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   OLG Köln, 18.06.1990 - 10 U 13/90   

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https://dejure.org/1990,7366
OLG Köln, 18.06.1990 - 10 U 13/90 (https://dejure.org/1990,7366)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.06.1990 - 10 U 13/90 (https://dejure.org/1990,7366)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Juni 1990 - 10 U 13/90 (https://dejure.org/1990,7366)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbot der Gewährung von Sondervergütungen für Versicherungsvermittler durch Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung; Provisionsteilungsverbot als gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB; Nichtigkeit einer Abrede zwischen Versicherungsvermittler und ...

  • zimmermann-notar-rostock.de PDF

    Schadensersatzanspruch oder Bereicherungsanspruch wegen vereinbarter Provisionsteilung bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VAG § 81 Abs. 2 S. 3
    Umgehung des Provisionsteilungsverbots durch Vertriebsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Provisionsabgabeverbot, Provisionsabgabe, Provisionsteilungsvereinbarung, AO des RAV vom 08.03.1934

Verfahrensgang

  • LG Aachen - 9 O 257/89
  • OLG Köln, 18.06.1990 - 10 U 13/90

Papierfundstellen

  • VersR 1991, 1373
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 15.02.2000 - 9 U 174/98

    Anspruch auf Zahlung rückständiger Versicherungsbeiträge; Widerklage auf

    Es ist allgemein anerkannt, daß das vorkonstitutionelle Verbot der Gewährung von Sonderleistungen als bundesrechtliche Rechtsverordnung fortgilt (BGH NJW 1985, 3018, 3019, OLG Köln, VersR 91, 1373).

    Um die Belange der Versicherungen insgesamt vor Gefahren aus einer übermäßigen Belastung der Versicherungsunternehmen mit Provisions- und Verwaltungskosten infolge Sondervergütungen an einzelne und vor Gefahren aus einer sich daraus ergebenden Nichterfüllbarkeit der Ansprüche der Versicherungsnehmer zu schützen, soll der einzelne Versicherungsnehmer nicht durch Gewährung von Sondervergütungen auf Kosten der übrigen Versicherungsnehmer bevorzugt werden (vgl. OLG Köln, VersR 91, 1373 1374).

  • OLG Hamburg, 16.06.1995 - 11 U 76/94

    Bürgschaft des Geschäftsführers einer VV-GmbH für Verbindlichkeiten der VV-GmbH

    Die Verordnung des RAV vom 8. März 1934 ist eine vom RAV auf Grund und im Rahmen der Ermächtigung des § 81 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl 1, 315) erlassene Rechtsverordnung, die seit Inkrafttreten des Grundgesetzes als Bundesrecht fortgilt (Art. 74 Nr. 11, 123 I, 125, 129 I GG) und heute noch gültig ist (unter Bezugnahme auf BGH, 19.12.1984 LS 7, BGHZ 93, 177, 179 = NJW 85, 3018 = LM Nr. 426 zu § 1 UWG; OLG Köln, VersR 91, 1373).

    Lässt sie sich freiwillig um des geschäftlichen Erfolgs willen auf eine nach § 134 BGB möglicherweise nichtige (unter Bezugnahme auf OLG Köln, 18.06.1990 LS 1 m.w.N. = VersR 91, 1373; a.A. OLG Celle, 23.02.1994 LS 1 m.w.N. = VersR 95, 856) Provisionsteilungsabrede ein, aus der Rückzahlungsansprüche gegenüber dem VN nicht hergeleitet werden können, so kommt eine Abwälzung des Ausfallrisikos auf das im Hintergrund stehende Lebensversicherungsunternehmen nicht in Betracht.

  • OLG Karlsruhe, 20.06.2002 - 19 U 162/01

    Krankenhaustagegeldversicherung: Wirksamkeit der Vereinbarung einer

    Dementsprechend ist anerkannt, dass eine Provisionsteilungsabsprache zwischen dem Versicherungsvermittler und dem Versicherungsnehmer aufgrund der Anordnung des Reichsaufsichtsamts für die Privatversicherung vom 08.03.1934 über das Verbot der Gewährung von Sondervergütungen in der Lebensversicherung nach § 134 BGB nichtig ist (s. etwa OLG Köln VersR 1991, 1373; OLG Hamburg VerBAV 2000, 163 [dokumentiert in Juris]; hierzu Schwarz, NJW 1995, 491).
  • OLG München, 19.10.1999 - 25 U 3393/99

    Zurückverweisung des Rechtsstreits nach Erlaß eines Aufrechnungsvorbehaltsurteils

    Es kann dahin gestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen die weiterhin anzuwendende (vgl. BGH VersR 1985, 485) Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für die Privatversicherung vom 8.3.1934 über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Lebensversicherung (VerAfP 1934, 99) zur Nichtigkeit der vom Kläger behaupteten, angeblich zwischen der ... und dem Beklagten getroffenen Provisionsabgabevereinbarung nach § 134 BGB führt und damit zur Anwendbarkeit von § 817 S. 2 BGB (so die wohl noch h. M.; vgl. BGH VersR 1985, 485; OLG Köln VersR 1991, 1373; OLG Hamburg VersR 1995, 817; KG VersR 1995, 445; s. a. EuGH VersR 1994, 161) oder ob das Verbot der Provisionsabgabe mit den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des EG-Vertrags unvereinbar und damit unbeachtlich ist (so LG Heidelberg VersR 1989, 941 m. abl. Stellungnahme von Müller-Stein S. 942; Dreher VersR 1995, 1 ff).
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