Weitere Entscheidungen unten: BGH, 15.05.1990 | OLG Schleswig, 14.07.1989

Rechtsprechung
   BGH, 21.06.1990 - I ZB 6/90   

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https://dejure.org/1990,2691
BGH, 21.06.1990 - I ZB 6/90 (https://dejure.org/1990,2691)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1990 - I ZB 6/90 (https://dejure.org/1990,2691)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1990 - I ZB 6/90 (https://dejure.org/1990,2691)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Berufungsbegründung - Unterzeichnungsanforderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 5
    Unterzeichnung der Berufungsbegründung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 511
  • MDR 1991, 223
  • VersR 1991, 117
  • JR 1991, 107
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

    Auszug aus BGH, 21.06.1990 - I ZB 6/90
    Unter diesen Umständen hätte die Verwerfung der Berufung als unzulässig auch unter dem Gesichtspunkt der fairen Verfahrensgestaltung keinen Bestand haben können (vgl. BVerfGE 78, 123, 126 f. - NJW 1988, 2787).
  • BGH, 09.11.1988 - I ZR 149/87

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes

    Auszug aus BGH, 21.06.1990 - I ZB 6/90
    Da die Unterschrift lediglich sicherstellen soll, daß das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, daß ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen läßt, selbst wenn er nur flüchtig geschrieben ist (BGH, Beschl. v. 24.2.1983 - I ZB 8/82, VersR 1983, 555; Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 149/87, NJW 1989, 555, m.w.N.).
  • BGH, 24.02.1983 - I ZB 8/82

    Anwaltliche Urschrift - Unterzeichnung einer Berufungsschrift - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 21.06.1990 - I ZB 6/90
    Da die Unterschrift lediglich sicherstellen soll, daß das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, daß ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen läßt, selbst wenn er nur flüchtig geschrieben ist (BGH, Beschl. v. 24.2.1983 - I ZB 8/82, VersR 1983, 555; Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 149/87, NJW 1989, 555, m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - 4 U 93/16

    D&O deckt nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbH-Gesetz wegen

    Da die Unterschrift lediglich sicherstellen soll, dass das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig geschrieben ist (BGH NJW-RR 1991, 511; VersR 1983, 555; NJW 1989, 588).

    Zweifel an der Identität des Unterzeichners sind in keinem dieser Fälle geäußert worden, so dass der Prozessbevollmächtigte darauf vertrauen durfte, seine Unterschrift genüge den Anforderungen an bestimmende Schriftsätze (vergl. auch BVerfG NJW 1988, 2787; BGH NJW-RR 1991, 511).

  • BGH, 20.10.1993 - IV ZR 231/92

    Erbeinsetzung eines auf Kosten der Sozialhilfe untergebrachten Kindes

    b) Danach bietet das Bundessozialhilfegesetz keine Grundlage für die Auffassung, ein Erblasser müsse aus Rücksicht auf die Belange der Allgemeinheit seinem unterhaltsberechtigten, behinderten Kind jedenfalls bei größerem Vermögen entweder über den Pflichtteil hinaus einen Erbteil hinterlassen, um dem Träger der Sozialhilfe einen gewissen Kostenersatz zu ermöglichen, oder zumindest eine staatlich anerkannte und geförderte Behindertenorganisation als Nacherben einsetzen, damit der Nachlaß auf diesem Weg zur Entlastung der öffentlichen Hand beitrage (wie im Fall, der der Senatsentscheidung BGHZ 111, 36 ff. = NJW 1990, 2055 = LM § 138 (A) BGB Nr. 9, zugrunde lag; für eine derartige Verpflichtung des Erblassers aber Köbl, ZfSH/SGB 1190, 449 (465); Schubert, JR 1991, 107).
  • BGH, 11.04.2013 - VII ZB 43/12

    Form der Berufung: Anforderungen an die Unterschrift des Rechtsanwalts am Ende

    Ist daher, wie die Prozessbevollmächtigte der Beklagten glaubhaft vorgetragen hat und sich ansatzweise auch aus den Akten ergibt, der vom Berufungsgericht beanstandete Schriftzug so oder geringfügig abweichend bis dahin allgemein von den Gerichten, wenn auch nicht vom Berufungssenat, über längere Zeit als in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschrift unbeanstandet geblieben, durfte sie darauf vertrauen, dass sie den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entsprach (BGH, Beschluss vom 21. Juni 1990 - I ZB 6/90, NJW-RR 1991, 511; Beschluss vom 28. September 1998 - II ZB 19/98, aaO).
  • BGH, 03.03.2015 - VI ZB 71/14

    Anforderungen an die anwaltliche Unterzeichnung der Berufungsschrift und der

    Ist daher, wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten glaubhaft vorgetragen hat und sich auch aus den Akten ergibt, der vom Berufungsgericht beanstandete Schriftzug so oder geringfügig abweichend bis dahin allgemein von den Gerichten, wenn auch nicht vom Berufungssenat, über längere Zeit als in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschrift unbeanstandet geblieben, durfte er darauf vertrauen, dass die Unterschrift den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 1998 - II ZB 19/98, VersR 1999, 467 f. und vom 21. Juni 1990 - I ZB 6/90, VersR 1991, 117).
  • BGH, 08.10.1991 - XI ZB 6/91

    Ordnungsgemäße Unterschrift

    Da die Unterschrift lediglich sicherstellen soll, daß das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, daß ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen läßt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen; der Namenszug kann flüchtig geschrieben sein und braucht weder die einzelnen Buchstaben klar erkennen zu lassen noch im ganzen lesbar zu sein (BGH, Beschluß vom 21. Juni 1990 - I ZB 6/90 = BGHR ZPO § 130 Nr. 6 - Unterschrift 4).

    Bei der Prüfung, ob eine Unterschrift vorliegt, kann eine dem Schriftzug beigefügte vollständige Namenswiedergabe in Maschinen- oder Stempelschrift zur Deutung vergleichend herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Juni 1990 aaO.).

  • BGH, 28.09.1998 - II ZB 19/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Unterzeichnung mit einer Paraphe

    Sofern daher die gelegentlich in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten bis dahin, wie er glaubhaft vorträgt und auch das Berufungsgericht nicht anzweifelt, allgemein vor den Gerichten, wenn auch nicht vor dem Berufungssenat, vor dem er nur selten aufgetreten war, jahrelang unbeanstandet geblieben war, durfte er darauf vertrauen, daß sie den in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Anforderungen entsprach (vgl. BVerfG aaO; BGH, Beschl. v. 21. Juni 1990 - I ZB 6/90, NJW-RR 1991, 511).
  • BSG, 06.10.2016 - B 5 R 45/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Gewährung der

    Folglich kommt die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig unter dem Gesichtspunkt der fairen Verfahrensgestaltung nicht in Betracht (vgl BVerfGE 78.123, 126 f; BGH Beschlüsse vom 21.6.1990 - I ZB 6/90 - NJW-RR 1991, 511 und vom 28.9.1998, aaO) .
  • BFH, 16.03.1999 - X R 41/96

    Unterzeichnung mit Paraphe

    Danach haben die Prozeßbeteiligten Anspruch darauf, daß der Richter das Verfahren so gestaltet, wie sie es von ihm erwarten dürfen, und daß er sich nicht widersprüchlich verhält; außerdem verpflichtet dieses allgemeine Prozeßgrundrecht den Richter zur "Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation" (s. dazu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 26. April 1988 1 BvR 669, 686, 687/87, BVerfGE 78, 123, 126 f., NJW 1988, 2787; vom 28. Februar 1989 1 BvR 649/88, BVerfGE 79, 372, 376 f., NJW 1989, 1147; vom 7. Oktober 1996 1 BvR 1183/95, nicht veröffentlicht; vom 24. November 1997 1 BvR 1023/96, NJW 1998, 1853, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1999, 301; vom 6. April 1998 1 BvR 2194/97, NJW 1998, 2044; s. auch BFH-Beschluß vom 30. Januar 1996 V B 89/95, BFH/NV 1996, 683; BAG-Urteil vom 18. Juni 1997 4 AZR 710/95, DB 1997, 2336; BGH-Beschlüsse vom 21. Juni 1990 I ZB 6/90, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1991, 511, und in NJW 1999, 60).

    Dieser Grundsatz ist nicht nur verletzt, wenn ein und derselbe Spruchkörper die von ihm selbst längere Zeit gebilligte Form der Unterschrift plötzlich nicht mehr hinnehmen will (BVerfG in BVerfGE 78, 123, NJW 1988, 2787, und vom 7. Oktober 1996, a.a.O.), sondern auch, wenn der Verfasser sich ganz allgemein unwidersprochen und glaubhaft darauf beruft, eine bestimmte --verkürzte-- Art der Unterschrift sei zwar nicht speziell vor diesem Spruchkörper, aber allgemein im Geschäftsverkehr, vor Behörden und Gerichten, jahrelang unbeanstandet geblieben (BVerfG in BVerfGE 78, 123, 126, NJW 1988, 2787; in BVerfGE 79, 372, 376 f., NJW 1989, 1147, und in NJW 1998, 1853, HFR 1999, 301; BAG in DB 1997, 2336; BGH in NJW-RR 1991, 511, und vor allem in NJW 1999, 60, 61).

  • OLG Brandenburg, 08.07.2014 - 6 U 196/12

    Stufenklage: Zulässigkeit eines Teilurteils; Auskunfts- und Zahlungsanspruch

    Ausreichend ist ein die Identität des Ausstellers hinreichend kennzeichnender individueller Namenszug, der über eine gekrümmte oder geschlängelte Linie hinausgeht (vgl. BGH, Beschl. v. 21.06.1990, I ZB 6/90, MDR 1991, 223).
  • VG Aachen, 25.05.2023 - 4 K 1827/22

    Personalausweis; Unterschrift

    vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 1960 - VIII ZR 198/59 -, ZZP 73, 237 (238), und vom 7. Januar 1959 - 2 StR 550/58 -, juris, Rn. 9 f., sowie Beschlüsse vom 21. Juni 1990 - I ZB 6/90 -, juris, Rn. 6, vom 11. Oktober 1984 - X ZB 11/84 -, juris, Rn. 13, und vom 21. März 1974 - VII ZB 2/74 -, juris, Rn. 3; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Februar 1956 - (1) Ss 1566/55 (1131) -, NJW 1956, 923; RG, Beschluss vom 15. April 1929 - VI B 8/29 -, JW 1929, 1658, bereits auf das Erfordernis von Schriftzeichen abstellend.

    Bei der Subsumtion ebenfalls die Größe von Buchstaben im Verhältnis zu Linien und ovalen Schleifen bewertend: BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 1991 - XI ZB 6/91 -, juris, Rn. 12, und vom 21. Juni 1990 - I ZB 6/90 -, juris, Rn. 6.

  • BVerfG, 24.11.1997 - 1 BvR 1023/96

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BGH, 13.05.1992 - VIII ZR 190/91

    Anwaltliche Unterschrift auf Empfangsbekenntnis

  • LAG Hamm, 26.08.2010 - 17 Sa 537/10

    Außerordentliche Kündigung wegen Falschgeld

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.07.2004 - 5 TaBV 13/04

    Freistellung von entstandenen Rechtsanwaltskosten

  • OLG Brandenburg, 17.12.1997 - 1 U 26/97

    Rückzahlung einer Maklerprovision ; Antrag auf Zurückweisung einer Berufung durch

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Rechtsprechung
   BGH, 15.05.1990 - XI ZB 1/90   

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BGH, 15.05.1990 - XI ZB 1/90 (https://dejure.org/1990,841)
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BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 (https://dejure.org/1990,841)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des geschlossenen Darlehensvertrages - Verwerfung eines Darlehensvertrages als sittenwidrig - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Darlegungserfordernisse bezüglich ...

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO §§ 117, 233, 85 Abs. 2
    Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Rechtsmittelinstanz

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1212
  • MDR 1991, 50
  • VersR 1991, 117
  • WM 1990, 1262
  • WM 1990, 1263
  • BB 1990, 1664
  • Rpfleger 1990, 372
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.11.1957 - VIII ZB 14/57

    Wiedereinsetzung nach Armenrechtsverweigerung

    Auszug aus BGH, 15.05.1990 - XI ZB 1/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, ist einer Partei nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist gemäß § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe genügend dargetan habe (BGHZ 26, 99, 101 [BGH 26.11.1957 - VIII ZB 14/57]; BGH, Beschluß vom 20. Juli 1984 - III ZR 107/84, VersR 1984, 989; BGH, Beschluß vom 10. Juli 1985 - IV b ZB 49/85, VersR 1985, 971, 972; BGH, Beschluß vom 28. Januar 1987 - IV b ZR 6/86, FamRZ 1987, 925; BGH, Beschluß vom 27. Mai 1987 - IV b ZB 102/86, VersR 1987, 1219).
  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 73/82

    Prozesskostenhilfe - Bewilligung - Rechtsmittelinstanz - Vordruck - Erklärung -

    Auszug aus BGH, 15.05.1990 - XI ZB 1/90
    Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich seit der früheren, auf einem Vordruck abgegebenen Erklärung nicht geändert haben und dies im Antrag erklärt wird (BGH, Beschluß vom 16. März 1983 - IV b ZB 73/82, NJW 1983, 2145, 2146; BGH, Beschluß vom 13. November 1985 - IV b ZB 76/85, VersR 1986, 342).
  • BGH, 20.07.1984 - III ZR 107/84

    Kenntnis eines Pächters bezüglich der eingeschränkten Bebaubarkeit eines

    Auszug aus BGH, 15.05.1990 - XI ZB 1/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, ist einer Partei nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist gemäß § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe genügend dargetan habe (BGHZ 26, 99, 101 [BGH 26.11.1957 - VIII ZB 14/57]; BGH, Beschluß vom 20. Juli 1984 - III ZR 107/84, VersR 1984, 989; BGH, Beschluß vom 10. Juli 1985 - IV b ZB 49/85, VersR 1985, 971, 972; BGH, Beschluß vom 28. Januar 1987 - IV b ZR 6/86, FamRZ 1987, 925; BGH, Beschluß vom 27. Mai 1987 - IV b ZB 102/86, VersR 1987, 1219).
  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 49/85

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich eines

    Auszug aus BGH, 15.05.1990 - XI ZB 1/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, ist einer Partei nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist gemäß § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe genügend dargetan habe (BGHZ 26, 99, 101 [BGH 26.11.1957 - VIII ZB 14/57]; BGH, Beschluß vom 20. Juli 1984 - III ZR 107/84, VersR 1984, 989; BGH, Beschluß vom 10. Juli 1985 - IV b ZB 49/85, VersR 1985, 971, 972; BGH, Beschluß vom 28. Januar 1987 - IV b ZR 6/86, FamRZ 1987, 925; BGH, Beschluß vom 27. Mai 1987 - IV b ZB 102/86, VersR 1987, 1219).
  • BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 76/85

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 15.05.1990 - XI ZB 1/90
    Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich seit der früheren, auf einem Vordruck abgegebenen Erklärung nicht geändert haben und dies im Antrag erklärt wird (BGH, Beschluß vom 16. März 1983 - IV b ZB 73/82, NJW 1983, 2145, 2146; BGH, Beschluß vom 13. November 1985 - IV b ZB 76/85, VersR 1986, 342).
  • BGH, 28.01.1987 - IVb ZR 6/86

    Anspruch eines ehelichen Kindes auf Zahlung von Unterhalt - Wiedereinsetzung in

    Auszug aus BGH, 15.05.1990 - XI ZB 1/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, ist einer Partei nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist gemäß § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe genügend dargetan habe (BGHZ 26, 99, 101 [BGH 26.11.1957 - VIII ZB 14/57]; BGH, Beschluß vom 20. Juli 1984 - III ZR 107/84, VersR 1984, 989; BGH, Beschluß vom 10. Juli 1985 - IV b ZB 49/85, VersR 1985, 971, 972; BGH, Beschluß vom 28. Januar 1987 - IV b ZR 6/86, FamRZ 1987, 925; BGH, Beschluß vom 27. Mai 1987 - IV b ZB 102/86, VersR 1987, 1219).
  • BGH, 27.05.1987 - IVb ZB 102/86

    Zulässigkeit einer Berufung hinsichtlich Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 15.05.1990 - XI ZB 1/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, ist einer Partei nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist gemäß § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe genügend dargetan habe (BGHZ 26, 99, 101 [BGH 26.11.1957 - VIII ZB 14/57]; BGH, Beschluß vom 20. Juli 1984 - III ZR 107/84, VersR 1984, 989; BGH, Beschluß vom 10. Juli 1985 - IV b ZB 49/85, VersR 1985, 971, 972; BGH, Beschluß vom 28. Januar 1987 - IV b ZR 6/86, FamRZ 1987, 925; BGH, Beschluß vom 27. Mai 1987 - IV b ZB 102/86, VersR 1987, 1219).
  • BGH, 27.05.1987 - Vb ZB 102/86

    PKH - Prozeßkostenhilfe - Glaubhaftmachung - Wiedereinsetzung - Berufung -

    Auszug aus BGH, 15.05.1990 - XI ZB 1/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, ist einer Partei nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist gemäß § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe genügend dargetan habe (BGHZ 26, 99, 101 [BGH 26.11.1957 - VIII ZB 14/57]; BGH, Beschluß vom 20. Juli 1984 - III ZR 107/84, VersR 1984, 989; BGH, Beschluß vom 10. Juli 1985 - IV b ZB 49/85, VersR 1985, 971, 972; BGH, Beschluß vom 28. Januar 1987 - IV b ZR 6/86, FamRZ 1987, 925; BGH, Beschluß vom 27. Mai 1987 - IV b ZB 102/86, VersR 1987, 1219).
  • BGH, 04.05.1994 - XII ZB 21/94

    Zeitpunkt des Zugangs von per Telefax übermittelten Schriftsätzen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist einer Partei, die zwar die Rechtsmittelfrist versäumt, aber spätestens am letzten Tag dieser Frist einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt hat, nach der Entscheidung über diesen Antrag regelmäßig wegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Beschluß vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86 - NJW 1987, 440 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 1; Beschluß vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 - WM 1990, 1263 [BGH 15.05.1990 - XI ZB 1/90] = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 2, jeweils m.N.).
  • BVerfG, 07.02.2000 - 2 BvR 106/00

    Versagung von Prozesskostenhilfe mangels fristgemäßer Vorlage der Erklärung über

    Dazu gehört auch, dass er entsprechend § 117 Abs. 2, 4 ZPO die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf vorgeschriebenem Vordruck innerhalb der Beschwerdefrist einreicht (vgl. zur entsprechenden Rechtspraxis in der Fachgerichtsbarkeit BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 11 PKH 11/97 u.a. -, JURIS, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. April 1980 - BVerwG 3 B 55.79 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 17; BGH, Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 94/96 -, NJW 1997, S. 1078; BGH, Beschluss vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 -, NJW-RR 1993, S. 451; BGH, Beschluss vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 -, NJW-RR 1990, S. 1212).
  • BGH, 27.11.1996 - XII ZB 84/96

    Darlegung wirtschaftlicher Voraussetzungen - Rechtzeitige Vordruckausfüllung -

    Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe beantragt hat, ist nach Ablehnung ihres Prozeßkostenhilfegesuchs wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe dargetan zu haben (BGH, Beschluß vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 - BGHR ZPO § 233 PKH-Gesuch 2 = NJW-RR 1990, 1212).
  • BGH, 19.11.2008 - IV ZB 38/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat, auch nach Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, sich also für bedürftig halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 -FamRZ 2008, 868 Tz. 9 m.w.N.;27. November 2007 - VI ZB 81/06 -FamRZ 2008, 400 Tz.14 m.w.N.;21. September 2005 - IV ZB 21/05 -FamRZ 2005, 2062 unter II 2 a;27. November 1996 - XII ZB 84/96 -VersR 1997, 383 unter II;15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 - NJW-RR 1990, 1212 unter 2 a).
  • OLG Frankfurt, 31.03.2006 - 6 UF 255/05

    Prozesskostenhilfeantrag für Berufung: Zulässigkeit der Verweisung auf eine in

    Der Vorlage eines neuen Vordrucks bedarf es nur ausnahmsweise dann nicht, wenn bereits in der ersten Instanz eine entsprechende Erklärung abgegeben worden ist, sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der früheren, auf dem Vordruck abgegebenen Erklärung in keinem Punkt geändert haben und der Antragsteller dies unter Bezugnahme auf die frühere Erklärung unmissverständlich erklärt (BGH NJW 1983, S. 2145; NJW-RR 1990, 1212; NJW 1997, 1078; Senat, Beschluss vom 22.08.2005 - 6 UF 137/05).

    Dies ist der Fall, wenn sich überhaupt nichts verändert hat oder wenn lediglich bei einem Berechnungselement sich eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu Lasten des Gesuchstellers ergibt, etwa weil sein Einkommen gesunken ist (BGH NJW-RR 1990, S. 1212).

  • BGH, 20.10.1993 - XII ZB 133/93

    Prozeßkostenhilfe im Berufungsverfahren

    b) Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf die sich das Oberlandesgericht zur Begründung seiner geänderten abweichenden Auffassung bezieht (Senatsbeschluß vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 = FamRZ 1993, 688; ebenso auch BGH Beschluß vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 2; Senatsbeschlüsse vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82 = FamRZ 1983, 579, 580; vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88 = BGHR aaO. Prozeßkostenhilfe 4) rechtfertigen demgegenüber im vorliegenden Fall nicht die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

    In ihnen war zu beurteilen, ob die Partei vor der Ablehnung ihres Prozeßkostenhilfegesuchs durch das Rechtsmittelgericht vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe genügend dargetan habe (vgl. BGH Beschluß vom 15. Mai 1990 aaO. m.N.).

  • BGH, 12.02.2003 - XII ZR 232/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung wegen Bedürftigkeit

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt hat, nach Ablehnung ihres PKH-Gesuches wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der PKH wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH dargetan zu haben (Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96 - FamRZ 1997, 546, 547; BGH Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02 - NJW 2002, 2793 f. und vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 - BGHR § 233 ZPO Prozeßkostenhilfegesuch 2; alle mit ausführlichen w.N.).
  • BGH, 13.01.1993 - XII ZA 21/92

    Antrag auf Prozesskostenhilfe - Fehlen einer Erklärung über die persönlichen und

    Erforderlich ist vielmehr, daß sie außerdem davon ausgehen durfte, innerhalb der Frist die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH in ausreichender Weise dargetan zu haben (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 2 mit ausführlichen Nachweisen).
  • OVG Saarland, 27.07.2015 - 1 A 106/15

    Anforderungen an ein isoliertes Prozesskostenhilfegesuch bei beabsichtigtem

    z. B. BGH, Beschlüsse vom 15.5.1990 - XI ZB 1/90 -, zitiert nach juris, und vom 27.11.1996 - XII ZP 84/96 - NJW 1997, 1078; außerdem Beschluss vom 12.6.2001 - XI ZR 161/01 - NJW 2001, 2720; Fischer in Musielak, ZPO, 7. Auflage 2009, § 117 Rdnr. 11; Büttner u.a., Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage 2014, Rdnr. 117.
  • VGH Bayern, 22.02.2008 - 19 C 07.2884

    Verpflichtungserklärung hinsichtlich der Kosten des Lebensunterhalts eines

    Die Auffassung des Verwaltungsgerichts - hinsichtlich der im Hinblick auf den Prozesskostenhilfeantrag für beide Verfahren im selben Schriftsatz die Gewährung rechtlichen Gehörs angezeigt gewesen wäre - überspannt die Anforderungen (zur Bedeutung des verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgebots in diesem Zusammenhang vgl. BVerfG v. 14.10.2003 NVwZ 2004, 334 sowie BayVGH vom 26.10.2007 Az. 24 C 07.2530 mit Hinweis auf BGH vom 15.5.1990 MDR 1991, 50 und OLG Bamberg vom 12.04.2000 FamRZ 2001, 628).
  • BGH, 22.12.2004 - XII ZA 25/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die bedürftige Partei

  • BGH, 06.07.2004 - X ZA 1/04

    Gewährung von Prozesskostenhilfe - Wiederseinsetzung in den vorigen Stand wegen

  • OLG Köln, 12.03.2004 - 2 U 24/03

    Wiedereinsetzungsfrist nach Verweigerung der PKH

  • BSG, 25.07.2012 - B 5 R 24/12 BH
  • BGH, 24.02.1999 - XII ZB 19/99

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BGH, 23.11.1999 - XI ZB 12/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Prozeßkostenhilfeantrag des

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.1992 - 11 S 2397/92

    Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die

  • OLG Dresden, 21.11.2001 - 10 UF 602/01

    Wahrung der Berufungsfrist durch Einreichung eines Prozesskostenhilfe-Gesuchs;

  • LAG Hessen, 16.11.2001 - 9 Sa 199/01

    Kündigung eines Arbeitsverhältnisses - Auflösungsverschulden durch Missachtung

  • BGH, 13.05.1993 - III ZB 3/93

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen verspätetem Antrag auf

  • OLG Saarbrücken, 20.03.1996 - 6 UF 8/96

    Darlegungslast bei PKH-Antrag für ein Rechtsmittel

  • OLG Frankfurt, 12.10.1998 - 1 UF 207/98
  • OLG Saarbrücken, 05.05.1997 - 6 UF 24/97

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Bedürftigkeit der

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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 14.07.1989 - 9 W 143/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,14092
OLG Schleswig, 14.07.1989 - 9 W 143/89 (https://dejure.org/1989,14092)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 14.07.1989 - 9 W 143/89 (https://dejure.org/1989,14092)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 14. Juli 1989 - 9 W 143/89 (https://dejure.org/1989,14092)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1991, 117
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Köln, 04.05.2016 - 17 W 216/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten privat eingeholter Sachverständigengutachten

    Hierzu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (BGHZ 192, 140 ff. aaO mit Hinweis auf OLG Köln - 17 W 18/09 -, OLGR 2009, 527 f.; KG KGR 2008, 487; OLG Koblenz, Rpfleger 1991, 388; OLG Schleswig, VersR 1991, 117; OLG Saarbrücken, JurBüro 1988, 1360; Pastor in Werner/Pastor: Der Bauprozess, 15. Aufl., Rn 175).
  • OLG Oldenburg, 25.06.1997 - 2 U 108/97

    Leistungspflicht aus einer Unfall-Zusatzversicherung ; Leistungen aus einer

    So hat beispielsweise das LG Magdeburg Versicherungsschutz mit der Begründung verneint, ein Eingriff sei jede "äußere physische Einwirkung auf die Integrität des Körpers" (ZfS 1997, 183; ähnlich LG München, r+s 1991, 36; LG Heidelberg, VersR 1997, 99, 100 [LG Heidelberg 14.12.1995 - 1 O 187/95] ; Wussow/Pürckhauer, AUB, 6. Aufl., § 2 II (2) Rdnr. 78).
  • OLG Köln, 30.12.2015 - 17 W 145/15

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Hierzu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (BGHZ 192, 140 ff. aaO mit Hinweis auf OLG Köln - 17 W 18/09 -, OLGR 2009, 527 f.; KG KGR 2008, 487; OLG Koblenz, Rpfleger 1991, 388; OLG Schleswig, VersR 1991, 117; OLG Saarbrücken, JurBüro 1988, 1360; Pastor in Werner/Pastor: Der Bauprozess, 15. Aufl., Rn 175).
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