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   BGH, 27.06.1968 - III ZR 63/65   

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https://dejure.org/1968,348
BGH, 27.06.1968 - III ZR 63/65 (https://dejure.org/1968,348)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1968 - III ZR 63/65 (https://dejure.org/1968,348)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1968 - III ZR 63/65 (https://dejure.org/1968,348)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine wirksame telefonische Fristverlängerung - Konkurrenzverhältnis zwischen Halterhaftung und Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung - Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch den Kasko-Versicherer gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 50, 271
  • NJW 1968, 1962
  • MDR 1968, 908
  • VersR 1968, 997
  • DB 1968, 1667
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.03.1967 - III ZR 100/66

    Kaskoversicherer und Amtshaftungsansprüche

    Auszug aus BGH, 27.06.1968 - III ZR 63/65
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (BGHZ 47, 196) Test, daß sich dann, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft für die Beschädigung eines Fahrzeugs aus Amtshaftung und Halterhaftung Ersatz zu leisten hat, die Frage, in welcher Höhe der Kaskoversicherer des Geschädigten auf ihn übergegangene Ansprüche gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft aus Halterhaftung geltend machen kann, danach entscheidet, wie die Haftungssumme (§ 12 Abs. 1 StVG) zu verteilen wäre, wenn die öffentlich-rechtliche Körperschaft lediglich aus Halterhaftung für den Schaden einzustehen hätte.

    Der Senat hält deshalb an den Grundsätzen seiner Entscheidung vom 20. März 1967 - III ZR 100/66 (= BGHZ 47, 196) fest, in der er bereits eingehend zu der Frage Stellung genommen hat, in welcher Höhe der Kasko-Versicherer auf ihn übergegangene Ansprüche gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft geltend machen kann, die - wie hier - für die Beschädigung eines Fahrzeuges aus Amtshaftung und Halterhaftung zur Ersatzleistung verpflichtet ist.

    Auch die in NJW 1967, 1756 von Schulte geübte Kritik - der zu dem Ergebnis kommt, daß die öffentlich-rechtliche Körperschaft in Fällen der vorliegenden Art insgesamt nicht mehr als den in § 12 StVG festgelegten Haftungshöchstbetrag zu zahlen habe - verkennt, daß die öffentlich-rechtliche Körperschaft aus Halterhaftung für jeden der einzelnen Posten des Sachschadens in dem Verhältnis der Haftungshöchstsumme zum gesamten Sachschaden haftet und insoweit - da im Rahmen der Halterhaftung der Grundsatz der Subsidiarität (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht gilt - ein Forderungsübergang auf den Kaskoversicherer gemäß § 67 VVG stattfindet, dem Rechnung getragen werden muß.

    Diese Kosten zählen nicht zu den Sach- oder Sachfolgeschäden, die aus dem Gesichtspunkt der Halterhaftung nach § 12 StVG zu ersetzen und durch den Höchstbetrag von 10.000 DM anteilmäßig abzudecken gewesen wären (so Urteil vom 20. März 1967, insoweit nicht in BGHZ 47, 196, wohl aber in NJW 1967, 1273/4 mit abgedruckt).

  • BGH, 08.12.1958 - III ZR 235/56

    Amtshaftung bei Dienstfahrten

    Auszug aus BGH, 27.06.1968 - III ZR 63/65
    Vielmehr sind nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (RGZ 145, 177; 156, 257; BGHZ 1, 388; 29, 38, 44 [BGH 08.12.1958 - III ZR 235/56] u.a.) die Ansprüche aus Amtspflichtverletzung und diejenigen aus §§ 7 ff StVG selbständig nebeneinander gegeben.
  • BGH, 26.03.1968 - VI ZR 188/66

    Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bei Erhalt einer Leistung ohne

    Auszug aus BGH, 27.06.1968 - III ZR 63/65
    Der Senat sieht nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von dieser Entscheigung, die in Ergebnis und Begründung bei Wussow in Wussows Informationen 1967, 77 und Weireter in VersR 1967, 925 Zustimmung gefunden und der sich inzwischen auch der VI. Zivilsenat (Urteil vom 26. März 1968 - VI ZR 188/66 -) angeschlossen hat, abzurücken.
  • BGH, 12.04.1951 - III ZR 99/50

    Amtshaftung. Dienstwagen der Polizei

    Auszug aus BGH, 27.06.1968 - III ZR 63/65
    Vielmehr sind nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (RGZ 145, 177; 156, 257; BGHZ 1, 388; 29, 38, 44 [BGH 08.12.1958 - III ZR 235/56] u.a.) die Ansprüche aus Amtspflichtverletzung und diejenigen aus §§ 7 ff StVG selbständig nebeneinander gegeben.
  • BGH, 30.09.1957 - III ZR 76/56

    Anspruchsübergang auf Versicherer

    Auszug aus BGH, 27.06.1968 - III ZR 63/65
    Dieses Quotenvorrecht bezieht sich indes nicht auf alle (Sach-)Schäden, die der geschädigte G. erlitten hat, sondern nach den in BGHZ 25, 340 dargelegten Grundsätzen nur auf die Fahrzeugschäden, gegen die der Geschädigte sich durch die Kaskoversicherung versichert hatte.
  • BGH, 01.06.1959 - III ZR 49/58

    Ersatz von Anwaltskosten

    Auszug aus BGH, 27.06.1968 - III ZR 63/65
    Damit setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung (BGHZ 30, 154; 39, 60 [BGH 31.01.1963 - II ZR 79/62] und 73 u.a.), nach der einem durch Verschulden des Fahrers eines Dienstfahrzeugs der stationierten Streitkräfte Geschädigten, der sich zur Geltendmachung seiner Ansprüche beim Amt für Verteidigungslasten eines Rechtsanwalts bedient, auch die dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen sind.
  • BGH, 31.01.1963 - II ZR 79/62

    Ausschließung aus einer Genossenschaft

    Auszug aus BGH, 27.06.1968 - III ZR 63/65
    Damit setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung (BGHZ 30, 154; 39, 60 [BGH 31.01.1963 - II ZR 79/62] und 73 u.a.), nach der einem durch Verschulden des Fahrers eines Dienstfahrzeugs der stationierten Streitkräfte Geschädigten, der sich zur Geltendmachung seiner Ansprüche beim Amt für Verteidigungslasten eines Rechtsanwalts bedient, auch die dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen sind.
  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 117/62

    Rechtsnatur einer Vereinbarung über den Ersatz von Stationierungsschäden;

    Auszug aus BGH, 27.06.1968 - III ZR 63/65
    Damit setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung (BGHZ 30, 154; 39, 60 [BGH 31.01.1963 - II ZR 79/62] und 73 u.a.), nach der einem durch Verschulden des Fahrers eines Dienstfahrzeugs der stationierten Streitkräfte Geschädigten, der sich zur Geltendmachung seiner Ansprüche beim Amt für Verteidigungslasten eines Rechtsanwalts bedient, auch die dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen sind.
  • RG, 17.09.1934 - VI 108/34

    Zur Haftung der Feuerwehr auf Grund des Kraftfahrzeuggesetzes.

    Auszug aus BGH, 27.06.1968 - III ZR 63/65
    Vielmehr sind nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (RGZ 145, 177; 156, 257; BGHZ 1, 388; 29, 38, 44 [BGH 08.12.1958 - III ZR 235/56] u.a.) die Ansprüche aus Amtspflichtverletzung und diejenigen aus §§ 7 ff StVG selbständig nebeneinander gegeben.
  • RG, 23.11.1937 - III 56/37

    1. Zusammentreffen der Haftung des Reiches als Kraftfahrzeughalters und aus

    Auszug aus BGH, 27.06.1968 - III ZR 63/65
    Vielmehr sind nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (RGZ 145, 177; 156, 257; BGHZ 1, 388; 29, 38, 44 [BGH 08.12.1958 - III ZR 235/56] u.a.) die Ansprüche aus Amtspflichtverletzung und diejenigen aus §§ 7 ff StVG selbständig nebeneinander gegeben.
  • BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75

    Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines

    Auch hier wird aber für den Regelfall nach ganz allgemeiner Praxis eine Entschädigung für die gewöhnliche eigene Mühewaltung des Geschädigten zur Durchsetzung seines Anspruchs (nicht bei Maßnahmen der eigentlichen Schadensbeseitigung) weder im Rahmen der Kostenfestsetzung noch als zusätzlicher Hauptanspruch zugebilligt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt (KG VersR 1973, 750, 751; vgl. auch OLG Köln VersR 1975, 1106; ferner BGH Urt. v. 27. Juni 1968 - III ZR 63/65 - VersR 1968, 997, 998: "kein Sachfolgeschaden").
  • BGH, 21.01.1993 - III ZR 189/91

    Haftungsverteilung bei Schädigung eines Kraftfahrers bei der Bergung eines

    Dies gilt jedoch nicht für die Halterhaftung nach § 7 StVG, die - anders als die Haftung des Kraftfahrzeugführers nach § 18 StVG - nicht durch § 839 BGB verdrängt wird (Senatsurteile BGHZ 50, 271, 273 und vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90 - VersR 1991, 925, 926).
  • OLG Hamm, 20.03.2009 - 9 U 187/08

    Einsatzfahrzeug; Einsatzfahrt; Wartepflicht

    Beide Anspruchsgrundlagen sind nebeneinander anwendbar (vgl. BGH NJW 1968, 1962; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 7 StVG Rn. 1).
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