Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 08.06.1995 | LG Freiburg, 16.02.1995

Rechtsprechung
   BGH, 04.10.1995 - IV ZR 172/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2590
BGH, 04.10.1995 - IV ZR 172/94 (https://dejure.org/1995,2590)
BGH, Entscheidung vom 04.10.1995 - IV ZR 172/94 (https://dejure.org/1995,2590)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1995 - IV ZR 172/94 (https://dejure.org/1995,2590)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Regreßverzicht der Haftpflichtversicherer - Rückgriff gegen Versicherungsnehmer - Versicherungsnehmer als Geschädigter

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 6 Abs. 1; VVG § 6 Abs. 2; AKB § 2 Nr. 2 c
    Umfang des Rückgriffs gegen den als VN regreßpflichtigen Geschädigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 2 Nr. 2 lit. c; VVG § 6 Abs. 1, 2
    Umfang des Regreßverzichts der Kfz-Haftpflichtversicherer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 149
  • MDR 1996, 46
  • NZV 1996, 29
  • VersR 1996, 51
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 55/87

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Sohn des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 04.10.1995 - IV ZR 172/94
    Im Umfang des Regreßverzichts liegt in dem Zahlungsverlangen des Klägers auch keine unzulässige Rechtsausübung, denn der Regreßschuldner kann sich grundsätzlich gegenüber einem Rückgriffsanspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers auch im Zivilprozeß auf den geschäftsplanmäßig erklärten Regreßverzicht berufen (BGHZ 105, 140, 152).

    Es kommt mithin darauf an, wie ein verständiger, juristisch und versicherungstechnisch nicht vorgebildeter Versicherungsnehmer den Wortlaut der geschäftsplanmäßigen Erklärung versteht (BGHZ 105, 140, 153).

  • BGH, 10.06.1986 - VI ZR 113/85

    Forderungsübergang im Schadensfall

    Auszug aus BGH, 04.10.1995 - IV ZR 172/94
    Die Beklagte kann als Versicherer dem Zahlungsverlangen des Klägers aber ihre Leistungsfreiheit mit der Arglisteinrede entgegenhalten, da der Kläger etwaige Ersatzleistungen des Versicherers gemäß § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVersG sofort zurückzugewähren hätte und das Zahlungsbegehren des Klägers deshalb als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist (BGH, Urteil vom 10. Juni 1986 - VI ZR 113/85 - VersR 1986, 1010 unter II 2 b bb).
  • OLG München, 10.11.1988 - 24 U 117/88

    Leistungsfreiheit; Kfz-Haftpflichtversicherer; Versicherungsnehmer;

    Auszug aus BGH, 04.10.1995 - IV ZR 172/94
    Neben dem Berufungsgericht hat auch das Oberlandesgericht München (ZfS 1991, 57) diese Frage mit der Begründung verneint, der geschäftsplanmäßig erklärte Regreßverzicht sei nicht so zu verstehen, daß für einen 5.000 DM übersteigenden Schaden Versicherungsschutz gewährt werde.
  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 109/17

    Direktanspruch des geschädigten Dritten auf Ersatz seines Schadens im Rahmen der

    Denn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch der durch den Fahrer eines Kraftfahrzeugs verletzte Halter "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift sein und ihm hinsichtlich seines (Personen-) Schadens deshalb - wie einem am Haftpflichtversicherungsvertrag unbeteiligten Dritten - ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer aus § 3 Nr. 1 PflVG aF zustehen kann (Senatsurteil vom 10. Juni 1986 - VI ZR 113/85, NJW-RR 1986, 1402, 1403; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1995 - IV ZR 172/94, NJW-RR 1996, 149; ferner Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl. 2000, PflVG § 3 Rn. 25; Langheid in Römer/Langheid, 2. Aufl. 2003, PflVG § 3 Rn. 3; zu § 115 VVG vgl. Jahnke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., VVG § 115 Rn. 28 f.).
  • OLG Hamm, 11.10.2013 - 20 U 152/13

    Eintrittspflicht einer Schutzbriefversicherung für Schäden auf dem Transport

    Die Klausel ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen und um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers (vgl. dazu BGH, VersR 1996, 51, Juris-Rn. 13) vielmehr dahin auszulegen, dass der Beklagte nur sicherzustellen hat, dass das Fahrzeug überhaupt (zurück)transportiert wird, während sie für die Modalitäten des (Rück-)Transports nicht einzustehen hat.
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Rechtsprechung
   EuGH, 08.06.1995 - C-451/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,4486
EuGH, 08.06.1995 - C-451/93 (https://dejure.org/1995,4486)
EuGH, Entscheidung vom 08.06.1995 - C-451/93 (https://dejure.org/1995,4486)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juni 1995 - C-451/93 (https://dejure.org/1995,4486)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Delavant / Allgemeine Ortskrankenkasse für das Saarland

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 19 Absatz 2
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Anwendbare Rechtsvorschriften; Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Beschäftigungsstaat wohnt; Voraussetzungen für die Entstehung des Sachleistungsanspruchs seiner Familienangehörigen bei Krankheit im ...

  • EU-Kommission

    Delavant / Allgemeine Ortskrankenkasse für das Saarland

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Art. 19 Abs. 2 der Verordnung 1408/71/EWG zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf innerhalb der Gemeinschaft zuwandernde und abwandernde Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige; Sachleistungen für die Familienangehörigen eines in einem ...

  • Judicialis

    Verordnung 1408/71/EWG Art. 19 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften - Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Beschäftigungsstaat wohnt - Voraussetzungen für die Entstehung des Sachleistungsanspruchs seiner Familienangehörigen bei Krankheit im ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung Nr. 1408/71 des Rates - In einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnender Arbeitnehmer - Sachleistungen für seine Familienangehörigen im Wohnstaat.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1996, 51
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Familienangehörige im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 erhalten gemäß deren Art. 19 Abs. 2 vom Träger ihres Wohnorts zulasten des zuständigen Staates Sachleistungen in den Grenzen und nach den Modalitäten der für den Träger des Wohnorts geltenden Rechtsvorschriften (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 1995, Delavant, C-451/93, Slg. 1995, I-1545, Randnr. 15).
  • LSG Bayern, 30.03.2023 - L 4 KR 195/20

    Krankenversicherung und EU-Koordinierungsrecht: Sachleistungsaushilfe für einen

    Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 08.06.1995 (C-451/93 - Delavant) sei aufgrund der Regelungen der VO 883/2004 überholt.

    Für die restriktive Auslegung des Art. 1 Buchst. i) Nr. 1 ii) VO 883/2004 sprächen systematische Gründe, die auch die Leitlinie für den EuGH (Urteil vom 08.06.1995 - C-451/93) gewesen seien und die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union schützten.

    Der EuGH hatte mit Urteil vom 08.06.1995 (C-451/93 - Delavant) zur Begriffsdefinition des Familienangehörigen in Art. 1 Buchst. f) i) VO 1408/71 festgestellt, dass diese Bestimmung nicht die Voraussetzungen der Entstehung eines Anspruchs des Familienangehörigen regele, sondern lediglich für die Frage, ob die betroffene Person als Familienangehöriger zu qualifizieren sei, auf die Rechtsvorschriften verweise, nach denen die Leistungen gewährt werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.1997 - C-160/96

    Manfred Molenaar und Barbara Fath-Molenaar gegen Allgemeine Ortskrankenkasse

    (68) - Als lex loci laboris und folglich als anwendbares Recht gemäß den Artikeln 13 Absatz 2 Buchstabe a und 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 (vgl. Urteil vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache C-451/93, Delavant, Slg. 1995, I-1545, Randnr. 14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.1995 - C-149/94

    Strafverfahren gegen Didier Vergy. - Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die

    (22) - Im Urteil vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache C-451/93 (Delavant, Slg. 1995, I-1545) beantwortete der Gerichtshof z. B. die Frage, die das nationale Gericht richtigerweise hätte stellen sollen, und fühlte sich nicht an eine unzutreffende Prämisse hinsichtlich der heranzuziehenden Bestimmungen gebunden (Randnr. 12).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.1996 - C-58/95

    Strafverfahren gegen Sandro Gallotti, Roberto Censi, Giuseppe Salmaggi, Salvatore

    ( 14 ) Urteil vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache C-451/93 (Slg. 1995, I-1545).
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Rechtsprechung
   LG Freiburg, 16.02.1995 - 8 O 574/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,11625
LG Freiburg, 16.02.1995 - 8 O 574/94 (https://dejure.org/1995,11625)
LG Freiburg, Entscheidung vom 16.02.1995 - 8 O 574/94 (https://dejure.org/1995,11625)
LG Freiburg, Entscheidung vom 16. Februar 1995 - 8 O 574/94 (https://dejure.org/1995,11625)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)

    BBR Nr. 3 S. 1; AKB § 10
    Beschädigung einer mit Lkw-Motor betriebenen Hubvorrichtung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fahrzeuggebrauch; Schaden; Benzinklausel

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    AKB § 10; BBR Nr. 3 S. 1

Papierfundstellen

  • VersR 1996, 51
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