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   LG Bonn, 02.03.1995 - 13 O 180/94   

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https://dejure.org/1995,5430
LG Bonn, 02.03.1995 - 13 O 180/94 (https://dejure.org/1995,5430)
LG Bonn, Entscheidung vom 02.03.1995 - 13 O 180/94 (https://dejure.org/1995,5430)
LG Bonn, Entscheidung vom 02. März 1995 - 13 O 180/94 (https://dejure.org/1995,5430)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Straßenverkehrsunfall; Gleichzeitiges Herausziehen eines Busses aus Haltebucht mit Setzen des linken Blinkers; Verstoß gegen die Pflicht zur Herabsetzung der Geschwindigkeit bei haltenden öffentlichen Verkehrsmitteln; ...

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVG § 17; StVO § 10; StVO § 20
    Verlassen der Haltebucht ohne rechtzeitiges Setzen des Blinkers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 10 § 20
    Haftungsverteilung bei Kollision eines vor einem aus einer Haltebucht ausfahrenden Linienbus ausweichenden PKW mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

Papierfundstellen

  • VersR 1996, 1292
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.12.1978 - 4 StR 130/78

    Sorgfaltspflicht eines Busfahrers beim Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen

    Auszug aus LG Bonn, 02.03.1995 - 13 O 180/94
    Der Vorrang des Klägers blieb wegen des Verstoßes gegen § 10 S. 2 StVO erhalten, weil das Anfahren ohne rechtzeitige Ankündigung eine Gefährdung des fließenden Verkehrs bedeutete (vgl. BGH NJW 1979, 1894) .
  • OLG Düsseldorf, 15.10.1981 - 12 U 92/81

    Haftungsverteilung bei Unfall auf schneeglatter Straße im Bereich einer

    Auszug aus LG Bonn, 02.03.1995 - 13 O 180/94
    Aus der Verpflichtung, an öffentlichen Verkehrsmitteln, die an Haltestellen halten, vorsichtig vorbeizufahren, folgt, dass der Fahrer eines Pkw, der sich einem Linienbus in solcher Situation nähert, besonders auf eine Anfahrabsicht achten und seine Geschwindigkeit herabsetzen muss, um seiner Verpflichtung aus § 20 Abs. 2 StVO genügen zu können, dem Bus das Abfahren zu ermöglichen (BGH aaO S. 1895; OLG Düsseldorf VersR 1982, 777; VRS Bd. 65, 336, 337).
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