherungsrecht grundsätzlich auch sogenannte "Gelegenheitsursachen" aus (Anschluss BGH VersR 2016, 1492).

    Ein mitwirkendes Gebrechen i.S.d. § 182 VVG liegt vor, wenn bei der Gesundheitsbeschädigung oder der Ausprägung der Unfallfolgen ein vorbestehender Zustand mitgewirkt hat, der über einen normalen Verschleiß oder über das Maß einer unkritischen Normvariante hinausgeht, und dies auch unabhängig davon, ob deswegen vor dem Unfall eine akute Behandlungsbedürftigkeit bestanden hat oder nicht (Anschluss BGH VersR 2016, 1492; OLG Schleswig VersR 2014, 1074).

    Geht ein Degenerationszustand über das alterstypische Maß hinaus, ist er insgesamt als Gebrechen anzusehen; eine Unterteilung der Degeneration in alterstypische und altersuntypische Anteile erfolgt dann nicht, und alterstypische Anteile werden nicht herausgerechnet (Fortführung BGH VersR 2016, 1492).

    Insbesondere genießt der Versicherungsnehmer im Grundsatz auch dann Versicherungsschutz, wenn Unfallfolgen durch eine bereits vor dem Unfall vorhandene besondere gesundheitliche Disposition verschlimmert werden; anders als im Sozialversicherungsrecht reichen im privaten Unfallversicherungsrecht grundsätzlich auch sogenannte "Gelegenheitsursachen" aus (BGH VersR 2016, 1492).

    Als mitwirkende Gebrechen kommen insbesondere latente Vorschädigungen zum Tragen, die sich also vor dem Unfall noch nicht in praktischen Funktionsbeeinträchtigungen geäußert haben (BGH VersR 2016, 1492; VersR 2009, 1525; OLG Schleswig VersR 2014, 1074; vgl. auch Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 29. Aufl., AUB 2010 Ziff. 2 Rn. 42; Kloth, Private Unfallversicherung, 2. Aufl., J.13; Kloth/Tschersich, r+s 2015, 321, 328 f.).

    Trägt eine früher erlittene Körperverletzung auch ohne zwischenzeitliche Beschwerden zur Verstärkung der gesundheitlichen Folgen eines späteren Unfalls bei, so ist darin ein Gebrechen im genannten Sinne zu sehen (BGH VersR 2016, 1492; VersR 2009, 1525).

    Ein Gebrechen liegt demnach vor, wenn bei der Gesundheitsbeschädigung oder der Ausprägung der Unfallfolgen ein vorbestehender Zustand mitgewirkt hat, der über einen normalen Verschleiß oder über das Maß einer unkritischen Normvariante hinausgeht, und dies auch unabhängig davon, ob deswegen vor dem Unfall eine akute Behandlungsbedürftigkeit bestanden hat oder nicht (OLG Schleswig VersR 2014, 1074; Bruck/Möller/Leverenz, VVG, 9. Aufl., § 182 Rn. 5, 7, 19 f.; vgl. auch BGH VersR 2016, 1492; OGH Wien VersR 2016, 214).

    Vielmehr ist, sobald ein über das alterstypische Maß hinausgehender Vorschaden feststeht, allein danach abzugrenzen, "mit welchem Mitwirkungsanteil das Unfallgeschehen einerseits und die degenerative Vorschädigung andererseits zu dem Dauerschaden beigetragen haben" (BGH VersR 2016, 1492 Rn. 21; vgl. auch BGH VersR 2013, 1570 [bei mitwirkender Allergie keine Aufteilung in einen noch in den Normalbereich fallenden und einen individuell-atypischen Anteil]; Senat, Urt. v. 03.11.2016 - 12 U 115/15, unveröffentl.; OLG Schleswig VersR 2014, 1074 und VersR 1995, 825; OLG Köln r+s 2013, 619; OLG Frankfurt VersR 2008, 248, 249; OLG Hamm VersR 2006, 1394; OLG Karlsruhe [19. Zivilsenat] VersR 2003, 1524; Bruck/Möller/Leverenz, VVG, 9. Aufl., § 182 Rn. 19 f.; Jacob, Unfallversicherung, Ziff. 3 AUB 2010 Rn. 3; Grimm, Unfallversicherung, 4. Aufl., Ziff. 3 AUB 99 Rn. 3; Hoenicke r+s 2009, 489, 492; unklar OLG Naumburg, Urt. v. 18.12.2014 - 4 U 23/14, juris Rn. 32).

  • OLG Karlsruhe, 19.11.2019 - 17 U 146/19

    Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals:

    Da die Möglichkeit des Abschlusses eines Darlehensvertrages inklusive Kreditschutzbrief zur Finanzierung des Kaufpreises für ein Fahrzeug ferner nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeiten liegt, sind die entsprechenden Kosten außerdem adäquat kausal auf die schädigende Handlung der Beklagten zurückzuführen (vgl. zur Adäquanztheorie nur BGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 521/14 -, juris R. 15 mwN).
  • LG Stuttgart, 25.10.2018 - 6 O 175/17

    Schadensersatz im Abgasskandal: Porsche muss Cayenne zurücknehmen

    Das Ereignis muss im Allgemeinen und nicht nur unter besonderen, eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet sein, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl., vor § 249 Rn. 26, mit Verweis auf BGH NJW 2005, 1420; 17, 263).
  • OLG Karlsruhe, 09.01.2020 - 17 U 133/19

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung des Zweitkäufers eines vom Abgasskandal

    Vielmehr setzt der erforderliche Kausalzusammenhang weiter voraus, dass die schädigende Handlung nicht nur unter ganz besonderen, außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden Umständen geeignet ist, den Schaden herbeizuführen (vgl. zur notwendigen Adäquanz nur BGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 521/14 -, juris Rn. 15 mwN; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., Vorb. v. § 249 Rn. 26 mwN).
  • OLG Saarbrücken, 02.10.2019 - 5 U 97/18

    Unfallbedingte Invalidität bei mitursächlicher Vorschädigung

    Insbesondere stellt die von dem Sachverständigen aufgezeigte Möglichkeit, dass die Funktionsbeeinträchtigung auch auf degenerativen oder anlagebedingten Vorschäden beruhen könnte, die bis zum Unfall noch keine Beschwerden ausgelöst hatten, die Annahme eines Ursachenzusammenhanges nicht durchgreifend in Frage, weil im privaten Unfallversicherungsrecht ausreichende Adäquanz auch schon bei einer nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegenden Mitwirkung gegeben ist (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 521/14, VersR 2016, 1492).

    Die von der Beklagten übernommene Erwägung, nicht unfallbedingte Beeinträchtigungen aufgrund der Kniearthrose dürften, weil sie abgrenzbar nicht auf das geschilderte Ereignis zurückzuführen seien, bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von vornherein nicht berücksichtigt werden, beruht auf einer Fehlinterpretation der Äußerungen des Sachverständigen und beachtet nicht hinreichend die Systematik der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, wonach mitwirkende Krankheiten und Gebrechen nicht im Rahmen der Kausalität zu berücksichtigen sind, sondern nachgeordnet als möglicher Leistungsminderungsgrund (§ 3 AUB 88; vgl. Jacob, Unfallversicherung 1. Aufl., Ziff. 2.1 AUB 2010 Rn. 75; Leverenz, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., § 182 Rn. 11; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 521/14, VersR 2016, 1492).

    Maßgeblich für die Bemessung der daraus zu errechnenden Invaliditätsleistung ist indes - ausschließlich - die von der Beklagten in ihren Versicherungsbedingungen getroffene Regelung des § 7 I AUB 88. Hat der Unfall zu einer dauerhaften Beeinträchtigung geführt, wofür Mitursächlichkeit genügt (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 521/14, VersR 2016, 1492; Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., Ziff. 2 AUB 2010 Rn. 3), so richtet sich die Höhe der Leistung nach dem "Grad der Invalidität".

    "Latente" Vorschäden, die sich - wie hier - noch nicht praktisch ausgewirkt und damit bislang objektiv nicht zu Funktionsbeeinträchtigungen geführt haben, sind dagegen nicht als Vorinvalidität zu berücksichtigen, sondern können nur - und zwar auch wenn sie noch nicht subjektiv bemerkt oder als Leiden empfunden wurden - nach § 8 AUB 88 als mitwirkende Krankheiten oder Gebrechen zu einer Anspruchsminderung führen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 521/14, VersR 2016, 1492; OLG Karlsruhe, VersR 2017, 747; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG 30. Aufl., Ziff. 2 AUB 2010 Rn. 48).

    Ferner liegt ein mitwirkendes Gebrechen auch unabhängig davon, ob der Versicherte zuvor schon an Beschwerden gelitten hat, jedenfalls dann vor, wenn eine vorbestehende Schädigung nicht lediglich zu einer erhöhten Schadenanfälligkeit geführt, sondern - wie hier erwiesenermaßen - zur Verstärkung der Folgen des späteren Unfalls beigetragen hat (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 521/14, VersR 2016, 1492).

  • OLG Hamm, 28.10.2022 - 7 U 25/22

    Verdienstausfall; Leistungsklage; Feststellungsklage; Aussetzung;

    (2) Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Primärverletzung (sowie zwischen Primär- und Sekundärverletzung) besteht nach der Äquivalenztheorie, wenn das Unfallereignis (die Primärverletzung) im Sinne einer conditio sine qua non nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Primärverletzung (die Sekundärverletzung) entfiele (vgl. BGH Urt. v. 19.10.2016 - IV ZR 521/14, r+s 2016, 630 Rn. 14 zur privaten Unfallversicherung, der in Rn. 17 aber betont, dass es sich dabei nicht um eine eigenständige unfallversicherungsrechtliche Betrachtung handelt) .

    Weiterhin muss nach der Adäquanztheorie das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges der eingetretenen Art geeignet sein (BGH Urt. v. 8.12.2020 - VI ZR 19/20, r+s 2021, 170 Rn. 23; BGH Urt. v. 19.10.2016 - IV ZR 521/14, r+s 2016, 630 Rn. 15, 19 zur privaten Unfallversicherung, der in Rn. 17 aber betont, dass es sich dabei nicht um eine eigenständige unfallversicherungsrechtliche Betrachtung handelt) .

    Die Vorschädigung des Geschädigten beeinflusst die Zurechnung mithin regelmäßig nicht; auch die Aktivierung einer zuvor klinisch stummen körperlichen Einschränkung genügt deshalb (vgl. BGH Urt. v. 8.12.2020 - VI ZR 19/20, r+s 2021, 170 Rn. 23; BGH Urt. v. 19.10.2016 - IV ZR 521/14, r+s 2016, 630 Rn. 14, 19 f. zur privaten Unfallversicherung, der in Rn. 17 aber betont, dass es sich dabei nicht um eine eigenständige unfallversicherungsrechtliche Betrachtung handelt; siehe auch von Pentz, zfs 2021, 64, 67) .

    Es bedarf mithin zivilrechtlich anders als sozialversicherungsrechtlich keiner wesentlichen oder richtungsweisenden Mitwirkung; eine reine Gelegenheitsursache schließt die Kausalität zivilrechtlich nicht aus (vgl. BGH Urt. v. 20.11.2001 - VI ZR 77/00, r+s 2002, 107 = juris Rn. 10; BGH Urt. v. 19.10.2016 - IV ZR 521/14, r+s 2016, 630 Rn. 18; siehe auch von Pentz, zfs 2021, 64, 67 m. w. N.; zur ausnahmsweise anzunehmenden Teilkausalität BGH Urt. v. 20.5.2014 - VI ZR 187/13, VersR 2014, 1130 Rn. 25; von Pentz, zfs 2021, 64, 68) .

  • BGH, 22.01.2020 - IV ZR 125/18

    Vorliegen einer Verletzung "an Gliedmaßen" im Sinne von Ziffer 1.4.1 der

    Demgegenüber sind Zustände, die noch im Rahmen der medizinischen Norm liegen, selbst dann keine Gebrechen, wenn sie eine gewisse Disposition für Gesundheitsstörungen bedeuten (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 521/14, VersR 2016, 1492 Rn. 22; vom 23. Oktober 2013 - IV ZR 98/12, VersR 2013, 1570 Rn. 28; Senatsbeschluss vom 8. Juli 2009 - IV ZR 216/07, VersR 2009, 1525 Rn. 14).

    Zustände, die noch im Rahmen der medizinischen Norm liegen, sind nach dem oben Gesagten selbst dann keine Gebrechen, wenn sie eine gewisse Disposition für Gesundheitsstörungen bedeuten (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 521/14, VersR 2016, 1492 Rn. 22; vom 23. Oktober 2013 - IV ZR 98/12, VersR 2013, 1570 Rn. 28; Senatsbeschluss vom 8. Juli 2009 - IV ZR 216/07, VersR 2009, 1525 Rn. 14).

  • OLG Koblenz, 25.04.2018 - 10 U 33/16

    Private Unfallversicherung: Versicherungsschutz bei Sehnenriss durch Anheben

    Weiterhin muss nach der Adäquanztheorie das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges der eingetretenen Art geeignet sein (zum Ganzen: BGH, VersR 2016, 1492 ff.).

    Denn der adäquate Kausalzusammenhang entfällt nicht, wenn die Funktionsbeeinträchtigung auch auf degenerativen oder anlagebedingten Vorschäden beruht, die bis zum Unfall noch keine Beschwerden ausgelöst hatten, so dass jede andere Ursache die Gesundheitsschädigung ebenso gut hätte herbeiführen können und der Unfall als Gelegenheitsursache nur einen unmaßgeblichen Anlass für Beschwerden gesetzt hat (BGH, VersR 2016, 1492 ff.: Urteil vom 19.10.2016 - IV ZR 521/14, Rn. 16 ff. nach juris).

    Krankheit ist ein regelwidriger Körperzustand, der ärztlicher Behandlung bedarf, Gebrechen ein dauernder abnormer Gesundheitszustand, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen (teilweise) nicht mehr zulässt (BGH, Beschl. V. 08.07.2009 - IV ZR 216/07 -, VersR 2009, 1525, juris Rz. 14; Urt. v. 19.10.2016 - IV ZR 521/14 -, VersR 2016, 1492, juris Rn. 22).

    Denn im Rahmen der Leistungsminderung nach Ziff. 3 der AUB 2008 oder vergleichbaren Bestimmungen anderer Klauselwerke bleiben vorbestehende altersbedingte Verschleiß- und Schwächezustände außer Betracht; erst über den allgemeinen alterstypischen Verschleiß hinausgehende Vorschäden können als Krankheiten oder Gebrechen zu einer Anspruchsminderung führen (BGH, VersR 2016, 1492 ff.).

  • OLG Stuttgart, 12.12.2019 - 13 U 13/19

    Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen

    Ein solcher adäquater Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges der eingetretenen Art geeignet war (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2017 - IX ZR 270/16 -, NJW 2018, 541; juris Rdn. 21; BGH, Urteil vom 19.10.2016 - IV ZR 521/14 -, NJW 2017, 263, juris Rdn. 15; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, Vorb v § 249 Rdn. 26).
  • OLG Hamm, 24.01.2020 - 20 U 143/18

    Private Unfallversicherung - Invaliditätsgrad bei operativer Versteifung zweier

  • OLG Karlsruhe, 09.01.2020 - 17 U 107/19

    Darlegung der subjektiven Tatbestandsverwirklichung bei einem verfassungsmäßigen

  • OLG Köln, 01.02.2019 - 20 U 57/18

    Eintrittspflicht der privaten Krankenhaustagegeldversicherung bei einem durch die

  • OLG Hamm, 12.06.2017 - 6 U 139/15

    Umfang der Eintrittspflicht des privaten Unfallversicherers bei einem organischen

  • OLG München, 06.10.2021 - 10 U 6501/20

    Schmerzensgeld bei Thorax- und Wirbelsäulenprellung

  • OLG Karlsruhe, 12.07.2022 - 17 U 1348/19

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung bei Kauf eines Gebrauchtwagens in

  • OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 U 97/20

    Private Unfallversicherung: Ärztliche Feststellung einer Invalidität

  • OLG Saarbrücken, 20.11.2020 - 5 U 106/19

    1. Zum Nachweis eines unfallbedingten Dauerschadens - hier: Beschwerden nach

  • OLG München, 25.04.2019 - 25 U 146/19

    Unfallversicherungsrechtliche Leistungseinschränkung

  • LG Hof, 08.04.2021 - 25 O 20/19

    Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsbeeinträchtigung; mitwirkende

  • OLG Zweibrücken, 28.06.2023 - 7 U 106/21

    Ansprüche eines Baufachwerkers im Zusammenhang mit der Explosion einer

  • OLG Saarbrücken, 09.02.2022 - 5 U 53/21

    Ein Unfallversicherer muss sich die Neubemessung der Invalidität nicht

  • OLG Saarbrücken, 16.12.2020 - 5 U 39/20

    1. Der erforderliche Nachweis eines Unfallereignisses ist nicht geführt, wenn

  • LSG Baden-Württemberg, 27.05.2019 - L 6 U 70/18
  • OLG Koblenz, 10.05.2017 - 10 U 441/12

    Unfallversicherung - Invaliditätsgrad - Bemessung Schultereckgelenkssprengung

  • OLG Dresden, 06.09.2023 - 4 U 563/23

    Unfallversicherung - Beweislast für das Vorliegen einer unfallbedingten

  • OLG Bamberg, 09.10.2018 - 1 U 112/18

    Unfallbedingtheit von Körperschäden - Versicherungsschutz

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.12.2020 - L 3 U 42/19
  • LG Düsseldorf, 07.11.2017 - 9 O 263/15

    Private Unfallversicherung - Gesundheitsschaden an Schulter

  • OLG Celle, 07.07.2017 - 8 U 94/17

    Unfallversicherung - Berücksichtigung altersbedingter Vorschäden

  • LG Bonn, 14.02.2020 - 1 O 205/19

    Regress privater Krankenversicherung nach Prügelei

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