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   BGH, 27.06.1957 - II ZR 299/55   

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https://dejure.org/1957,433
BGH, 27.06.1957 - II ZR 299/55 (https://dejure.org/1957,433)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1957 - II ZR 299/55 (https://dejure.org/1957,433)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1957 - II ZR 299/55 (https://dejure.org/1957,433)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 25, 34
  • NJW 1957, 1477
  • VersR 1957, 499
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 26.03.1943 - VI (VII) 144/42

    Was ist in § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für

    Auszug aus BGH, 27.06.1957 - II ZR 299/55
    Diese stellen denn auch bei der Auslegung des § 1 Ziff 1 AHB nicht so sehr die sprachlichen und systematischen Zusammenhänge in den Vordergrund, als vielmehr den wirtschaftlichen Zweck der Regelung, so insbesondere das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGZ 171, 43 = DR 1943.988, in der es dem Versicherungsnehmer schon dann einen Deckungsanspruch zubillige wenn nur die Schadenursache in die Versicherungszeit fällt.

    Ihnen folgte erst im Jahre 1943 das Reichsgericht mit seinem Urteil RGZ 171, 43 (im Anschluß an OLG Dresden HansRGZ 1943, 39), nachdem es zuvor in einigen Entscheidungen, die sich mit der Auslegung des § 149 VVG befassen, das "Schadenereignis" als maßgeblich bezeichnet hatte (JW 1936, 2978; 1937, 2365).

  • RG, 31.01.1911 - VII 180/10

    Haftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 27.06.1957 - II ZR 299/55
    Eine solche mag zwar im Gesamtbereich der Schadensversicherung als Ausnahme erscheinen, sie ist aber entgegen der auf Oberbach AHB 1, 76 gestützten Ansicht der Revision der Haftpflichtversicherung ebenso wenig wesensfremd wie umgekehrt die Einbeziehung von Zukunftsschäden bei denjenigen Versicherungsarten, in denen die Verstoßtheorie gilt (RGZ 75, 173; Boettinger a.a.O. S. 92; Prölss VVG 10. Aufl. § 149 Anm. 3; vgl. auch § 2 VVG und die unter I 3 erwähnten Sonderbedingungen für die Vermögensschaden - und die Architektenhoftpflichtversicherung).
  • BGH, 04.12.1980 - IVa ZR 32/80

    Unkrautbekämpfung auf Gleiskörper durch Bodenherbizid - Haftungsgrund als

    Unter dem Ereignis, das nach § 1 Ziff. 1 AHB während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein muß, ist nicht der Eintritt des "realen Verletzungszustands", sondern vielmehr der vom Versicherungsnehmer gesetzte oder von ihm zu vertretende Haftungsgrund zu verstehen, der die Schädigung des Dritten zur Folge gehabt hat (Abweichung von BGHZ 25, 34).

    In dem Urteil BGHZ 25, 34 heißt es zwar im Leitsatz, daß es auf das äußere Ereignis ankomme, das den Personen- oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst habe; dies könnte den Anschein erwecken, damit sei ein der Schädigung vorausgehendes Glied der Kausalkette gemeint.

    Entgegen der in BGHZ 25, 34, 41 f vertretenen Ansicht kann der hieraus entstehenden Gefahr nicht - jedenfalls nicht in vollem Umfang - durch eine Anwendung der §§ 242 BGB, 16 VVG begegnet werden.

    i) Der Entstehungsgeschichte der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (vgl. dazu BGHZ 25, 34, 44 unter III.) kommt angesichts der gegen die Folgeereignistheorie sprechenden Gründe keine so ausschlaggebende Bedeutung zu, daß sie zu einer Auslegung im Sinne dieser Theorie zwingen würde.

    An der der Entscheidung des II. Zivilsenats in BGHZ 25, 34 zugrundeliegenden Rechtsansicht, auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, hält der erkennende Senat nicht fest.

  • OLG Nürnberg, 21.06.2012 - 5 W 1109/12

    Insolvenz eines haftpflichtversicherten Schädigers: Voraussetzungen für ein

    Versicherungsfall im Sinne der Haftpflichtversicherung ist das Schadensereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte (BGHZ 25, 34); die Anspruchserhebung gegenüber dem Versicherungsnehmer durch den Geschädigten ist nicht maßgebend.
  • OLG Nürnberg, 29.06.2000 - 8 U 4755/99

    Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung

    Darunter sei mit der Entscheidung des BGH in NJW 57, 1477 f der äußere Vorgang zu verstehen, welcher die Schädigung des Dritten unmittelbar herbeiführe.

    Es ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die mit den Begriffen "Kausalereignistheorie" und "Folgeereignistheorie" umschriebenen Tatbestände nur allgemeine Modelle für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in der Privathaftpflichtversicherung darstellen (vgl. zum theoretischen Streit BGH VersR 57, 499; VersR 81, 173; Späte, Haftpflichtversicherung, AHB-Kommentar, Rz. 14 f zu § 1 AHB m.w.NJ. Welcher Theorie im einzelnen zu folgen ist, kann nur durch Auslegung der jeweils dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegten AVB ermittelt werden. So ist z.B. für die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung die "Folgeereignistheorie" zugrunde gelegt worden (s. § 1 Ziffer 1 VB und AVB-WB; vgl. Späte, a.a.O., Rz. 29).

  • BGH, 22.03.1990 - IX ZR 117/88

    Tätigkeit des beurkundenden Notars als Makler

    Dabei ist der Begriff des rechtlichen Zusammenhangs weit zu verstehen, ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang ausreichend, wenn es Treu und Glauben widerspräche, daß der Kläger den Anspruch ohne Berücksichtigung des Gegenanspruchs durchsetzen könnte (BGHZ 25, 36 [BGH 27.06.1957 - II ZR 299/55]O, 363 f).
  • BGH, 18.01.1965 - II ZR 135/62

    Schadenereignis und Rettungspflicht

    Unter einem "Ereignis" versteht der allgemeine Sprachgebrauch, den ursprünglichen Sinn des Wortes wahrend (vgl. Duden-Etymologie 1963), einen sinnfälligen objektiven Vorgang, der sich vom gewöhnlichen Tagesgeschehen deutlich abhebt und dessen schwerwiegende Bedeutung sofort ins Auge springt (BGHZ 25, 34, 36) [BGH 27.06.1957 - II ZR 299/55].
  • OLG Düsseldorf, 19.10.2018 - 4 U 10/18

    Baustelle in Schottland: Versicherung muss für "breach of contract" einstehen!

    Denn der Versicherungsfall ist auch dann während der Versicherungsdauer eingetreten, wenn auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter dem Schadensereignis der entscheidende äußere Vorgang zu verstehen ist, der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt (BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 - II ZR 299/55 -, BGHZ 25, 34-47, Rn. 8).
  • OLG Karlsruhe, 06.08.1998 - 12 U 289/97

    Feststellung der Deckungspflicht eines Versicherers aus einem

    Maßgeblich ist also nicht die Schadensursache, sondern das Folgeereignis, nämlich das äußere Ereignis, das einen Schaden unmittelbar auslöst (so für die Haftpflichtversicherung BGH VersR 57, 499; für die Rechtsschutzversicherung: Harbauer, a.a.O., § 14 Rdziff. 11; Prölss/Martin, a.a.O., § 14 ARB Anm. 1).
  • OLG Bamberg, 20.06.2002 - 1 U 184/01

    Rechtsfolgen der Versäumung der Meldefrist in der Rechtsschutzversicherung

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  • OLG Jena, 01.07.2009 - 7 U 943/08

    Rahmenteilungsabkommen, Sturzfall, Volumenmangel

    Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 27.06.1957 (NJW 1957, 1477).
  • OLG Oldenburg, 27.11.1996 - 2 U 202/96

    Schadensereignis; Produkthaftpflichtversicherung; Folgeereignis; Lieferung

    Zwar hat es der BGH dort - unter bewußter Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (BGHZ 25, 34 = VersR 1957, 499) - für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung darauf abgestellt, wann die Handlung oder Unterlassung begangen worden ist, für die der Versicherte von dem Dritten in Anspruch genommen wird.
  • BGH, 15.10.1962 - II ZR 25/60

    Auslegung der Begriffe "Fahrer" bzw. "Führer eines Kraftfahrzeugs" -

  • BGH, 26.01.1961 - II ZR 218/58
  • BGH, 07.06.1977 - VI ZR 99/76

    Zurechnung eines Unfalls als Arbeitsunfall - Abladen von Betonteilen als Aufgabe

  • OLG Bamberg, 20.02.1992 - 1 U 272/90

    Abgrenzung von Privat- und Betriebshaftpflichtversicherung; Schaden bei

  • OLG Stuttgart, 12.12.1991 - 7 U 143/91

    Rechtzeitige Meldung eines Versicherungsfalles beim Schadensersatz-Rechtschutz

  • LG Mönchengladbach, 11.12.2020 - 1 O 196/20
  • LG Hanau, 22.05.1990 - 2 S 50/90

    Voraussetzungen für die Begründetheit eines Schuldbefreiungsanspruchs; Bestimmung

  • OLG Nürnberg, 01.03.1979 - 8 U 128/77

    Leistungspflichten der Berufshaftpflichtversicherung eines Bauingenieurs; Haftung

  • BGH, 10.02.1966 - II ZR 237/63

    Klage gegen eine Betriebshaftpflichtversicherung auf Versicherungsschutz -

  • BGH, 11.01.1966 - VI ZR 185/64

    Kausales Verhalten für einen Unfall durch unsachgemäße Errichtung eines Bauwerks

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