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   BGH, 02.03.1977 - IV ZR 10/76   

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https://dejure.org/1977,8851
BGH, 02.03.1977 - IV ZR 10/76 (https://dejure.org/1977,8851)
BGH, Entscheidung vom 02.03.1977 - IV ZR 10/76 (https://dejure.org/1977,8851)
BGH, Entscheidung vom 02. März 1977 - IV ZR 10/76 (https://dejure.org/1977,8851)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beweispflichtigkeit hinsichtlich des Verlusts eines Fahrzeuges und dessen Entwendung - Anforderungen an den Beweis des ersten Anscheins - Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer Entwendung nach der Lebenserfahrung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 12 Nr. 1 d; ZpO § 286

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1977, 368
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 21.03.1975 - 3 U 58/74
    Auszug aus BGH, 02.03.1977 - IV ZR 10/76
    Ob aus den getroffenen Feststellungen lediglich im Wege eines Indizienbeweises auf eine Entwendung geschlossen werden darf oder ob es sich tatsächlich um einen die Anwendung des Anscheinsbeweises rechtfertigenden, typischen Geschehensablauf handeln könnte (vgl. BGH VersR 1957, 325; OLG Frankfurt VersR 1975, 728), kann offen bleiben.
  • BGH, 19.05.1978 - IV ZR 78/77

    Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers hinsichtlich eines Kfz

    Die Meldung des angeblichen Diebstahls bei der Beklagten und der Polizei genügte als Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht (BGH VersR 1977, 368).
  • OLG Köln, 22.10.1996 - 9 U 64/96

    Persönliche Glaubwürdigkeit des angeblich bestohlenen Versicherungsnehmers;

    Ein solches äußeres Bild liegt in der Regel dann vor, wenn der Versicherungsnehmer darlegt und gegebenenfalls beweist, daß er das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es später nicht mehr vorgefunden hat ( BGH VersR 1977, 368; VersR 1992, 868; r+s 1995, 288 = VersR 1995, 909 = NJW 1995, 2169, 2170; r+s 1996, 341; Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversicherung, § 12 AKB Rn. 33 ).
  • BGH, 16.05.1979 - IV ZR 20/78

    Fahrzeugversicherung - Brand - Diebstahl - Versicherungsfall

    Nach dem Sachverhalt, der dem Urteil des erkennenden Senats in VersR 1977, 368 zugrunde lag, war der versicherte Wagen zwar am 3 September 1973 angeblich gestohlen und am 12. September 1973 völlig ausgebrannt aufgefunden worden; der Versicherungsnehmer hatte aber allein einen Entwendungsschaden, nicht auch einen Brandschaden geltend gemacht.
  • OLG Hamm, 22.08.1984 - 20 U 25/84

    Anscheinsbeweis; Entwendung; Diebstahl; Leistungsfreiheit; Vorsatz; Reisegepäck;

    Die Meldung des angeblichen Diebstahls bei der Polizei genügt als Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht (BGH VersR 77, 368 und 78, 733).
  • OLG München, 25.10.1990 - 29 U 3724/90

    Anforderungen an den Beweis der Entwendung eines Fahrzeugs L

    Nach Auffassung der Rechtsprechung und Literatur (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 14, Aufl., § 12 Rdnr. 33 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen) liegen ausreichend sichere Anzeichen für eine Entwendung dann vor, wenn ein PKW mit eingeschlagenem Fenster sowie herausgerissenem Lenkradschloß auf freiem Gelände teilweise demoliert aufgefunden wird oder andere deutliche Entwendungsspuren (z.B. kurzgeschlossene Zündung) vorliegen, nicht dagegen bei einer Auffindung in ausgebranntem Zustand, wenn keine Spuren der gewaltsamen Inbetriebnahme mehr gefunden werden können (BGH Versicherungsrecht 77, 368) und auch nicht, wenn feststeht, daß das wiederaufgefundene Fahrzeug entweder mit dem Originalschlüssel oder mit einem Nachschlüssel oder mit einem zufällig passenden Schlüssel in Betrieb genommen wurde (OLG Hamm Versicherungsrecht 87, 400; Stiefel/Hofmann a.a.O.).
  • OLG Koblenz, 11.01.1980 - 10 U 1003/78

    Diebstahl; Pkw; Originalschlüssel; Anscheinsbeweis

    Es genügt der Beweis des ersten Anscheins (vgl. BGH VersR 1977, 368; 610), d. h. der Nachweis eines Sachverhalts, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen.
  • LG München I, 13.12.1985 - 25 O 9009/85
    Der Nachweis des Versicherungsfalls "Diebstahl" ist nicht geführt: Nach ständiger Rechtsprechung (BGH vom 11.1.1984 r + s 84, 69; vom 19.5.1978 VersR 1978, 732; vom 2.3.1977 VersR 1977, 368) trägt der VN.
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