Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 19.03.1981

Rechtsprechung
   OLG Celle, 26.11.1981 - 5 U 79/81   

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • VersR 1982, 960



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 30.11.2010 - VI ZR 15/10  

    Verfahrensrecht - Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zum Teil bei Auffahrunfällen auf der Autobahn bereits ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden verneint und - in der Regel - eine hälftige Schadensteilung angenommen, wenn vor dem Auffahren ein Fahrspurwechsel stattgefunden hat, aber streitig und nicht aufklärbar ist, ob die Fahrspur unmittelbar vor dem Anstoß gewechselt worden ist und sich dies unfallursächlich ausgewirkt hat (vgl. etwa OLG München, Urteil vom 4. September 2009 - 10 U 3291/09, [...], Rn. 21; KG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 12 U 195/06, NZV 2008, 198, 199 und Urteil vom 21. November 2005 - 12 U 214/04, NZV 2006, 374, 375; OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2004 - 1 U 97/03, [...], 2. Orientierungssatz, Rn. 10, 19; OLG Hamm, Urteil vom 8. Dezember 1997 - 6 U 103/97, MDR 1998, 712, 713 und OLG Celle, Urteil vom 26. November 1981 - 5 U 79/81, VersR 1982, 960 f.).
  • KG, 03.07.2008 - 12 U 239/07  

    Haftungsverteilung und Darlegungs- und Beweislast bei einem Auffahrunfall nach

    Der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden setzt nämlich voraus, dass beide Fahrzeuge - unstreitig oder erwiesenermaßen - so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können (vgl. OLG Celle, VersR 1982, 960; OLG München, NZV 1989, 438; Senat, zuletzt Beschluss vom 14. Mai 2007 - 12 U 194/06 - VRS 113, 418 = NZV 2008, 198 = NJOZ 2008, 780).
  • LG Aachen, 08.01.2010 - 6 S 168/09  

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall und ungeklärtem Spurwechsel

    Bei einem Fahrstreifenwechsel haftet der Vorausfahrende daher für die Unfallschäden mit oder gar allein, wenn er nicht vortragen und notfalls beweisen kann, dass er so lange im gleich gerichteten Verkehr spurgleich vorausgefahren ist, dass der Hintermann zum Aufbau des nötigen Sicherheitsabstandes in der Lage war (vgl. OLG München Urteil v. 04.09.2009, 10 U 3291/09, OLG Naumburg SP 2008, 351; OLG Düsseldorf SVR 2005, 27; KG Berlin NZV 2008, 198; KG Berlin DAR 2006, 322; KG Berlin VersR 2005, 1746; OLG Celle, VersR 1982, 960).
mehr
  • OLG Frankfurt, 17.03.2011 - 17 U 276/09  

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Auffahrunfall beim Einfahren eines Fahrzeugs

    19 Ist aber nicht mehr aufzuklären, ob das auf die Fahrbahn einfahrende Fahrzeug dem Hintermann das Aufbauen eines ausreichenden Sicherheitsabstands ermöglicht hatte, bevor der Auffahrunfall erfolgte, ist die gemäß § 17 Abs. 1, Satz 2 StVG erforderliche Schadensteilung nach Verursachungsquoten im Verhältnis 1 : 1 geboten (vgl. OLG Celle, Urteil vom 26.11.1981, 5 U 79/81, VersR 1982, 960 f).
  • AG Hannover, 23.12.1999 - 507 C 10059/99  

    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall nach Fahrstreifenwechsel

    Bleibt der Unfallhergang beim Auffahrunfall nach einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs ungeklärt, ist der Schaden hälftig zu teilen (vgl. OLG Hamm, NDR 1998, 712; KG, aaO., 1123; OLG Celle, VersR 1982, 960 ).

Rechtsprechung
   OLG Celle, 19.03.1981 - 5 U 132/80   

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • VersR 1982, 960



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Wird zitiert von ...  

  • OLG Hamm, 16.03.2000 - 6 U 239/99  

    Wechselseitige Haftung bei einem Unfall mit einem gestohlenen Kraftwagen nach

    In den meisten zu dieser Frage veröffentlichten Entscheidungen hat das Mitverschulden des Beifahrers, dem wegen des Mitfahrens bei einem angetrunkenen Fahrer zumindest ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen war, je nach den Umständen des Einzelfalles zu Anspruchskürzungen zwischen 25 % und 50 % geführt (vgl. OLG Hamm - 9. ZS - VersR 97, 126: 1/4; OLG Celle, VersR 82, 960: 1/4; OLG Oldenburg, VersR 98, 1390: 1/3; OLG Koblenz, VersR 89, 405: 1/3; OLG Frankfurt; VersR 80, 287: 1/3; OLG Karlsruhe, VersR 90, 318: 2/5; OLG Koblenz, VersR 80, 238: 1/2; vgl. hierzu auch Berger, VersR 92, 168, 170).
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