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   BGH, 24.05.1960 - VI ZR 119/59   

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https://dejure.org/1960,954
BGH, 24.05.1960 - VI ZR 119/59 (https://dejure.org/1960,954)
BGH, Entscheidung vom 24.05.1960 - VI ZR 119/59 (https://dejure.org/1960,954)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 1960 - VI ZR 119/59 (https://dejure.org/1960,954)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Motorrad auf der Fahrbahn - Defekter Motor - Betrieb eines Fahrzeugs

Papierfundstellen

  • VersR 1958, 445
  • VersR 1960, 804
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.01.1959 - VI ZR 202/57

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall zweier Lastzüge auf der Autobahn

    Auszug aus BGH, 24.05.1960 - VI ZR 119/59
    Daher hat der Senat eine Auswirkung der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs auch dann angenommen, wenn ein Kraftfahrzeug wegen Motorschadens auf der Fahrbahn einer dem Schnellverkehr dienenden Straße liegen bleibt (BGHZ 29, 163) oder wenn ein Kraftfahrer seinen Lastzug auf der Bundesstraße abstellt, um eine längere Nachtruhe zu haben (Urteil vom 1. Oktober 1957 - VI ZR 225/56, NJW 1957, 1878 Nr. 7 = DAR 1958, 15 = VRS 13, 413 ).
  • BGH, 01.10.1957 - VI ZR 225/56

    Betrieb eines Lastzuges beim Abstellen zum Zwecke der Nachtruhe

    Auszug aus BGH, 24.05.1960 - VI ZR 119/59
    Daher hat der Senat eine Auswirkung der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs auch dann angenommen, wenn ein Kraftfahrzeug wegen Motorschadens auf der Fahrbahn einer dem Schnellverkehr dienenden Straße liegen bleibt (BGHZ 29, 163) oder wenn ein Kraftfahrer seinen Lastzug auf der Bundesstraße abstellt, um eine längere Nachtruhe zu haben (Urteil vom 1. Oktober 1957 - VI ZR 225/56, NJW 1957, 1878 Nr. 7 = DAR 1958, 15 = VRS 13, 413 ).
  • BGH, 09.02.1965 - VI ZR 253/63

    Mitverschulden bei Motorradunfall ohne Helm

    Ein Mitverschulden ist dann gegeben, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer acht läßt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH VersR 1960, 804).
  • BGH, 16.12.1980 - VI ZR 92/79

    Schadensminderungspflicht eines gesetzlichen Zessionars - Pflicht des

    Denn es geht hier, ebenso wie im eigentlichen Falle des § 254 BGB, nicht etwa um eine echte Pflicht des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, sondern nur um eine Verantwortung mit Obliegenheitscharakter (BGHZ 57, 137, 145 [BGH 14.10.1971 - VII ZR 313/69]; Senatsurteil vom 24. Mai 1960 - VI ZR 119/59 = VersR 1960, 804, 805), die gegebenenfalls dazu führt, daß sich der Gläubiger eine Minderung seines Anspruchs gefallen lassen muß.
  • BGH, 30.03.1976 - VI ZR 21/74

    Klage gegen eine Bank auf Schadensersatz infolge falscher Bankauskunft - Vornahme

    Hat das Berufungsgericht aber zutreffend die für die Beurteilung des Schädigungsvorsatzes erheblichen Gesichtspunkte erkannt, so gehört seine Verneinung vorwiegend dem Bereich der Tatsachenwürdigung an und kann daher im Revisionsrechtszug nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden (vgl. BGH Urt.v. 1. April 1958 - VI ZR 119/59 = VersR 1958, 445; Urt.v. 28. Juni 1966 - VI ZR 287/64 = VersR 1966, 1052 zur II 5 b a.E.; Urt.v. 12. Juli 1966 - VI ZR 1/65 = a.a.O.).
  • BGH, 22.06.1965 - VI ZR 53/64

    Haftungsverteilung bei Verletzung eines Fußgängers durch geringfügig überragende

    Das hier allein infrage stehende mitwirkende Verschulden setzt nicht die Verletzung einer Rechtspflicht voraus, ist vielmehr schon dann gegeben, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer acht läßt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch unter den gegebenen Umständen zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGHZ 9, 316 [BGH 29.04.1953 - ZR VI 63/52 ]; BGH Urt. vom 21. November 1958 - VI ZR 239/57 - VersR 1959, 135; Urteil vom 24. Mai 1960 - VI ZR 119/59 - VersR 1960, 804).
  • OLG Oldenburg, 26.06.1996 - 2 U 9/96

    Beleuchtung, Dunkelheit, Betriebsgefahr, Defekt, Sichtfahrgebot

    Dies hat zur Folge, daß auch ein auf der Fahrbahn geschobenes und defektes Motorrad oder Mofa sich im Betrieb gem. § 7 StVG befindet (BGH VersR 1960, 804, 805; Jagusch a.a.O. § 7 StVG Rn. 8).
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