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   BGH, 04.02.1986 - VI ZR 82/85   

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https://dejure.org/1986,1567
BGH, 04.02.1986 - VI ZR 82/85 (https://dejure.org/1986,1567)
BGH, Entscheidung vom 04.02.1986 - VI ZR 82/85 (https://dejure.org/1986,1567)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 1986 - VI ZR 82/85 (https://dejure.org/1986,1567)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Dingliche Absicherung künftiger Forderungen durch eine Höchstbetragshypothek - Auslegung einer notariellen Erklärung - Vermeidung einer Feststellungsklage als Vereinbarungszweck - Vorliegen eines konstitutiven bzw. deklaratorischen Schuldanerkenntnisses - Verzicht auf ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 781; BGB § 852

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG §§ 23, 25
    Wirkung der Anerkennung von Forderungen einer AOK auf Erstattung der Aufwendungen für ein Unfallopfer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1986, 179
  • VersR 1986, 638
  • VersR 1986, 684
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.10.1984 - VI ZR 30/83

    Studenten-Vorlesungsstreik - § 249 BGB, Schadenszurechnung bei einem Unfall, der

    Auszug aus BGH, 04.02.1986 - VI ZR 82/85
    Aus dieser, von der Beklagten angenommenen Erklärung ergibt sich nämlich, daß die dadurch zustande gekommene Vereinbarung insoweit konstitutiv wirkte, als sie den Anspruch der Beklagten auf Ersatz zukünftiger Schäden von der Verjährungseinrede aus § 852 Abs. 1 BGB befreite (vgl.Senatsurteil vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63 = NJW 1985, 791, 792 [BGH 23.10.1984 - VI ZR 30/83] m.w.N.).
  • BGH, 19.09.1984 - IVa ZR 127/82

    Pflichten des Kfz-Halters

    Auszug aus BGH, 04.02.1986 - VI ZR 82/85
    Ob das Berufungsgericht prüfen durfte, daß die Beklagte als Sozialversicherungsträger im Streitfall nicht verpflichtet sei, auf die Geltendmachung ihrer Forderung gegen die Klägerin zu verzichten, kann dahinstehen (vgl. dazu BGH Urteil vom 19. September 1984 - IVa ZR 127/82 = DAR 1985, 54).
  • BGH, 18.12.1981 - V ZR 220/80

    Verzicht auf die Einrede der Verjährung

    Auszug aus BGH, 04.02.1986 - VI ZR 82/85
    Das bedeutet gleichzeitig, daß die Klägerin sich nicht einseitig von dieser Vereinbarung lösen konnte; die von dem Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht angeführte Entscheidung des V. Zivilsenats des BGH vom 10. Dezember 1981 (V ZR 220/80 = VersR 1982, 365, 366) steht dem nicht entgegen.
  • OLG München, 29.04.2011 - 10 U 4208/10

    Schadenersatzklage nach Verkehrsunfall: Anspruch des Geschädigten auf

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass für ein solches Anerkenntnis die Grundsätze eines gerichtlichen Feststellungsurteils gelten können (vgl. BGH VersR 1986, 684; NJW 2002, 1741).
  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 230/01

    Auswirkung eines Abfindungsvergleichs auf die Hemmung der Verjährung

    Ein titelersetzendes Anerkenntnis ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats anzunehmen, wenn der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer den Geschädigten klaglos stellen (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383; vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - VersR 1992, 1091, 1092; vom 4. Februar 1986 - VI ZR 82/85 - VersR 1986, 684, 685; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63; vom 8. Mai 1979 - VI ZR 207/77 - VersR 1979, 646, 648; vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 10/65 - VersR 1967, 181, 182).
  • BGH, 07.02.1995 - VI ZR 201/94

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Durch das Anerkenntnis wurde deshalb der Anspruch der Klägerin auf Ersatz sowohl materieller als auch, mit der Beschränkung auf nicht voraussehbare spätere Komplikationen, immaterieller Zukunftsschäden wie bei einem Feststellungsurteil von der Verjährungseinrede der Beklagten befreit (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63 und vom 4. Februar 1986 - VI ZR 82/85 - VersR 1986, 684, 685).
  • BGH, 26.05.1992 - VI ZR 253/91

    Keine Änderung der Verjährungsfrist durch deklaratorisches Anerkenntnis; eine

    Keinen Erfolg kann die Revision auch mit ihrer Rüge haben, die Beklagte habe mit der Entgegennahme der Abfindungserklärung den Kläger wie bei einem Feststellungsurteil von der Verjährungseinrede "konstitutiv" befreit (zu dieser rechtlichen Möglichkeit s. Senatsurteile vom 23. Oktober 1984 = a.a.O. und vom 4. Februar 1986 - VI ZR 82/85 - VersR 1986, 684, 685).
  • BGH, 23.06.1998 - VI ZR 327/97

    Auslegung eines Verzichts auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede "wie bei

    Mit dieser Auslegung knüpft das Berufungsgericht an die Rechtsprechung über die verjährungsrechtliche Bedeutung an, die einem Anerkenntnis zukommt, das ein Feststellungsurteil "ersetzt" (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63 f.; vom 4. Februar 1986 - VI ZR 82/85 - VersR 1986, 684, 685 und vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - VersR 1992, 1091).
  • OLG Schleswig, 24.04.2008 - 7 U 81/06

    Umfang des Schadensersatzes bei unfallbedingter Querschnittslähmung;

    Verjährungsbeginn war nach § 199 Abs. 1 BGB der 31. Dezember 2002; Fristende war nach den §§ 197 Abs. 1 Nr. 3, 197 Abs. 2, 195 BGB der 31. Dezember 2005; zwar waren die Ansprüche nicht rechtskräftig festgestellt, der zwischen den Parteien in der Sitzung des Landgerichts Kiel vom 1. März 1993 geschlossene gerichtliche Vergleich (wonach sich die Beklagten verpflichtet haben, dem Kläger allen materiellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Verkehrsunfall noch entstehen wird) steht aber einer rechtskräftigen Feststellung gleich; bei dem Vergleich handelt es sich um ein deklaratorisches Anerkenntnis durch die Beklagten, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass für ein solches Anerkenntnis die Grundsätze eines gerichtlichen Feststellungsurteils gelten können (vgl. BGH VersR 1986, 684; NJW 2002, 1741 ); Voraussetzung ist, dass die Beklagten den Kläger mit dem Anerkenntnis klaglos stellen wollten, dieses mithin ein rechtskräftiges Feststellungsurteil ersetzen sollte; dass die Beklagten den Kläger klaglos stellen wollten, folgt daraus, dass das Anerkenntnis von den Beklagten im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs abgegeben worden ist.
  • OLG Bamberg, 15.06.2004 - 5 U 186/03

    Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

    In solchen Fällen würden die Verjährungsregeln des § 218 BGB entsprechend anzuwenden sein (vgl. BGH VersR 85, 62; 86, 684; 90, 755; vgl. auch Küppersbusch a.a.O., 8. Aufl., Rdnr. 786, 817 und 818, sowie 7. Aufl., Rdnr. 590, 617 und 618) .
  • OLG Celle, 10.01.2002 - 14 U 53/01

    Anforderungen an eine anspruchsbejahende schriftliche Erklärung des

    Der Kläger hat dieses Anerkenntnis zumindest konkludent mit seinem Anwaltsschreiben vom 3. März 1989 angenommen, auch wenn er der Erklärung der Beklagten eine darüber hinaus, gehende Bedeutung beigemessen hat, sodass eine vergleichsähnliche Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen ist, durch die der Kläger auf die Erlangung eines gerichtlichen Feststellungsurteils und die Beklagte auf Einwendungen zum Grund für die Haftung auf ein weiteres Schmerzensgeld verzichtete (vgl. BGH, VersR 1985, 62, 63; 1986, 684, 685).

    Nach alledem hatte die Vereinbarung lediglich zur Folge, dass die immateriellen Ansprüche des Klägers wie bei einem Feststellungsurteil gemäß § 218 Abs. 1 BGB von der Verjährungseinrede der Versicherung aus § 852 Abs. 1 BGB befreit worden sind (vgl. BGH, VersR 1985, 62, 63; 1986, 684, 685).

  • LG Köln, 30.11.2005 - 13 S 221/05

    Interesse an der Feststellung von Spätschäden trotz Anerkenntnis und

    Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die - ausschließlich auf der Grundlage des vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 geltenden Rechts ergangene - Rechtsprechung entsprechende Erklärungen des Versicherers regelmäßig zwar nicht als konstitutive Anerkenntnisse mit der Folge einer 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F., sondern nur als deklaratorische Anerkenntnisse gewertet hat, die gemäß §§ 208, 217 BGB a.F. lediglich zum Neubeginn der dreijährigen Verjährungsfrist der §§ 852 BGB a.F., 14 StVG führten, dass sie insoweit aber vergleichsähnliche Vereinbarungen für möglich und erforderlich gehalten hat, durch die der Geschädigte auf die Erhebung der Feststellungsklage und der Versicherer auf die Einrede der Verjährung verzichteten und die insoweit konstitutiv wirkten, als der Anspruch des Geschädigten nunmehr wie bei einem Feststellungsurteil von der Verjährungseinrede des Versicherers befreit war, so dass einer gleichwohl erhobenen Feststellungsklage das Feststellungsinteresse fehlte (vgl. BGH NJW 2002, 1791; VersR 1998, 1387; NJW 1992, 2228; VersR 1986, 684; NJW 1985, 791; OLG Hamm RuS 2000, 326; OLG Karlsruhe MDR 2000, 1014; VersR 1992, 375; OLG Köln VersR 1977, 937; OLG München NJW 1968, 2013).

    Diese Auffassung trifft zwar nicht zu (vgl. BGH VersR 1986, 684), ist aber im konkreten Fall geeignet, bei der Klägerin eine Unsicherheit auszulösen, die sie durch eine Feststellungsklage beheben darf.

  • OLG Karlsruhe, 09.06.2004 - 10 U 236/03

    Versicherungsvertragsrecht: Abfindungsvergleich mit dem Versicherer kein

    Der BGH hatte daher angenommen, dass die dortige Klägerin auf die Einrede der Verjährung konstitutiv verzichtet hatte (VersR 86, 684, 685).
  • OLG Oldenburg, 29.10.1996 - 9 U 41/96

    Schadensersatzpflicht aus einem Verkehrsunfall; Auswirkung eines deklaratorischen

  • BGH, 07.02.1995 - VI ZR 202/94

    Schmerzensgeld

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