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   BGH, 26.05.2020 - VI ZR 213/19   

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https://dejure.org/2020,14999
BGH, 26.05.2020 - VI ZR 213/19 (https://dejure.org/2020,14999)
BGH, Entscheidung vom 26.05.2020 - VI ZR 213/19 (https://dejure.org/2020,14999)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 2020 - VI ZR 213/19 (https://dejure.org/2020,14999)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 559 Abs. 2 ZPO, § 286 ZPO, §§ 545 Abs. 1 ZPO, 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Klage im Zusammenhang mit einem Mammographie-Screening auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens; Abgrenzung eines Befunderhebungsfehlers von einem Fehler der therapeutischen Aufklärung

  • rewis.io

    Arzthaftung: Pflichten des Arztes bei Mammographie-Screening; horizontale Arbeitsteilung; Abgrenzung Befunderhebungsfehler und therapeutische Aufklärungspflicht

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 280; BGB § 630a; BGB § 630c; BGB § 630h; BGB § 823
    Fehlender Hinweis an den Patienten auf einen kontrollbedürftigen Befund ist regelmäßig ein Befunderhebungsfehler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 2 ; BGB § 823 Abs. 1
    Klage im Zusammenhang mit einem Mammographie-Screening auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens; Abgrenzung eines Befunderhebungsfehlers von einem Fehler der therapeutischen Aufklärung

  • datenbank.nwb.de

    Arzthaftung: Pflichten des Arztes bei Mammographie-Screening; horizontale Arbeitsteilung; Abgrenzung Befunderhebungsfehler und therapeutische Aufklärungspflicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Radiologe schaut nicht genau genug hin bei Brustuntersuchung und muss Schmerzensgeld zahlen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Radiologe ignoriert Krebs-Anzeichen - Wird deshalb ein Brustkrebs erst später erkannt, hat die Patientin Anspruch auf Schmerzensgeld

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Fehlender Hinweis an den Patienten auf einen kontrollbedürftigen Befund ist regelmäßig ein Befunderhebungsfehler

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ärztliche Pflichten bei einem Mammographie-Screening

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Krebsvorsorge: Haftung eines Radiologen trotz unauffälligen Mammographie-Screenings

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Wie weit reicht die Pflicht eines Mediziners im Hinblick auf die Auswertung eines Befundes?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2467
  • MDR 2020, 1249
  • VersR 2020, 1052
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.01.1999 - VI ZR 376/97

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Koordination

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - VI ZR 213/19
    Eine gegenseitige Überwachungspflicht besteht insoweit nicht (Senatsurteil vom 26. Februar 1991 - VI ZR 344/89, NJW 1991, 1539, juris Rn. 13; vom 26. Januar 1999 - VI ZR 376/97, BGHZ 140, 309, 313, juris Rn. 14).

    Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt schon begrifflich eine Arbeitsteilung, also ein Zusammenwirken von zwei oder mehr Ärzten verschiedener Fachrichtungen voraus (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1999 - VI ZR 376/97, BGHZ 140, 309, 316, juris Rn. 18; Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., Rn. 106).

    Zudem gilt der Vertrauensgrundsatz nur in solchen Konstellationen, in denen es um Gefahren geht, die ausschließlich dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich eines der beteiligten Ärzte zugeordnet sind, die Schädigung des Patienten also in einem abgrenzbaren und auf das betreffende Fachgebiet beschränkten Gefahrenkreis eintritt (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1999 - VI ZR 376/97, BGHZ 140, 309, 314 f., juris Rn. 15 f.).

  • BGH, 11.04.2017 - VI ZR 576/15

    Arzthaftung: Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils; Abgrenzung

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - VI ZR 213/19
    Wird etwa der Patient zutreffend über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befundes und die medizinisch gebotenen Maßnahmen einer weiteren Kontrolle informiert und unterbleibt (lediglich) der Hinweis auf die Dringlichkeit der gebotenen Maßnahmen, so liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit regelmäßig in dem Unterlassen von Warnhinweisen (Senatsurteil vom 11. April 2017 - VI ZR 576/15, NJW 2018, 621 Rn. 15).

    aa) Zutreffend hat es ausgeführt, dass danach zu differenzieren ist, ob der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ärztlichen Fehlverhaltens in der unterbliebenen Befunderhebung als solcher oder in dem Unterlassen von Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolgs liegt (Senatsurteile vom 17. November 2015 - VI ZR 476/14, NJW 2016, 563 Rn. 18; vom 11. April 2017 - VI ZR 576/15, NJW 2018, 621 Rn. 15).

    Wird etwa der Patient zutreffend über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befundes und die medizinisch gebotenen Maßnahmen einer weiteren Kontrolle informiert und unterbleibt (lediglich) der Hinweis auf die Dringlichkeit der gebotenen Maßnahmen, so liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit regelmäßig in dem Unterlassen von Warnhinweisen (Senatsurteil vom 11. April 2017 - VI ZR 576/15, NJW 2018, 621 Rn. 15).

  • BGH, 21.12.2010 - VI ZR 284/09

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Ärztliche Sorgfaltspflichten bei

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - VI ZR 213/19
    Der für die Auswertung eines Befundes verantwortliche Arzt hat all die Auffälligkeiten zur Kenntnis und zum Anlass für die gebotenen Maßnahmen zu nehmen, die er aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Behandlungssituation feststellen muss (Senatsurteil vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 284/09, BGHZ 188, 29 Rn. 11 f.).

    Sogar vor "Zufallsbefunden", auch solchen, die aus medizinisch nicht gebotenen, aber dennoch veranlassten Untersuchungen herrühren, darf er nicht die Augen verschließen (Senatsurteil vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 284/09, BGHZ 188, 29 Rn. 11 f.).

    Im Unterschied dazu liegt ein Diagnoseirrtum vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen - therapeutischen oder diagnostischen - Maßnahmen ergreift (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2016 - VI ZR 146/14, NJW 2016, 1447 Rn. 6; vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 284/09, BGHZ 188, 29 Rn. 13; jeweils mwN).

  • BGH, 17.11.2015 - VI ZR 476/14

    Arzthaftungsprozess: Abgrenzung zwischen ärztlichem Befunderhebungsfehler und

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - VI ZR 213/19
    aa) Zutreffend hat es ausgeführt, dass danach zu differenzieren ist, ob der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ärztlichen Fehlverhaltens in der unterbliebenen Befunderhebung als solcher oder in dem Unterlassen von Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolgs liegt (Senatsurteile vom 17. November 2015 - VI ZR 476/14, NJW 2016, 563 Rn. 18; vom 11. April 2017 - VI ZR 576/15, NJW 2018, 621 Rn. 15).

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann aber auch ein einfacher Befunderhebungsfehler zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden führen, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen (vgl. nur Senatsurteil vom 17. November 2015 - VI ZR 476/14, NJW 2016, 563 Rn. 17 mwN).

  • BGH, 14.07.1992 - VI ZR 214/91

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte bzw. unterlassene

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - VI ZR 213/19
    aa) Ein Arzt muss bei einer Beobachtung, die er im Rahmen seiner Untersuchung macht und die auf eine ernst zu nehmende Erkrankung hinweisen kann, auf eine rasche diagnostische Abklärung hinwirken, um vermeidbare Schädigungen des Patienten auszuschließen (Senatsurteil vom 14. Juli 1992 - VI ZR 214/91, NJW 1992, 2962, 2963, juris Rn. 25).

    Er darf Auffälligkeiten, die ihm zur Kenntnis gelangen, nicht einfach übergehen (Senatsurteil vom 14. Juli 1992 - VI ZR 214/91, aaO Rn. 33).

  • BGH, 26.01.2016 - VI ZR 146/14

    Arzthaftung: Abgrenzung eines Diagnoseirrtums von einem Befunderhebungsfehler;

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - VI ZR 213/19
    Im Unterschied dazu liegt ein Diagnoseirrtum vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen - therapeutischen oder diagnostischen - Maßnahmen ergreift (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2016 - VI ZR 146/14, NJW 2016, 1447 Rn. 6; vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 284/09, BGHZ 188, 29 Rn. 13; jeweils mwN).

    Denn bei einer solchen Sachlage geht es im Kern nicht um die Fehlinterpretation von Befunden, sondern um deren Nichterhebung (Senatsurteil vom 26. Januar 2016 - VI ZR 146/14, NJW 2016, 1447 Rn. 6 mwN).

  • BGH, 28.08.2018 - VI ZR 509/17

    Schadensersatzanspruch wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler und

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - VI ZR 213/19
    Vor allem aber hat es die Ansicht der Sachverständigen im Rahmen der ihm obliegenden und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbaren Beweiswürdigung (vgl. nur Senatsurteile vom 28. August 2018 - VI ZR 509/17, VersR 2018, 1510 Rn. 18; vom 11. November 2014 - VI ZR 76/13, VersR 2015, 327 Rn. 13; jeweils mwN) deshalb als nicht überzeugend angesehen, weil es die von den Sachverständigen genannten Umstände im kurativen Bereich gerade nicht rechtfertigten, von weiteren Maßnahmen abzusehen.

    Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senatsurteile vom 28. August 2018 - VI ZR 509/17, VersR 2018, 1510 Rn. 18; vom 11. November 2014 - VI ZR 76/13, VersR 2015, 327 Rn. 13; jeweils mwN).

  • BGH, 11.11.2014 - VI ZR 76/13

    Arzthaftungsprozess: Anforderungen an die tatrichterliche Auseinandersetzung mit

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - VI ZR 213/19
    Vor allem aber hat es die Ansicht der Sachverständigen im Rahmen der ihm obliegenden und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbaren Beweiswürdigung (vgl. nur Senatsurteile vom 28. August 2018 - VI ZR 509/17, VersR 2018, 1510 Rn. 18; vom 11. November 2014 - VI ZR 76/13, VersR 2015, 327 Rn. 13; jeweils mwN) deshalb als nicht überzeugend angesehen, weil es die von den Sachverständigen genannten Umstände im kurativen Bereich gerade nicht rechtfertigten, von weiteren Maßnahmen abzusehen.

    Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senatsurteile vom 28. August 2018 - VI ZR 509/17, VersR 2018, 1510 Rn. 18; vom 11. November 2014 - VI ZR 76/13, VersR 2015, 327 Rn. 13; jeweils mwN).

  • BGH, 26.02.1991 - VI ZR 344/89

    Abgrenzung der Verantwortung von Operateur und Anästhesist

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - VI ZR 213/19
    Eine gegenseitige Überwachungspflicht besteht insoweit nicht (Senatsurteil vom 26. Februar 1991 - VI ZR 344/89, NJW 1991, 1539, juris Rn. 13; vom 26. Januar 1999 - VI ZR 376/97, BGHZ 140, 309, 313, juris Rn. 14).
  • BGH, 06.12.2022 - VI ZR 168/21

    Deliktische Haftung: Schockschaden als Gesundheitsverletzung

    Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 213/19, VersR 2020, 1052 Rn. 27 mwN).
  • BGH, 27.04.2021 - VI ZR 84/19

    Kodifizierung der entwickelten Grundsätze zur therapeutischen Aufklärung bzw.

    Hierzu zählt auch die Verpflichtung des Arztes, den Patienten über die Dringlichkeit etwa erforderlicher ärztlicher Maßnahmen in Kenntnis zu setzen und ihn auf die mit ihrem Unterbleiben verbundenen Risiken hinzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2020 - VI ZR 213/19, VersR 2020, 1052 mwN).
  • BGH, 08.02.2024 - IX ZR 107/22

    Sachhaftung, Wissenszurechnung, Kenntnis vom Insolvenzantrag

    Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NJW 2019, 664 Rn. 49; vom 26. Mai 2020 - VI ZR 213/19, NJW 2020, 2467 Rn. 27 mwN; st. Rspr.).
  • OLG Dresden, 10.10.2023 - 4 U 634/23

    Haftung eines Radiologen wegen unterbliebener Mitteilung eines im MRT

    Im Unterschied dazu liegt ein Diagnoseirrtum vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereiches gebotenen - therapeutischen oder diagnostischen - Maßnahmen ergreift (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.2020 - VI ZR 213/19, Rdnr. 20 - juris; Senat vom 21.06.2022 - 4 U 2466/21, Rdnr. 24 - juris).

    Denn bei einer solchen Sachlage geht es im Kern nicht um die Fehlinterpretation von Befunden, sondern um deren Nichterhebung (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.2020 - VI ZR 213/19, Rdnr. 20 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 21.06.2022 - 4 U 2466/21, Rdnr. 24 - juris).

    Die von dem Kläger für die Gegenauffassung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.05.2020 (VI ZR 213/19 - juris) betrifft eine nicht vergleichbare Fallkonstellation.

  • OLG Oldenburg, 01.03.2023 - 5 U 45/22

    Erblindung nach Frühgeburt

    Fehlt es dagegen schon an dem Hinweis, dass ein kontrollbedürftiger Befund vorliegt und dass Maßnahmen zur weiteren Abklärung medizinisch geboten sind, liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit regelmäßig in der unterbliebenen Befunderhebung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 213/19 -, Rn. 23, juris).
  • OLG Brandenburg, 09.11.2023 - 12 U 147/22
    Eine gegenseitige Überwachungspflicht besteht insoweit nicht (BGH, Urteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 213/19 -, Rn. 13, juris).

    Denn die Beklagte zu 1. hat den Beklagten zu 2. ausdrücklich in die Behandlung einbezogen (vgl. dazu BGH NJW 2020, 2467 Rn. 13, 14, beck-online).

  • OLG Rostock, 24.11.2023 - 5 U 69/21
    Eine gegenseitige Überwachungspflicht besteht insoweit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 213/19, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 13.04.2021 - VI ZR 498/19

    Zu einer Gehörsverletzung wegen offensichtlich unzutreffender Erfassung des

    Anders als das Berufungsgericht meint, liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in Fällen, in denen es - wie von der Klägerin im Streitfall behauptet - schon an dem Hinweis fehlt, dass ein kontrollbedürftiger Befund vorliegt und dass Maßnahmen zur weiteren Abklärung medizinisch geboten sind, regelmäßig nicht im Unterlassen von Warnhinweisen, sondern in der unterbliebenen Befunderhebung (Senatsurteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 213/19, NJW 2020, 2467 Rn. 22 ff.).
  • OLG Dresden, 25.07.2023 - 4 U 659/23

    Anforderungen an die Dokumentation der ärztlichen Aufklärung; Darlegungs- und

    Hierzu zählt auch die Verpflichtung des Arztes, den Patienten über die Dringlichkeit etwa erforderlicher ärztlicher Maßnahmen in Kenntnis zu setzen und ihn auf die mit ihrem Unterbleiben verbundenen Risiken hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 213/19, VersR 2020, 1052 mwN).
  • OLG Bamberg, 21.06.2021 - 4 U 145/18

    Kausalität von unterlassener therapeutischen Aufklärung und unterlassener

    Es kann daher auch dahinstehen, ob die Unterlassung der gebotenen Aufklärung als Fehler der therapeutischen Aufklärung oder als Befunderhebungsfehler zu qualifizieren ist (BGH, Urteil vom 26.5.2020, Az. VI ZR 213/19, NJW 2020, 2467).
  • OLG Oldenburg, 14.02.2023 - 15 EK 1/21

    Entschädigung wegen unangemessener Verzögerung eines Kostenfestsetzungsverfahrens

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