Rechtsprechung
OLG Hamm, 24.08.2016 - 20 U 235/15 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Krankheitskostenversicherung, private Krankenversicherung, Notlagentarif, Aufrechnung mit Prämienforderungen, Aufrechnungsausschluss, Aufrechnungsverbot
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Verrechnung von Leistungsansprüchen mit Beitragsrückständen im Notlagentarif der privaten Krankenversicherung
- ra.de
- rewis.io
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
VVG § 35; VVG § 193; VVG § 206; BGB § 387; BGB § 394
Aufrechnung mit Beitragsrückständen ist im Notlagentarif unzulässig - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG § 193
Krankheitskostenversicherung; private Krankenversicherung; Notlagentarif; Aufrechnung mit Prämienforderungen; Aufrechnungsausschluss; Aufrechnungsverbot - rechtsportal.de
VVG § 193
Zulässigkeit der Verrechnung von Leistungsansprüchen mit Beitragsrückständen im Notlagentarif der privaten Krankenversicherung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Aufrechnung mit rückständigen Beiträgen im Notlagentarif
Verfahrensgang
- LG Bielefeld - 9 O 92/15
- OLG Hamm, 24.08.2016 - 20 U 235/15
Papierfundstellen
- VersR 2018, 925
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LG Gera, 17.09.2015 - 4 O 861/14
Notlagentarif in der privaten Krankenversicherung: Zulässigkeit der Aufrechnung …
Auszug aus OLG Hamm, 24.08.2016 - 20 U 235/15
Gegen die Annahme eines Aufrechnungsverbotes spricht nicht, dass zahlungsunfähige Versicherungsnehmer im Falle nachgewiesener Hilfsbedürftigkeit im Sinne des SGB II und XII gem. § 193 Abs. 6 Satz 5 VVG (wieder) auf Kosten des zuständigen Sozialhilfeträgers im Basistarif versichert und so nicht schutzlos gestellt seien (so LG Gera, Urteil vom 17.09.2015, 4 O 861/14, mit zust. Anmerkung Erdmann, VersR 2015, 1413;… s. auch Looschelders/Pohlmann/Reinhard, VVG 2. Aufl. § 193, Rn. 24).Nicht jeder zahlungsunfähige Versicherungsnehmer ist hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts (Wiemer, VersR 2016, 181, 182).
- LG Osnabrück, 28.02.2018 - 9 S 375/17
Krankenversicherung - Aufrechnung Beitragsrückständen mit Erstattungsansprüche im …
Zwar führt das OLG Hamm in seinem Urteil vom 24.08.2016, Aktenzeichen 20 U 235/15, hierzu aus, dass nicht jeder zahlungsunfähige Versicherungsnehmer hilfsbedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuchs ist, und daher doch im Einzelfall ein faktischer Entzug des Versicherungsschutzes drohe, indes vermag die Kammer der Schlussfolgerung des OLG Hamm in Form einer Unzulässigkeit der Aufrechnung aus den angeführten Gründen nicht zu folgen.
Rechtsprechung
LG Osnabrück, 28.02.2018 - 9 S 375/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- versicherungsrechtsiegen.de
Krankenversicherung - Aufrechnung Beitragsrückständen mit Erstattungsansprüche im Notlagentarif
- VersR (via Owlit)
VVG § 35; VVG § 193; VVG § 206; BGB § 387; BGB § 394
Aufrechnung mit Beitragsrückständen gegen Erstattungsansprüche ist auch im Notlagentarif zulässig - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bersenbrück, 15.09.2017 - 4 C 473/17
- LG Osnabrück, 28.02.2018 - 9 S 375/17
- BGH, 05.12.2018 - IV ZR 81/18
Papierfundstellen
- VersR 2018, 925
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Jena, 04.08.2016 - 4 U 756/15
Behandlung Prozesskostenhilfeantrag mit Begründung als wirksame Berufung
Auszug aus LG Osnabrück, 28.02.2018 - 9 S 375/17
Die Zulässigkeit der Aufrechnung führt daher nicht zu einer faktischen Beendigung der Versicherung, vgl. hierzu OLG Jena in VersR 2016, 1242 ff. und auch OLG Oldenburg in VersR 2017, 872 ff.Nach vorzugswürdiger Rechtsansicht - die das Amtsgericht überzeugend mit seiner Entscheidung vertritt, wobei die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf das erstinstanzliche Urteil sowie die Ausführungen des OLG Jena in VersR 2016, 1242 ff., verweist - ist bei Leistungsansprüchen des Versicherten die Aufrechnung mit rückständigen Beiträgen daher auch dann zulässig, wenn der Versicherungsvertrag im Notlagentarif geführt wird.
- AG Bersenbrück, 15.09.2017 - 4 C 473/17
Auszug aus LG Osnabrück, 28.02.2018 - 9 S 375/17
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück vom 15.09.2017 zum Aktenzeichen 4 C 473/17 wird zurückgewiesen.Der Kläger und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück vom 15.09.2017, Aktenzeichen 4 C 473/17, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.902,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.897,04 EUR seit dem 14.02.2017 und aus 1.902,04 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- OLG Hamm, 24.08.2016 - 20 U 235/15
Krankheitskostenversicherung; private Krankenversicherung; Notlagentarif; …
Auszug aus LG Osnabrück, 28.02.2018 - 9 S 375/17
Zwar führt das OLG Hamm in seinem Urteil vom 24.08.2016, Aktenzeichen 20 U 235/15, hierzu aus, dass nicht jeder zahlungsunfähige Versicherungsnehmer hilfsbedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuchs ist, und daher doch im Einzelfall ein faktischer Entzug des Versicherungsschutzes drohe, indes vermag die Kammer der Schlussfolgerung des OLG Hamm in Form einer Unzulässigkeit der Aufrechnung aus den angeführten Gründen nicht zu folgen. - OLG Oldenburg, 08.02.2017 - 5 U 91/16
Notlagentarif bei erheblichem Prämienrückstand
Auszug aus LG Osnabrück, 28.02.2018 - 9 S 375/17
Die Zulässigkeit der Aufrechnung führt daher nicht zu einer faktischen Beendigung der Versicherung, vgl. hierzu OLG Jena in VersR 2016, 1242 ff. und auch OLG Oldenburg in VersR 2017, 872 ff.
Rechtsprechung
AG Bersenbrück, 15.09.2017 - 4 C 473/17 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bersenbrück, 15.09.2017 - 4 C 473/17
- LG Osnabrück, 28.02.2018 - 9 S 375/17
- BGH, 05.12.2018 - IV ZR 81/18
Papierfundstellen
- VersR 2018, 925
Wird zitiert von ...
- LG Osnabrück, 28.02.2018 - 9 S 375/17
Krankenversicherung - Aufrechnung Beitragsrückständen mit Erstattungsansprüche im …
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück vom 15.09.2017 zum Aktenzeichen 4 C 473/17 wird zurückgewiesen.Der Kläger und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück vom 15.09.2017, Aktenzeichen 4 C 473/17, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.902,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.897,04 EUR seit dem 14.02.2017 und aus 1.902,04 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.