Rechtsprechung
| BGH, 10.11.1981 - VI ZR 262/79 |
Volltextveröffentlichungen
- verkehrslexikon.de
Zum Einfluss vorzeitiger Zurruhesetzung auf Schadensersatz wegen Verdienstausfall - Anrechnung der Ruhestandsbezüge - Vorteilsausgleichung
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Bemessung des Dienstausfalls bei vorgezogener Altersrente des Geschädigten
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1982, 984
- MDR 1982, 395
- VersR 1982, 166
- DB 1982, 900
Wird zitiert von ... (7)
- OLG Jena, 25.03.2009 - 7 U 701/08
Vorgezogene Altersrente für unfallbedingt schwerbehinderte Menschen
Der Bundesgerichtshof habe am 10.11.1981 entschieden, dass die allgemeine Altersrente ab dem 65. Lebensjahr und die vorgezogene ab dem 63. Lebensjahr jeweils keine kongruenten Leistungen seien (BGH Urt. v. 10.11.1981, VI ZR 262/79, VersR 1982, 166 ff.).Für diesen Fall - der hier nicht vorliegt - bejaht der Bundesgerichtshof eine Anrechnung dieser allgemeinen vorgezogenen Altersrente auf den Schadensersatzanspruch für den Verdienstausfall (BGH VersR 1982, 166; Koppenfels-Spies, VersR 2005, 1511 ff.).
Seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet ihn dazu auch nicht (BGH Urt. v. 10.11.1981, VI ZR 262/79, VersR 1982, 166 ff.; OLG Bamberg, NZV 1996, 316 ff.).
- BGH, 07.11.2000 - VI ZR 400/99
Ersatz des Verdienstausfalls bei Vorruhestand
Das Vorruhestandsgeld ähnelt vielmehr der vorgezogenen Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres (vgl. § 36 SGB VI; früher: § 1248 Abs. 1 erster Fall RVO, § 25 AVG), für die der erkennende Senat bereits entschieden hat, daß sie auf den Schaden anzurechnen ist (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1981 -VI ZR 262/79 - VersR 1982, 166, 167). - BGH, 11.03.1986 - VI ZR 64/85
Übergang des Anspruchs auf vorgezogenes Altersruhegeld auf den …
Vielmehr müsse die Interessen des Schädigers hinter dem sozialen Anliegen, daß der Regelung des § 1248 Abs. 1 RVO zugrunde liegt, zurücktreten; die Wahrnehmung dieser Rechte ist schon begrifflich nicht Verschulden gegen sich selbst (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1981 - VI ZR 262/79 - VersR 1982, 166 ).a) Im Urteil vom 10. November 1981 - VI ZR 262/79 - a.a.O. - hat der Senat entschieden, daß die Zahlung von Altersruhegeld nach Vollendung des 63. Lebensjahres gemäß § 1248 Abs. 1 RVO mangels Kongruenz nicht zum Anspruchsübergang auf den sozialen Leistungsträger führt.
- BGH, 18.05.2010 - VI ZR 142/09
Sozialrecht - Altersrente für Schwerbehinderte und vorgezogene allgemeine Rente
Hierfür war die Erwägung maßgebend, dass das Altersruhegeld für Schwerbehinderte - anders als das unter der Regelvoraussetzung der Vollendung des 63. Lebensjahrs in Anspruch genommene (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1981 - VI ZR 262/79 - VersR 1982, 166, 167) - nicht allein aufgrund des Erreichens der Altersgrenze, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung geleistet wird, dass der Versicherte als Schwerbehinderter im Sinne des § 1 SchwbG anerkannt war (…Senatsurteil vom 11. März 1986 - VI ZR 64/85 - aaO, S. 813). - OLG Bamberg, 15.06.2004 - 5 U 186/03
Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall
bb) Im Hinblick auf die wegen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auf die Quote von 75 % beschränkten Haftung der Beklagten für den Personenschaden, zu dem auch der Haushaltsführungsschaden gehört, gilt für die Anrechnung folgendes: Anders als beim Rechtsübergang nach den Vorschriften des hier unanwendbaren § 116 SGB X (vgl. oben) steht im Anwendungsbereich des § 1542 RVO dem Sozialversicherungsträger das Quotenvorrecht zu, wenn - wie hier - der Schädiger aus Rechtsgründen nur beschränkt haftet (vgl. BGH NJW 69, 98; 72, 1860; 79, 271; VersR 82, 166; ständige Rechtsprechung). - LAG Rheinland-Pfalz, 05.06.2008 - 10 Sa 699/07
Schadensersatzanspruch wegen Nichtzuweisung eines behindertengerechten …
Durch die Inanspruchnahme seiner Rechte auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.08.2004 hat er seinen Verdienstausfallschaden von diesem Zeitpunkt ab tatsächlich auf die vorgenannte Differenz gemindert (ebenso: BGH Urteil vom 10.11.1981 - VI ZR 262/79 - VersR 1982, 166). - OLG Karlsruhe, 13.04.1984 - 10 U 309/83 Für die Schadensfeststellung kommt es auf die Differenzbilanz an, die sich aus einem Vergleich der wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem Unfall mit denen ergibt, die sich ohne den Unfall entwickelt hätten (BGH VersR 1982, 166, 167).
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