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   VerfGH Sachsen, 29.08.2008 - 154-I-07   

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VerfGH Sachsen, 29.08.2008 - 154-I-07 (https://dejure.org/2008,5395)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 29.08.2008 - 154-I-07 (https://dejure.org/2008,5395)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 29. August 2008 - 154-I-07 (https://dejure.org/2008,5395)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung von Rechten eines Untersuchungsausschusses in einem Organstreitverfahren; Auswirkungen der Weigerung der Herausgabe von mit mehreren Beweisbeschlüssen angeforderten Akten; Geltendmachung von Kompetenzen aus Art. 54 Abs. 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ...

  • VerfGH Sachsen

    Antrag des 2. Untersuchungsausschusses gegen die Sächsische Staatsregierung auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Verweigerung zur Aktenherausgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Untersuchungsausschuss im Verfahren gegen die Staatsregierung um Aktenherausgabe erfolgreich

  • sachsen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 07.01.2008)

    Untersuchungsausschuss ruft Verfassungsgerichtshof an

  • sachsen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 06.06.2008)

    Mündliche Verhandlung über den Antrag des Untersuchungsausschusses auf Aktenherausgabe

Papierfundstellen

  • NJ 2008, 506
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.08.2008 - 154-I-07
    Der Antragsteller konnte sich deshalb in zulässiger Weise mit dem Antrag gegen sie wenden (vgl. BVerfGE 67, 100 [126 f.]).

    Gerade die Untersuchung solcher Geschehnisse besitzt im Rahmen der Gewaltenteilung besondere Bedeutung (vgl. BVerfGE 49, 70 [85]; 67, 100 [130]; 105, 197 [222]; StGH BW LVerfGE 13, 8 [26]).

    Denn den auch diesen Aspekt umfassenden Anspruch des Untersuchungsausschusses garantierte dann schon Art. 54 Abs. 5 SächsVerf. Das Recht zur Anforderung von Akten wurde denn auch in der 7. Klausurtagung des Verfassungsausschusses unter dem Eindruck der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das die Aktenvorlage ausdrücklich als Bestandteil des parlamentarischen Kontrollrechts bezeichnet (vgl. BVerfGE 67, 100 [128 f.]), in das Verfahren der Verfassungsgebung eingebracht (vgl. Schimpff/Rühmann, Die Protokolle des Verfassungs- und Rechtsausschusses zur Entstehung der Verfassung des Freistaates Sachsen, 1997, S. 476).

    Untersuchungsausschüsse üben öffentliche Gewalt aus (vgl. BVerfGE 67, 100 [142]; 77, 1 [40]).

    Damit fallen sowohl die Erörterungen im Kabinett wie auch Maßnahmen zur Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen in den geschützten Kernbereich (vgl. BVerfGE 67, 100 [139]; 110, 199 [214]).

    Es sind aber durchaus Fälle denkbar, in denen das Interesse der Regierung an einer Geheimhaltung von Gang und Rahmenbedingungen der Entscheidungsfindung das öffentliche Interesse an einer parlamentarischen Untersuchung überwiegen (vgl. BVerfGE 67, 100 [139]; 110, 199 [215 f.]).

    Die Bedeutung des Untersuchungsausschusses im parlamentarischen System gebietet allerdings ein Hinwirken der in Anspruch genommenen Staatsregierung auf die Wirksamkeit parlamentarischer Kontrolle (BVerfGE 67, 100 [130]; 76, 363 [382]; 77, 1 [48]; 110, 199 [215]; HessStGH LVerfGE 9, 211 [220]).

    Sie ist gehalten, durch die Gestaltung des Verfahrens der Aktenvorlage den berechtigten Informationsinteressen möglichst umfassend nachzukommen (vgl. BVerfGE 67, 100 [134]).

    Dazu gehört es insbesondere, im Rahmen des Zumutbaren vorhandene Aktenbestände nach vorlagefähigen und geheimhaltungsbedürftigen Teilen zu separieren (vgl. BVerfGE 67, 100 [138]; 76, 363 [388 f.]).

    Eine sachgerechte Abwägung der widerstreitenden Interessen setzt deren genaue Kenntnis voraus (vgl. BVerfGE 67, 100 [138]).

    Deshalb bedarf es einer umfassenden und detaillierten Unterrichtung des Untersuchungsausschusses durch die Staatsregierung über die Art der vorhandenen Unterlagen, die Natur der zurückgehaltenen Informationen und die Gründe ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit (vgl. BVerfGE 67, 100 [138]).

  • StGH Baden-Württemberg, 16.04.1977 - GR 2/76

    Organstreit - Ablehnung eines Minderheitsantrags im Baden-Württembergischen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.08.2008 - 154-I-07
    Er muss also hinreichend bestimmt sein (vgl. Achterberg/Schulte, a.a.O., Art. 44 Abs. 1 Rn. 30 ff.; für Bestimmtheit des Einsetzungsantrags: StGH BW ESVGH 27, 1 [5 ff.]; siehe auch § 3 Abs. 1 UAusschG).

    Neben dem Wortlaut des Art. 54 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf folgt das Bestimmtheitsgebot auch aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Gewaltenteilung (vgl. H. H. Klein in: Maunz/Dürig, Stand Juni 2007, Art. 44 Rn. 83 ff.; StGH BW ESVGH 27, 1 [6]; BayVerfGH DVBl. 1994, 1126 [1130]).

    Deshalb muss es dem Parlament unbenommen bleiben, den Untersuchungsgegenstand umfassender zu formulieren (vgl. StGH BW ESVGH 27, 1 [9]; BayVerfGH DVBl. 1994, 1126 [1131]; BbgVerfGH LVerfGE 14, 179 [188]; LVfG-LSA LVerfGE 15, 353 [358]).

    andere Weise hinreichend abgegrenzt sind (vgl. zum Missstandsbegriff StGH BW ESVGH 27, 1 [9 f., 10]).

    Allerdings muss der Untersuchungsgegenstand grundsätzlich in begrenzter Zeit mit vorhersehbarem Aufwand behandelt werden können (StGH BW ESVGH 27, 1 [9]).

    Regelmäßig genügt es, wenn in zeitlicher Hinsicht jedenfalls noch Teilergebnisse zu erwarten sind (vgl. BVerwGE 109, 258 [263]; BayVerfGH DVBl. 1994, 1126 [1131]; StGH BW ESVGH 27, 1 [13]).

    Dem widersprechen Einsetzungsbeschlüsse, die jegliche zeitliche und personale Einschränkung vermissen lassen (vgl. StGH BW ESVGH 27, 1 [11]; BayVerfGH DVBl. 1994, 1126 [1131]).

    Ein solches selektives Abarbeiten des Untersuchungsauftrages stünde aber sowohl zur Funktion des Untersuchungsverfahrens, dem Parlament zur Vorbereitung seiner Entscheidungen eine tragfähige Tatsachengrundlage zu schaffen (vgl. BVerfGE 49, 70 [85]; 77, 1 [43]; StGH BW ESVGH 27, 1 [9]), wie auch zur Stellung des Parlaments als Träger des Untersuchungsrechts in Widerspruch.

    Deshalb wird es im Regelfall dem Interesse der Minderheit entsprechen, dass die Folgen von Verfassungsverstößen begrenzt bleiben, soweit sie thematisch abgrenzbare Teile des Untersuchungsgegenstandes betreffen, denen darüber hinaus lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. für gerichtliche Kontrolle: StGH BW ESVGH 27, 1 [14]; für den Einsetzungsbeschluss des Parlaments: Umbach, a.a.O., Art. 44 Rn. 27 m. w. N.; BayVerfGH BayVBl. 1977, 597 [600]; VerfGH NW DÖV 2001, 207 [208]).

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.08.2008 - 154-I-07
    Art. 54 SächsVerf, insbesondere Absätze 2 bis 6, gibt deshalb dem Untersuchungsausschuss ein effektives Instrumentarium an die Hand (vgl. BVerfGE 77, 1 [48]; BVerwGE 109, 258 [264]).

    Untersuchungsausschüsse üben öffentliche Gewalt aus (vgl. BVerfGE 67, 100 [142]; 77, 1 [40]).

    In einem Organstreitverfahren um die Rechte nach Art. 54 Abs. 4 SächsVerf obliegt dem Verfassungsgerichtshof insoweit eine umfassende Kontrolle, da dem Untersuchungsausschuss die Befugnis zur Beweiserhebung - einschließlich des Anspruchs auf Aktenvorlage - nur bei verfassungsgemäßer Einsetzung zukommt (vgl. auch BVerfGE 77, 1 [39]; Umbach in: Umbach/Clemens, Grundgesetz - Mitarbeiterkommentar, 2002, Art. 44 Rn. 108).

    Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses erfordert ein öffentliches Interesse (vgl. BVerfGE 77, 1 [44]; Achterberg/Schulte in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Art. 44 Abs. 1 Rn. 24 ff.; siehe auch § 1 Abs. 1 UAusschG).

    Er nimmt eine originär dem Parlament zustehende Kompetenz wahr (vgl. BVerfGE 77, 1 [40 f.]; StGH BW LVerfGE 13, 8 [26]; BayVerfGH DVBl. 1994, 1126 [1130]).

    Diese Wendung findet sich im Zusammenhang mit Maßnahmen der Beweiserhebung und betrifft allein die Frage, mit welchen konkreten Beweismitteln welchen einzelnen nach dem Urteil des Untersuchungsausschusses vorrangigen Fragestellungen nachgegangen werden soll (vgl. BVerfGE 77, 1 [60]; StGH BW LVerfGE 13, 8 [28]).

    Ein solches selektives Abarbeiten des Untersuchungsauftrages stünde aber sowohl zur Funktion des Untersuchungsverfahrens, dem Parlament zur Vorbereitung seiner Entscheidungen eine tragfähige Tatsachengrundlage zu schaffen (vgl. BVerfGE 49, 70 [85]; 77, 1 [43]; StGH BW ESVGH 27, 1 [9]), wie auch zur Stellung des Parlaments als Träger des Untersuchungsrechts in Widerspruch.

    (1) Dem Untersuchungsausschuss kommt bei der Entscheidung über Art und Umfang der Beweiserhebung ein Wertungsspielraum zu, der lediglich eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt (BVerfGE 77, 1 [59 f.]; 105, 197 [226]; StGH BW LVerfGE 13, 8 [28]).

    Die Bedeutung des Untersuchungsausschusses im parlamentarischen System gebietet allerdings ein Hinwirken der in Anspruch genommenen Staatsregierung auf die Wirksamkeit parlamentarischer Kontrolle (BVerfGE 67, 100 [130]; 76, 363 [382]; 77, 1 [48]; 110, 199 [215]; HessStGH LVerfGE 9, 211 [220]).

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlage II

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.08.2008 - 154-I-07
    Damit fallen sowohl die Erörterungen im Kabinett wie auch Maßnahmen zur Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen in den geschützten Kernbereich (vgl. BVerfGE 67, 100 [139]; 110, 199 [214]).

    Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich deshalb grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge (vgl. BVerfGE 110, 199 [214 f.]).

    Es sind aber durchaus Fälle denkbar, in denen das Interesse der Regierung an einer Geheimhaltung von Gang und Rahmenbedingungen der Entscheidungsfindung das öffentliche Interesse an einer parlamentarischen Untersuchung überwiegen (vgl. BVerfGE 67, 100 [139]; 110, 199 [215 f.]).

    Die Antragsgegnerin soll aber gerade hierin autonom sein (vgl. BVerfGE 110, 199 [215]).

    Erforderlich ist vielmehr eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Fall (vgl. BVerfGE 110, 199 [218 f.]), die wiederum detaillierten Vortrag der Antragsgegnerin voraussetzte (vgl. unter d) dd)).

    Zwischen den widerstreitenden Interessen bleibt im Einzelfall eine Abwägung vorzunehmen, bei der allen berührten Belangen grundsätzlich gleiches Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 110, 199 [219 ff.]).

    Die Bedeutung des Untersuchungsausschusses im parlamentarischen System gebietet allerdings ein Hinwirken der in Anspruch genommenen Staatsregierung auf die Wirksamkeit parlamentarischer Kontrolle (BVerfGE 67, 100 [130]; 76, 363 [382]; 77, 1 [48]; 110, 199 [215]; HessStGH LVerfGE 9, 211 [220]).

    Der bloße Hinweis auf einen Bezug zum Bereich der Willensbildung der Regierung genügt für sich nicht, da er - zumal bei einer Misstandsenquete - eine Aktenvorlage nicht grundsätzlich ausschließt (vgl. BVerfGE 110, 199 [218 ff.]).

  • VerfGH Bayern, 19.04.1994 - 71-IVa-93

    Verpflichung von, öffentliche Gewalt ausübenden parlamentarischen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.08.2008 - 154-I-07
    Handelt es sich hingegen - wie im vorliegenden Fall - um eine Missstandsenquete, also um die Aufklärung von in den Verantwortungsbereich der Regierung fallenden, auf Missstände hindeutenden Vorgängen (BVerfGE 49, 70 [85]), ist das öffentliche Interesse regelmäßig indiziert (vgl. BayVerfGH DVBl. 1994, 1126 [1129 f.]).

    Er nimmt eine originär dem Parlament zustehende Kompetenz wahr (vgl. BVerfGE 77, 1 [40 f.]; StGH BW LVerfGE 13, 8 [26]; BayVerfGH DVBl. 1994, 1126 [1130]).

    Neben dem Wortlaut des Art. 54 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf folgt das Bestimmtheitsgebot auch aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Gewaltenteilung (vgl. H. H. Klein in: Maunz/Dürig, Stand Juni 2007, Art. 44 Rn. 83 ff.; StGH BW ESVGH 27, 1 [6]; BayVerfGH DVBl. 1994, 1126 [1130]).

    Deshalb muss es dem Parlament unbenommen bleiben, den Untersuchungsgegenstand umfassender zu formulieren (vgl. StGH BW ESVGH 27, 1 [9]; BayVerfGH DVBl. 1994, 1126 [1131]; BbgVerfGH LVerfGE 14, 179 [188]; LVfG-LSA LVerfGE 15, 353 [358]).

    Regelmäßig genügt es, wenn in zeitlicher Hinsicht jedenfalls noch Teilergebnisse zu erwarten sind (vgl. BVerwGE 109, 258 [263]; BayVerfGH DVBl. 1994, 1126 [1131]; StGH BW ESVGH 27, 1 [13]).

    Dem widersprechen Einsetzungsbeschlüsse, die jegliche zeitliche und personale Einschränkung vermissen lassen (vgl. StGH BW ESVGH 27, 1 [11]; BayVerfGH DVBl. 1994, 1126 [1131]).

  • BVerfG, 02.08.1978 - 2 BvK 1/77

    Untersuchungsgegenstand

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.08.2008 - 154-I-07
    Gerade die Untersuchung solcher Geschehnisse besitzt im Rahmen der Gewaltenteilung besondere Bedeutung (vgl. BVerfGE 49, 70 [85]; 67, 100 [130]; 105, 197 [222]; StGH BW LVerfGE 13, 8 [26]).

    Handelt es sich hingegen - wie im vorliegenden Fall - um eine Missstandsenquete, also um die Aufklärung von in den Verantwortungsbereich der Regierung fallenden, auf Missstände hindeutenden Vorgängen (BVerfGE 49, 70 [85]), ist das öffentliche Interesse regelmäßig indiziert (vgl. BayVerfGH DVBl. 1994, 1126 [1129 f.]).

    Das Prinzip der Diskontinuität beansprucht auch für Untersuchungsausschüsse Geltung; ihre Existenz endet also mit Ablauf der Legislaturperiode (BVerfGE 49, 70 [86]; BVerwGE 109, 258 [263]).

    Ein solches selektives Abarbeiten des Untersuchungsauftrages stünde aber sowohl zur Funktion des Untersuchungsverfahrens, dem Parlament zur Vorbereitung seiner Entscheidungen eine tragfähige Tatsachengrundlage zu schaffen (vgl. BVerfGE 49, 70 [85]; 77, 1 [43]; StGH BW ESVGH 27, 1 [9]), wie auch zur Stellung des Parlaments als Träger des Untersuchungsrechts in Widerspruch.

    Die Grenze unzulässiger Antezipation ist dort erreicht, wo die konkrete Fassung des Einsetzungsbeschlusses die Untersuchungen von vornherein auf ein bestimmtes Ergebnis festlegt oder eine Beschränkung der Tätigkeit auf Ausschnitte der in Frage stehenden Lebenssachverhalte zu einer verzerrten Wahrnehmung der Tatsachen führen muss (vgl. BVerfGE 49, 70 [87 f.]; StGH BW, Urteil vom 26. Juli 2007 - GR 2/07 - Entscheidungsumdruck S. 32 ff.).

    Wegen des Spannungsverhältnisses zwischen Regierung und sie tragender Parlamentsmehrheit einerseits und der Opposition andererseits dürfe gegen den Willen der Einsetzungsminderheit das Untersuchungsthema nicht verändert werden (vgl. § 3 Abs. 2 UAusschG; vgl. BVerfGE 49, 70 [86]; VerfGH NW DÖV 2001, 207).

  • BVerfG, 08.04.2002 - 2 BvE 2/01

    Minderheitsrechte im Untersuchungsausschuß

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.08.2008 - 154-I-07
    Gerade die Untersuchung solcher Geschehnisse besitzt im Rahmen der Gewaltenteilung besondere Bedeutung (vgl. BVerfGE 49, 70 [85]; 67, 100 [130]; 105, 197 [222]; StGH BW LVerfGE 13, 8 [26]).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht von einem Wertungsrahmen bei der Auslegung des Untersuchungsauftrags spricht (BVerfGE 105, 197 [226]), steht dies nicht im Widerspruch hierzu.

    (1) Dem Untersuchungsausschuss kommt bei der Entscheidung über Art und Umfang der Beweiserhebung ein Wertungsspielraum zu, der lediglich eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt (BVerfGE 77, 1 [59 f.]; 105, 197 [226]; StGH BW LVerfGE 13, 8 [28]).

    Der Verfassungsgerichtshof überprüft dementsprechend bei Streitigkeiten um eine Aktenvorlage neben den Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 SächsVerf lediglich, ob sich das konkrete Beweisthema im Rahmen des mit dem Einsetzungsbeschluss vorgegebenen Untersuchungsgegenstandes hält, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist und kein Missbrauch der Beweisrechte vorliegt (vgl. BVerfGE 105, 197 [225]).

  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.08.2008 - 154-I-07
    Art. 54 SächsVerf, insbesondere Absätze 2 bis 6, gibt deshalb dem Untersuchungsausschuss ein effektives Instrumentarium an die Hand (vgl. BVerfGE 77, 1 [48]; BVerwGE 109, 258 [264]).

    Das Prinzip der Diskontinuität beansprucht auch für Untersuchungsausschüsse Geltung; ihre Existenz endet also mit Ablauf der Legislaturperiode (BVerfGE 49, 70 [86]; BVerwGE 109, 258 [263]).

    Regelmäßig genügt es, wenn in zeitlicher Hinsicht jedenfalls noch Teilergebnisse zu erwarten sind (vgl. BVerwGE 109, 258 [263]; BayVerfGH DVBl. 1994, 1126 [1131]; StGH BW ESVGH 27, 1 [13]).

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86

    Lappas

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.08.2008 - 154-I-07
    Die Bedeutung des Untersuchungsausschusses im parlamentarischen System gebietet allerdings ein Hinwirken der in Anspruch genommenen Staatsregierung auf die Wirksamkeit parlamentarischer Kontrolle (BVerfGE 67, 100 [130]; 76, 363 [382]; 77, 1 [48]; 110, 199 [215]; HessStGH LVerfGE 9, 211 [220]).

    Dazu gehört es insbesondere, im Rahmen des Zumutbaren vorhandene Aktenbestände nach vorlagefähigen und geheimhaltungsbedürftigen Teilen zu separieren (vgl. BVerfGE 67, 100 [138]; 76, 363 [388 f.]).

  • VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.08.2008 - 154-I-07
    auf das Landesamt für Verfassungsschutz gesetzlich geregelt werden sollte bzw. dann auch erfolgt ist, und die Frage, ob die in den Unterlagen des Landesamtes für Verfassungsschutz jetzt gegenständlichen Fallkomplexe bzw. bekannt gewordene angrenzende Fallkonstellationen krimineller und korruptiver Netzwerke in Sachsen, in denen bis dato die lokale OK-Ermittler quasi ,unkontrolliert' gegen kriminelle Strukturen unter Verwicklung von maßgeblichen Vertretern von Politik, Wirtschaft, Justiz, Polizei, Verwaltung und anderer Behörden und anderer Behörden ermittelten, bei der diesbezüglichen Gesetzesinitiative eine Rolle spielten; 2. Informationsaustausch, Beratungen, Entscheidungen und etwaige Festlegungen der Staatsregierung, ihrer Mitglieder, von Staatsministerien oder nachgeordneten Behörden seit dem In-KraftTreten des besagten Gesetzes am 9. September 2003 betreffs der Arbeit des Landesamtes für Verfassungsschutz im neu zugeordneten Aufgabenbereich ,Beobachtung der OK' und der hieraus gewonnen Erkenntnisse, Daten, Aktenbestände und Datensammlungen, einschließlich deren Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden sowie hinsichtlich bestehender Unterrichtungspflichten gegenüber der Parlamentarischen Kontrollkommission (PKK); 3. welche Planungen, Vorstellungen oder Verfahrensweisen zur Unterrichtung der Mitglieder der PKK über die Tätigkeit und die Ergebnisse des LfV aus der Beobachtung der ,OK', insbesondere den zur Rede stehenden kriminellen und korruptiven Netzwerken in Sachsen, innerhalb des LfV und des Staatsministeriums des Innern bestanden und inwieweit diese tatsächlich realisiert wurden im Zeitraum a) vor der Verkündung des Urteils des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 21. Juli 2005 (Az.: Vf. 67-II-04), b) nach der Verkündung dieses Urteils, c) nach der erstmaligen diesbezüglichen Beanstandung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten; 4. in welcher Art und Weise die Kontrolle, Ermittlung und Verfolgung der Organisierten Kriminalität im Bereich des LfV als solche geregelt war, welche Festlegungen es betreffs der Informationspflichten gegenüber der Staatsanwaltschaft gab und auf Grund welcher Rechtsvorschriften oder sonstiger Organisationsakte die jeweiligen Festlegungen erfolgten; 5. ab wann konkret die Organisierte Kriminalität durch das Landesamt für Verfassungsschutz mit welchem personellen Aufwand beobachtet wurde, in welchem Zeitraum jeweils die Beobachtung zu einzelnen Fallkomplexen der Organisierten Kriminalität allgemein und hinsichtlich der jetzt in dem vorliegenden Akten- bzw. Erkenntnisbefund gegenständlichen kriminellen und korruptiven Netzwerke in Sachsen im Besonderen erfolgte; 6. welche Berichtspflichten über die vom Landesamt für Verfassungsschutz bei der Beobachtung der Organisierten Kriminalität erzielten Erkenntnisse gegenüber der Staatsregierung bzw. einzelner deren Mitglieder, gegenüber dem Staatsministerium des Inneren oder einem anderen Staatsministerium bestanden und gegenüber welchem konkreten Personenkreis bzw. Funktionsebenen im Einzelnen berichtet wurde; 7. nach welchen Kriterien die Entscheidungen über die Abgabe oder Nichtabgabe von bereits gewonnenen Erkenntnissen des LfV zu, wie - vom Sächsischen Datenschutzbeauftragte charakterisiert - ,mittleren bis schwersten Straftaten' an die Strafverfolgungsbehörden erfolgten und durch wen diese Kriterien festgelegt worden sind bzw. wer deren Einhaltung kontrollierte, 8. auf welchen Abstimmungswegen innerhalb des LfV und gegenüber dem Staatsministerium des Innern bzw. im Staatsministerium des Innern selbst die Entscheidungen über die Frage einer Abgabe gewonnener Erkenntnisse zu einzelnen Straftaten/-komplexen an die Strafverfolgungsbehörden vorbereitet und getroffen wurden bzw. aus welchen Erwägungen diese unterlassen wurde, 9. zu wie vielen der durch eigene Beobachtung und Recherchen, Quellenhinweise, aus Einsichtsnahme in beigezogene Aktenvorgänge oder auf sonstige Weise dem LfV bekannt gewordenen derartigen strafrechtlich relevanten Sachverhalten tatsächlich Abgaben bzw. Informationsübermittlungen im Sinne der §§ 12, 12a des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes an die Strafverfolgungsbehörden erfolgten, wer traf in der letzten Konsequenz die Entscheidung über die Abgabe oder Nichtabgabe und gab es dabei Fälle, in denen die zuständigen ,OK-Bearbeiter' im LfV für eine Abgabe an die Strafverfolgungsbehörden plädierten, sich damit jedoch nicht durchsetzen konnten; 10. bei wie vielen dem LfV bzw. dessen OK-Referat bis zur Entscheidung der Parlamentarischen Kontrollkommission vom 15. Mai 2007 bekannt gewordenen, jedoch nicht an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergegebenen Straftaten/-komplexen zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten ist und in wessen konkreter Verantwortung dies liegt; 11. wann das Staatsministerium des Inneren über die Tätigkeit des LfV bei der Beobachtung der Organisierten Kriminalität, insbesondere hinsichtlich der hier zur Rede stehenden kriminellen und korruptiven Netzwerke in Sachsen erstmals sowie fortlaufend über die dabei erzielten Beobachtungsergebnisse (Sachstandsberichte, Leitungsvorlagen, Dienstberatung und Vermerke, Lageberichte) unterrichtet wurde und gegenüber welchen Personen bzw. Funktionsinhabern dies konkret erfolgte; 12. welche Dienststellen der Polizei, des LKA, des BKA und der Generalstaatsanwaltschaft bzw. der Staatsanwaltschaften der Landgerichte wann und in welcher Weise vor der Beanstandung durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten vom 2. Oktober 2006 über die vorgenannten Beobachtungsergebnisse des LfV unterrichtet wurden, und durch wen im Konkreten; 13. in welcher Art und Weise generell die konkrete Zusammenarbeit des LfV hinsichtlich der Unterrichtung über dessen Beobachtungsergebnisse aus dem Bereich der OK mit den jeweils zuständigen Behörden, den Staatsanwaltschaften, der Polizei oder den Gerichten organisiert, ausgestaltet und praktiziert worden ist; 14. inwieweit das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) oder andere Behörden des Bundes über die Tätigkeit und die hierbei erzielten Beobachtungsergebnisse des LfV im Bereich der Organisierten Kriminalität, insbesondere hinsichtlich der zur Rede stehenden kriminellen und korruptiven Netzwerke in Sachsen unterrichtet wurde; 15. wann, durch welche Dienststelle (LfV, LKA oder andere Behörden) die Staatsanwaltschaft über die Tätigkeit und die jeweiligen Ergebnisse aus der Beobachtung der Organisierten Kriminalität, insbesondere der zur Rede stehenden kriminellen und korruptiven Netzwerke in Sachsen unterrichtet wurde; 16. welche Dienststelle des Staatsministeriums des Inneren und des LfV oder des Staatsministeriums der Justiz für eine etwaige Unterrichtung der Staatsanwaltschaft oder der Generalstaatsanwaltschaft über die Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Beobachtung der OK durch das LfV bis Juli 2005 und danach zuständig war und welche Schritte zur Information und Unterrichtung im Rahmen dieser Zuständigkeit im Einzelnen erfolgten; 17. welche Rechtsvorschriften, förmliche Vorschriften, innerdienstliche Weisungen oder ähnliche Organisationsakte zur Regelung der Unterrichtung der Staatsanwaltschaft oder der Generalstaatsanwaltschaft durch Leitung bzw. Strukturen des Landesamtes für Verfassungsschutz oder des Staatsministeriums des Innern wann von wem erlassen bzw. angeordnet worden sind; 18. wann vor dem Monat Mai 2007 durch welche Dienststelle (LfV, LKA oder andere Behörden) die Generalstaatsanwaltschaft Dresden über die Tätigkeit und die jeweiligen Ergebnisse aus der Beobachtung der Organisierten Kriminalität, insbesondere der hier gegenständlichen kriminellen und korruptiven Netzwerke in Sachsen, unterrichtet wurde;.

    welche Dienststelle des Staatsministeriums des Inneren und des LfV für eine Unterrichtung der Generalstaatsanwaltschaft bzw. der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften bis Juli 2005 und danach zuständig war; 20. ob und wann seitens der sächsischen Polizei, Justiz oder anderer Behörden bei diesen vorhandene Erkenntnisse, Unterlagen, Daten, Akten, Datensammlungen und Aktenbestände zu Komplexen der Organisierten Kriminalität allgemein, zu kriminellen und korruptiven Netzwerken mit Verwicklungen von Vertretern aus Wirtschaft, Politik, Justiz, Polizei, Verwaltung und anderen Behörden im Besonderen, dem Landesamt für Verfassungsschutz zugänglich gemacht worden sind und wenn ja, auf welchen Wegen, aus welchem Anlass, wodurch verursacht, unter welchen Umständen und mit welcher rechtlichen Zulässigkeit dies erfolgte; 21. von welchen konkreten in die Verfügungsgewalt des Landesamtes für Verfassungsschutz gelangten Verfahrensakten der oben näher bezeichneten Polizei, Justiz und sonstigen Behörden das Landesamt für Verfassungsschutz Abzüge fertigte, auf wessen Veranlassung und aus welchem Grund dies geschah und welche Festlegungen zur Verwahrung selbiger Aktenkopien ursprünglich getroffen, im Weiteren geändert, aufgehoben oder modifiziert worden sind; 22. auf welchen konkreten Wegen und zu welchem Zeitpunkt die von Gerichten, Staatsanwaltschaften, sächsischen Polizei- oder sonstigen Behörden seitens des Landesamtes für Verfassungsschutz beigezogenen Verfahrensunterlagen an diese zurück gelangten und wie seitens der ursprünglichen ,Absender' bzw. Aktenverwahrungsstellen die Vollständigkeit und Originalität der zurückgereichten Akten festgestellt und bestätigt wurde; 23. wann im Konkreten und aus welchen tatsächlichen Erwägungen durch wen im Landesamt für Verfassungsschutz entschieden wurde, dass die dort gefertigten Ablichtungen von beigezogenen Ermittlungs-, Verfahrens- oder sonstigen Behördenvorgangsakten vernichtet werden und weshalb dies zu einem Zeitpunkt geschah, als im Grunde genommen nach den Erklärungen der Staatsregierung bereits entschieden war, dass die Erkenntnisse des Landesamtes über die kriminellen und korruptiven Netzwerke unter Verwicklung von Vertretern aus Wirtschaft, Politik, Justiz, Polizei, Verwaltung und anderen Behörden vollständig der zuständigen Staatsanwaltschaft des Freistaates Sachsen übergeben werden; 24. welche Kenntnisse die Staatsregierung wann und in welchem Zusammenhang dahingehend erlangt hat, dass ein Teil der vom Landesamt für Verfassungsschutz in oben beschriebenen Zusammenhängen beigezogenen Originalakten von Gerichten, Staatsanwaltschaften, Polizei und sonstigen Behörden trotz - vermeintlicher - Rückführung durch das Landesamt zwischenzeitlich bei den ursprünglich aktenführenden Stellen nicht mehr auffindbar sind; 25. welche Erklärung die Staatsregierung für diesen Aktenverlust hat; 26. zu welchem Zeitpunkt, aus welchem Anlass, mit welchem Gegenstand und welchem Ergebnis es Entscheidungen der Staatsregierung, ihrer Mitglieder, der Staatsministerien und dieser nachgeordneter Behörden über die aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 21. Juli 2005 (Az.: Vf. 67-II-04) hinsichtlich der weiteren Beobachtung von Strukturen der Organisierten Kriminalität durch das Landesamt für Verfassungsschutz generell und hinsichtlich der hier gegenständlich kriminellen und korruptiven Netzwerke im Besonderen zu ziehenden Konsequenzen in struktureller, organisatorischer, kompetenzrechtlicher und personeller Hinsicht gab, eingeschlossen Forderungen und Festlegungen zum Umgang mit dem vom Landesamt für Verfassungsschutz im Zuge der zeitweiligen gesetzlichen Zuordnung für die komplexe Beobachtung der OK erzielten Erkenntnisse, verarbeiteten Daten, angelegten Akten, Datensammlungen und sonstige Aktenbestände; 27. welche Entscheidungen und Festlegungen von der Staatsregierung, ihren Mitgliedern, den Staatsministerien und den nachgeordneten Behörden infolge des Urteils des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 21. Juli 2005 (Az.: Vf. 67-II-04) hinsichtlich der Weitergabe bzw.

    Übermittlung der vom Landesamt für Verfassungsschutz aus der Beobachtung der zur Rede stehenden kriminellen und korruptiven Netzwerke in Sachsen erzielten Erkenntnisse, Unterlagen, Daten, Akten, Datensammlungen und Aktenbestände an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und zum weiteren Verbleib der übrigen Akten- und Datenbestände getroffen wurden; 28. Untersuchung der Frage, ob, wann, in welcher Form und unter wessen Beteiligung die Staatsregierung, deren Mitglieder, Staatsministerien und nachgeordnete Behörden bzw. Behördenleiter die Prüfung der Relevanz der sich aus §§ 12 und 12 a des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes ergebenden Informationspflichten gegenüber der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Komplexe der zur Rede stehenden kriminellen und korruptiven Netzwerken erfolgte und welche Entscheidungen getroffen bzw. Maßnahmen hiernach eingeleitet wurden oder aus welchen Gründen unterblieben sind; 29. Anlass und Umstände des Agierens der Staatsregierung, ihrer Mitglieder und der nachgeordneten Behörden infolge der erstmaligen Intervention des Sächsischen Datenschutzbeauftragten Andreas Schurig zum weiteren Umgang mit den vom Landesamt für Verfassungsschutz im Zeitraum nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 21. Juli 2005 (Az.: Vf. 67II-04) und bis zum In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 28.04.2006 am 28. Mai 2006 bei der Beobachtung der ,OK', insbesondere zu den genannten kriminellen und korruptiven Netzwerken in Sachsen, erhobenen Daten und den dazu beim Landesamt für Verfassungsschutz vorhandenen Unterlagen, Akten- und Datenbeständen; 30. auf wessen Veranlassung, wann und mit welchem Ergebnis von welcher Stelle oder Person die rechtliche Zulässigkeit der Beobachtung der Organisierten Kriminalität durch das LfV geprüft worden ist und welche gesonderten diesbezüglichen rechtlichen Überprüfungen im Zeitraum a) vor der Verkündung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 21. Juli 2005 (A.: Vf. 67-II-04), b) nach der Verkündung dieses Urteils, c) nach der erstmaligen diesbezüglichen Beanstandung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten erfolgten; 31. auf wessen Veranlassung, wann und mit welchem Ergebnis von welcher Stelle oder Person geprüft wurde, ob und in welchem Umfang die Weitergabe und Übermittlung von Erkenntnissen, Akten, Unterlagen und Daten aus dem Bereich der ,OK' durch das LfV an das Staatsministerium der Justiz, die Staatsanwaltschaften oder die Generalstaatsanwaltschaft möglich, erforderlich und rechtlich zulässig ist und welche gesonderten diesbezüglichen rechtlichen Überprüfungen im Zeitraum a) vor der Verkündung des Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 21. Juli 2005 (Az.: Vf. 67-II-04), b) nach der Verkündung dieses Urteils, c) nach der erstmaligen diesbezüglichen Beanstandung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten erfolgten; 32. wann die Staatsregierung, deren Mitglieder, Bedienstete der Staatsministerien, die Generalstaatsanwaltschaft oder andere Behörden über die Ergebnisse der rechtlichen Prüfung nach den Fragestellungen zu Ziffern 30 und 31 informiert wurden und was hieraufhin von jeweils informierten Stellen und Personen veranlasst wurde.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 17.10.2000 - VerfGH 16/98

    Landtagsmehrheit durfte CDU-Antrag auf Einsetzung des

  • VerfGH Sachsen, 28.02.2008 - 73-I-07

    Erstmalige Kenntnisnahme als Beginn des Fristenlaufs bei fortdauernden Maßnahmen;

  • VerfG Brandenburg, 16.10.2003 - VfGBbg 95/02

    Ablehnung eines Beweisantrags der qualifizierten Minderheit eines

  • BVerwG, 28.11.1975 - VII C 47.73

    Geschäftsverteilungsplan - Präsidium eines Gerichts - Dienstgeschäfte -

  • BGH, 07.06.1966 - RiZ(R) 1/66

    Geschäftsverteilung durch das Präsidium eines Gerichts und Dienstaufsicht

  • StGH Hessen, 09.02.1972 - P.St. 665

    Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gegen Referent einer Volkshochschule

  • StGH Hessen, 24.11.1966 - P.St. 414

    Beschluß; Einsetzung; Gewaltenteilung; Hessen; Korollar-Theorie; Landtag;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.01.1986 - 7 B 73/85

    Herausgabe von Ermittlungsakten an einen Untersuchungsausschuss

  • StGH Hessen, 09.12.1998 - P.St. 1297

    Minderheitenrecht; Untersuchungsausschuss; Verfassungsstreitigkeit;

  • BVerfG, 15.06.2005 - 2 BvQ 18/05

    Visa-Untersuchungsausschuss

  • StGH Baden-Württemberg, 26.07.2007 - GR 2/07

    Einsetzung eines Untersuchungsausschusses im Kulturgüterstreit

  • BVerfG, 21.05.1996 - 2 BvE 1/95

    Abgeordnetenprüfung

  • VerfGH Bayern, 17.11.2014 - 70-VI-14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einsetzung eines parlamentarischen

    Die parlamentarische und die gerichtliche Sachaufklärung sind auf unterschiedliche Ziele gerichtet (BVerfG vom 17.6.2009 BVerfGE 124, 78/116; SächsVerfGH vom 29.8.2008 - Vf. 154-I-07 - juris Rn. 197; Peters, Untersuchungsausschussrecht, Rn. 79; Klein in Maunz/Dürig, GG, Art. 44 Rn. 155 m. w. N.); die Beurteilung ein und desselben Sachverhalts erfolgt in den beiden Verfahren jeweils unabhängig voneinander (OLG München vom 14.4.1972 BayVBl 1975, 54/56; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 25 Rn. 21).
  • VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 176-I-20

    Organstreitverfahren betreffend die Verletzung von Minderheitsrechten im 1.

    Die Beteiligten streiten über den Umfang der Rechte und Pflichten aus ihrem wechselseitigen Verfassungsrechtsverhältnis in einem konkreten Anwendungsfall, aus dessen Anlass über die Auslegung von Art. 54 SächsVerf zu entscheiden ist (vgl. SächsVerfGHG, Urteil vom 29. August 2008 - Vf. 154-I-07).

    RAK Stuttgart; 02.07.2002; 11/02|BKartA; 13.02.2003; B 11/02|VK Rheinland-Pfalz; 14.05.2002; 11/02|EVG; 10.03.2003; U 11/02|EVG; 22.07.2003; P 11/02|EVG; 22.04.2002; I 11/02|EVG; 17.05.2002; H 11/02|EVG; 22.03.2004; C 11/02|EVG; 18.09.2002; B 11/02">11/02 - juris Rn. 97; vgl. auch SächsVerfGH, Urteil vom 29. August 2008 - Vf. 154-I-07).

    Ohnehin begründet Art. 54 Abs. 4 SächsVerf Rechte nicht gegenüber einem Untersuchungsausschuss oder dessen Vorsitzenden, sondern nur gegenüber der Staatsregierung (SächsVerfGH, Urteil vom 20. April 2007 - Vf. 18-I-07 [HS]/Vf. 19-I-07 [e.A.]; vgl. hierzu auch Urteil vom 29. August 2008 - Vf. 154-I-07).

    Da dem Untersuchungsausschuss bei der Entscheidung über Art und Umfang der Beweiserhebung ein Wertungsspielraum zusteht, der lediglich eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt (SächsVerfGH, Urteil vom 29. August 2008 - Vf. 154-I-07 m.w.N.), überprüft der Verfassungsgerichtshof bei Streitigkeiten über die Art und Weise der Beweiserhebung lediglich, ob sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls die von der Ausschussminderheit beantragte Verfahrensweise aufdrängt (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 - 19-VIa-06 - juris Rn. 37, 43) bzw. ob die Begründung für die Ablehnung einer von der Ausschussminderheit gewünschten Beweiserhebung durch die Ausschussmehrheit nicht mehr nachvollziehbar oder vertretbar ist, sondern auf sachwidrigen Erwägungen beruht (vgl. StGH BW, Urteil vom 21. Oktober 2002 - …

  • VerfGH Sachsen, 30.01.2009 - 99-I-08

    Verletzung von Minderheitenrechten im 2. Untersuchungsausschuss des 4.

    Durch Urteil vom 29. August 2008 (Vf. 154-I-07) hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die Verweigerung der Befolgung der sechs dort streitgegenständlichen Beweisbeschlüsse in ihrer Gesamtheit durch die Staatsregierung den Untersuchungsausschuss in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt hat.

    Zwar war schon seit knapp vier Monaten das Organstreitverfahren des Antragsgegners gegen die Staatsregierung wegen der generellen Verweigerung der Überlassung von Beweismitteln unter Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der Einsetzung (Vf. 154-I-07) anhängig.

  • VerfGH Sachsen, 21.11.2008 - 95-I-08

    Verletzung von Abgeordnetenrechten nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 SächsVerf durch

    Vielmehr muss der Streitgegenstand dem Verfassungsrecht zugehören, also gerade um verfassungsrechtliche Positionen gestritten werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - Vf. 73-I-07; SächsVerfGH, Urteil vom 29. August 2008 - Vf. 154-I-07).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2016 - LVerfG 9/15

    Teilweise erfolgreicher Antrag im Organstreitverfahren gegen Ablehnung eines

    Unter Art. 34 Abs. 3 Satz 1 LV fallen dabei auch solche Beweismittel, die erst nach Einsetzung des Untersuchungsausschusses im Verantwortungsbereich der Landesregierung entstanden bzw. angefallen sind (vgl. Glauben in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2. Aufl., § 17 Rn. 8), und solche, die Ermittlungsverfahren betreffen (vgl. SächsVerfGH, Urt. v. 29.08.2008 - Vf. 154-I-07 -, LKV 2008, 507 = juris Rn. 196 ff., zur möglichen Parallelität der Arbeit eines Untersuchungsausschusses mit Strafverfahren, die sich mit entsprechenden Vorgängen befassen; OVG Saarlouis, Beschl. v. 03.08.2010 - 3 B 205/10 -, juris, zum Begehren, einen auf Vorlage von Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft gerichteten Beweisbeschluss eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses außer Vollzug zu setzen).
  • VerfGH Sachsen, 28.08.2009 - 41-I-08

    Verletzung des Budgetrechts des Sächsischen Landtages durch die Vorgänge um die

    Vf. 154-I-07; SächsVerfGH, Urteil vom 21. November 2008 - Vf. 95-I-08 [HS]/Vf. 96-I08 [e.A.]).
  • VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17

    Verhaltensweisen von Kabinettsmitgliedern unterliegen dem parlamentarischen

    bb) Das von den Antragstellern beanstandete Vorgehen ist der Staatskanzlei zuzurechnen (vgl. VerfGH Sachsen vom 29.8.2008 - Vf. 154-I-07 - juris Rn. 146).
  • VerfGH Sachsen, 25.09.2008 - 95-I-08

    Rechtmäßigkeit der Einführung einer zusätzlichen Voraussetzung für die

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