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   BGH, 14.06.1995 - IV ZR 116/94   

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https://dejure.org/1995,228
BGH, 14.06.1995 - IV ZR 116/94 (https://dejure.org/1995,228)
BGH, Entscheidung vom 14.06.1995 - IV ZR 116/94 (https://dejure.org/1995,228)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 1995 - IV ZR 116/94 (https://dejure.org/1995,228)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AERB § 1 Nr. 1 a; VHB § 3 Nr. 2
    "Äußeres Bild" eines Diebstahls ohne Nachschlüssel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AERB § 1 Nr. 1 lit. a; VHB (84) § 3 Nr. 2
    Anforderungen an äußeres Bild eines Einbruchsdiebstahls

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 591 (Ls.)
  • NJW-RR 1995, 1174
  • MDR 1996, 264
  • VersR 1995, 956
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94

    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus BGH, 14.06.1995 - IV ZR 116/94
    Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die Entwendung zulassen (zuletzt Senatsurteil vom 17. Mai 1995 - IV ZR 279/94 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 25.03.1992 - IV ZR 54/91

    Beweiswürdigung im Rahmen eines Versicherungsprozesses

    Auszug aus BGH, 14.06.1995 - IV ZR 116/94
    Zum einen kann es auf sie bei der Feststellung der Tatsachen ankommen, die zum äußeren Bild gehören, sei es, daß der Richter den Versicherungsnehmer als Partei nach § 448 ZPO vernimmt oder ihn gemäß § 141 ZPO anhört (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. März 1992 - IV ZR 54/91 - VersR 1992, 867).
  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 171/13

    Deckungsklage gegen eine Firmen-Inhaltsversicherung: Anforderungen an den

    a) Davon, dass die als gestohlen bezeichneten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort jedenfalls im Wesentlichen vorhanden und danach nicht mehr auffindbar gewesen sind (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2006 - IV ZR 130/05, VersR 2007, 102 Rn. 14; vom 14. Juni 1995 - IV ZR 116/94, VersR 1995, 956 unter 3 a) ist im Revisionsverfahren zugunsten des Klägers auszugehen, weil das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat.
  • BGH, 18.10.2006 - IV ZR 130/05

    Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung eines Tresors

    Der Senat hat mit Urteil vom 14. Juni 1995 (IV ZR 116/94 - VersR 1995, 956 unter 3 a) in einem Fall, in dem bei einem Einbruch in Räume eines Pelzgroßhandels Felle und Pelze in einem Gesamtwert von 652.199 DM entwendet worden sein sollten, ausgesprochen, es gehöre auch zum äußeren Bild, für das der Versicherungsnehmer den Vollbeweis führen müsse, dass die Felle und Pelze vor dem behaupteten Diebstahl im Wesentlichen in der angegebenen Menge vorhanden waren.
  • BGH, 20.12.2006 - IV ZR 233/05

    Ein Versicherungsnehmer muss nur darlegen, dass und nicht wie ein

    Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden von der Rechtsprechung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt (vgl. dazu BGHZ 79, 54, 59 f.; 123, 217, 220; 130, 1, 3 f.; BGH, Urteil vom 14. Juni 1995 - IV ZR 116/94 - VersR 1995, 956 unter 2), von denen auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht.

    Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1995 aaO; BGHZ 130 aaO).

    Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass - abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchspuren vorhanden sind (Senatsurteil vom 14. Juni 1995 aaO).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Frage, wie es Tätern gelingen konnte, einen Tatort mit umfangreicher Beute (zahlreichen Fellen und Pelzen) trotz hohen Entdeckungsrisikos unbemerkt und spurlos zu verlassen, nicht mehr die für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls maßgeblichen Mindesttatsachen, sondern darüber hinausgehende Einzelheiten der Tatausführung berührt (Senatsurteil vom 14. Juni 1995 aaO).

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