Weitere Entscheidung unten: AG Koblenz, 09.01.1990

Rechtsprechung
   BGH, 21.03.1990 - IV ZR 40/89   

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BGH, 21.03.1990 - IV ZR 40/89 (https://dejure.org/1990,802)
BGH, Entscheidung vom 21.03.1990 - IV ZR 40/89 (https://dejure.org/1990,802)
BGH, Entscheidung vom 21. März 1990 - IV ZR 40/89 (https://dejure.org/1990,802)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 2 Abs. 1
    Zulässigkeit einer Rückwärtsversicherung in der Kaskoversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 111, 29
  • NJW 1990, 1851
  • NJW-RR 1990, 923 (Ls.)
  • MDR 1990, 704
  • NZV 1990, 346 (Ls.)
  • VersR 1990, 618
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.06.1982 - IVa ZR 270/80

    Rückwärtsversicherung - materieller Versicherungsbeginn

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - IV ZR 40/89
    Demgemäß ist seit der Grundsatzentscheidung des Senates im Jahre 1982 (BGHZ 84, 268) anerkannt, daß der Versicherungsnehmer bei seiner Angabe des Versicherungsbeginns in der entsprechenden Spalte des Antragsformulars den materiellen Versicherungsbeginn meint und anders vom Versicherer auch nicht verstanden wird.

    Also ist ohne weiteres von einer Rückwärtsversicherung auszugehen, wenn der vereinbarte Versicherungsbeginn vor dem Vertragsschluß liegt (Prölss/Martin, 24. Aufl. § 2 Anm. 1; Martin, Sachversicherungsrecht 2. Aufl. K II 4 und 7; Wrabetz, VersR 1982, 942; Maenner, VersR 1984, 717 ff. und VW 1985, 1318 ff. sowie Theorie und Praxis der Rückwärtsversicherung z.B. S. 108; Bartsch, VersR 1987, 642; Wussow, WI 1990, 33; für die Rechtsprechung siehe OLG Hamm NJW-RR 1987, 153 [OLG Hamm 19.09.1986 - 20 U 114/86]).

    Als solche können sie die allgemeinen Grundsätze nicht verändern, nach denen die auf den Vertragsschluß zielenden Willenserklärungen auszulegen sind (BGHZ 84, 268, 272 ff.).

    Im Regelfall der Rückwärtsversicherung wird sie konkludent abbedungen mit der Folge, daß Kenntnis nach Antragstellung dem Versicherungsnehmer nicht schadet (BGHZ 84, 268, 277 ff.; OLG Hamm NJW-RR 1987, 153 [OLG Hamm 19.09.1986 - 20 U 114/86]; Prölss/Martin, 24. Aufl. VVG § 2 Anm. 5b; Martin, Sachversicherungsrecht 2. Aufl. K II 7; Bartsch, VersR 1987, 642, 644; insbesondere Maenner, VersR 1984, 717, 718 und 720 mit eingehender Begründung und ausführlichen Nachweisen zur erweiterten und zur einfachen Einlösungsklausel).

    § 2 Abs. 2 VVG enthält als nicht zwingende Vorschrift kein ausdrückliches gesetzliches Verbot (BGHZ 84, 268, 277).

    Allein die nicht fernliegende Möglichkeit, daß der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls vorläufige Deckung zugesagt haben oder etwa wegen schuldhafter Verzögerung solcher Zusage schadensersatzpflichtig sein kann, hindert die Bewerung als sittenwidrig (BGHZ 84, 268, 278).

  • OLG Hamm, 19.09.1986 - 20 U 114/86

    Bindungsfrist; Annahmefrist; Versicherungsantrag; Fristablauf;

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - IV ZR 40/89
    Also ist ohne weiteres von einer Rückwärtsversicherung auszugehen, wenn der vereinbarte Versicherungsbeginn vor dem Vertragsschluß liegt (Prölss/Martin, 24. Aufl. § 2 Anm. 1; Martin, Sachversicherungsrecht 2. Aufl. K II 4 und 7; Wrabetz, VersR 1982, 942; Maenner, VersR 1984, 717 ff. und VW 1985, 1318 ff. sowie Theorie und Praxis der Rückwärtsversicherung z.B. S. 108; Bartsch, VersR 1987, 642; Wussow, WI 1990, 33; für die Rechtsprechung siehe OLG Hamm NJW-RR 1987, 153 [OLG Hamm 19.09.1986 - 20 U 114/86]).

    Im Regelfall der Rückwärtsversicherung wird sie konkludent abbedungen mit der Folge, daß Kenntnis nach Antragstellung dem Versicherungsnehmer nicht schadet (BGHZ 84, 268, 277 ff.; OLG Hamm NJW-RR 1987, 153 [OLG Hamm 19.09.1986 - 20 U 114/86]; Prölss/Martin, 24. Aufl. VVG § 2 Anm. 5b; Martin, Sachversicherungsrecht 2. Aufl. K II 7; Bartsch, VersR 1987, 642, 644; insbesondere Maenner, VersR 1984, 717, 718 und 720 mit eingehender Begründung und ausführlichen Nachweisen zur erweiterten und zur einfachen Einlösungsklausel).

  • BGH, 27.05.1981 - IVa ZR 66/80

    Beschränkung des Rückgriffsanspruchs eines Sozialversicherungsträgers wegen

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - IV ZR 40/89
    Allerdings geht die Bedeutung der AKB über die von gewöhnlichen AGB in einer Beziehung hinaus (BGHZ 80, 332, 344 f.): Sie legen den Standard der in der Bundesrepublik für Kraftfahrzeuge abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsverträge fest.
  • BGH, 19.03.1986 - IVa ZR 182/84

    Eintrittspflicht des Kfz-Versicherers für Unfall im Ausland bei angegebener

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - IV ZR 40/89
    Unter dem Gesichtspunkt des Verhandlungsverschuldens ist eine Schadensersatzverpflichtung des Versicherers insbesondere auch dann möglich, wenn er den Antragsteller, seinen zukünftigen Versicherungsnehmer, nicht hinreichend darüber aufgeklärt hat, daß er vorläufigen Deckungsschutz auch für die Kaskoversicherung bei entsprechendem Antrag erhalten kann, und was er dafür tun muß (Senatsurteil vom 19.3.1986 - IVa ZR 182/84 - VersR 1986, 541 unter II. 2. a); Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. V Lieferung 2 Anm. J 11; Martin, Sachversicherungsrecht 2. Aufl. K II 7 und K I 40 ff.).
  • BGH, 13.11.1985 - IVa ZR 24/84

    Inanspruchnahme einer Versicherung für einen Brandschaden vor Einlösung des

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - IV ZR 40/89
    c) Entgegen der Meinung des Beklagten hat der Tatrichter die Willenserklärungen der Parteien im Versicherungsantrag und im Versicherungsschein dahin ausgelegt, daß sie insbesondere auch für die Fahrzeugvollversicherung den 20. Dezember 1983 als materiellen Versicherungsbeginn vereinbart - und damit (vgl. Maenner, Theorie ... S. 205) die Geltung von § 1 Abs. 2 AKB abbedungen (im Sinne des Senatsurteils vom 13.11.1985 - IVa ZR 24/84 - VersR 1986, 131) - haben.
  • OLG Hamm, 30.01.1980 - 20 U 193/79

    Teilkasko-Versicherung; Totalschaden; Schadenersatz; Wiederbeschaffungswert;

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - IV ZR 40/89
    Ebenso kann der Umstand, daß der Versicherer in aller Regel nur Anträge auf seinem Formular entgegennimmt, in welchem ausdrücklich eine Spalte "Versicherungsbeginn" vorgesehen ist, dann als Verhandlungsverschulden gewertet werden, wenn der Versicherer entgegen diesem Anschein eine Rückwärtsversicherung grundsätzlich ausschließen will (vgl. zur Formulargestaltung schon Wrabetz, VersR 1982, 943 a.E.).
  • LG Stuttgart, 20.11.1972 - IV Ns 950/72
    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - IV ZR 40/89
    cc) Dagegen wird häufig Kenntnis beider Parteien vom Eintritt des Versicherungsfalles vor Antragstellung Kollusion bedeuten, so daß dann die Vereinbarung einer Rückwärtsversicherung sittenwidrig wäre (vgl. den Fall LG Stuttgart VersR 1973, 455).
  • BGH, 17.06.2009 - IV ZR 43/07

    Versicherungsrechtliche Auslegung des § 69 VVG a.F. hinsichtlich eines parallelen

    Der Umstand, dass bei Ausstellung des Versicherungsscheins der Versicherungsfall beiden Parteien bekannt war, steht einer Rückwärtsversicherung schon deshalb nicht entgegen, weil aufgrund ihres Schreibens vom 17. August 2004 eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluss in Betracht kam (vgl. BGHZ 111, 29, 34 f.) .
  • BGH, 21.06.2000 - IV ZR 157/99

    Beweislast für Fälschung der Unterschrift bei Mikroverfilmung

    Es kommt dann eine Rückwärtsversicherung zustande, bei der für den Zeitraum ab Antragstellung § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG ausgeschlossen ist (BGHZ 111, 29, 35; 111, 44, 51; 117, 213, 215).

    Der Ausschluß gilt deshalb ab Antragstellung, weil mit dem in § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG ausgesprochenen Grundgedanken der Zweck verfolgt wird, das Herantreten des Versicherungsnehmers an den Versicherer zum Zwecke der Manipulation zu verhindern, und weil nach der Antragstellung der Versicherungsnehmer in aller Regel den Inhalt des Vertrages nicht mehr manipultiv beeinflussen kann (BGHZ 111, 29, 35).

  • BGH, 19.02.1992 - IV ZR 106/91

    Rückwärtsversicherung bei Kenntnis des Versicherungsnehmers vom bereits

    Bei einer Rückwärtsversicherung ist § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG regelmäßig nicht stillschweigend für Versicherungsfälle abbedungen, die vor Abgabe des Versicherungsantrags eingetreten sind (Ergänzung zu BGHZ 111, 29 und 44).

    Sie ist der Auffassung, eine Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 1 WG rechtfertige die Anwendung der vom Senat in seinen Urteilen vom 21. März 1990 (IV ZR 39/89 - BGHZ 111, 44 und IV ZR 40/89 - BGHZ 111, 29) entwickelten Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall.

    Mit den genannten Urteilen hat der Senat entschieden, daß bei der Rückwärtsversicherung § 2 Abs. 2 Satz 2 WG im Regelfall konkludent abbedungen sei (IV ZR 39/89 a.a.O. unter I. 3.; IV ZR 40/89 a.a.O. unter 2. a, c, dd).

    Nach Abgabe oder Absendung des Versicherungsantrags könne der Versicherungsnehmer in aller Regel weder den Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch den Inhalt des Vertrags beeinflussen (IV ZR 40/89 a.a.O. unter 2. b).

  • KG, 10.07.2018 - 6 U 14/17

    Leistungsfreiheit einer Versicherung bei Kenntnis des Versicherungsvertreters von

    Dieser Zeitpunkt ist entscheidend, weil nach der Antragstellung der Versicherungsnehmer in aller Regel den Inhalt des Vertrages nicht mehr manipulativ beeinflussen kann (BGH, a. a. O. - zitiert nach juris: Rdnr. 11; Urt. v. 19.2. 92 - IV ZR 106/91 - zitiert nach juris: Rdnr. 12; Urt. v. 21.3. 90 - IV ZR 40/89 - zitiert nach juris: Rdnr. 18).

    Entscheidend ist, dass der (zukünftige) Versicherungsnehmer alles zum Zustandekommen des Vertrages seinerseits Erforderliche getan hat (BGH, Urt. v. 21.3. 90 - IV ZR 40/89 - zitiert nach juris: Rdnr. 24).

  • OLG Düsseldorf, 23.03.1999 - 4 U 81/98

    Erneuter Abschluss eines gekündigten Feuerversicherungsvertrages

    Soll der Versicherungsbeginn vor dem Vertragsschluß liegen, ist er immer im Sinne des materiellen Versicherungsbeginns zu verstehen, und es ist daher ohne weiteres eine Rückwärtsversicherung anzunehmen (BGHZ 111, 29, 44; VersR 90, 618).

    Weiß nämlich der Versicherer wie auch der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluß vom Eintritt des Versicherungsfalls, so ist die gesetzliche Vorschrift ohne weiteres abbedungen (vgl. BGHZ 84, 268; 111, 29; Senat VersR 1995, 460).

  • OLG Saarbrücken, 13.12.2006 - 5 U 137/06

    Nachweispflicht für Verletzung der Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur

    Denn die Anzeigeobliegenheit besteht bis zur Schließung des Vertrages, also in der Regel bis zur Annahme des Antrages durch den Versicherer (BGH, Urt. v. 21.3.1990, IV ZR 39/89, NJW 1990, 1851; vgl. auch Langheid, aaO, Rdnr. 31, m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 30.04.2003 - 5 U 389/02

    Wiedereinsetzung - Sorgfaltspflicht des Anwalts bei Fristensachen -

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U. v. 21.3.1990 - IV ZR 40/89, VersR 1990, 618, 619; U. v. 16.6.1982 - IV a ZR 270/80, VersR 1982, 841, 843) ist § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG regelmäßig für alle nach Abgabe des Antrags durch den Versicherungsnehmer, aber vor Vertragsschluss eintretenden Versicherungsfälle stillschweigend abbedungen, weil der Versicherungsnehmer auf den weiteren Verlauf nach Abgabe des Antrags im allgemeinen keinen Einfluss mehr hat.
  • KG, 10.07.2018 - 10 U 14/17
    Dieser Zeitpunkt ist entscheidend, weil nach der Antragstellung der Versicherungsnehmer in aller Regel den Inhalt des Vertrages nicht mehr manipulativ beeinflussen kann (BGH, a. a. O. - zitiert nach juris: Rdnr. 11; Urt. v. 19.2. 92 - IV ZR 106/91 - zitiert nach juris: Rdnr. 12; Urt. v. 21.3. 90 - IV ZR 40/89 - zitiert nach juris: Rdnr. 18).

    Entscheidend ist, dass der (zukünftige) Versicherungsnehmer alles zum Zustandekommen des Vertrages seinerseits Erforderliche getan hat (BGH, Urt. v. 21.3. 90 - IV ZR 40/89 - zitiert nach juris: Rdnr. 24).

  • OLG Hamm, 20.09.2006 - 20 U 140/06

    Keine Auswirkungen der Vertragsverlängerung einer

    Denn wissen sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherer bereits bei Antragstellung, dass der Versicherungsfall eingetreten und eine Leistungspflicht des VR nicht nur in Betracht kommt, sondern bereits entstanden ist (hierauf zielt der Vortrag des Klägers hin), so stellt die - so vereinbarte - Rückwärtsversicherung ein willkürliches persönliches Geschenk dar, die um der Versichertengemeinschaft willen nach § 138 BGB nichtig ist (BGH, Urteil vom 21. März 1990 - IV ZR 40/89 - VersR 1990, 618; Senat, Urteil vom 07.05.1999 - 20 U 113/98 - VersR 2000, 441; Senat, Urteil vom 30.10.1998 - 20 U 85/98- VersR 1999, 840).
  • OLG Saarbrücken, 25.01.2007 - 5 W 310/06

    Lebensversicherung: Anzeige eines unerklärlichen starken Gewichtsverlusts bei

    Denn die Anzeigepflicht besteht bis zur Schließung des Vertrages, also in der Regel bis zur Annahme des Antrages durch den Versicherer (BGH, Urt. v. 21.3.1990, IV ZR 39/89, NJW 1990, 1851; vgl. auch Langheid in Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl., §§ 16, 17, Rdnr. 31, m.w.N.).
  • KG, 21.09.2010 - 6 U 8/10

    Dread Disease Versicherung: Verletzung der Anzeigeobliegenheit durch den

  • OLG Hamm, 29.01.1993 - 20 U 218/92

    Rückwärtsversicherung; Abbuchung ab dem Tag der Zulassung; Vereinbarung zur

  • BGH, 21.10.1998 - IV ZR 303/97
  • OLG Köln, 09.02.1995 - 5 U 216/94
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Rechtsprechung
   AG Koblenz, 09.01.1990 - 17 C 772/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,19960
AG Koblenz, 09.01.1990 - 17 C 772/89 (https://dejure.org/1990,19960)
AG Koblenz, Entscheidung vom 09.01.1990 - 17 C 772/89 (https://dejure.org/1990,19960)
AG Koblenz, Entscheidung vom 09. Januar 1990 - 17 C 772/89 (https://dejure.org/1990,19960)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,19960) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1990, 618
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