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   OLG Hamm, 22.05.1997 - 6 U 56/96   

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https://dejure.org/1997,12244
OLG Hamm, 22.05.1997 - 6 U 56/96 (https://dejure.org/1997,12244)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.05.1997 - 6 U 56/96 (https://dejure.org/1997,12244)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Mai 1997 - 6 U 56/96 (https://dejure.org/1997,12244)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Keine Haftung des Fußballspielers bei vertretbarer Härte im Zweikampf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823
    Haftung für Verletzung beim Fußballspielen

Papierfundstellen

  • VersR 1998, 68
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Stuttgart, 09.03.2000 - 7 U 166/99

    Schadensersatzpflicht für Regelverstoß (Foul) beim Fußballspiel

    Liegt das regelwidrige Verhalten noch im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen gebotenen Härte und einer unzulässigen Unfairneß, so ist ein haftungsbegründendes Verschulden nicht gegeben (OLG Hamm, VersR 99, 1115 sowie VersR 98, 68 und 69, jeweils unter Bezugnahme auf BGH VersR 76, 591).
  • OLG Köln, 16.08.2010 - 11 U 96/10

    Haftung für Verletzungen bei einem Fußballspiel

    Zu Verletzungen bei Fussballspielen hat die Rechtsprechung unter Zugrundelegung dieses Maßstabes mehrfach entschieden, dass selbst ein sog. Grätschsprung noch nicht den Schluss auf ein haftungsrelevantes Verschulden gestattet (BGH NJW 1976, 957; OLG Frankfurt OLGR 2000, 271; OLG Hamm VersR 1998, 68; OLG Nürnberg VersR 1998, 69).
  • OLG Brandenburg, 25.01.2008 - 7 U 21/07

    Beginn, Ablauf und Hemmung der Verjährungsfrist des Abfindungsanspruchs des

    Lässt der Gläubiger die Verhandlungen einschlafen, z. B. durch Schweigen auf Anerbieten des Schuldners, die Verhandlungen abzuschließen, sind sie in dem Zeitpunkt beendet, in dem der nächste Schritt des Gläubigers nach Treu und Glauben zu erwarten gewesen wäre (BGH NJW 1986, 1337, Düss VersR 1998, 68).
  • LG Freiburg, 08.08.2003 - 14 O 245/01
    Eine Haftung besteht vorliegend auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass ein geringfügiger Verstoß des Verletzens gegen eine dem Schutz des anderen Spielers dienende Regel nicht zur Haftung führt, wenn dies aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder aus ähnlichen Gründen geschehen ist ( OLG Hamm VersR 1998, 68, 69 [OLG Hamm 02.05.1997 - 6 U 56/96] ; offen gelassen BGH NJIW 1976, 957, 957 a.E.).
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