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   OLG Koblenz, 11.11.1994 - 10 U 586/94   

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OLG Koblenz, 11.11.1994 - 10 U 586/94 (https://dejure.org/1994,12031)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.11.1994 - 10 U 586/94 (https://dejure.org/1994,12031)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11. November 1994 - 10 U 586/94 (https://dejure.org/1994,12031)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 123; VVG § 16 ff.
    Voraussetzungen der Pflicht zur Offenbarung einer Vorerkrankung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VersR 1995, 689
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Koblenz, 11.04.2003 - 10 U 400/97

    Selbständiger Masseur

    Bei der Berücksichtigung von Indiztatsachen für die Annahme eines arglistigen Verhaltens ist von besonderer und letztlich ausschlaggebender Bedeutung der nachweisbare Informationsstand des Versicherungsnehmers in Verbindung mit dem nach der Lebenserfahrung anzunehmenden Grad an Deutlichkeit eines Informationsbedürfnisses des Versicherers (vgl. hierzu Senat VersR 1995, 689, Urteile vom 14.11.1997 - 10 U 1100/96 - und vom 9.10.1998 - 10 U 1133/97).

    Der Senat hat hierbei insbesondere die Maßstäbe angelegt, die er in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Indiztatsachen für die Annahme arglistigen Verhaltens entwickelt hat (vgl. Senat, VersR 1995, S. 689; Urteile vom 14. November 1997 - 10 U 1100/96 - und vom 9. Oktober 1998 - 10 U 1133/97 -).

  • OLG Nürnberg, 23.12.1999 - 8 U 3364/99

    Rechtsfolgen der Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger

    Ausreichend ist vielmehr die Kenntnis der Unrichtigkeit der gemachten Angaben sowie das Bewußtsein und der Wille, dadurch die Entschließung des Getäuschten zum Vertragsschluß zu beeinflussen, wobei bedingter Vorsatz genügt (vgl. Larenz/Wolf, a.a.O., Rz. 10; OLG Koblenz, VersR 95, 689; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., Rz. 4 zu § 22 VVG, m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 24.06.2005 - 10 U 974/02

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Nachweis einer arglistigen Täuschung durch

    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156, 157; VersR 1987, 91; OLG Koblenz VersR 1995, 689; NVersZ 2001, 74; NVersZ 1999, 72 f.; NVersZ 1999, 472 f.; VersR 2002, 222 = NVersZ 2001, 503).
  • OLG Koblenz, 20.09.2002 - 10 U 333/02

    Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente; Besondere Bedingungen für die

    Auch wenn der Versicherer nicht nachgewiesen hat, dass die Gesundheitsfragen dem Versicherungsnehmer tatsächlich gestellt worden sind, kann ihm die Geltendmachung arglistigen Verschweigens im Rahmen des § 123 BGB nicht von vornherein und schlechthin versagt werden (OLG Koblenz VersR 95, 689, 690).
  • OLG Koblenz, 14.06.2002 - 10 U 1733/01

    Anfechtung eines Lebensversicherungsvertrages bei arglistiger Täuschung über eine

    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (Senatsurteil vom 19. Mai 2000 10 U 824/99 NVersZ 2001, 74; Senat, VersR 1998, 1226; VersR 1995, 689; OLG Hamburg, VersR 1971, 902).
  • OLG Koblenz, 09.12.2005 - 10 U 975/04

    Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung; Zurechnung

    Diese Voraussetzungen hat der Versicherer zu beweisen, wobei allein die Vorlage eines von dem Versicherungsnehmer unterschriebenen, aber von einem Agenten ausgefüllten Antragsformulars die substantiierte Behauptung des Versicherungsnehmers, über gefahrerhebliche Umstände aufgeklärt zu haben, nicht zu widerlegen vermag (vgl. Senatsurteil vom 11.11.1994 - 10 U 586/94 - VersR 1995, 689).
  • OLG Koblenz, 31.05.2002 - 10 U 1039/01

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156, 157; VersR 1987, 91; OLG Koblenz VersR 1995, 689; VersR 1998, 1226; OLGR 2001, 468; NVersZ 2001, 74, NVersZ 1999, 72 f.; NVersZ 1999, 472 f. Urteil vom 20. April 2001 NVersZ 2001, 503).
  • OLG Koblenz, 08.12.2000 - 10 U 1950/99

    Pflicht zur Offenbarung von Vorerkrankungen

    Der Senat legt hierbei sehr wohl -- entgegen den Berufungsangriffen gegen das Landgericht -- die Grundsätze seiner Entscheidung VersR 1995 S. 689 zugrunde (vgl. weiter auch Senat VersR 1998 S. 1226 gerade auch zu Melanomrisiken, mit Anm. Wussow WJ 1999 S. 70) und hält fest (auch in Abgrenzung zum Verschweigen eines bloßen ungeklärten Verdachts auf die gezielte Frage nach einer bestehenden Krankheit, vgl. BGH VersR 1990 S. 1382), dass aus seiner Sicht hier eine offensichtliche Verpflichtung zur Mitteilung des Kenntnisstands des Versicherungsnehmers von den Muttermaloperationen bestand:.
  • OLG Brandenburg, 30.01.1997 - 12 U 51/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Streichung einer Notfrist durch

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  • OLG Frankfurt, 17.01.2001 - 7 U 4/00

    Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Täuschungsabsicht

    In der Rechtsprechung ist medikamentös behandelter Bluthochdruck (OLG Saarbrücken VersR 96, 488; anderer Auffassung OLG Koblenz VersR 95, 689) und Hörsturz (OLG Köln r+s 96, 509) als so schwerwiegende Vorerkrankungen angesehen worden, dass deren Verschweigen auf Arglist hindeutet.
  • OLG Düsseldorf, 24.10.1996 - 18 U 39/96
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