Weitere Entscheidung unten: OLG Saarbrücken, 09.05.2018

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - I-4 U 93/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,21259
OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - I-4 U 93/16 (https://dejure.org/2018,21259)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.07.2018 - I-4 U 93/16 (https://dejure.org/2018,21259)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Juli 2018 - I-4 U 93/16 (https://dejure.org/2018,21259)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,21259) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintrittspflicht einer D&O-Versicherung für vom Geschäftsführer entgegen § 64 GmbHG veranlasste Zahlungen der Gesellschaft

  • Betriebs-Berater

    D&O-Versicherung deckt nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbHG

  • wertermittlerportal
  • ra.de
  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 2; GmbHG § 64; InsO § 15 a Abs. 1
    Kein Versicherungsschutz für Anspruch der Gesellschaft auf Ersatz von Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 64
    Eintrittspflicht einer D&O-Versicherung für vom Geschäftsführer entgegen § 64 GmbHG veranlasste Zahlungen der Gesellschaft

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein D&O-Versicherungsschutz für Ansprüche aus § 64 GmbHG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    D&O-Versicherung: Kein Versicherungsschutz für die Inanspruchnahme eines Geschäftsführers aus § 64 Satz 1 GmbHG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    D&O deckt nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbH-Gesetz wegen nach Insolvenzreife getätigter rechtswidriger Zahlungen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    D&O-Versicherung deckt nicht die Geschäftsführerhaftung wegen insolvenzrechtswidriger Zahlungen

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Schutz durch D&O - Versicherung verkürzt

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    GmbH: Deckung für Geschäftsführer bei Insolvenzansprüchen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    GmbH-Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbH-Gesetz wegen nach Insolvenzreife ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    D&O-Versicherungsschutz umfasst nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung gem. § 64 GmbH-Gesetz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    D&O deckt nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbH-Gesetz wegen nach Insolvenzreife getätigter rechtswidriger Zahlungen

  • versr.de (Kurzinformation)

    Kein Versicherungsschutz für Anspruch der Gesellschaft auf Ersatz von Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    D&O Versicherung, GmbHG § 64 Satz 1, Zahlungen nach Insolvenzreife § 64 Satz 1 GmbHG

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    D&O-Versicherung umfasst nicht Zahlungen nach Insolvenzreife

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    D&O deckt nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbH-Gesetz wegen nach Insolvenzreife getätigter rechtswidriger Zahlungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorsicht bei der D&O-Police

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ansprüche aus § 64 GmbHG fallen nicht unter den Schutz der D&O-Versicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine D&O-Versicherung bei Zahlung entgegen § 64 GmbH-Gesetz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    GmbH: D&O-Versicherung muss nicht für Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbHG eintreten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    GmbH-Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz oder D&O -Deckung schafft Haftung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    D&O Versicherung deckt auch Ansprüche wegen Zahlungen nach Insolvenzreife

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    D&O-Versicherung: Deckung in der Insolvenz teilweise verneint

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geschäftsführerhaftung trotz D & O Versicherung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    D&O erfasst die GmbH-Geschäftsführerhaftung für rechtswidrige Insolvenz-Zahlungen nicht

Besprechungen u.ä. (3)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    D&O-Versicherungen: Gefährliche Deckungslücke bei verspätetem Insolvenzantrag

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ggf. keine Deckung von Ansprüchen aus § 64 GmbHG durch D&O-Versicherungen

  • haufe.de (Entscheidungsbesprechung)

    Deckung von Ansprüchen aus § 64 GmbHG durch D&O-Versicherungen fraglich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 1542
  • NZI 2018, 758
  • VersR 2018, 1314
  • BB 2018, 2321
  • DB 2018, 1913
  • NZG 2018, 1310
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • LG Mönchengladbach, 18.06.2014 - 6 O 391/13

    Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Erstattung nach Insolvenzreife geleisteter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - 4 U 93/16
    In einem vor dem Landgericht Mönchengladbach unter dem Az: 6 O 391/13 geführten Rechtsstreit nahm der Insolvenzverwalter der Versicherungsnehmerin, Rechtsanwalt P. H., die hiesige Klägerin gem. § 64 GmbHG auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 221.801,47 EUR in Anspruch wegen der Ausführung von Überweisungen durch die Versicherungsnehmerin in einem Zeitraum vom 2. August bis 8. November 2011; es habe bereits längere Zeit Insolvenzreife des Unternehmens vorgelegen.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von Ansprüchen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt H. freizustellen, soweit diese im Verfahren 6 O 391/13 vor dem Landgericht Mönchengladbach durch Herrn Rechtsanwalt H. geltend gemacht werden.

    Zudem habe die Klägerin es in Kenntnis der finanziellen Situation zugelassen, dass ihr Bruder ab August 2011, also zu einem Zeitpunkt, als die Versicherungsnehmerin noch nicht einmal mehr dazu der Lage gewesen sei, Gehaltszahlungen an die Mitarbeiter zu erbringen, von dem Konto der Versicherungsnehmerin die Zahlungen vorzunehmen, die der Insolvenzverwalter der Versicherungsnehmerin in dem Verfahren 6 O 391/13 - LG Mönchengladbach - nach § 64 S. 1 GmbHG gegen die hiesige Klägerin geltend gemacht habe.

    Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Freistellung der von dem Insolvenzverwalter der Versicherten eingeklagten Forderung in dem Verfahren 6 0 391/13.

    2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von Ansprüchen des Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt H., freizustellen, soweit diese im Verfahren 6 O 391/13 vor dem Landgericht Mönchengladbach durch Herrn Rechtsanwalt H. geltend gemacht und tituliert worden sind.

    Einen entsprechenden Vorsatz im Zeitraum der geleisteten Zahlungen (02.08.2011 bis zum 08.11.2011, vergl. Bl. 7 ff. der Beiakte 6 O 391/13 LG Mönchengladbach) steht - auch unter Berücksichtigung der Anhörung der Klägerin im Senatstermin vom 08.05.2018 - nicht fest.

  • BGH, 08.12.2010 - IV ZR 211/07

    Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Notars: Bindungswirkung des Urteils

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - 4 U 93/16
    Die Bindungswirkung des Haftpflichturteils führt dazu, dass lediglich die vom Tatrichter des Haftpflichtprozesses festgestellten und seiner Entscheidung zu Grunde gelegten tatsächlichen Elemente für den Deckungsprozess maßgeblich sind, wobei allerdings die rechtliche Einordnung ohne Belang ist (BGH VersR 2011, 203 = NJW 2011, 610).

    ULLA anzusehen ist, nicht auf die rechtliche Einordnung an, sondern auf die tatsächlichen Elemente des Haftungstatbestands (vergl. BGH VersR 2011, 203 = NJW 2011, 610).

  • BGH, 20.06.2001 - IV ZR 101/00

    Bindung des Haftpflichtversicherers an Feststellungen im Haftpflichtprozeß

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - 4 U 93/16
    Die Bindung an eine im Haftpflichtprozess festgestellte schadenverursachende Pflichtverletzung besteht auch dann, wenn daneben noch andere Pflichtverletzungen vorliegen mögen; dem Haftpflichtversicherer ist es verwehrt, sich zur Begründung eines Ausschlusstatbestands auf eine andere als die im Haftpflichtprozess festgestellte Pflichtverletzung zu berufen (ständige Rechtsprechung des BGH, vergl. NJW-RR 2003, 1572 = VersR 2003, 635; NJW-RR 2002, 1539 = VersR 2002, 1141; NJW-RR 2001, 1311 = VersR 2001, 1103; VersR 2011, 610 = NJW 2011, 610).

    Der Versicherungsnehmer muss die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und subjektiv das Bewusstsein gehabt haben, gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig zu handeln (vergl. auch BGH NJW-RR 2001, 1311).

  • BGH, 21.06.1990 - I ZB 6/90

    Unterzeichnung der Berufungsbegründung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - 4 U 93/16
    Da die Unterschrift lediglich sicherstellen soll, dass das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig geschrieben ist (BGH NJW-RR 1991, 511; VersR 1983, 555; NJW 1989, 588).

    Zweifel an der Identität des Unterzeichners sind in keinem dieser Fälle geäußert worden, so dass der Prozessbevollmächtigte darauf vertrauen durfte, seine Unterschrift genüge den Anforderungen an bestimmende Schriftsätze (vergl. auch BVerfG NJW 1988, 2787; BGH NJW-RR 1991, 511).

  • BGH, 28.09.2011 - IV ZR 294/10

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Aufwendungsersatz für Sicherungs- und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - 4 U 93/16
    Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann (BGH VersR 2009, 341 Rn. 16 m.w.N.; VersR 2011, 1509, 1510).

    Denn anders auch als bei einer Inanspruchnahme aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vergl. hierzu BGH VersR 2011, 1509, 1510, dort Rz. 16 f.) fehlt es hier an einem schadensersatzähnlichen Charakter der Haftungsnorm, da sie zu einer erheblich weitergehenden Haftung führt.

  • BGH, 09.11.1988 - I ZR 149/87

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - 4 U 93/16
    Da die Unterschrift lediglich sicherstellen soll, dass das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig geschrieben ist (BGH NJW-RR 1991, 511; VersR 1983, 555; NJW 1989, 588).

    Das reicht für die Annahme einer ordnungsgemäßen Unterschrift i. S. des § 130 Nr. 6 ZPO aus (vgl. BGH, NJW 1989, 588).

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZR 9/08

    Reichweite des Grundsatzes der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - 4 U 93/16
    Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann (BGH VersR 2009, 341 Rn. 16 m.w.N.; VersR 2011, 1509, 1510).
  • BGH, 29.09.2004 - IV ZR 162/02

    Begriff des Sachschadens in der Industriehaftpflichtversicherung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - 4 U 93/16
    Auch wird nicht allein darauf abzustellen sein, wie der Anspruch aus § 64 GmbHG aus gesellschaftsrechtlicher Sicht einzuordnen ist; der Gedanke der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unterschied zwischen Erfüllung/Erfüllungssurrogat im werkvertraglichen und im versicherungsrechtlichen Sinne (vergl. BGH VersR 2012, 96; VersR 2009, 107; VersR 2005, 110) wird sinngemäß auf die hier in Rede stehende Fallkonstellation zu übertragen sein, auch wenn hier nicht eine Ausschlussklausel in Rede steht, sondern das Leistungsversprechen des Versicherers.
  • BGH, 15.03.2011 - II ZR 204/09

    Insolvenzverschleppung: Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - 4 U 93/16
    Deshalb handelt es sich bei § 64 GmbHG nicht um einen Deliktstatbestand, sondern um eine eigenständige Anspruchsgrundlage bzw. einen "Ersatzanspruch eigener Art" (ständige Rechtsprechung des BGH, vergl. BGH NZG 2011, 624, dort Rz. 20 m.w.N.).
  • BGH, 28.09.2011 - IV ZR 170/10

    Betriebshaftpflichtversicherung: Auslegung der Erfüllungsschadenklausel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - 4 U 93/16
    Auch wird nicht allein darauf abzustellen sein, wie der Anspruch aus § 64 GmbHG aus gesellschaftsrechtlicher Sicht einzuordnen ist; der Gedanke der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unterschied zwischen Erfüllung/Erfüllungssurrogat im werkvertraglichen und im versicherungsrechtlichen Sinne (vergl. BGH VersR 2012, 96; VersR 2009, 107; VersR 2005, 110) wird sinngemäß auf die hier in Rede stehende Fallkonstellation zu übertragen sein, auch wenn hier nicht eine Ausschlussklausel in Rede steht, sondern das Leistungsversprechen des Versicherers.
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14

    Pflicht des Geschäftsführers zur Erstattung wiederkehrender Zahlungen für

  • BGH, 29.11.1999 - II ZR 273/98

    Zahlungsverbot für den Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH

  • BGH, 17.07.2002 - IV ZR 268/01

    Ausschluß des Versicherungsschutzes wegen wissentlicher Pflichtverletzung des

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2013 - 15 U 35/13

    Haftung des Geschäftsführers einer insolvenzreifen GmbH wegen des Einzugs von

  • BGH, 17.12.2014 - IV ZR 90/13

    Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Insolvenzverwalters: Verteilung der

  • BGH, 19.03.2003 - IV ZR 233/01

    Rückwirkende Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes der wissentlichen

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

  • LG Regensburg, 28.10.2010 - 3 O 1208/10

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Verzicht des Versicherers auf die

  • BGH, 19.11.2008 - IV ZR 277/05

    Eintrittspflicht der Architektenhaftpflichtversicherung für die Beseitigung von

  • OLG Celle, 01.04.2016 - 8 W 20/16

    Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits durch Abschluss eines mit

  • BGH, 18.11.2020 - IV ZR 217/19

    D&O-Versicherer muss für Schäden nach § 64 GmbHG eintreten

    Zur Begründung stützt sich das Berufungsgericht auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2018 (4 U 93/16, VersR 2018, 1314), dessen Auffassung es sich anschließt.

    Entgegen den Auffassungen des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung kann jedoch selbst von einem geschäftserfahrenen und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauten, dennoch nicht juristisch oder versicherungsrechtlich vorgebildeten Versicherungsnehmer/Versicherten einer D&O-Versicherung (siehe auch Senatsurteil vom 21. April 2010 - IV ZR 308/07, VersR 2010, 809 [juris Rn. 12 f.] zur Betriebsunterbrechungsversicherung) weder diese komplexe rechtsdogmatische Einordnung des Anspruchs aus § 64 Satz 1 GmbHG noch ein darauf gestütztes Verständnis des in Ziffer 1.1 ULLA formulierten Leistungsversprechens erwartet werden (zutreffend Brinkmann in Festschrift für Bergmann, 2018 S. 93, 104 f.; Commandeur/Brocker, NZG 2018, 1295, 1297; Czaplinski/Friesen, r+s 2018, 538, 539; Farian, GmbHR 2018, 975; Henne/Dittert, DStR 2019, 227, 229; Markgraf/Henrich, NZG 2018, 1290, 1292 f.; Merk/Köhler, AnwBl BE 2019, 127, 130; Mielke/Urlaub, BB 2018, 2634, 2638; Möhrle, AG 2019, 243, 245; Plaßmann-Robertz, ZWH 2018, 316, 318 f.; Schwencke/Röper, ZInsO 2018, 1937, 1939 f.; a.A. OLG Düsseldorf VersR 2020, 1307, 1311 f. [juris Rn. 108, 114 f.]; Schneider/Hardung, EWiR 2018, 553, 554).

  • OLG Düsseldorf, 26.06.2020 - 4 U 134/18

    Eintrittspflicht einer D&O-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die

    Denn ein etwaiger Zahlungsanspruch aus § 64 S. 1 GmbHG wäre nach dem rechtskräftigen Senatsurteil vom 20. Juli 2018, Az. 4 U 93/16 jedenfalls kein vom Versicherungsvertrag umfasster Schadenersatzanspruch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen (Senatsurteil vom 20. Juli 2018, Az. 4 U 93/16, zitiert nach juris, Rdnr. 80 ff.).

    Bei dem gesetzlichen Haftpflichtanspruch gemäß § 64 GmbHG handelt es sich nicht um einen solchen, aufgrund dessen die versicherte Person für einen Vermögensschaden haftpflichtig ist, und der deshalb unter einen derartigen D&O-Versicherungsschutz für Schadenersatz fällt (Senatsurteil vom 20. Juli 2018, Az. 4 U 93/16, zitiert nach juris, Rdnr. 83 ff. unter Hinweis auf OLG Celle, Beschuss vom 1. April 2016, Az. 8 W 20/16; BeckRS 2016, 125428 Rdnr. 38; Cyrus in: NZG 2018, 7, 8 f.).

    Eine Auslegung der Versicherungsbedingungen dahingehend, dass der dort genannte Schadenersatzanspruch auch den Ersatzanspruch nach § 64 GmbHG erfasst, kommt nicht in Betracht (Senatsurteil vom 20. Juli 2018, Az. 4 U 93/16, zitiert nach juris, Rdnr. 84 ff.).

    Doch für eben diesen Personenkreis - die Gesellschaft als Versicherungsnehmerin und den Geschäftsführer als versicherte Person - ist bei aufmerksamem und verständigem Studium der Versicherungsbedingungen erkennbar, dass nicht in jedem Fall der Inanspruchnahme Versicherungsschutz besteht und § 64 GmbHG keinen Schadenersatzanspruch bzw. keine Schadenersatzverpflichtung im Sinne von § 3 Nr. 1 AVB-O begründet (Senatsurteil vom 20. Juli 2018, Az. 4 U 93/16, zitiert nach juris, Rdnr. 86 und 89).

    Der Senat nimmt im Übrigen vollumfänglich Bezug auf seine Rechtsausführungen im Urteil vom 20. Juli 2018, Az. 4 U 93/16, an denen er ausdrücklich festhält.

  • LG Köln, 09.12.2020 - 20 O 1/20
    Dem stehe auch nicht das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.07.2018 (Az. 4 U 93/16) entgegen.

    Die Beklagte wendet in Anlehnung an das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.07.2018 (Az. 4 U 93/16) u.a. ein, die für den Eintritt des Versicherungsfalles erforderliche Inanspruchnahme des Zeugen C "auf Ersatz eines Vermögensschadens" würde nicht vorliegen.

    Darin besteht der entscheidende Unterschied zu einem deliktischen Schadensersatzanspruch, weil die Haftung nach §§ 177a, 130a Abs. 2 HGB unabhängig davon besteht, ob der Gesellschaft überhaupt ein Vermögensschaden entstanden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2018 - 4 U 93/16 -, juris, Rn. 83).

    Für diesen Personenkreis ist ersichtlich, dass auch der Versicherungsschutz in der D&O-Versicherung nicht gegen jegliche Inanspruchnahme schützt, sondern nur, soweit dies nach dem Versicherungsvertrag und den maßgeblichen Bedingungen der Fall ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2018 - 4 U 93/16 -, juris, Rn. 85; Urteil vom 26.06.2020 - 4 U 134/18 -, juris, Rn. 107).

    Dies wäre ein anderer Schutzzweck als der, der - jedenfalls im kaufmännischen Verkehr - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer und die versicherte Person erkennbar Gegenstand der Versicherung ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2018 - 4 U 93/16 -, juris, Rn. 87 ff.).

  • OLG Köln, 16.11.2021 - 9 U 253/20

    Voraussetzungen der Deckungspflicht aus einer Betriebshaftpflichtversicherung

    Dem stehe auch nicht das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.07.2018 (Az.: 4 U 93/16) entgegen.

    Die Beklagte hat erstinstanzlich in Anlehnung an das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.07.2018 (Az.: 4 U 93/16) u.a. eingewandt, dass die für den Eintritt des Versicherungsfalles erforderliche Inanspruchnahme des Zeugen D "auf Ersatz eines Vermögensschadens" nicht vorliege.

    Auch wenn der Anspruch aus § 64 S. 1 GmbHG a.F. von der Rechtsprechung des BGH nicht als Deliktstatbestand, sondern als eigenständige Anspruchsgrundlage bzw. als "Ersatzanspruch eigener Art" eingeordnet wird, erwartet der durchschnittliche Versicherungsnehmer Versicherungsschutz jedenfalls dann, wenn der gegen den Versicherten erhobene Anspruch auf Ausgleich des eingetretenen Schadens im Wege der Wiederherstellung des Zustands vor dem Schadenereignis gerichtet ist (BGH r+s 2021, 27 < 28>, Rdnr. 12, 18, 20; a.A. OLG Düsseldorf NZI 2018, 758 < 760> Rdnr. 72 ff.).

    Das Landgericht hat unter Hinweis auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.07.2018 (OLG Düsseldorf NZI 2018, 758) einen vom Haftpflicht-Versicherungsschutz erfassten Haftpflichtanspruch verneint.

  • LG Köln, 26.03.2020 - 24 O 269/19
    Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.07.2018 OLG - I-4 U 93/16 -, juris, sei falsch, weil es lediglich einer Mindermeinung folge, die in der juristischen Literatur weitestgehend abgelehnt werde.

    Darin besteht der entscheidende Unterschied zu einem deliktischen Schadensersatzanspruch, weil die Haftung aus § 64 GmbHG unabhängig davon besteht, ob der Gesellschaft überhaupt ein Vermögensschaden entstanden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2018 - I-4 U 93/16 -, juris, Rn. 82-83).

    Für diesen Personenkreis ist ersichtlich, dass auch der Versicherungsschutz in der D&O-Versicherung nicht gegen jegliche Inanspruchnahme schützt, sondern nur, soweit dies nach dem Versicherungsvertrag und den maßgeblichen Bedingungen der Fall ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2018 - I-4 U 93/16 -, juris, Rn. 85).

    Dies wäre ein anderer Schutzzweck als der, der - jedenfalls im kaufmännischen Verkehr - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer und die versicherte Person erkennbar Gegenstand der Versicherung ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2018 - I-4 U 93/16 -, juris, Rn. 87-95).

  • OLG Köln, 24.05.2022 - 9 U 173/20

    Gewährung von Deckungsschutz aus einer Berufshaftpflichtversicherung Gegenstand

    Auch wenn der Anspruch aus § 64 S. 1 GmbHG a.F. von der Rechtsprechung des BGH nicht als Deliktstatbestand, sondern als eigenständige Anspruchsgrundlage bzw. als "Ersatzanspruch eigener Art" eingeordnet wird, erwartet der durchschnittliche Versicherungsnehmer Versicherungsschutz jedenfalls dann, wenn der gegen den Versicherten erhobene Anspruch auf Ausgleich des eingetretenen Schadens im Wege der Wiederherstellung des Zustands vor dem Schadenereignis gerichtet ist (BGH r+s 2021, 27 < 28>, Rdnr. 12, 18, 20; a.A. OLG Düsseldorf NZI 2018, 758 < 760> Rdnr. 72 ff.).

    Das Landgericht hat unter Hinweis auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.07.2018 (OLG Düsseldorf NZI 2018, 758) und die dort abgelehnte Zuordnung eines Zahlungsanspruchs einer insolvent gewordenen Gesellschaft aus § 64 GmbHG a.F. auch vorliegend einen vom Haftpflicht-Versicherungsschutz erfassten Haftpflichtanspruch verneint.

  • OLG Frankfurt, 01.07.2019 - 3 U 6/19
    Das Landgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf die auch von Senat geteilte Rechtsprechung des 4. Zivilsenats des OLG Düsseldorf (Urt. v. 20.07.2018, 4 U 93/16 - juris) erkannt, dass der streitgegenständliche Anspruch der Insolvenzschuldnerin gegen deren Geschäftsführer aus § 64 S. 1 GmbHG nicht von der streitgegenständlichen Versicherung umfasst ist.
  • LG Kleve, 04.10.2018 - 6 O 69/17
    Diese Ansicht der Kammer steht im Einklang mit der h. M. in Rechtsprechung und Literatur:Der Zahlungsanspruch aus § 64 S. 1 GmbHG ist kein vom Versicherungsvertrag erfasster Haftpflichtanspruch (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 01.04.2016, Az. 8 W 20/16, BeckRS 2016, 125428 Rn. 38; OLG Düsseldorf, Urt. vom 20.07.2018, Az. I-4 U 93/16, zit. nach beck-online).
  • LG Köln, 25.06.2020 - 24 O 444/19
    Dem entspricht, dass auch das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 20.07.2018 - 4 U 93/16 -, juris, auch Ansprüche, die gegenüber einem Geschäftsführer einer GmbH aufgrund von § 64 GmbHG erhoben werden, nicht als Ansprüche angesehen hat, die in der Vermögensschadenshaftpflicht gedeckt sind.
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2022 - 4 U 341/20

    Ansprüche aus einer D&O-Versicherung; Rückzahlung verauslagter Rechtsanwalts- und

    Damit wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die zu Grunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut in Frage gestellt werden können (BGH NZI 2015, 271; NJW 2011, 610; NJW-RR 2007, 827; Senat, Urteil vom 20. Juli 2018 - I-4 U 93/16 -, Rn. 67, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 U 23/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,13960
OLG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 U 23/16 (https://dejure.org/2018,13960)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.05.2018 - 5 U 23/16 (https://dejure.org/2018,13960)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09. Mai 2018 - 5 U 23/16 (https://dejure.org/2018,13960)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,13960) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • RA Kotz

    Berufsunfähigkeitsversicherung - arglistiges Verschweigen gefahrerheblicher Umstände

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Nachweis eines arglistigen Verschweigens gefahrerheblicher ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2018, 1314
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (49)

  • OLG Saarbrücken, 10.10.2012 - 5 U 408/11

    Private Rentenversicherung: Textform der Gesundheitsfragen;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 U 23/16
    Einen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Gesundheitsfragen immer oder nur in der Absicht geschieht, den Willen des Versicherers entsprechend zu beeinflussen, gibt es nicht (BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 338; Senat, Urteil vom 9. September 2009 - 5 U 510/08-93, VersR 2009, 1479; Urteil vom 10. Oktober 2012 - 5 U 408/11-57, VersR 2013, 1157).

    Für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers spricht es, wenn dieser Erkrankungen verschweigt, die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten, wie namentlich schwere, chronische oder schadengeneigte oder immer wieder auftretende zahlreiche oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen (Senat, Urteil vom 9. November 2005 - 5 U 50/05-6, VersR 2006, 681; Urteil vom 10. Oktober 2012, a.a.O.).

    Liegen - wie hier - objektive Falschangaben vor, so ist es überdies Sache des Versicherungsnehmers, substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu diesen objektiv falschen Angaben gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2007 - IV ZR 103/06, VersR 2008, 242; Senat, Urteil vom 8. März 2006 - 5 U 269/05, VersR 2007, 96; Urteil vom 10. Oktober 2012 - 5 U 408/11-57, VersR 2013, 1157).

    Davon abgesehen, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 213 VVG auf der Grundlage des im Berufungsrechtszug zugrunde zu legenden Sach- und Streitstandes nicht erkennbar ist, insbesondere die vorgelegten Schweigepflichtenbindungen dem Gesetz entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - IV ZR 121/15, VersR 2017, 1129; Senat, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 5 U 408/11, VersR 2013 1157), hätte ein solcher Verstoß auf die beweisrechtliche Situation des Klägers keinen Einfluss.

  • BGH, 09.01.2013 - IV ZR 197/11

    Firmenschutzversicherung unter Einschluss von Schäden durch Einbruchsdiebstahl:

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 U 23/16
    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung sind die Anforderungen des § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG in Fällen, in denen der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht in einer von sonstigen Erklärungen getrennten Urkunde auf die Folgen einer Anzeigeobliegenheitsverletzung hingewiesen hat, aber nur gewahrt, wenn die Belehrung drucktechnisch so gestaltet ist, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann (BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113; Beschluss vom 6. Dezember 2017 - IV ZR 16/17, VersR 2018, 281; vgl. zu § 28 Abs. 4 VVG auch BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 - IV ZR 197/11, BGHZ 196, 67).

    Insoweit fehlt es schon an dem Erfordernis, die Belehrung zeitlich, räumlich und sachlich so in einen Zusammenhang mit den Fragen des Versicherers zu bringen, dass dem Versicherungsnehmer die Belehrung bei der Beantwortung der Fragen "vor Augen steht" (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 - IV ZR 197/11, BGHZ 196, 67; Senat, Urteil vom 7. Mai 2014 - 5 U 45/13, VersR 2015, 91).

    Die Warnfunktion des § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG wird im Falle einer solchen Doppelbelehrung nämlich nur dadurch erreicht, dass der im räumlichen Zusammenhang mit den Gesundheitsfragen erteilte allgemeine Hinweis die Stelle genau bezeichnet, an welcher die Information über die näheren Einzelheiten erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 - IV ZR 197/11, BGHZ 196, 67; Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113; OLG München, RuS 2016, 68; noch strenger: OLG Hamm, VersR 2016, 103).

  • OLG Saarbrücken, 07.05.2014 - 5 U 45/13

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Anforderungen an die gesonderte Belehrung über

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 U 23/16
    Dabei erfordert das Merkmal einer "gesonderten Mitteilung in Textform" in diesen Fällen zwar - anders als möglicherweise bei den §§ 6 Abs. 3 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 3, § 61 Abs. 2 Satz 1 VVG; vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 60 - nicht zwingend die Erteilung in Form eines gesonderten Dokuments; vielmehr kann der gebotene Hinweis auch - wie hier - zusammen mit schriftlichen Fragen des Versicherers innerhalb eines Dokuments erteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113; Beschluss vom 6. Dezember 2017 - IV ZR 16/17, VersR 2018, 281; Senat, Urteil vom 7. Mai 2014 - 5 U 45/13, VersR 2015, 91).

    Insoweit fehlt es schon an dem Erfordernis, die Belehrung zeitlich, räumlich und sachlich so in einen Zusammenhang mit den Fragen des Versicherers zu bringen, dass dem Versicherungsnehmer die Belehrung bei der Beantwortung der Fragen "vor Augen steht" (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 - IV ZR 197/11, BGHZ 196, 67; Senat, Urteil vom 7. Mai 2014 - 5 U 45/13, VersR 2015, 91).

    Hinzu kommt, dass die Überschrift der Belehrung - "Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht" - dem Versicherungsnehmer den Zusammenhang zu den Antragsfragen nicht verdeutlicht (Senat, Urteil vom 7. Mai 2014 - 5 U 45/13 - VersR 2015, 91) und der Text auch aufgrund seiner Gestaltung nach Schriftart und -größe nur schwer lesbar ist und infolgedessen leicht übersehen werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2016, 105).

  • BGH, 27.04.2016 - IV ZR 372/15

    Private Krankenversicherung: Rücktrittsrecht des Krankenversicherers bei grob

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 U 23/16
    Dabei erfordert das Merkmal einer "gesonderten Mitteilung in Textform" in diesen Fällen zwar - anders als möglicherweise bei den §§ 6 Abs. 3 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 3, § 61 Abs. 2 Satz 1 VVG; vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 60 - nicht zwingend die Erteilung in Form eines gesonderten Dokuments; vielmehr kann der gebotene Hinweis auch - wie hier - zusammen mit schriftlichen Fragen des Versicherers innerhalb eines Dokuments erteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113; Beschluss vom 6. Dezember 2017 - IV ZR 16/17, VersR 2018, 281; Senat, Urteil vom 7. Mai 2014 - 5 U 45/13, VersR 2015, 91).

    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung sind die Anforderungen des § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG in Fällen, in denen der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht in einer von sonstigen Erklärungen getrennten Urkunde auf die Folgen einer Anzeigeobliegenheitsverletzung hingewiesen hat, aber nur gewahrt, wenn die Belehrung drucktechnisch so gestaltet ist, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann (BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113; Beschluss vom 6. Dezember 2017 - IV ZR 16/17, VersR 2018, 281; vgl. zu § 28 Abs. 4 VVG auch BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 - IV ZR 197/11, BGHZ 196, 67).

    Die Warnfunktion des § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG wird im Falle einer solchen Doppelbelehrung nämlich nur dadurch erreicht, dass der im räumlichen Zusammenhang mit den Gesundheitsfragen erteilte allgemeine Hinweis die Stelle genau bezeichnet, an welcher die Information über die näheren Einzelheiten erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 - IV ZR 197/11, BGHZ 196, 67; Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113; OLG München, RuS 2016, 68; noch strenger: OLG Hamm, VersR 2016, 103).

  • BGH, 06.12.2017 - IV ZR 16/17

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Anforderungen an die Belehrung über die Folgen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 U 23/16
    Dabei erfordert das Merkmal einer "gesonderten Mitteilung in Textform" in diesen Fällen zwar - anders als möglicherweise bei den §§ 6 Abs. 3 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 3, § 61 Abs. 2 Satz 1 VVG; vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 60 - nicht zwingend die Erteilung in Form eines gesonderten Dokuments; vielmehr kann der gebotene Hinweis auch - wie hier - zusammen mit schriftlichen Fragen des Versicherers innerhalb eines Dokuments erteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113; Beschluss vom 6. Dezember 2017 - IV ZR 16/17, VersR 2018, 281; Senat, Urteil vom 7. Mai 2014 - 5 U 45/13, VersR 2015, 91).

    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung sind die Anforderungen des § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG in Fällen, in denen der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht in einer von sonstigen Erklärungen getrennten Urkunde auf die Folgen einer Anzeigeobliegenheitsverletzung hingewiesen hat, aber nur gewahrt, wenn die Belehrung drucktechnisch so gestaltet ist, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann (BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113; Beschluss vom 6. Dezember 2017 - IV ZR 16/17, VersR 2018, 281; vgl. zu § 28 Abs. 4 VVG auch BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 - IV ZR 197/11, BGHZ 196, 67).

  • OLG Saarbrücken, 19.05.2010 - 5 U 91/08

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Nachweis eines Post-Borreliose-Syndroms

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 U 23/16
    Dass der Kläger berufsunfähig war, kann folglich auch vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden (vgl. auch Senat, Urteil vom 19. Mai 2010 - 5 U 91/08 - 10, VersR 2011, 249).

    Selbst wenn der Kläger dieser Überzeugung sein sollte, ist dies nicht versichert; denn ein Versicherungsfall liegt nur vor, wenn ein Versicherungsnehmer "infolge" eines nachzuweisenden gesundheitlichen Leidens außerstande ist, weiter wenigstens mehr als halbschichtig beruflich tätig zu sein (Senat, Urteil vom 19. Mai 2010 - 5 U 91/08-10, VersR 2011, 249).

  • OLG Saarbrücken, 20.01.2016 - 5 U 286/11

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Berufsunfähigkeit eines an Hauterkrankungen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 U 23/16
    Dieser muss nachweisen, dass er zu der versicherten beruflichen Tätigkeit in einem Ausmaß nicht mehr imstande ist, welches nach den Versicherungsbedingungen einen Anspruch auf die Versicherungsleistungen begründet (BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - IV ZR 238/01, VersR 2003, 631; Senat, Urteil vom 20. Januar 2016 - 5 U 286/11-38, VersR 2016, 1103).

    Setzt sich die berufliche Tätigkeit - wie hier - aus mehreren Verrichtungen zusammen, denen sowohl zeitlich als auch qualitativ unterschiedliches Gewicht zukommt, ist maßgeblich, ob der Versicherte seine Arbeit mit den sie prägenden Merkmalen noch zu mehr als 50 Prozent wahrnehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - IV ZR 238/01, VersR 2003, 631; Urteil vom 19. Juli 2017 - IV ZR 535/15, VersR 2017, 1134; Senat, Urteil vom 20. Januar 2016 - 5 U 286/11-38, VersR 2016, 1103).

  • BGH, 09.01.2002 - VIII ZR 304/00

    Zustandekommen und Inhalt eines Vertrages nach UN-Kaufrecht; Aufklärungspflicht

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 U 23/16
    Soweit der Senat dem Kläger mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 anheim gegeben hatte, die Voraussetzungen einer solchen "Gegenüberstellung" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - IV ZR 190/08, VersR 2011, 552; s. aber auch BGH, Urteil vom 9. Januar 2002 - VIII ZR 304/00, NJW 2002, 1651, Rn. 43) zu schaffen, etwa indem er die genannten Personen zum Termin stellte (vgl. OLG Koblenz, VersR 2013, 1518), hat er von dieser ihm ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

    Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Klägers und dessen Privatsachverständigen, wie sie die Prozessordnung fordert (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2002 - VIII ZR 304/00, NJW 2002, 1651, Rn. 43), hat im Rahmen der schriftlichen Begutachtung und der mündlichen Erläuterung durch die gerichtlichen Sachverständigen eingehend stattgefunden; auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen.

  • BGH, 26.02.2003 - IV ZR 238/01

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Berufsunfähigkeit in der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 U 23/16
    Dieser muss nachweisen, dass er zu der versicherten beruflichen Tätigkeit in einem Ausmaß nicht mehr imstande ist, welches nach den Versicherungsbedingungen einen Anspruch auf die Versicherungsleistungen begründet (BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - IV ZR 238/01, VersR 2003, 631; Senat, Urteil vom 20. Januar 2016 - 5 U 286/11-38, VersR 2016, 1103).

    Setzt sich die berufliche Tätigkeit - wie hier - aus mehreren Verrichtungen zusammen, denen sowohl zeitlich als auch qualitativ unterschiedliches Gewicht zukommt, ist maßgeblich, ob der Versicherte seine Arbeit mit den sie prägenden Merkmalen noch zu mehr als 50 Prozent wahrnehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - IV ZR 238/01, VersR 2003, 631; Urteil vom 19. Juli 2017 - IV ZR 535/15, VersR 2017, 1134; Senat, Urteil vom 20. Januar 2016 - 5 U 286/11-38, VersR 2016, 1103).

  • OLG Saarbrücken, 08.03.2006 - 5 U 269/05

    Verwirkung des Versicherungsanspruches gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 VVG

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 U 23/16
    Liegen - wie hier - objektive Falschangaben vor, so ist es überdies Sache des Versicherungsnehmers, substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu diesen objektiv falschen Angaben gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2007 - IV ZR 103/06, VersR 2008, 242; Senat, Urteil vom 8. März 2006 - 5 U 269/05, VersR 2007, 96; Urteil vom 10. Oktober 2012 - 5 U 408/11-57, VersR 2013, 1157).

    Demgemäß liegt keine versicherte Berufsunfähigkeit vor, wenn die weitere Berufsausübung aus anderen - rechtlichen oder tatsächlichen - Gründen ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2007 - IV ZR 133/06, VersR 2007, 821; Senat, Urteil vom 8. März 2006 - 5 U 269/05-22, VersR 2007, 96; Rixecker, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 46 Rn. 77; Mertens, in: HK-VVG 3. Aufl., § 172 Rn. 45).

  • OLG Saarbrücken, 16.05.2007 - 5 U 590/06

    Versicherungsvertrag: Abweichende Vereinbarungen der Vertragsparteien;

  • OLG Saarbrücken, 09.11.2005 - 5 U 50/05

    Zur Anfechtung einer Berufsunfähigkeitsversicherung wegen verschwiegenen

  • BGH, 24.11.2010 - IV ZR 252/08

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Arglistige Täuschung bei sog.

  • OLG Saarbrücken, 13.01.2010 - 5 U 339/06

    Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit eines selbstständigen

  • OLG Karlsruhe, 22.10.2015 - 12 U 53/15

    Privater Krankenversicherungsvertrag: Voraussetzungen einer wirksamen Belehrung

  • BGH, 22.09.1993 - IV ZR 203/92

    Maßgebliche Berufsausübung zur Ermittlung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit

  • BGH, 06.10.2011 - IV ZR 183/10

    Streitwertbemessung: Kombination einer Klage auf Leistung aus einer

  • OLG Hamm, 13.02.2015 - 20 U 169/14

    Anforderungen an die Form der Belehrung über die Folgen unrichtiger oder

  • OLG Stuttgart, 17.04.2014 - 7 U 253/13

    Hinweispflichten des Versicherers im Antragsformular: Anforderungen an eine

  • BGH, 08.07.2008 - VI ZR 274/07

    Feststellung der Ursächlichkeit eines Kfz-Unfalls mit geringfügiger

  • BGH, 07.03.2007 - IV ZR 133/06

    Anforderungen an den Nachweis der Berufsunfähigkeit in der

  • OLG Köln, 30.08.2006 - 5 U 143/03

    Feststellung der Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

  • BGH, 05.07.2017 - IV ZR 121/15

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Zulässigkeit so genannter allgemeiner

  • BGH, 19.07.2017 - IV ZR 535/15

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit

  • OLG München, 05.10.2015 - 25 U 2870/15

    Formelle Anforderungen an die Belehrung des Versicherers zu den Anzeigepflichten

  • BGH, 27.11.1969 - X ZR 22/67

    Handstrickapparat

  • OLG Saarbrücken, 13.11.2013 - 5 U 359/12

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Anforderungen an einen leidensbedingten

  • OLG Koblenz, 02.03.2012 - 10 U 919/08

    Unfallversicherung: Zulässigkeit der Begutachtung durch einen gerichtlichen

  • OLG Hamm, 11.02.1994 - 20 U 151/93

    Selbständiger Handelsvertreter; Epileptische Anfälle; Fahrverbot ;

  • BGH, 04.03.1980 - VI ZR 6/79
  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

  • BGH, 12.01.2000 - IV ZR 85/99

    Berufsunfähigkeit und Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit

  • BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 19/04

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren

  • BGH, 22.09.2004 - IV ZR 200/03

    Anorderungen an den Nachweis der Berufungsunfähigkeit

  • BGH, 12.01.2011 - IV ZR 190/08

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Berücksichtigung eines von dem Gutachten

  • OLG Saarbrücken, 12.10.2005 - 5 U 82/05

    Nachfrageobliegenheit des Versicherungsgebers bei Angabe des Versicherers eine

  • BGH, 08.12.2011 - IV ZR 5/10

    Geld- und Valorentransportversicherung: Anfechtung des Versicherungsvertrags

  • OLG Saarbrücken, 19.07.2006 - 5 W 138/06

    Erfolgsaussichten einer Klage im Hinblick auf die Prozesskostenhilfe - Arglistige

  • BGH, 16.04.2014 - IV ZR 153/13

    Gebäudeversicherung: Verjährung von Prämienansprüchen aus

  • OLG Karlsruhe, 05.02.2013 - 12 U 140/12

    Falsch beantwortete Gesundheitsfragen beim Abschluss einer

  • BGH, 07.11.2007 - IV ZR 103/06

    Darlegungs- und Beweislast bei Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen

  • BGH, 10.05.2017 - IV ZR 30/16

    Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Arglistige

  • OLG Saarbrücken, 01.02.2006 - 5 U 207/05

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Anfechtung eines Versicherungsvertrages

  • OLG Karlsruhe, 07.04.2005 - 12 U 391/04

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Arglistige Täuschung bei Abschluss des

  • BGH, 09.12.1992 - IV ZR 232/91

    Anzeigeobliegenheit bei Erweiterung der Leistungszusage - Gefahrerhöhung nach

  • OLG Saarbrücken, 09.09.2009 - 5 U 510/08

    Verwertung von unter Verstoß gegen eine zeitlich begrenzte Entbindung von der

  • OLG Hamm, 03.02.2017 - 20 U 68/16

    Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer wegen Verschweigens

  • BGH, 11.05.2001 - V ZR 14/00

    Arglistiges Verschweigen bei nicht erinnerten Mängeln

  • BGH, 14.07.2004 - IV ZR 161/03

    Darlegungs- und Beweislast für arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers

  • OLG Saarbrücken, 06.09.2023 - 5 U 87/22

    Anforderungen an die gesonderte Mitteilung im Sinne von § 19 Abs. 5 VVG

    Dabei erfordert das Merkmal einer "gesonderten Mitteilung in Textform" in diesen Fällen zwar - anders als möglicherweise bei den §§ 6 Abs. 3 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 3, § 61 Abs. 2 Satz 1 VVG; vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 60 - nicht zwingend die Erteilung in Form eines gesonderten Dokuments; vielmehr kann der gebotene Hinweis auch - wie hier - zusammen mit schriftlichen Fragen des Versicherers innerhalb eines Dokuments erteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113; Beschluss vom 6. Dezember 2017 - IV ZR 16/17, VersR 2018, 281; Senat, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 U 23/16, VersR 2018, 1314 Ls. = RuS 2019, 214).

    Unter diesen Voraussetzungen sind auch sog. "Doppelbelehrungen" zulässig, in denen der Versicherer zunächst unmittelbar im räumlichen Zusammenhang mit den gestellten Gesundheitsfragen auf die möglichen Folgen der Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht allgemein hinweist und diese sodann an einer genau bezeichneten Stelle im Einzelnen erläutert (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113; Senat, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 U 23/16, RuS 2019, 214; OLG München, VersR 2016, 515; OLG Hamm, VersR 2020, 1304).

    Arglistiges Handeln ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer (bzw. der Versicherte, §§ 156, 176 VVG; Schneider in: Prölss/Martin, a.a.O., § 156 Rn. 2) gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass dieser sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrags beeinflusst werden kann (BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - IV ZR 161/03, VersR 2004, 1297; Senat, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 U 23/16, RuS 2019, 214).

    Der Versicherer muss insoweit beweisen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen des Versicherers einwirken wollte, sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag nicht oder möglicherweise nur unter erschwerten Bedingungen annehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Fragen wahrheitsgemäß beantworten würde (BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 338; Senat, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 U 23/16, RuS 2019, 214; Beschluss vom 19. Juli 2006 - 5 W 138/06-46, NJW-RR 2006, 1467).

  • OLG Saarbrücken, 05.04.2023 - 5 U 43/22

    Vorliegen einer Berufsunfähigkeit

    Für diesen Beweis gilt der Maßstab des § 286 ZPO; er erfordert die Überzeugung des Richters von der zu beweisenden Tatsache im Sinne eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126; Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - 5 U 107/18, VersR 2022, 28; Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 U 23/16, RuS 2019, 214 = VersR 2018, 1314 Ls.).

    Bei der Feststellung, ob bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt, ist grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung des Versicherten maßgebend, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, d.h. solange seine Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war (BGH, Urteil vom 22. September 1993 - IV ZR 203/92, VersR 1993, 1470; Urteil vom 3. April 1996 - IV ZR 344/94, VersR 1996, 830; Senat, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 U 23/16, VersR 2018, 1314).

  • OLG Saarbrücken, 07.07.2021 - 5 U 17/19

    War die Versicherungsnehmerin einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach Zeiten

    Für diesen Beweis gilt der Maßstab des § 286 ZPO (Senat, Urteil vom 18. April 2018 - 5 U 23/16, VersR 2018, 1314).

    Eine verfahrensrechtliche Pflicht hierzu besteht für das Gericht nur ausnahmsweise, nämlich im Falle einander widersprechender Sachverständigengutachten, bei besonders schwierigen Fragen, bei groben Mängeln der vorhandenen Gutachten und dann, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt (BGH, Urteil vom 4. März 1980 - VI ZR 6/79, VersR 1980, 533; Senat, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 U 23/16, VersR 2018, 1314; Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung 33. Aufl., § 412 ZPO Rn. 2).

  • OLG Saarbrücken, 16.07.2021 - 5 U 107/18

    Zur Berufsunfähigkeit eines IT-Systemadministrators, der jederzeit auf Abruf für

    Der Kläger, den die Beweislast für diese Voraussetzungen trifft, muss hierzu nachweisen, dass er, bezogen auf einen konkreten Zeitpunkt (Stichtag), zu der versicherten beruflichen Tätigkeit in einem Ausmaß nicht mehr imstande ist, welches nach den Versicherungsbedingungen einen Anspruch auf die Versicherungsleistungen begründet; außerdem muss er darlegen und beweisen, dass er keine andere, seiner Ausbildung oder Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit ausübt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - IV ZR 238/01, VersR 2003, 631; Urteil vom 12. Januar 2000 - IV ZR 85/99, VersR 2000, 349; Senat, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 U 23/16, VersR 2018, 1314 (Ls.) = RuS 2019, 214).

    Für diesen Beweis gilt der Maßstab des § 286 ZPO; er erfordert die Überzeugung des Richters von der zu beweisenden Tatsache im Sinne eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126; Senat, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 U 23/16, VersR 2018, 1314).

    Bei der Feststellung, ob bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt, ist grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung des Versicherten maßgebend, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, d.h. solange seine Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war (BGH, Urteil vom 22. September 1993 - IV ZR 203/92, VersR 1993, 1470; Senat, Urteil vom 26. April 2017 - 5 U 27/15, VersR 2018, 540; Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 U 23/16, VersR 2018, 1314).

  • OLG Saarbrücken, 02.10.2019 - 5 U 97/18

    Unfallbedingte Invalidität bei mitursächlicher Vorschädigung

    Erst recht besteht kein Anlass, gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einzuholen (zu den Voraussetzungen: BGH, Urteil vom 4. März 1980 - VI ZR 6/79, VersR 1980, 533; Senat, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 U 23/16, VersR 2018, 1314; Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung 32. Aufl., § 412 Rn. 2).
  • OLG Saarbrücken, 02.09.2020 - 5 U 1/20

    1. Zur Auslegung der Bedingungen einer privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung,

    Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens (§ 412 ZPO) besteht für das Gericht nur ausnahmsweise, nämlich im Falle einander widersprechender Sachverständigengutachten, bei besonders schwierigen Fragen, bei groben Mängeln der vorhandenen Gutachten und dann, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt (BGH, Urteil vom 4. März 1980 - VI ZR 6/79, VersR 1980, 533; Senat, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 U 23/16, VersR 2018, 1314; Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung 33. Aufl., § 412 ZPO Rn. 2).
  • OLG Saarbrücken, 16.11.2022 - 5 U 8/22

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Rücktritt des Versicherers wegen vorsätzlicher

    Durch die drucktechnische Gestaltung muss die Belehrung sich so vom übrigen Text abheben, dass sie vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann und ihm bei der Beantwortung der Fragen "vor Augen steht" (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 - IV ZR 197/11, BGHZ 196, 67; Senat, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 U 23/16, r+s 2019, 214).
  • OLG Saarbrücken, 20.11.2020 - 5 U 106/19

    1. Zum Nachweis eines unfallbedingten Dauerschadens - hier: Beschwerden nach

    Vor diesem Hintergrund geht auch die Rüge der Klägerin, das Landgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einzuholen, fehl: Hierfür bestand und besteht auch weiterhin keine Veranlassung (zu den Voraussetzungen im Einzelnen: BGH, Urteil vom 4. März 1980 - VI ZR 6/79, VersR 1980, 533; Senat, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 U 23/16, RuS 2019, 214; Greger, in: Zöller, ZPO 33. Aufl., § 412 Rn. 2).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht