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   BGH, 06.07.1959 - III ZR 67/58   

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BGH, 06.07.1959 - III ZR 67/58 (https://dejure.org/1959,943)
BGH, Entscheidung vom 06.07.1959 - III ZR 67/58 (https://dejure.org/1959,943)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 1959 - III ZR 67/58 (https://dejure.org/1959,943)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 1772 (Ls.)
  • MDR 1959, 916
  • VersR 1959, 830
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.10.1957 - III ZR 91/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.07.1959 - III ZR 67/58
    Wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (Urteile vom 15. April 1957 III ZR 2/56 = LM § 823 [Ea] BGB Nr. 10 und vom 14. Oktober 1957 III ZR 91/56 = VersR 1957, 756), muß sich der Verkehr mit Unzulänglichkeiten des deutschen Straßennetzes noch weithin abfinden, weil dessen Verbesserung mit der Entwicklung des Kraftverkehrs nicht Schritt halten kann.
  • BGH, 15.04.1957 - III ZR 2/56

    Maßstab i.R.d. Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Abwendung der aus dem

    Auszug aus BGH, 06.07.1959 - III ZR 67/58
    Wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (Urteile vom 15. April 1957 III ZR 2/56 = LM § 823 [Ea] BGB Nr. 10 und vom 14. Oktober 1957 III ZR 91/56 = VersR 1957, 756), muß sich der Verkehr mit Unzulänglichkeiten des deutschen Straßennetzes noch weithin abfinden, weil dessen Verbesserung mit der Entwicklung des Kraftverkehrs nicht Schritt halten kann.
  • BGH, 27.01.1958 - III ZR 4/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.07.1959 - III ZR 67/58
    (Die Revision verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Senats vom 27. Januar 1958 III ZR 4/57 [= NJW 1958, 545]. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt - Zulassung von Gegenverkehr auf einem Radweg, obwohl im Falle des Nebeneinanderfahrens zweier Radfahrer der eine etwa 15 cm in den Raum über den neben dem Radweg verlaufenden Fahrdamm hineinragte und eine Ausschaltung der darin begründeten Gefahren praktisch ohne Aufwendung von Mitteln möglich gewesen wäre - ist jedoch mit dem hier gegebenen in den entscheidenden Punkten nicht vergleichbar.).
  • BGH, 13.04.1956 - VI ZR 347/54

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden

    Auszug aus BGH, 06.07.1959 - III ZR 67/58
    Zudem muß A. sich auch im Rahmen des § 254 BGB die mitursächliche Betriebsgefahr, die von seinem Fahrzeug ausging, entgegenhalten lassen (vgl. BGHZ 20, 259).
  • BGH, 16.02.1959 - III ZR 216/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.07.1959 - III ZR 67/58
    Höhenunterschiede jedoch, an denen ein Fahrzeug auch bei einer den Umständen nach sachgerechten Fahrweise hängen bleiben oder durch die es aus der Fahrbahn gerissen werden kann, darf der Übergang von Fahrbahn zum Bankett nicht, zumindest nicht ohne hinreichende Warnung der Verkehrsteilnehmer aufweisen (Urteile des Senats vom 30. September 1957 III ZR 76/56 = VersR 1958, 13 und vom 16. Februar 1959 III ZR 216/57 = VersR 1959, 435).
  • BGH, 30.09.1957 - III ZR 76/56

    Anspruchsübergang auf Versicherer

    Auszug aus BGH, 06.07.1959 - III ZR 67/58
    Höhenunterschiede jedoch, an denen ein Fahrzeug auch bei einer den Umständen nach sachgerechten Fahrweise hängen bleiben oder durch die es aus der Fahrbahn gerissen werden kann, darf der Übergang von Fahrbahn zum Bankett nicht, zumindest nicht ohne hinreichende Warnung der Verkehrsteilnehmer aufweisen (Urteile des Senats vom 30. September 1957 III ZR 76/56 = VersR 1958, 13 und vom 16. Februar 1959 III ZR 216/57 = VersR 1959, 435).
  • BGH, 27.01.2005 - III ZR 176/04

    Verkehrssicherungspflicht bei einem unbefestigten Bankett

    Er hat deswegen keinen Anspruch darauf, daß Seitenstreifen so befestigt werden, daß sie ein Befahren im Rahmen von Überhol- und Ausweichmanövern mit unverminderter Geschwindigkeit erlauben würden (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1959 - III ZR 67/58 - VersR 1959, 830, 831 f).

    Insoweit hat der Senat ausgesprochen, der Übergang von der Fahrbahn zum Bankett dürfe keine gefährlichen Höhenunterschiede aufweisen, an denen ein Fahrzeug hängenbleiben oder durch die es aus der Fahrbahn gerissen werden könne (Senatsurteile vom 16. Februar 1959 - III ZR 216/57 - VersR 1959, 435, 436; vom 6. Juli 1959 - III ZR 67/58 - VersR 1959, 830, 832).

    Demgegenüber verlange die Verkehrssicherungspflicht nicht, auf einen Höhenunterschied von 6, 8 cm hinzuweisen (Urteil vom 6. Juli 1959 aaO).

  • BGH, 06.05.1981 - 4 StR 530/79

    Fahrbahn - Verkehrsteilnehmer - Richtungsfahrbahn - Autobahnausfahrt - Benutzung

    Demgegenüber ist die Fahrbahn derjenige Teil des Straßenkörpers, der durch die Art seiner Befestigung auf seine Zweckbestimmung, dem fließenden Verkehr zu dienen, hinweist (BGH, Urteil vom 6. Juli 1959 - III ZR 67/58 - VRS 17, 249).
  • BGH, 14.10.1982 - III ZR 174/81

    Gully mit breiten Öffnungen verstoßen gegen Verkehrssicherungspflicht

    Zur Abwendung einer Schadensersatzpflicht können auch andere Sicherungsmaßnahmen - wie zulängliche Gefahrenwarnungen - genügen (Senatsurteil vom 06.07.1959 - III ZR 67/58 = VersR 1959, 830 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 17.07.2007 - 4 U 64/07

    Zur Verkehrssicherungspflicht bei der Anlage und Unterhaltung von Radwegen

    Wenn eine generelle Warnung vor einem unbefestigten Bankett nicht erforderlich ist, weil der Verkehr die fehlende Befestigung unschwer erkennen kann (so BGH, Urt. v. 15.12.1988 - III ZR 112/87, VersR 1989, 847), so leuchtet es nicht unmittelbar ein, weshalb der Verkehrsteilnehmer bei Höhenunterschieden ab einer gewissen Höhe eine zusätzliche Warnung vor den gesteigerten Gefahren erwarten kann (BGH, MDR 2005, 809; Urt. v. 6.7.1959 - III ZR 67/58, VersR 1959, 830, 832): Die Warnung dient nicht der Beseitigung der Gefahrenquelle.
  • BGH, 02.03.1961 - III ZR 12/60

    Verletzung der allgemeinen Aufsichtspflicht des Halters eines Unfallwagens -

    (VersR 59, 830, 831 = VRS 17, 249), von den anderen Teilen des Straßenkörpers (Schutzstreifen, unbefestigtes Bankett, Sommerweg) äußerlich hinreichend deutlich abheben.

    Gestattet ist sie aber stets nur dann, wenn die Verkehrslage sie als sachgerechte und vernünftige Maßnahme erscheinen läßt (BGH VersR 59, 830 = VRS 17, 249).

  • BGH, 10.06.1963 - III ZR 45/62

    Rechtsmittel

    Es war vielmehr bei Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und bei der Unmöglichkeit, nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 in der Bundesrepublik die Straßenverhältnisse den Anforderungen des stetig wachsenden Verkehrs anzupassen, in erster Linie Sache des Kraftfahrers, seine Fahrweise ihm er kennbar gefährlichen Straßenverhältnissen anzugleichen (Urteil vom 2. Juli 1959 III ZR 91/58 S. 4 - VersR 1959, 628 vgl. auch Urteil vom 6. Juli 1959 III ZR 67/58 - VersR 1959, 530-).

    Abgesehen von dem Blaubasalt und der Straßenwölbung, die dem von B ( H P kommenden Verkehrsteilnehmer erkennbar waren, befand sich die Fahrbahn selbst, wie das angefochtene Urteil ausführt, in einem verkehrsgerechten Zustand und wies außer den bei Kopfsteinpflaster auftretenden Unebenheiten keine Löcher auf. Die Vertiefungen am Straßenrand, von denen aus Hegenwasser auf die Fahrbahn spritzen konnte, entstanden, obwohl sie ständig von dem Straßenwärter beseitigt wurden, dadurch, daß in Richtung RflBF fahrende Lastkraftwagen in der Kurve den Straßenrand und das Bankett überfuhren. Einen völlig niveaugleichen Übergang von Fahrbahn auf Bankett kann der Verkehr nicht verlangen (vgl. das eben erwähnte Urteil vom 6. Juli 1959 III ZR 67/58).

  • BGH, 08.12.1964 - VI ZR 258/63
    Grundsätzlich hat sich der Straßenbenutzer den gegebenen Verhältnissen anzupassen und die Straße so hinzu nehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH III ZR 67/58 vom 6.7.1959, VersR 1959, 83o).

    Ist der Seiten streifen für eine solche vorsichtige Mitbenutzung durch den Kraftfahrer nicht geeignet, wird der Verkehrssicherungspflichtige in der Regel zur Aufstellung eines Warnschildes verpflicht! sein (vgl. Urteile des BGH vom 2.4.1962 - III ZR 14/61 - VersR 1962, 574; vom 6.7.1959 - III ZR 67/58 VersR 1959, 83o).

  • BGH, 11.07.1960 - III ZR 144/59
    Das alles entspricht der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 9, 373; 16, 95; 31, 73; BGH III ZR 67/58 vom 6. Juli 1959 = LM BGB § 823 Ea Nr. 20; III ZR 114/38 vom 19. Oktober 1959 = LM BGB § 823 Ea Nr. 25; vgl. auch DRiZ 1959, 233).
  • OLG Frankfurt, 18.09.1986 - 1 U 124/85

    Gesamtschau - Kettenunfall

    Wird ein Schaden durch mehrere selbständige Einzelhandlungen bewirkt, reicht allerdings ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Einzelhandlungen grundsätzlich nicht aus, um bei der Abwägung jeden Täter mit den Unfallbeiträgen der anderen zu belasten (vgl. BGH VersR 59, 830= NJW 59, 1772 (1773).
  • BGH, 28.06.1971 - III ZR 142/68

    Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - Anspruch auf Schadensersatz

    Der Revision ist zwar einzuräumen, daß der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellte Grundsatz, wonach der Verkehrsteilnehmer die Straße so hinnehmen muß, wie sie sich ihm darbietet, und sich entsprechend verhalten muß (Urt.v. 6. Juli 1959 - III ZR 67/58 = LM § 823 BGB Ea - Nr. 20), nicht die Haftung für Schäden ausschließt, die auf einen ordnungswidrigen und gefährlichen Zustand der Straße zurückzuführen sind.
  • BGH, 01.12.1960 - III ZR 188/59

    Klagegegner bei Klage wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

  • BGH, 27.01.1971 - VIII ZR 215/69

    Aufstellung einer Transformatorenanlage durch die Stadtwerke - Notwendigkeit der

  • BGH, 31.03.1960 - III ZR 62/59

    Rechtsmittel

  • OLG Hamm, 09.06.1978 - 9 U 230/77
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