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   BGH, 07.12.2016 - IV ZR 434/15   

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https://dejure.org/2016,46791
BGH, 07.12.2016 - IV ZR 434/15 (https://dejure.org/2016,46791)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2016 - IV ZR 434/15 (https://dejure.org/2016,46791)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - IV ZR 434/15 (https://dejure.org/2016,46791)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 BUZBB, § 6 Abs 1 S 2 BUZBB
    Nachprüfungsverfahren in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Berücksichtigung eines höheren Freizeitanteils und von Arbeitserleichterungen bei Ausübung einer anderen Tätigkeit durch den Versicherungsnehmer

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Nachprüfungsverfahren

  • rewis.io

    Nachprüfungsverfahren in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Berücksichtigung eines höheren Freizeitanteils und von Arbeitserleichterungen bei Ausübung einer anderen Tätigkeit durch den Versicherungsnehmer

  • ra.de
  • berufsunfaehigkeitsversicherung-siegen.de

    Nachprüfungsverfahren in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BB-BUZ § 6 Abs. 1 S. 2
    Keine Verrechnung von Freizeit und Arbeitserleichterungen mit der Einkommensdifferenz im Nachprüfungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Nachprüfungsverfahren

  • rechtsportal.de

    BB-BUZ § 6 Abs. 1 S. 2
    Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Nachprüfungsverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Nachprüfungsverfahren in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Berücksichtigung eines höheren Freizeitanteils und von Arbeitserleichterungen bei Ausübung einer anderen Tätigkeit durch den Versicherungsnehmer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - und das Nachprüfungsverfahren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Anforderungen an die Verweisungstätigkeit im Nachprüfungsverfahren

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Berufsunfähigkeit - Anforderungen an die Verweisungstätigkeit im Nachprüfungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 731
  • MDR 2017, 152
  • VersR 2017, 147
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 21.04.2010 - IV ZR 8/08

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Verweisung auf eine andere Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - IV ZR 434/15
    Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (Senatsurteile vom 21. April 2010 - IV ZR 8/08, VersR 2010, 1023 Rn. 11; vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 302/01, r+s 2003, 164 unter II 1; vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95, VersR 1997, 436 unter II 3 b m.w.N.).

    Da die Berufsausübung in gesunden Tagen vor Eintritt des Versicherungsfalles die Vergleichsmaßstäbe dafür liefert, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, muss bekannt sein, wie sie konkret ausgestaltet war, welche Anforderungen sie an den Versicherten stellte, welche Fähigkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie ihm sicherte und wie sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real darstellten (Senatsurteile vom 21. April 2010 aaO; vom 11. Dezember 2002 aaO).

    Die vom Versicherer zu treffende Entscheidung, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, erfordert einen Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (Senatsurteil vom 21. April 2010 aaO; Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 - IV ZR 48/06, VersR 2008, 521 Rn. 3; jeweils m.w.N.).

    Dies gilt auch für den Vergleich der vor dem Leistungsanerkenntnis zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit der anderen, nach dem Anerkenntnis ausgeübten Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 aaO; Senatsurteil vom 21. April 2010 aaO Rn. 11 a.E.).

    aa) Es ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass es Sache des Versicherers ist, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr erfüllt sind (Senatsurteile vom 21. April 2010 aaO Rn. 13; vom 24. Februar 2010 - IV ZR 119/09, VersR 2010, 619 Rn. 10; vom 11. Dezember 2002 aaO unter II 3; vom 3. November 1999 aaO unter I 3 b).

    Will der Versicherungsnehmer - wie hier die Klägerin - geltend machen, die von der versicherten Person neu ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht ihrer bisherigen Lebensstellung, so obliegt es ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll (Senatsurteile vom 21. April 2010 aaO; vom 11. Dezember 2002 aaO m.w.N.).

  • BGH, 11.12.2002 - IV ZR 302/01

    Vergleichbarkeit der früheren Tätigkeit mit einer neuen Berufstätigkeit in der

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - IV ZR 434/15
    Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (Senatsurteile vom 21. April 2010 - IV ZR 8/08, VersR 2010, 1023 Rn. 11; vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 302/01, r+s 2003, 164 unter II 1; vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95, VersR 1997, 436 unter II 3 b m.w.N.).

    Da die Berufsausübung in gesunden Tagen vor Eintritt des Versicherungsfalles die Vergleichsmaßstäbe dafür liefert, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, muss bekannt sein, wie sie konkret ausgestaltet war, welche Anforderungen sie an den Versicherten stellte, welche Fähigkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie ihm sicherte und wie sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real darstellten (Senatsurteile vom 21. April 2010 aaO; vom 11. Dezember 2002 aaO).

    aa) Es ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass es Sache des Versicherers ist, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr erfüllt sind (Senatsurteile vom 21. April 2010 aaO Rn. 13; vom 24. Februar 2010 - IV ZR 119/09, VersR 2010, 619 Rn. 10; vom 11. Dezember 2002 aaO unter II 3; vom 3. November 1999 aaO unter I 3 b).

    Will der Versicherungsnehmer - wie hier die Klägerin - geltend machen, die von der versicherten Person neu ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht ihrer bisherigen Lebensstellung, so obliegt es ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll (Senatsurteile vom 21. April 2010 aaO; vom 11. Dezember 2002 aaO m.w.N.).

  • BGH, 08.02.2012 - IV ZR 287/10

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes I beim

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - IV ZR 434/15
    Maßgeblich ist nicht die Festlegung auf eine Berechnungsmethode, sondern es kommt darauf an, nach welcher Methode die zu vergleichenden Lebensstellungen in ihrer wirtschaftlichen/finanziellen Komponente zutreffend abgebildet werden (Senatsurteil vom 8. Februar 2012 - IV ZR 287/10, VersR 2012, 427 Rn. 10).

    Zwar bildet nicht allein die Gleichheit des durch Arbeit erzielten Einkommens den Vergleichsmaßstab, sondern die Vergleichbarkeit der Lebensstellung, die sich ein Versicherter aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit verschafft oder verschaffen kann (Senatsurteil vom 8. Februar 2012 aaO Rn. 12 m.w.N.).

    Beim Einkommensvergleich kommt es entscheidend auf die Sicherstellung der individuellen bisherigen Lebensumstände an (Senatsurteil vom 8. Februar 2012 aaO Rn. 10).

    Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung soll für den Versicherten erkennbar seinen individuellen und sozialen Abstieg im Berufsleben und in der Gesellschaft verhindern (Senatsurteil vom 8. Februar 2012 aaO Rn. 14 m.w.N.).

  • BGH, 03.11.1999 - IV ZR 155/98

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung; Begriff der Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - IV ZR 434/15
    Die Regelung des Nachprüfungsverfahrens in § 6 Abs. 1 BB-BUZ steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Definition der Berufsunfähigkeit in § 2 Abs. 1 BB-BUZ (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1999 - IV ZR 155/98, VersR 2000, 171 unter I 3 a zu § 7 Abs. 1 BB-BUZ entsprechend den Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung aus dem Jahre 1975, im Folgenden: § 7 BB-BUZ 1975).

    Schon aus diesem Zusammenhang wird deutlich, dass der Begriff Berufsunfähigkeit in §§ 2 und 6 BB-BUZ inhaltlich deckungsgleich ist; § 6 BB-BUZ betrifft allein die Nachprüfung eines Tatbestands, dessen Voraussetzungen mit der Definition von Berufsunfähigkeit in § 2 Abs. 1 BB-BUZ vorgegeben sind (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1999 aaO).

    aa) Es ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass es Sache des Versicherers ist, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr erfüllt sind (Senatsurteile vom 21. April 2010 aaO Rn. 13; vom 24. Februar 2010 - IV ZR 119/09, VersR 2010, 619 Rn. 10; vom 11. Dezember 2002 aaO unter II 3; vom 3. November 1999 aaO unter I 3 b).

  • BGH, 17.06.1998 - IV ZR 215/97

    Wahrung der bisherigen Lebensstellung

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - IV ZR 434/15
    Vielmehr ist stets eine einzelfallbezogene Betrachtung unerlässlich und geboten (Senatsurteile vom 17. Juni 1998 - IV ZR 215/97, VersR 1998, 1537 unter II 3; vom 22. Oktober 1997 - IV ZR 259/96, VersR 1998, 42 unter 4 b).

    (4) Nicht bedacht hat das Berufungsgericht indes, dass sich prozentuale Einkommens- und Gehaltsminderungen - je nach Höhe des bisherigen Verdienstes - unterschiedlich belastend auswirken (Senatsurteile vom 17. Juni 1998 aaO; vom 22. Oktober 1997 aaO; so auch Lücke aaO Rn. 86, § 2 BU Rn. 49).

  • BGH, 30.01.2008 - IV ZR 48/06

    Rechtsnatur der Mitteilung des Versicherers, die Leistungen aus der

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - IV ZR 434/15
    Die vom Versicherer zu treffende Entscheidung, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, erfordert einen Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (Senatsurteil vom 21. April 2010 aaO; Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 - IV ZR 48/06, VersR 2008, 521 Rn. 3; jeweils m.w.N.).

    Dies gilt auch für den Vergleich der vor dem Leistungsanerkenntnis zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit der anderen, nach dem Anerkenntnis ausgeübten Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 aaO; Senatsurteil vom 21. April 2010 aaO Rn. 11 a.E.).

  • BGH, 22.10.1997 - IV ZR 259/96

    Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente bei ausgeübter Tätigkeit als Subunternehmer

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - IV ZR 434/15
    Vielmehr ist stets eine einzelfallbezogene Betrachtung unerlässlich und geboten (Senatsurteile vom 17. Juni 1998 - IV ZR 215/97, VersR 1998, 1537 unter II 3; vom 22. Oktober 1997 - IV ZR 259/96, VersR 1998, 42 unter 4 b).

    (4) Nicht bedacht hat das Berufungsgericht indes, dass sich prozentuale Einkommens- und Gehaltsminderungen - je nach Höhe des bisherigen Verdienstes - unterschiedlich belastend auswirken (Senatsurteile vom 17. Juni 1998 aaO; vom 22. Oktober 1997 aaO; so auch Lücke aaO Rn. 86, § 2 BU Rn. 49).

  • OLG Karlsruhe, 30.12.2011 - 12 U 140/11

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Verweisung auf eine andere Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - IV ZR 434/15
    Eine solche Verrechnung von Freizeit und Arbeitserleichterungen mit der Einkommensdifferenz (dafür: OLG Nürnberg VersR 1992, 1387, 1388; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. Abschnitt H Rn. 118) ist aber mit dem Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht vereinbar (so auch: OLG Karlsruhe VersR 2012, 841, 843; OLG München r+s 2003, 166, 167).
  • BGH, 24.02.2010 - IV ZR 119/09

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Berufsunfähigkeit eines Auszubildenden

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - IV ZR 434/15
    aa) Es ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass es Sache des Versicherers ist, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr erfüllt sind (Senatsurteile vom 21. April 2010 aaO Rn. 13; vom 24. Februar 2010 - IV ZR 119/09, VersR 2010, 619 Rn. 10; vom 11. Dezember 2002 aaO unter II 3; vom 3. November 1999 aaO unter I 3 b).
  • LG Mannheim, 11.10.2012 - 10 O 45/11

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Verweisung auf andere Tätigkeit und

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - IV ZR 434/15
    (3) Ob - wie die Revision geltend macht - der in gesunden Tagen erzielte Lohn unter Berücksichtigung von Lohn- und Preissteigerungen mit dem Lohn aus dem Vergleichsberuf zu vergleichen und das früher erzielte Einkommen auf den Zeitpunkt der Verweisung fortzuschreiben ist (Lücke in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 172 Rn. 91; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. Abschnitt H Rn. 59; LG Mannheim r+s 2013, 243, 244; offengelassen von OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. Mai 2006 - 5 U 605/05, juris Rn. 50), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • OLG Saarbrücken, 31.05.2006 - 5 U 605/05

    Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen für die

  • BGH, 11.12.1996 - IV ZR 238/95

    Leistungsfreiheit des Versicherers im Hinblick auf neu erworbene berufliche

  • OLG Nürnberg, 09.01.1992 - 8 U 2890/91

    Berufsunfähigkeit bei einem Polizeibeamten

  • OLG Nürnberg, 23.01.2012 - 8 U 607/11

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Wiedereingliederungsmaßnahme bzw. Hilfstätigkeit

  • OLG München, 23.05.2000 - 25 U 1566/00

    Keine Verweisung eines Gerichtsvollziehers auf Beruf des Justizsekretärs L

  • BGH, 26.06.2019 - IV ZR 19/18

    Klage auf Fortzahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente; Bedingungen der

    Da die Berufsausübung vor Eintritt des Versicherungsfalles die Vergleichsmaßstäbe dafür liefert, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, muss bekannt sein, wie sie konkret ausgestaltet war, welche Anforderungen sie an den Versicherten stellte, welche Fähigkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie ihm sicherte und wie sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real darstellten (Senatsurteile vom 7. Dezember 2016 - IV ZR 434/15, VersR 2017, 147 Rn. 16; vom 21. April 2010 - IV ZR 8/08, VersR 2010, 1023 Rn. 11).

    Dies gilt auch bei der Nachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit (Senatsurteile vom 7. Dezember 2016 aaO; vom 21. April 2010 aaO).

    Bei einem anderen Klauselverständnis könnte die Berufsunfähigkeitsversicherung auch nicht mehr ihre Funktion erfüllen, die darin besteht, die bisherigen Lebensumstände sicherzustellen und einen individuellen und sozialen Abstieg des Versicherten im Berufsleben und in der Gesellschaft zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2016 - IV ZR 434/15, VersR 2017, 147 Rn. 25 m.w.N.).

    Eine generelle Quote der hinzunehmenden Einkommenseinbuße lässt sich angesichts der Bandbreite individueller Einkommen nicht festlegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2016 aaO Rn. 22).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich prozentuale Einkommens- und Gehaltsminderungen - je nach Höhe des bisherigen Verdienstes - unterschiedlich belastend auswirken (Senatsurteile vom 7. Dezember 2016 aaO Rn. 24; vom 17. Juni 1998 - IV ZR 215/97, VersR 1998, 1537 unter II 3 [juris Rn. 23]).

    Weitere Stimmen wollen das bisherige Einkommen fiktiv um die Preissteigerungsrate bis zum Vergleichszeitpunkt erhöhen (vgl. HK-VVG/Mertens, 3. Aufl. § 172 Rn. 70; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. Abschnitt H Rn. 59; OLG Düsseldorf VersR 2018, 1497, 1498 [juris Rn. 10]; offengelassen in Senatsurteil vom 7. Dezember 2016 - IV ZR 434/15, VersR 2017, 147 Rn. 23).

    Die vom Versicherer zu treffende Entscheidung, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, erfordert einen Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (Senatsurteile vom 7. Dezember 2016 - IV ZR 434/15, VersR 2017, 147 Rn. 16; vom 21. April 2010 - IV ZR 8/08, VersR 2010, 1023 Rn. 11; Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 - IV ZR 48/06, VersR 2008, 521 Rn. 3; jeweils m.w.N.).

    Dies gilt auch für den Vergleich der vor dem Leistungsanerkenntnis zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit der anderen, nach dem Anerkenntnis ausgeübten Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2016 aaO; vom 21. April 2010 aaO; Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 aaO).

    Beim Einkommensvergleich kommt es entscheidend auf die Sicherstellung der individuellen bisherigen Lebensumstände an (Senatsurteile vom 7. Dezember 2016 aaO Rn. 25; vom 8. Februar 2012 - IV ZR 287/10, VersR 2012, 427 Rn. 10); die Berufsunfähigkeitsversicherung sichert dagegen nicht die künftige Verbesserung dieser Lebensumstände.

  • BGH, 15.02.2017 - IV ZR 91/16

    Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung: Wirksamkeit einer

    Die Berufsunfähigkeitsversicherung soll für ihn erkennbar das Risiko abdecken, das für ihn infolge eines Einnahmeverlusts entsteht, wenn er seinem tatsächlich zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen kann (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2016 - IV ZR 434/15, VersR 2017, 147 Rn. 25).
  • OLG Nürnberg, 01.02.2022 - 8 U 2196/21

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Verweisung; maßgeblicher Zeitpunkt für Berechnung

    Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (BGH, Urteil vom 07.12.2016 - IV ZR 434/15, juris m.w.N.).

    Die - fließende - Grenze ist überschritten, wenn der wirtschaftliche oder der soziale Abstieg "spürbar" sind (vgl. BGHZ 102, 194; BGH, NJW 2017, 731; BGH, NJW-RR 2010, 906).

    Auch wenn die Kriterien "zusätzliche Freizeit" und "fehlende betriebliche Erschwernisse (etwa Nachtarbeit oder Überstunden)" im Rahmen der Vergleichbarkeit zwischen Herkunftsberuf und Verweisungstätigkeit grundsätzlich nicht zum Verrechnen mit Einkommensunterschieden herangezogen werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2016 - IV ZR 434/15, juris Rn. 25 m.w.N.), so können solche Unterschiede beim allgemeinen Vergleich der gegenüber zu stellenden Tätigkeiten durchaus ins Gewicht fallen.

    Hierin sieht sich der Senat auch bestärkt durch die Anmerkungen von Rogler (r+s 2017, 89) zum Urteil des BGH vom 07.12.2016 - IV ZR 434/15, in denen es (auszugsweise, Hervorhebungen durch den Senat) heißt:.

    Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt." (Zuletzt BGH 7.12.2016 - IV ZR 434/15, vgl. oben).

  • OLG Nürnberg, 07.11.2022 - 8 U 2115/20

    Berücksichtigung neu hinzuerworbener Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der

    Denn die Lebensstellung des Versicherten werde von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2016 - IV ZR 434/15, NJW 2017, 731 Rn. 15).

    Auch in weiten Teilen des Schrifttums wird - jedenfalls bei Altverträgen wie dem vorliegenden - eine Berücksichtigung neu erworbener Fähigkeiten ohne eine dies ausdrücklich regelnde Klausel verneint (vgl. MüKo-VVG/Dörner, 2. Aufl., § 174 Rn. 14; Prölss/Martin/Lücke, VVG, 31. Aufl., § 174 Rn. 16; Neuhaus in: Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum VVG, 4. Aufl., § 174 Rn. 14; Rogler in: Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung, BUV § 2 Rn. 552; ders., r+s 2017, 87, 90; Knechtel in: Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung, BUV § 9 Rn. 49; Gebert in: Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 4. Aufl., § 9 Rn. 88; Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 4. Aufl., § 26 Rn. 187).

    Denn es handelt sich um einen Umstand, der im Rahmen der Nachprüfung zu einem Wegfall der Leistungspflicht führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2016 -IV ZR 434/15, NJW 2017, 731 Rn. 18 m.w.N.).

    Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Berufs absinkt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2016 -IV ZR 434/15, NJW 2017, 731 Rn. 15 m.w.N.).

    Es oblag daher dem Kläger im Rahmen einer sekundären Darlegungslast, konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2016 -IV ZR 434/15, NJW 2017, 731 Rn. 18 m.w.N.; BeckOK-VVG/Mangen, § 174 Rn. 31 [Stand: 01.08.2022]).

  • LG Nürnberg-Fürth, 14.12.2017 - 2 O 3404/16

    Unzulässige Verweisung auf einen durch Umschulung erlangten Beruf im

    Dies stimmt mit dem vom BGH erhobenen Befund überein, dass der Begriff der Berufsunfähigkeit in Erst- und Nachprüfungsverfahren grundsätzlich inhaltlich deckungsgleich ist (BGH 7.12.2016 - IV ZR 434/15, r+s 2017, 87).

    Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt" (BGH 7.12.2016 - IV ZR 434/15, r+s 2017, 87 m.w.N.).

  • KG, 10.01.2017 - 6 U 89/15

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Nachweis des Wegfalls der Berufsunfähigkeit

    Die Regelung des Nachprüfungsverfahrens in § 6 Abs. 1 BB-BUZ steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Definition der Berufsunfähigkeit in § 2 Abs. 1 BB-BUZ (vgl. BGH, Urteil vom 07. Dezember 2016 - IV ZR 434/15 -, zitiert nach juris.

    Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2016 - IV ZR 434/15 -, juris: Rdnr. 15 unter Hinweis auf die Urteile vom 21. April 2010 - IV ZR 8/08, VersR 2010, 1023 Rn. 11; vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 302/01, r+s 2003, 164 unter II 1; vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95, VersR 1997, 436 unter II 3 b m.w.N.).

    Da die Berufsausübung in gesunden Tagen vor Eintritt des Versicherungsfalles die Vergleichsmaßstäbe dafür liefert, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, muss bekannt sein, wie sie konkret ausgestaltet war, welche Anforderungen sie an den Versicherten stellte, welche Fähigkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie ihm sicherte und wie sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real darstellten (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2016 - IV ZR 434/15 -, zitiert nach juris: Rdnr. 16 unter Hinweis auf die Urteile vom 21. April 2010 aaO; vom 11. Dezember 2002 aaO).

    Will der Versicherungsnehmer geltend machen, die neu ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht der bisherigen Lebensstellung, so obliegt es ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll (vgl. BGH, Urteil vom 07. Dezember 2016 - IV ZR 434/15 -, zitiert nach juris: Rdnr. 18 m. w. Nachw.).

    Auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 7.12.2016 - IV ZR 434/15 - zitiert nach juris: Rdnr. 25) und auf die dortigen Erwägungen zur Bedeutung des Einkommensverlustes wird verwiesen.

  • OLG Nürnberg, 15.12.2023 - 8 U 1646/23

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung,

    Dabei ist es Sache des Versicherers, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr erfüllt sind (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2016 - IV ZR 434/15, NJW 2017, 731 Rn. 18 m.w.N.).

    Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Berufs absinkt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2016 - IV ZR 434/15, NJW 2017, 731 Rn. 15 m.w.N.).

    Wird eine lediglich in Teilzeit ausgeübte Tätigkeit in die Vergleichsbetrachtung einbezogen, kann daher nicht auf eine fiktive Vollzeitvergütung abgestellt werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 07.12.2016 - IV ZR 434/15, NJW 2017, 731 Rn. 21).

  • OLG Saarbrücken, 05.04.2023 - 5 U 43/22

    Vorliegen einer Berufsunfähigkeit

    Wann und unter welchen Voraussetzungen bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit - und damit der Versicherungsfall - eintritt, ergibt sich aus § 2 Nr. 1 BB-BU und den dortigen Maßstäben; schon aus diesem Zusammenhang wird deutlich, dass der Begriff Berufsunfähigkeit in §§ 2 und 7 BB-BU inhaltlich deckungsgleich ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2016 - IV ZR 434/15, VersR 2017, 147).

    Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2016 - IV ZR 434/15, VersR 2017, 147; Urteil vom 20. Dezember 2017 - IV ZR 11/16, VersR 2018, 152).

  • OLG Brandenburg, 15.07.2020 - 11 U 91/19

    Ende der Leistungspflicht des Versicherers in der

    Diese Nachprüfungsmitteilung entspricht auch im Übrigen den Vorgaben des § 174 Abs. 1 VVG: Eine erfolgreiche Nachprüfung setzt danach voraus, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer die gesundheitlichen Veränderungen darlegt und ggf. beweist (BGH, NJW 2017, 731 Rn. 18 m.w.N.; Prölss/Martin/Lücke, a.a.O., § 174 Rn. 23).

    Die vom Versicherer zu treffende Entscheidung, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, erfordert daher grundsätzlich einen Vergleich des Zustands, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (BGH, NJW 2017, 731 Rn. 16).

  • OLG Rostock, 23.10.2023 - 4 U 90/23

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Vergleich der Tätigkeiten

    Will aber der Versicherungsnehmer geltend machen, die von ihm neu ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, so obliegt es ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2016, Az.: IV ZR 434/15, - zitiert nach juris -, Rn. 18); das gilt auch und gerade dann, wenn er sich auf solche Umstände stützen will, die sich aus der Art und Ausgestaltung der früheren Tätigkeit ergeben (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 21.03.2022, Az.: 4 U 2061/21, - zitiert nach juris -, Rn. 22 m. w. N.).

    Vor diesem Hintergrund ist hier mit dem Landgericht darauf abzustellen, dass die Klägerin jeglichen Sachvortrag zur Frage der (allgemeinen) sozialen Wertschätzung schuldig geblieben und trotz der diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil als ausreichendem gerichtlichen Hinweis auch in ihrer Berufungsbegründung nicht darauf eingegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2016, Az.: IV ZR 434/15, - zitiert nach juris -, Rn. 19).

  • OLG Celle, 14.11.2019 - 8 U 271/18

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Einkommensfortschreibung

  • OLG Oldenburg, 27.02.2020 - 1 U 14/20

    Anspruch auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Formelle

  • OLG Düsseldorf, 22.10.2018 - 24 U 4/18

    Begriff des Berufs i.S. der BB-BUZ

  • OLG Dresden, 22.08.2023 - 4 U 943/20

    Begriff des Anerkenntnisses durch den Versicherer im Sinne von § 173 Abs. 1 VVG;

  • OLG Köln, 06.03.2017 - 20 U 169/16

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Berufsunfähigkeit des

  • OLG Nürnberg, 08.04.2024 - 8 U 119/24

    Verjährung des Stammrechts in der Berufsunfähigkeitsversicherung

  • OLG Koblenz, 26.04.2023 - 10 U 292/22

    Antrag auf Feststellung einer Rechtsverlerletzung des Versichers die gewährten

  • KG, 28.04.2020 - 6 U 111/18

    Nachweis der Berufsunfähigkeit bei Berufswechsel

  • LG Arnsberg, 12.01.2022 - 1 O 452/20

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Nachprüfungsverfahren - Verweisung

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