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   VerfG Brandenburg, 18.11.2004 - VfGBbg 194/03   

Volltextveröffentlichungen (2)

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    Art 97 Abs 1 S 1 Verf BB, Art 98 Abs 1 Verf BB, Art 98 Abs 2 Verf BB, Art 100 Verf BB, § 3 Abs 5 GemGRefG BB 6
    Kommunale Verfassungsbeschwerde: Zuordnung der Gemeinde Jamlitz zum durch Ämterzusammenschluß neugebildeten Amt Lieberose/Oberspreewald durch 6. Gemeindegebietsreformgesetz <juris: GemGRefG BB 6> verfassungsgemäß




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Wird zitiert von ... (9)  

  • VerfG Brandenburg, 18.11.2004 - VfGBbg 167/03  

    Kommunale Verfassungsbeschwerde: Eingliederung der Gemeinde Jessern in die

    Auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 18. November 2004 zum im wesentlichen gleichlautenden Vorbringen der Stadt Lieberose und der weiterhin amtsangehörigen Gemeinde Jamlitz (VfGBbg 213/03 und VfGBbg 194/03) wird insoweit Bezug genommen.
  • VerfG Brandenburg, 18.11.2004 - VfGBbg 149/03  

    Kommunale Verfassungsbeschwerde: Eingliederung der Gemeinde Briesensee in die

    Die Eignung des Amtes Lieberose/Oberspreewald hat die Beschwerdeführerin weder (substantiiert) in Abrede gestellt noch ist dazu erhebliches sonst ersichtlich (vgl. insoweit die erfolglosen kommunalen Verfassungsbeschwerden der Gemeinde Jamlitz - VfGBbg 194/03 - und der Stadt Lieberose - VfGBbg 213/03 -, Beschlüsse vom 18. November 2004).
  • VerfG Brandenburg, 18.11.2004 - VfGBbg 266/03  

    Kommunale Verfassungsbeschwerde: Eingliederung der Gemeinde Ullersdorf in die

    Die Eignung des Amtes Lieberose/Oberspreewald hat die Beschwerdeführerin weder (substantiiert) in Abrede gestellt noch ist dazu erhebliches sonst ersichtlich (vgl. insoweit die erfolglosen kommunalen Verfassungsbeschwerden der Gemeinde Jamlitz - VfGBbg 194/03 - und der Stadt Lieberose - VfGBbg 213/03 -, Beschlüsse vom 18. November 2004).
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  • VerfG Brandenburg, 18.11.2004 - VfGBbg 213/03  

    Kommunale Verfassungsbeschwerde: Zuordnung der Stadt Lieberose zum durch

    d) In dem parallelen Verfahren der Gemeinde Jamlitz (VfGBbg 194/03) geäußerten Befürchtungen, in einem gemeinsamen Amt durch hohe finanzielle Lasten einzelner Gemeinden, etwa der Stadt Straupitz, im Wege der Amtsumlage unangemessen mitbetroffen zu werden, begegnen insbesondere §§ 13, 14 der Amtsordnung, wonach der Amtsausschuß gemeindebezogene ausschließliche Belastungen bzw. Mehr- oder Minderbelastungen je Haushaltsjahr aktuell beschließen soll, wie dies nach näheren Angaben des früheren ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Jamlitz mit einer bei Kreditbelastungen nach dem Ursprungsprinzip differenzierenden Amtsumlage auch geschieht.
  • VerfG Brandenburg, 18.11.2004 - VfGBbg 159/03  

    Kommunale Verfassungsbeschwerde: Eingliederung der Gemeinde Lamsfeld-Groß

    Auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 18. November 2004 zum im wesentlichen gleichlautenden Vorbringen der Stadt Lieberose und der weiterhin amtsangehörigen Gemeinde Jamlitz (VfGBbg 213/03 und VfGBbg 194/03) wird insoweit Bezug genommen.
  • VerfG Brandenburg, 18.11.2004 - VfGBbg 147/03  

    Kommunale Verfassungsbeschwerde: Einbeziehung der Gemeinde Ressen-Zaue in

    Auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 18. November 2004 zum im wesentlichen gleichlautenden Vorbringen der Stadt Lieberose und der weiterhin amtsangehörigen Gemeinde Jamlitz (VfGBbg 213/03 und VfGBbg 194/03) wird insoweit Bezug genommen.
  • VerfG Brandenburg, 18.11.2004 - VfGBbg 154/03  

    Kommunale Verfassungsbeschwerde: Eingliederung der Gemeinde Leeskow in die

    Auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 18. November 2004 zum im wesentlichen gleichlautenden Vorbringen der Stadt Lieberose und der weiterhin amtsangehörigen Gemeinde Jamlitz (VfGBbg 213/03 und VfGBbg 194/03) wird insoweit Bezug genommen.
  • VerfG Brandenburg, 18.11.2004 - VfGBbg 160/03  

    Kommunale Verfassungsbeschwerde: Eingliederung der Gemeinde Doberburg in die

    Auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 18. November 2004 zum im wesentlichen gleichlautenden Vorbringen der Stadt Lieberose und der weiterhin amtsangehörigen Gemeinde Jamlitz (VfGBbg 213/03 und VfGBbg 194/03) wird insoweit Bezug genommen.
  • VerfG Brandenburg, 18.11.2004 - VfGBbg 155/03  

    Kommunale Verfassungsbeschwerde: Eingliederung der Gemeinde Speichrow in die

    Auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 18. November 2004 zum im wesentlichen gleichlautenden Vorbringen der Stadt Lieberose und der weiterhin amtsangehörigen Gemeinde Jamlitz (VfGBbg 213/03 und VfGBbg 194/03) wird insoweit Bezug genommen.
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