Rechtsprechung
| VerfGH Sachsen, 05.11.2009 - Vf. 133-I-08 |
Volltextveröffentlichungen
- VerfGH Sachsen
Behandlung Kleiner Anfragen durch die Sächsische Staatsregierung; Verletzung der Antwortpflicht
Wird zitiert von ... (6)
- VerfGH Sachsen, 19.04.2011 - 74-II-10
Umstrittenes Versammlungsgesetz in Sachsen gekippt // Verfassungsgerichtshof …
Soll er sein Mandat wirkungsvoll ausüben, müssen ihm im parlamentarischen Prozess die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen unterbreitet werden (vgl. für die hieraus resultierenden Informationsrechte des Abgeordneten: SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2009 Vf. 133-I-08). - VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 21-I-12 An einer eigenständigen Rechtsverletzung des Antragstellers fehlt es regelmäßig, wenn der Antragsgegner das beanstandete Verhalten lediglich wiederholt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2009 Vf. 133-I-08).
Denn § 56 Abs. 2 Satz 2 GO dient neben der geordneten Wahrnehmung und sachgerechten Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben (…SächsVerfGH, a.a.O.) zumindest auch der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und trägt damit einer in der Verfassung selbst verankerten Grenze des Fragerechts des Abgeordneten Rechnung (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2009 Vf. 133-I-08).
- VerfGH Sachsen, 20.04.2010 - 54-I-09 5. November 2009 Vf. 133-I-08).
- VerfGH Sachsen, 05.11.2010 - 35-I-10 Das Fragerecht soll den Abgeordneten die Teilhabe an diesen Informationen ermöglichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. April 2010 Vf. 54-I-09; Beschluss vom 5. November 2009 Vf. 133-I-08).
- VerfGH Sachsen, 29.09.2011 - 44-I-11 So kann die Staatsregierung z.B. gemäß Art. 51 Abs. 2 SächsVerf die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berühren oder einer Beantwortung gesetzliche Regelungen, Rechte Dritter oder überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegenstehen (zu weiteren Ablehnungsgründen SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2009 Vf. 133-I-08; SächsVerfGH, Beschluss vom 18. März 2004 Vf. 62-I-03,.
- VG Stuttgart, 12.10.2010 - 12 K 3829/10
(Einstweiliger Rechtsschutz; ein Unternehmen betreffende parlamentarische …
Die Antwortpflicht der Landesregierung erstreckt sich grundsätzlich nur auf solche Bereiche, für die die Landesregierung verantwortlich ist (…vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.08.2008, DVBl 2008, 1380; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschl. v. 05.11.2009 - Vf. 133-I-08 -, juris).
