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   VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 14/15   

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VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 14/15 (https://dejure.org/2015,26031)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 18.09.2015 - VfGBbg 14/15 (https://dejure.org/2015,26031)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 18. September 2015 - VfGBbg 14/15 (https://dejure.org/2015,26031)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 109 Abs 1 Verf BB, § 21 VerfGG BB, § 45 Abs 2 S 1 VerfGG BB, § 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 12 RiG BB, § 88 Abs 1 S 1 RiG BB
    Soll die Wahl des Richterwahlausschusses im Landtag gerichtlich überprüft werden, muss vor Anrufung des Verfassungsgerichts Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten gesucht werden.

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 109 Abs. 1; VerfGGBbg, § 21; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VwGO, § 40 Abs. 1 Satz 1; BbgRiG, § 12; BbgRiG, 3 88 Abs. 1 Satz 1
    Richterwahlaussschuss; Wahl; Rechtswegerschöpfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 115.86

    Kontrolldichte

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 14/15
    Beruht das Begehren des Beschwerdeführers auf Vorschriften des einfachen Rechts, sind rechtliche Auseinandersetzungen auch dann einfachrechtlich geprägt, wenn diese Regelungen ihrerseits der Ausfüllung von Verfassungsnormen dienen oder die Beurteilung eines Rechtsverhältnisses nicht unerheblich von verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten abhängt (vgl. BVerwGE 80, 355, 358; DVBl. 2000, 487 f.).

    Ungeachtet der Frage, wie das nicht zuletzt durch Vorschriften des einfachen Rechts geprägte streitige Rechtsverhältnis in Bezug auf die Wahl des Richterwahlausschusses einzuordnen ist, ist nach der in der Kommentarliteratur übereinstimmend noch als vorherrschend bezeichneten Ansicht (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 40 Rn. 32; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. EL 2015, § 40 Rn. 136 f; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO - Großkommentar, 4. Aufl., § 40 Rn. 189-191; v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 40 Rn. 87 f) die Anrufung des Verwaltungsgerichts schon deshalb zulässig, weil der Beschwerdeführer nicht unmittelbar selbst am Verfassungsleben teilnimmt, Streitigkeiten zwischen Bürger und Staat aber grundsätzlich vor die Verwaltungsgerichte gehören (BVerfG NVwZ 1988, 817, 818; BVerwGE 80, 355, 358).

  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 14/15
    Wann eine solche gegeben ist, bestimmt sich in materieller Hinsicht maßgeblich nach dem Charakter des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (vgl. BVerfGE 81, 310, 329; 109, 1, 6; BVerwG NVwZ 1998, 500; DVBl. 2000, 487 f; BVerwGE 128, 99).

    Beruht das Begehren des Beschwerdeführers auf Vorschriften des einfachen Rechts, sind rechtliche Auseinandersetzungen auch dann einfachrechtlich geprägt, wenn diese Regelungen ihrerseits der Ausfüllung von Verfassungsnormen dienen oder die Beurteilung eines Rechtsverhältnisses nicht unerheblich von verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten abhängt (vgl. BVerwGE 80, 355, 358; DVBl. 2000, 487 f.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - VerfGH 3/09

    Kommunalwahlen 2009 dürfen am 30. August 2009 stattfinden

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 14/15
    Die vom Beschwerdeführer zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht herangezogenen Entscheidungen des Hessischen Staatsgerichtshofs (LVerfGE 11, 236) und des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen (NVwZ 2009, 1101) rechtfertigen keine andere Entscheidung.

    Soweit der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen im Zuge eines Organstreits die Festlegung eines Kommunalwahltermins durch den Innenminister als staatsorganisatorischen Akt mit Verfassungsfunktion eingestuft und ein verfassungsrechtliches Verhältnis bejaht hat (NVwZ 2009, 1101), ist das mit dem vorliegenden Streitverhältnis nicht vergleichbar.

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2003 - VfGBbg 98/02

    Antrag auf Wahrnehmung von Kontrollpflichten durch die Parlamentarische

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 14/15
    Der Wortlaut der Vorschrift, wonach Wahlen "nach diesem Gesetz", mithin möglicherweise auch die Wahl des Richterwahlausschusses, geheim und unmittelbar durchzuführen seien, könnte dafür sprechen, dass es sich um geschäftsordnungsersetzendes Gesetzesrecht (vgl. hierzu schon Urteil vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 98/02 -, juris, insbes. Rn. 36f m. w. N.) handelt, das bei der Wahl am 18. Dezember 2014 zu beachten gewesen wäre.
  • BVerfG, 14.10.1987 - 2 BvR 64/87

    Öffentlichkeitsarbeit einer Landesregierung und unzulässige Wahlbeeinflussung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 14/15
    Ungeachtet der Frage, wie das nicht zuletzt durch Vorschriften des einfachen Rechts geprägte streitige Rechtsverhältnis in Bezug auf die Wahl des Richterwahlausschusses einzuordnen ist, ist nach der in der Kommentarliteratur übereinstimmend noch als vorherrschend bezeichneten Ansicht (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 40 Rn. 32; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. EL 2015, § 40 Rn. 136 f; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO - Großkommentar, 4. Aufl., § 40 Rn. 189-191; v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 40 Rn. 87 f) die Anrufung des Verwaltungsgerichts schon deshalb zulässig, weil der Beschwerdeführer nicht unmittelbar selbst am Verfassungsleben teilnimmt, Streitigkeiten zwischen Bürger und Staat aber grundsätzlich vor die Verwaltungsgerichte gehören (BVerfG NVwZ 1988, 817, 818; BVerwGE 80, 355, 358).
  • VG Potsdam, 22.12.2006 - 2 L 745/06

    Eilverfahren wegen der Besetzung einer Direktorenstelle am Landesrechnungshof:

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 14/15
    Das Gericht hat einen einstweiligen Rechtsschutzantrag, dem Landtag die Wahl eines Direktors am Landesrechnungshof (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 LV) zu untersagen, für zulässig erachtet (Beschluss vom 22. Dezember 2006 - 2 L 745/06 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2006 - 4 S 50.05

    Einsicht von Brandenburger Landtagsabgeordneten in Trennungsgeldvorgänge

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 14/15
    Obwohl diese Streitigkeiten dadurch gekennzeichnet waren, dass sich sowohl das von den Beamten gegenüber der Landesregierung geltend gemachte Abwehrrecht als auch das von den im Verfahren beigeladenen Landtagsabgeordneten beanspruchte Recht der Akteneinsicht unmittelbar aus der Landesverfassung ergaben, nahm auch das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidungszuständigkeit an (Beschlüsse vom 10. Juni 2006 - 4 S 50.05 und 4 S 84.05 -, jeweils n. v.).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2015 - LVerfG 2/14

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren gegen Kürzung von Fraktionszulagen -

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 14/15
    Ein verfassungsrechtliches Streitverhältnis ist zu verneinen, wenn um Rechte und Pflichten gestritten wird, die nicht in der Verfassung, sondern in einem einfachen Gesetz normiert sind (vgl. BVerfGE 27, 152, 157; 73, 1, 30 f.; 84, 290, 297; VerfG M-V NVwZ 2015, 739).
  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 14/15
    Wann eine solche gegeben ist, bestimmt sich in materieller Hinsicht maßgeblich nach dem Charakter des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (vgl. BVerfGE 81, 310, 329; 109, 1, 6; BVerwG NVwZ 1998, 500; DVBl. 2000, 487 f; BVerwGE 128, 99).
  • BVerwG, 06.06.1997 - 4 A 21.96

    Verfassungsrecht - Verhältnis Bund : Länder, Klage eines Landes gegen Weisung des

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 14/15
    Wann eine solche gegeben ist, bestimmt sich in materieller Hinsicht maßgeblich nach dem Charakter des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (vgl. BVerfGE 81, 310, 329; 109, 1, 6; BVerwG NVwZ 1998, 500; DVBl. 2000, 487 f; BVerwGE 128, 99).
  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

  • BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02

    Bund-Länder-Streit zwischen Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesrepublik

  • VerfGH Bayern, 17.11.2014 - 70-VI-14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einsetzung eines parlamentarischen

  • BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91

    Treuhandanstalt

  • BVerfG, 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08

    Zum Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des

  • BVerwG, 24.01.2007 - 3 A 2.05

    Verwaltungshaftung; Haftung für ordnungsgemäße Verwaltung; Schadensersatz wegen

  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69

    Wahlkampfkostenerstattung - Organstreit zwischen politischer Partei und

  • VerfG Brandenburg, 15.03.2007 - VfGBbg 42/06

    Organstreitverfahren: Verletzung der Aktenvorlagepflicht eines Abgeordneten aus

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2006 - 4 S 84.05

    Einsicht von Brandenburger Landtagsabgeordneten in Trennungsgeldvorgänge

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2011 - 3a B 5.11

    Immunität; Aufhebung der Immunität; Dauer der Immunität; Privatklage;

  • VerfG Brandenburg, 16.02.2024 - VfGBbg 15/23

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründungsanforderungen; Subsidiarität;

    Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) hat ein Beschwerdeführer zunächst die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe zu ergreifen; namentlich muss er den ihm nach der jeweiligen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 18. Februar 2022 ‌- VfGBbg 54/21 -‌, Rn. 21, und vom 18. September 2015 ‌- VfGBbg 14/15 -‌, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 18.02.2022 - VfGBbg 54/21

    Verfassungsbeschwerde begründet; Rechtliches Gehör; Rechtsschutzbedürfnis;

    Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg hat ein Beschwerdeführer zunächst die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe zu ergreifen; namentlich muss er den ihm nach der jeweiligen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 18. September 2015 ‌- VfGBbg 14/15 -‌, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 15.02.2019 - VfGBbg 4/19

    Verwerfung einer mangels Erhebung der Anhörungsrüge im fachgerichtlichen

    Bestehen hingegen lediglich mehr oder weniger gewichtige Zweifel, ob ein Rechtsbehelf zulässig ist, muss ein Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf § 45 Abs. 2 VerfGGBbg grundsätzlich davon Gebrauch machen (vgl. hierzu Beschlüsse vom 18. September 2015 - VfGBbg 14/15 - und vom 17. September 1998 - VfGBbg 7/98 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, jeweils m. w. N.).
  • VerfG Brandenburg, 11.03.2022 - VfGBbg 1/22

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, unzulässig; Antragsgegenstand,

    Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg hat ein Beschwerdeführer zunächst die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe zu ergreifen; namentlich muss er den ihm nach der jeweiligen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 18. Februar 2022 ‌- VfGBbg 54/21 -‌, und vom 18. September 2015 ‌- VfGBbg 14/15 -‌, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 20.10.2017 - VfGBbg 14/17

    Der Grundsatz der Subsidiarität gebietet keine vorrangige Erhebung einer

    Durch die geforderte fachgerichtliche Vorbefassung wird zudem sichergestellt, dass sich die verfassungsgerichtliche Prüfung auf umfassend geklärte Tatsachen und die Beurteilung der Rechtslage durch die zuständigen Fachgerichte stützen kann (vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 20/06 - vom 20. Juni 2014 - VfGBbg 51/13 - und vom 18. September 2015 - VfGBbg 14/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; ferner BVerfGE 72, 39, 43 f; E 74, 69, 74 f; Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 148; Benda/Klein/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rn. 573).
  • VerfG Brandenburg, 15.02.2019 - VfGBbg 2/19

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Untersuchungshaft; Rechtswegerschöpfung;

    Bestehen hingegen lediglich mehr oder weniger gewichtige Zweifel, ob ein Rechtsbehelf zulässig ist, muss ein Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf § 45 Abs. 2 VerfGGBbg grundsätzlich davon Gebrauch machen (vgl. hierzu Beschlüsse vom 18. September 2015 - VfGBbg 14/15 - und vom 17. September 1998 - VfGBbg 7/98 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, jeweils m. w. N.).
  • VerfG Brandenburg, 25.05.2016 - VfGBbg 22/16

    Zu Begründungsanforderungen und zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.

    Bestehen hingegen lediglich mehr oder weniger gewichtige Zweifel, ob eine vorrangige Rechtsschutzmöglichkeit zulässig ist, muss der Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf deren Subsidiarität grundsätzlich davon Gebrauch machen (vgl. Beschluss vom 18. September 2015 - VfGBbg 14/15 - zur Rechtswegerschöpfung).
  • VerfG Brandenburg, 19.10.2018 - VfGBbg 50/18

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Rechtswegerschöpfung; unzureichende Begründung

    Die Beschwerdeführerin hat entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg den Rechtsweg nicht erschöpft (zum Gebot der Rechtswegerschöpfung vgl. Beschluss vom 18. September 2015 - VfGBbg 14/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
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