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   BGH, 13.12.2016 - VI ZR 32/16   

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https://dejure.org/2016,52185
BGH, 13.12.2016 - VI ZR 32/16 (https://dejure.org/2016,52185)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2016 - VI ZR 32/16 (https://dejure.org/2016,52185)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - VI ZR 32/16 (https://dejure.org/2016,52185)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 286 ZPO, § 17 StVG, § 12 PflVG, § 1 StVO, § 3 Abs 1 StVO
    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf der Autobahn: Anscheinsbeweis für Verschulden des Auffahrenden; Erschütterung des Anscheinsbeweises bei Spurwechsel des Vorausfahrenden; Nichterweislichkeit des Spurwechsels

  • verkehrslexikon.de

    Anscheinsbeweises bei Spurwechsel des Vorausfahrenden von links nach rechts und Nichterweislichkeit des Spurwechsels

  • IWW

    § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PflVG, §§ ... 823 ff. BGB, §§ 7 ff. StVG, § 7 Abs. 2 StVG, § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, § 12 PflVG, 2 StVG, § 17 StVG, § 286 ZPO, § 4 Abs. 1 StVO, § 1 StVO, § 3 Abs. 1 StVO, § 564 ZPO, § 447 ZPO, § 448 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Auffahrunfall als Grundlage eines Anscheinsbeweises; Schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den Auffahrenden; Revisionsgerichtliche Überprüfung der Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 Strassenverkehrsgesetz (StVG)

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Auffahrunfall auf einer Autobahn - Motorradfahrerin fährt auf die Rückfront eines Gespanns auf - vorausgehender Spurwechsel des Gespanns war nicht beweisbar - Grundsatz des Anscheinsbeweises, dass Auffahrende den Unfall verursachte, ist nicht erschüttert - Beweislast für ...

  • rewis.io

    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf der Autobahn: Anscheinsbeweis für Verschulden des Auffahrenden; Erschütterung des Anscheinsbeweises bei Spurwechsel des Vorausfahrenden; Nichterweislichkeit des Spurwechsels

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 286; StVG § 17; PflVG § 12
    Anscheinsbeweis bei Autobahnauffahrunfall und nicht beweisbarer Behauptung des Spurwechsels durch den Vorausfahrenden

  • RA Kotz

    Auffahrunfall auf der Autobahn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 286 (C); StVG § 17; PflVG § 12
    Auffahrunfall als Grundlage eines Anscheinsbeweises; Schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den Auffahrenden; Revisionsgerichtliche Überprüfung der Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 Strassenverkehrsgesetz ( StVG )

  • rechtsportal.de

    Auffahrunfall als Grundlage eines Anscheinsbeweises; Schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den Auffahrenden; Revisionsgerichtliche Überprüfung der Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 Strassenverkehrsgesetz ( StVG )

  • datenbank.nwb.de

    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf der Autobahn: Anscheinsbeweis für Verschulden des Auffahrenden; Erschütterung des Anscheinsbeweises bei Spurwechsel des Vorausfahrenden; Nichterweislichkeit des Spurwechsels

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Auffahrunfall auf BAB, Spurwechsel und Anscheinsbeweis, oder: Alleinige Haftung

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Auffahrunfall auf BAB, Spurwechsel und Anscheinsbeweis, oder: Alleinige Haftung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Auffahrunfall auf Autobahn: Anscheinsbeweis und Spurwechsel

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Anscheinsbeweis gegen Auffahrenden, wenn Spurwechsel des Vordermanns nicht bewiesen ist

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf der Autobahn

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anscheinsbeweis gegen Auffahrenden bei streitigem Fahrstreifenwechsel des Unfallgegeners

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auffahrunfälle und Anscheinsbeweis

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wichtig zu wissen für Kraftfahrzeugführer und -halter: Wer haftet nach einem Auffahrunfall?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Spurwechsel und Unfall durch Auffahren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen zulasten des Hintermanns

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall auf der Autobahn

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auffahrunfall auf der Autobahn und ein Spurwechsel - Beweislage

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wer auffährt, hat Schuld - auch auf der Autobahn

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Erschütterung des Anscheinsbeweises (hier: Auffahrunfall nach Spurwechsel) nur durch bewiesene oder unstreitige Tatsachen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1177
  • MDR 2017, 333
  • MDR 2017, 443
  • NZV 2017, 276
  • VersR 2017, 374
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 13.12.2011 - VI ZR 177/10

    Haftung bei Kfz-Unfall: Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - VI ZR 32/16
    Bei Auffahrunfällen kann, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO) (Fortführung Senatsurteil vom 13. Dezember 2011, VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 Rn. 7).

    Der Auffahrunfall reicht als solcher als Grundlage eines Anscheinsbeweises aber dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die - wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs - als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (Fortführung Senatsurteil vom 13. Dezember 2011, VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 Rn. 7).

    aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Auffahrunfällen, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen kann, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO) (Senatsurteile vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 Rn. 7; vom 30. November 2010 - VI ZR 15/10, NJW 2011, 685 Rn. 7; vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05, NJW-RR 2007, 680 Rn. 5; vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87, NJW-RR 1989, 670, 671; vom 6. April 1982 - VI ZR 152/80, NJW 1982, 1595, 1596; ferner von Pentz, zfs 2012, 124, 126).

    Das "Kerngeschehen" - hier also der Auffahrunfall - reicht als solches allerdings als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die - wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs (Senatsurteil vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 Rn. 11) - als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen.

    Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (Senatsurteile vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10, aaO, Rn. 7 mwN; vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, NJW 2016, 1098 Rn. 14).

  • BGH, 06.04.1982 - VI ZR 152/80

    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf dem rechten Fahrstreifen einer Autobahn

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - VI ZR 32/16
    aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Auffahrunfällen, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen kann, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO) (Senatsurteile vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 Rn. 7; vom 30. November 2010 - VI ZR 15/10, NJW 2011, 685 Rn. 7; vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05, NJW-RR 2007, 680 Rn. 5; vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87, NJW-RR 1989, 670, 671; vom 6. April 1982 - VI ZR 152/80, NJW 1982, 1595, 1596; ferner von Pentz, zfs 2012, 124, 126).

    Denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (Senatsurteil vom 6. April 1982 - VI ZR 152/80, aaO).

  • BGH, 16.01.2007 - VI ZR 248/05

    Schadensverteilung bei Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - VI ZR 32/16
    aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Auffahrunfällen, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen kann, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO) (Senatsurteile vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 Rn. 7; vom 30. November 2010 - VI ZR 15/10, NJW 2011, 685 Rn. 7; vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05, NJW-RR 2007, 680 Rn. 5; vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87, NJW-RR 1989, 670, 671; vom 6. April 1982 - VI ZR 152/80, NJW 1982, 1595, 1596; ferner von Pentz, zfs 2012, 124, 126).

    Ist also ein Sachverhalt unstreitig, zugestanden oder positiv festgestellt, der die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität aufweist, so obliegt es demjenigen, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet werden soll, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass weitere Umstände vorliegen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typizität wieder nehmen; er hat den Anscheinsbeweis zu erschüttern (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05, NJW-RR 2007, 680 Rn. 5).

  • BGH, 26.01.2016 - VI ZR 179/15

    Haftung bei Parkplatzunfall: Anscheinsbeweis bei Kollision eines

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - VI ZR 32/16
    Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl. nur Senatsurteil vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, NJW 2016, 1100 Rn. 10 mwN).

    Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zum Ergebnis gelangt, nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, deren Anwendung der vollen revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. etwa Senatsurteile vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, NJW 2016, 1100 Rn. 12; vom 26. März 2013 - VI ZR 109/12, NJW 2013, 2901 Rn. 27; vom 16. März 2010 - VI ZR 64/09, NJW-RR 2010, 1331 Rn. 16, mwN), sei davon auszugehen, dass die Klägerin den Unfall verschuldet habe.

  • BGH, 16.03.2010 - VI ZR 64/09

    Arzneimittelhaftung: Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen der

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - VI ZR 32/16
    Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zum Ergebnis gelangt, nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, deren Anwendung der vollen revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. etwa Senatsurteile vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, NJW 2016, 1100 Rn. 12; vom 26. März 2013 - VI ZR 109/12, NJW 2013, 2901 Rn. 27; vom 16. März 2010 - VI ZR 64/09, NJW-RR 2010, 1331 Rn. 16, mwN), sei davon auszugehen, dass die Klägerin den Unfall verschuldet habe.
  • BGH, 25.09.2003 - III ZR 384/02

    Zulässigkeit der Parteivernehmung bei Vier-Augen-Gespräch

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - VI ZR 32/16
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt eine Parteivernehmung nach dieser Vorschrift auch bei Beweisnot einer Partei aber grundsätzlich den sogenannten Anbeweis, also eine gewisse, nicht notwendig hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung voraus (BGH, Urteile vom 19. April 2002 - V ZR 90/01, BGHZ 150, 334, 342; vom 9. März 1990 - V ZR 244/88, BGHZ 110, 363, 366; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 448 Rn. 4; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - III ZR 384/02, NJW 2003, 3636).
  • BGH, 18.10.1988 - VI ZR 223/87

    Darlegungs- und Beweislast bei Auffahrunfall; Umfang des Schadens eines

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - VI ZR 32/16
    aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Auffahrunfällen, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen kann, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO) (Senatsurteile vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 Rn. 7; vom 30. November 2010 - VI ZR 15/10, NJW 2011, 685 Rn. 7; vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05, NJW-RR 2007, 680 Rn. 5; vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87, NJW-RR 1989, 670, 671; vom 6. April 1982 - VI ZR 152/80, NJW 1982, 1595, 1596; ferner von Pentz, zfs 2012, 124, 126).
  • BGH, 30.11.2010 - VI ZR 15/10

    Anscheinsbeweis bei Verkehrsunfall: Auffahrunfall beim Verlassen der Autobahn

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - VI ZR 32/16
    aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Auffahrunfällen, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen kann, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO) (Senatsurteile vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 Rn. 7; vom 30. November 2010 - VI ZR 15/10, NJW 2011, 685 Rn. 7; vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05, NJW-RR 2007, 680 Rn. 5; vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87, NJW-RR 1989, 670, 671; vom 6. April 1982 - VI ZR 152/80, NJW 1982, 1595, 1596; ferner von Pentz, zfs 2012, 124, 126).
  • BGH, 26.03.2013 - VI ZR 109/12

    Arzneimittelhaftung: Schadensersatzprozess wegen der behaupteten Verursachung

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - VI ZR 32/16
    Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zum Ergebnis gelangt, nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, deren Anwendung der vollen revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. etwa Senatsurteile vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, NJW 2016, 1100 Rn. 12; vom 26. März 2013 - VI ZR 109/12, NJW 2013, 2901 Rn. 27; vom 16. März 2010 - VI ZR 64/09, NJW-RR 2010, 1331 Rn. 16, mwN), sei davon auszugehen, dass die Klägerin den Unfall verschuldet habe.
  • BGH, 09.03.1990 - V ZR 244/88

    Entscheidung über einen Antrag auf Parteivernehmung

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - VI ZR 32/16
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt eine Parteivernehmung nach dieser Vorschrift auch bei Beweisnot einer Partei aber grundsätzlich den sogenannten Anbeweis, also eine gewisse, nicht notwendig hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung voraus (BGH, Urteile vom 19. April 2002 - V ZR 90/01, BGHZ 150, 334, 342; vom 9. März 1990 - V ZR 244/88, BGHZ 110, 363, 366; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 448 Rn. 4; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - III ZR 384/02, NJW 2003, 3636).
  • BGH, 15.12.2015 - VI ZR 6/15

    Verkehrsunfallhaftung: Unanwendbarkeit des Anscheinsbeweises gegen den

  • OLG München, 25.10.2013 - 10 U 964/13

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

  • BGH, 19.04.2002 - V ZR 90/01

    Bestimmtheit des Erwerbs noch zu begründenden Wohnungseigentums; Parteivernehmung

  • OLG Hamm, 31.08.2018 - 7 U 70/17

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall bei behaupteter grundloser

    Die Abwägung ist dabei aufgrund aller festgestellten - d.h. unstreitigen, zugestandenen oder gemäß § 286 ZPO bewiesenen - Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, soweit diese sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben, wobei in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang ist, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16, Rn 8, NJW 2017, 1177; OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2017, Az. I-7 U 39/17, Rn 17, NJW-RR 2018, 474).

    Denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (BGH, Urteil vom 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16, NJW 2017, 1177).

    Der Anscheinsbeweis kann nur durch feststehende Umstände - die unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen wurden - erschüttert werden (u.a. BGH, Urteil vom 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16, Rn. 11, NJW 2017, 1177; KG Berlin, Beschluss vom 20.11.2013, Az. 22 U 72/13, MDR 2014, 339).

  • OLG Hamm, 13.04.2018 - 7 U 36/17

    Straßenbahnunfall - Haftung

    Die Abwägung der Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (BGH, Urteil vom 11.10.2016, Az. VI ZR 66/16, NJW 2017, 1177 unter Rn. 7).
  • OLG Celle, 13.12.2023 - 14 U 32/23

    Anscheinsbeweis; berührungsloser Unfall; Auffahrunfall; Haftungsverteilung bei

    (2.1) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Auffahrunfällen der erste Anschein dafür sprechen kann, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat ( § 4 Abs. 1 StVO ), unaufmerksam war ( § 1 StVO ) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist ( § 3 Abs. 1 StVO ); denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (u.a. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 - VI ZR 32/16 - Rn. 10 mwN, juris).

    Der Auffahrunfall reicht als solcher allerdings als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die - wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs - als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016, aaO, Rn. 11 mwN, juris).

    Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat; ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016, aaO, juris).

    Steht allerdings nicht fest, ob über das - für sich gesehen typische - Kerngeschehen hinaus Umstände vorliegen, die, sollten sie gegeben sein, der Annahme der Typizität des Geschehens entgegenstünden, so steht der Anwendung des Anscheinsbeweises nichts entgegen; denn in diesem Fall bleibt dem Tatrichter als Grundlage allein das typische Kerngeschehen, das ohne besondere Umstände als Basis für den Anscheinsbeweis ausreicht (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016, aaO mwN, juris).

    Ist also ein Sachverhalt unstreitig, zugestanden oder positiv festgestellt, der die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität aufweist, so obliegt es demjenigen, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet werden soll, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass weitere Umstände vorliegen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typizität wieder nehmen; er hat den Anscheinsbeweis zu erschüttern (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016, aaO mwN, juris).

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