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   BGH, 17.01.1996 - IV ZR 86/95   

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https://dejure.org/1996,891
BGH, 17.01.1996 - IV ZR 86/95 (https://dejure.org/1996,891)
BGH, Entscheidung vom 17.01.1996 - IV ZR 86/95 (https://dejure.org/1996,891)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 1996 - IV ZR 86/95 (https://dejure.org/1996,891)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BBR Nr. 1
    Brandstiftung durch Schuldunfähigen unterfällt nicht Nr. 1 BBR

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Risikoausschluß bei ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2868 (Ls.)
  • NJW-RR 1996, 922
  • MDR 1996, 1129
  • VersR 1996, 495
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.12.1980 - IVa ZR 29/80

    Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 17.01.1996 - IV ZR 86/95
    Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (BGHZ 79, 145, 156 = VersR 1981, 271 unter V.) und hält daran fest.

    Darin werden die von der Versicherung umfaßten Gefahren durch Aufzählung negativer Komponenten des Haftpflichtversicherungsrisikos beschrieben (BGHZ 79, 145, 148).

  • OLG Hamm, 29.04.1981 - 20 W 13/81

    Gefahr des täglichen Lebens; Sachschaden; Ungewöhnliche und gefährliche

    Auszug aus BGH, 17.01.1996 - IV ZR 86/95
    Anders als in den von der Revision angeführten Entscheidungen (OLG Hamm VersR 1982, 565; 1985, 463) fehlt es im vorliegenden Fall an einer bewußten Verletzung grundlegender Regeln des sozialen Zusammenlebens.
  • BGH, 02.06.1976 - IV ZR 163/75

    Haftung einer Privathaftpflichtversicherung für die durch den Versicherten

    Auszug aus BGH, 17.01.1996 - IV ZR 86/95
    Es fehlt an dem erforderlichen inneren ursächlichen Zusammenhang zwischen den in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung gedeckten Gefahren und der schadenstiftenden Handlung des Klägers (vgl. Senatsurteile vom 26.10.1988 - IVa ZR 73/87 - VersR 1988, 1283 unter 1 und vom 2.6.1976 - IV ZR 163/75 - VersR 1976, 921 unter 1 zur Betriebshaftpflichtversicherung; OLG Hamm VersR 1990, 775, 776).
  • BGH, 26.10.1988 - IVa ZR 73/87

    Begriff des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 17.01.1996 - IV ZR 86/95
    Es fehlt an dem erforderlichen inneren ursächlichen Zusammenhang zwischen den in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung gedeckten Gefahren und der schadenstiftenden Handlung des Klägers (vgl. Senatsurteile vom 26.10.1988 - IVa ZR 73/87 - VersR 1988, 1283 unter 1 und vom 2.6.1976 - IV ZR 163/75 - VersR 1976, 921 unter 1 zur Betriebshaftpflichtversicherung; OLG Hamm VersR 1990, 775, 776).
  • BGH, 26.03.1956 - II ZR 209/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.01.1996 - IV ZR 86/95
    Läßt sich die schadenstiftende Handlung nicht in den Kreis einer allgemeinen Betätigung einordnen, greift die Klausel nicht ein (BGH, Urteil vom 26.3.1956 - II ZR 209/54 - VersR 1956, 283 unter 4.).
  • BGH, 28.04.1958 - II ZR 163/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.01.1996 - IV ZR 86/95
    Insofern gilt im Versicherungsrecht ein anderer Vorsatzbegriff als im sonstigen bürgerlichen Recht (vgl. BGH, Urteil vom 28.4.1958 - II ZR 163/57 - VersR 1958, 361 unter 3).
  • OLG Hamm, 18.10.1989 - 20 W 45/89

    Privathaftpflichtversicherung; Haushaftpflichtversicherung;

    Auszug aus BGH, 17.01.1996 - IV ZR 86/95
    Es fehlt an dem erforderlichen inneren ursächlichen Zusammenhang zwischen den in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung gedeckten Gefahren und der schadenstiftenden Handlung des Klägers (vgl. Senatsurteile vom 26.10.1988 - IVa ZR 73/87 - VersR 1988, 1283 unter 1 und vom 2.6.1976 - IV ZR 163/75 - VersR 1976, 921 unter 1 zur Betriebshaftpflichtversicherung; OLG Hamm VersR 1990, 775, 776).
  • OLG Hamm, 23.11.1984 - 20 U 187/84

    Versicherungsschutz bei einem Selbstmord; Versicherungsleistung für die

    Auszug aus BGH, 17.01.1996 - IV ZR 86/95
    Anders als in den von der Revision angeführten Entscheidungen (OLG Hamm VersR 1982, 565; 1985, 463) fehlt es im vorliegenden Fall an einer bewußten Verletzung grundlegender Regeln des sozialen Zusammenlebens.
  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 115/10

    Privathaftpflichtversicherung: Eingreifen des Risikoausschlusses für die Gefahren

    Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) für die Privathaftpflichtversicherung setzt ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Januar 1996, IV ZR 86/95, VersR 1996, 495 unter II 2 a; vom 25. Juni 1997, IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142, 146 f.; vom 10. März 2004, IV ZR 169/03, VersR 2004, 591 unter 3 a).

    Der Leistungsausschluss ist vielmehr auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt, in denen die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits "ungewöhnlich und gefährlich" ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt (Senatsurteile vom 17. Januar 1996 - IV ZR 86/95, VersR 1996, 495 unter II 2 a; vom 25. Juni 1997 - IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142, 146 unter II; vom 10. März 2004 - IV ZR 169/03, VersR 2004, 591 unter 3 a, jeweils m.w.N.).

    Griffe die Ausschlussklausel hingegen schon dann ein, wenn die den Haftpflichtanspruch auslösende Handlung selbst ungewöhnlich und gefährlich ist, wäre der grundsätzlich auch grob fahrlässige Schadenverursachung abdeckende Versicherungsschutz zumindest teilweise wertlos (Senatsurteil vom 17. Januar 1996 aaO).

  • BGH, 25.06.1997 - IV ZR 269/96

    Voraussetzung der Leistungspflicht des Privathaftpflichtversicherers; Begriff der

    Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Streitfrage bisher nicht Stellung genommen, sie ist auch im Urteil des Senats vom 17. Januar 1996 - IV ZR 86/95 - VersR 1996, 495 unter II. 1. nicht entschieden worden.

    Mit Nr. 1 BBR wird der Umfang der Versicherung durch die Aufzählung negativer Komponenten des Haftpflichtversicherungsrisikos beschrieben (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1996 aaO. unter II. 2. a).

    Nach dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil des Senats vom 17. Januar 1996 (aaO. unter II. 2. a)) sind die Voraussetzungen dieser Ausschlußklausel nicht bereits dann erfüllt, wenn sich die die Haftpflicht auslösende Handlung selbst als ungewöhnlich und gefährlich darstellt.

  • BGH, 10.03.2004 - IV ZR 169/03

    Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschlußtatbestand in der

    Auf die gleiche Weise werden die "Gefahren des täglichen Lebens" dadurch umschrieben, daß ihnen "ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen" entgegengesetzt werden, die nicht vom Versicherungsschutz umfaßt sein sollen (BGHZ 136, 142, 145), die vielmehr wie die anderen zuvor genannten Gefahrenbereiche vom Versicherungsschutz ausgenommen werden (Senatsurteil vom 17. Januar 1996 - IV ZR 86/95 - VersR 1996, 495 unter II 2 a).

    Insoweit gilt nichts anderes als vom Senat für den Ausnahmetatbestand "verantwortliche Tätigkeit in einem Verein" (Senatsurteil vom 6. Februar 1991 - IV ZR 49/90 - VersR 1991, 803, 804) oder für die Ausnahme einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung bereits entschieden worden ist (BGH, Urteil vom 26. März 1956 - II ZR 209/54 - VersR 1956, 283 unter 3; Senatsurteil vom 17. Januar 1996 aaO; so auch u.a. OLG Hamm VersR 1980, 1037, 1038; VersR 1991, 652; OLG Oldenburg OLGR 1994, 261, 262; OLG Köln VersR 1994, 1056; Späte, Haftpflichtversicherung PrivH Rdn. 3; Voit in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. Nr. 1 Privathaftpfl.

    Sie muß vielmehr im Rahmen einer allgemeinen Betätigung erfolgen, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt (BGH, Urteil vom 26. März 1956 - II ZR 209/54 - VersR 1956, 283 unter 4; BGHZ 79, 145, 156; Senatsurteil vom 17. Januar 1996 aaO).

  • BGH, 17.06.1998 - IV ZR 163/97

    Begriff des Vorsatzes; Berücksichtigung starker Alkoholisierung

    Nach der Rechtsprechung des Senats zu inhaltsgleichen Ausschlußklauseln (Urteile vom 25. Juni 1997 - IV ZR 269/96 VersR 1997, 1091 unter II und vom 17. Januar 1996 - IV ZR 86/95 - VersR 1996, 495 unter II 2 a) sind deren Voraussetzungen nicht bereits dann erfüllt, wenn sich die die Haftpflicht auslösende Handlung selbst als ungewöhnlich und gefährlich darstellt.
  • LG Dortmund, 22.10.2015 - 2 O 203/13

    Haftungsverteilung für Schäden an einer Wohnung durch einen drogenabhängigen

    Es reicht gerade nicht, dass die Beschädigungshandlung - wie hier - ungewöhnlich und gefährlich ist (Vgl. BGH, r+s 1996, 129; OLG Hamm, r + s 2000, 12; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 29. Auflage 2015, BB PHV Ziff. 1 [Versichertes Risiko] Rn. 15).
  • OLG Düsseldorf, 07.12.1999 - 4 U 237/98

    Privathaftplichtversicherung - Gefahren des täglichen Lebens - Brandschaden bei

    Läßt sich die schadensursächliche Handlung nicht in den Kreis einer solchen allgemeinen Betätigung einordnen, greift der Ausschlußtatbestand nicht ein (BGH VersR 1956, 283, 1981, 271, 273; 1996, 495 f.; BGHZ 136, 146).

    Denn Grundlage für das vorauszusetzende Moment der Dauer oder Regelmäßigkeit ist nicht der Begriff der "Beschäftigung", sondern der sachliche Zusammenhang mit den weiteren Ausschlußgründen in A. VI. 1. RBB, also mit den Gefahren eines Betriebes, eines Berufes oder eines Dienstes, die jeweils einen eigenen Gefahrenbereich umschreiben (so auch BGH VersR 1996, 495, 496).

    Bei dieser ist in Rechnung zu stellen, daß nach ständiger Rechtsprechung der Ausnahmetatbestand der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung bzw. Betätigung nur seltene Ausnahmefälle vom Versicherungsschutz ausschließen soll (BGH VersR 1956, 283; 1996, 495; BGHZ 136, 142, 146).

  • BGH, 12.11.1997 - IV ZR 338/96

    Begriff der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit an oder mit fremden Sachen

    Nicht versichert sind damit alle vom Zweck des Risikoausschlusses umfaßten Gefahren, die sich im Rahmen dieser Tätigkeit verwirklichen (vgl. zur ähnlichen Problematik des Risikoausschlusses der Gefahren des Betriebes, Berufes usw. in der Privathaftpflichtversicherung BGH, Urteil vom 17. Januar 1996 - IV ZR 86/95 - VersR 1996, 495 unter II 2 a).
  • OLG Jena, 25.01.2006 - 4 U 639/05

    Haftungsausschluss in der Privathaftpflicht bei ungewöhnlicher und gefährlicher

    Nach einer weiteren Entscheidung des 4. Zivilsenats des BGH (Versicherungssenat) vom 17.01.1996 - IV ZR 86/95 - (zit. nach juris) setzt der Risikoausschluss der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung voraus, dass sich die Haftpflicht auslösende Handlung in den Kreis einer allgemeinen Betätigung einordnen lässt, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maß die Gefahr der Vornahme schadensstiftender Handlungen in sich birgt.
  • OLG Düsseldorf, 11.04.2000 - 4 U 67/99

    Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers bei fahrlässiger Inbrandsetzung

    Diese Voraussetzung ist hier jedoch nicht gegeben, weil sich der Ausschlußtatbestand auf die seltenen Fälle beschränkt, in denen die schadensstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Beschäftigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist (BGH, VersR 1996, 283; 1981, 271, 273; 1996, 495 f.; BGHZ 136, 146; Senat, a.a.O., Seite 13).
  • OLG Köln, 20.01.2006 - 19 U 124/05

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

    Dies folgt aus dem Schutzzweck des § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB, der den Handelsvertreter vor der Gefahr bewahren will, sich aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von dem Unternehmer auf ihn benachteiligende Abreden einzulassen (BGH NJW 1996, 2868).
  • OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 48/05

    Kein Ausschluss des Versicherungsschutzes bei Verletzung aus tätlicher

  • OLG Karlsruhe, 08.11.2001 - 12 U 26/01

    Versicherungsrecht; Deckungsschutz ; Privathaftpflichtversicherung; Brandstiftung

  • OLG München, 29.03.1999 - 30 U 761/98

    Notwendigkeit einer Überweisung bzw. Pfändung der Ansprüche des Versicherten

  • OLG Hamm, 25.08.2004 - 20 U 123/04

    Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung bei Verletzung eines

  • OLG Saarbrücken, 15.09.1999 - 5 U 389/99

    Rechtsmissbräuchlichkeit einer Versagung der Prozessführungsbefugnis aufgrund der

  • OLG Hamm, 19.02.1999 - 20 U 165/98
  • OLG München, 20.07.2004 - 25 U 2027/04

    Keine Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers für Folgen einer sexuellen

  • LG München I, 22.01.2004 - 26 O 8150/03

    Versicherungsrecht: Umfang des Haftpflichtversicherungsschutzes

  • OLG Oldenburg, 12.03.1997 - 2 U 1/97

    Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung als Leistungsausschluss in der

  • OLG Karlsruhe, 23.06.1998 - 19 W 33/98

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Deckungsschutz aus einem

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