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   VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 62-I-12   

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https://dejure.org/2014,3624
VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 62-I-12 (https://dejure.org/2014,3624)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25.02.2014 - 62-I-12 (https://dejure.org/2014,3624)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25. Februar 2014 - 62-I-12 (https://dejure.org/2014,3624)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VerfGH Sachsen

    Unzulässiger Antrag gegen Anordnung des Landtagspräsidenten, die Kantine des Sächsischen Landtages mit Kleidung der Marke "Thor Steinar" zu betreten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • VerfGH Sachsen, 14.01.2011 - 87-I-10

    Antrag im Organstreitverfahren wegen des Ausschlusses von drei protokollarischen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 62-I-12
    Der Antrag der Antragsteller richtet sich auf eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, denn zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner, die jeweils Beteiligte eines Organstreitverfahrens sein können, wird schwerpunktmäßig um Positionen aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis gestritten (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Januar 2011 - Vf. 87-I-10; Urteil vom 28. August 2009 - Vf. 41-I-08; st. Rspr.).

    Dem steht nicht entgegen, dass die Ausübung des Hausrechts durch den Landtagspräsidenten im Ausgangspunkt verwaltungsrechtlicher Art ist (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Januar 2011 - Vf. 87-I-10 - m.w.N.).

    Denn zum einen berücksichtigt ihr Vorbringen nicht, dass sich die Befugnis des Präsidenten zum Erlass hausrechtlicher Maßnahmen unmittelbar aus Art. 47 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf ableitet, nicht aus der von ihm selbst auf dieser Grundlage erlassenen Hausordnung (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 14. Januar 2011 - Vf. 87-I-10).

    Zum anderen begründet die Regelung des Art. 47 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf zu Hausrecht und Polizeigewalt im Gebäude des Landtags ohnehin ausschließlich Rechte und Pflichten des Antragsgegners; sie verleiht hingegen den Antragstellern keine korrespondierenden organschaftlichen Befugnisse (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Januar 2011 - Vf. 87-I-10).

    Den hierfür erforderlichen äußeren Rahmen haben, je nach Anlass, entweder die durch die Geschäftsordnung berufenen Organe der parlamentarischen Ordnungsgewalt (Art. 47 Abs. 2 SächsVerf) oder der Landtagspräsident durch das Hausrecht und die Polizeigewalt (Art. 47 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf) zu gewährleisten (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Januar 2011 - Vf. 87-I-10; Urteil vom 3. November 2011 - Vf. 30I-11).

    Mängel bei der Handhabung der Hausordnung, die als Verwaltungsvorschrift selbst keinen verfassungsrechtlichen Rang innehat (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 14. Januar 2011 - Vf. 87-I-10), unterliegen jedoch nur dann der verfassungsgerichtlichen Kontrolle, wenn dadurch zugleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgte Rechte der Antragsteller verletzt sein können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Januar 2008 - Vf- 84-I-07).

    Die politische Auseinandersetzung im Parlament ist durch Rede und Gegenrede zu führen und hat nicht eine bestimmte politische Meinung durch bildliche oder schriftliche Darstellung besonders herauszustellen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 14. Januar 2011 - Vf. 87-I-10; vgl. zu Weiterungen dieses Grundsatzes auch Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die parlamentarische Praxis, Stand September 2013, Vorbem. zu §§ 36-41 Nr. 1. c] dd] und ee]).

    Desgleichen hätte des Vortrages der Antragsteller bedurft, welche Folgerung sich für die inhaltliche Ausgestaltung der Abgeordnetenrechte insoweit aus der Wechselwirkung mit den Erfordernissen wirkungsvoller und würdiger parlamentarischer Arbeit ergäbe, zu deren Wahrung der Präsident im Rahmen des Hausrechts berufen ist (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 14. Januar 2011 - Vf. 87-I-10).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 62-I-12
    Die Abgeordneten repräsentieren in ihrer Gesamtheit das Volk und nehmen die Rechte des Landtags in der Gesamtheit seiner Mitglieder wahr (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989, BVerfGE 80, 188 [218]; Urteil vom 17. Dezember 2001, BVerfGE 104, 310 [329]).

    Die Abgeordnetenrechte bestehen nur als Mitgliedschaftsrechte und können nur als solche verwirklicht werden; sie müssen daher für ihre geordnete Wahrnehmung einander zugeordnet und aufeinander abgestimmt werden (vgl. BVerfGE 80, 188 [219]).

    Die grundlegenden parlamentarischen Beteiligungsrechte der Abgeordneten beinhalten vor allem das Recht, an den Verhandlungen und der Beschlussfassung des Parlaments mittels Stimmrecht, Initiativrecht, Frage- und Informationsrecht, Rederecht und Recht auf Fraktionsbildung mitzuwirken (vgl. BVerfGE 80, 188 [218] m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 31.01.2008 - 84-I-07
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 62-I-12
    Die Möglichkeit einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung eigener verfassungsmäßiger Rechte muss sich dabei nachvollziehbar aus dem Vorbringen des Antragstellers ergeben (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Januar 2008 - Vf. 84-I-07; Beschluss vom 25. Juni 2009 - Vf. 130-I-08; Urteil vom 3. Dezember 2010 - Vf. 77-I-10; Beschluss vom 2. November 2006 - Vf. 72-I-06).

    bb) Gemessen hieran stellen die Antragsteller hinsichtlich der angegriffenen Anordnung des Antragsgegners schon nicht den erforderlichen verfassungsrechtlichen Bezug her (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Januar 2008 - Vf. 84-I-07).

    Mängel bei der Handhabung der Hausordnung, die als Verwaltungsvorschrift selbst keinen verfassungsrechtlichen Rang innehat (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 14. Januar 2011 - Vf. 87-I-10), unterliegen jedoch nur dann der verfassungsgerichtlichen Kontrolle, wenn dadurch zugleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgte Rechte der Antragsteller verletzt sein können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Januar 2008 - Vf- 84-I-07).

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 62-I-12
    Darüber hinaus gewährleistet Art. 39 Abs. 3 SächsVerf die freie Kommunikationsbeziehung zwischen Abgeordneten und Wählern als Bestandteil der freien Willensbildung der Abgeordneten (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. September 2013, NVwZ 2013, 1468 [1469 f.]).

    Ebenso wenig lässt der Vortrag der Antragsteller erkennen, inwieweit ihr beanstandetes Agieren vom Gewährleistungsbereich der freien Kommunikationsbeziehung zwischen Abgeordneten und Wählern umfasst sein könnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. September 2013, NVwZ 2013, 1468 [1469 f.]).

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 62-I-12
    Sie haben einen repräsentativen Status inne, üben ihr Mandat in Unabhängigkeit, frei von jeder Bindung an Aufträge und Weisungen, aus und sind nur ihrem Gewissen unterworfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007, BVerfGE 118, 277 [324] m.w.N.).

    Die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments sind als solche Rechtsgüter anerkannt (vgl. BVerfGE 118, 277 [324] m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 22.06.2012 - 58-I-12

    Sitzungsausschluss von Landtagsabgeordneten nach Weigerung, den Anordnungen des

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 62-I-12
    Ein hiergegen vor dem Verfassungsgerichtshof angestrengtes Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte keinen Erfolg (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Juni 2012 - Vf. 58-I-12).
  • VerfGH Sachsen, 03.11.2011 - 30-I-11

    Organstreit; Ordnungsruf wegen polemischer Äußerung verletzt Rederecht des

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 62-I-12
    Zu den Rechten des Abgeordneten rechnet grundsätzlich all das, was zu einer wirksamen und verantwortlichen Mandatswahrnehmung im Landtag erforderlich ist (SächsVerfGH, Urteil vom 3. November 2011 - Vf. 30-I-11).
  • VerfGH Sachsen, 16.09.1994 - 2-I-93

    Organstreitverfahren betreffend die Beantwortung von Fragen eines ehemaligen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 62-I-12
    4. Danach kann offenbleiben, ob darüber hinaus auch das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers zu 1) mit seinem Mandatsverzicht entfallen ist (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. September 1994 - Vf. 2-I-93; BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1992, BVerfGE 87, 207 [209]; Beschluss vom 27. November 2007, BVerfGE 119, 302 [307 ff.]).
  • VerfGH Sachsen, 02.11.2006 - 72-I-06

    Beschluss im Organstreitverfahren wegen eines Landtagsbeschlusses, der das

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 62-I-12
    Die Möglichkeit einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung eigener verfassungsmäßiger Rechte muss sich dabei nachvollziehbar aus dem Vorbringen des Antragstellers ergeben (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Januar 2008 - Vf. 84-I-07; Beschluss vom 25. Juni 2009 - Vf. 130-I-08; Urteil vom 3. Dezember 2010 - Vf. 77-I-10; Beschluss vom 2. November 2006 - Vf. 72-I-06).
  • VerfGH Sachsen, 25.06.2009 - 130-I-08

    Organstreitverfahren; Zustimmung des Landtagspräsidenten zur Durchsuchung eines

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 62-I-12
    Die Möglichkeit einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung eigener verfassungsmäßiger Rechte muss sich dabei nachvollziehbar aus dem Vorbringen des Antragstellers ergeben (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Januar 2008 - Vf. 84-I-07; Beschluss vom 25. Juni 2009 - Vf. 130-I-08; Urteil vom 3. Dezember 2010 - Vf. 77-I-10; Beschluss vom 2. November 2006 - Vf. 72-I-06).
  • VerfGH Sachsen, 03.12.2010 - 77-I-10

    Ausschluss des Antragstellers von 10 Plenarsitzungen verletzt den Antragsteller

  • BVerfG, 14.10.1992 - 2 BvE 14/90

    Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens nach Ausscheiden aus dem Deutschen

  • VerfGH Sachsen, 28.08.2009 - 41-I-08

    Verletzung des Budgetrechts des Sächsischen Landtages durch die Vorgänge um die

  • BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00

    Pofalla II

  • BVerfG, 27.11.2007 - 2 BvK 1/03

    Organklage eines ehemaligen Schleswig-Holsteinischen Abgeordneten gegen Aufhebung

  • VerfGH Bayern, 11.09.2014 - 67-IVa-13

    Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Staatsregierung

    Eine Verweigerung der Antwort als letztes Mittel zum Schutz der genannten Belange ist aber nur dann zulässig, wenn die gewünschte Informationsübermittlung nicht so gestaltet werden kann, dass die zu schützenden Rechtsgüter auf andere Weise als durch das Unterbleiben einer Beantwortung hinreichend gewahrt werden können (vgl. BVerfGE 124, 161/193; VerfGH Nordrhein-Westfalen DVBl 2008, 1380/1384; VerfGH Sachsen vom 16.4.1998 LVerfGE 8, 280/287; vom 11.12.2003 - Vf. 62-I-12 - juris Rn. 32, 34; Geck, a. a. O., S. 96; Glauben/Edinger, DÖV 1995, 941/945 f.; Len-nartz/Kiefer, DÖV 2006, 185/189; Wolff, JZ 2010, 173/179).
  • VerfGH Bayern, 20.03.2014 - 72-IVa-12

    Verfassungsstreitigkeit: Umfang und Grenzen der Antwortpflicht auf

    Eine Verweigerung der Antwort als letztes Mittel zum Schutz der genannten Belange ist aber nur dann zulässig, wenn die gewünschte Informationsübermittlung nicht so gestaltet werden kann, dass die zu schützenden Rechtsgüter auf andere Weise als durch das Unterbleiben einer Beantwortung hinreichend gewahrt werden können (vgl. BVerfGE 124, 161/193; VerfGH Nordrhein-Westfalen DVBl 2008, 1380/1384; VerfGH Sachsen vom 16.4.1998 LVerfGE 8, 280/287; vom 11.12.2003 - Vf. 62-I-12 - juris Rn. 32, 34; Geck, a. a. O., S. 96; Glauben/Edinger, DÖV 1995, 941/945 f.; Lennartz/Kiefer, DÖV 2006, 185/189; Wolff, JZ 2010, 173/179).
  • StGH Niedersachsen, 27.09.2021 - StGH 6/20

    Freies Mandat; Landtagspräsidentin; Landtagsgebäude; Maskenpflicht;

    An Inhalt und Umfang der Begründung des Antragstellers sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je weniger eine Verletzung oder Gefährdung verfassungsmäßiger Organrechte nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt evident und aus sich heraus nachvollziehbar ist (SächsVerfGH, Beschl. v. 25.2.2014 -Vf. 62-I-12 -, juris Rn. 17).
  • VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 92-I-21

    Erfolgloser Antrag der AfD im Organstreitverfahren zum 1. Untersuchungsausschuss

    Die Möglichkeit einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung eigener verfassungsmäßiger Rechte muss sich dabei nachvollziehbar aus dem Vorbringen des Antragstellers ergeben (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - Vf. 62-I-12; Beschluss vom 31. Januar 2008 - Vf. 84-I-07; Beschluss vom 25. Juni 2009 - Vf. 130-I-08; Urteil vom 3. Dezember 2010 - Vf. 77-I-10; Beschluss vom 2. November 2006 - Vf. 72-I-06).
  • VerfGH Sachsen, 22.05.2014 - 42-I-13
    An Inhalt und Umfang der Begründung des Antragsteller sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je weniger eine Verletzung oder Gefährdung verfassungsmäßiger Organrechte nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt evident und aus sich heraus nachvollziehbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - Vf. 62-I-12).
  • VerfGH Sachsen, 22.05.2014 - 58-I-14
    Die Möglichkeit einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung eigener verfassungsmäßiger Rechte muss sich dabei nachvollziehbar aus dem Vorbringen des Antragstellers ergeben (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - Vf. 62-I-12; st. Rspr).
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