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   VerfG Brandenburg, 25.05.2012 - VfGBbg 20/12, VfGBbg 2/12 EA   

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https://dejure.org/2012,12471
VerfG Brandenburg, 25.05.2012 - VfGBbg 20/12, VfGBbg 2/12 EA (https://dejure.org/2012,12471)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 25.05.2012 - VfGBbg 20/12, VfGBbg 2/12 EA (https://dejure.org/2012,12471)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 25. Mai 2012 - VfGBbg 20/12, VfGBbg 2/12 EA (https://dejure.org/2012,12471)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 23.07.2007 - 2 BvR 1092/07

    Anforderungen an das Verfahren betreffend den Widerruf der Strafaussetzung zur

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.05.2012 - VfGBbg 20/12
    Das Bundesverfassungsgericht hat den Widerruf der Bewährung wegen einer Straftat, die mit einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe geahndet wurde, als (nur) ausnahmsweise zulässig erachtet (BVerfG NStZ 1985, 357; NStZ-RR 2008, 26 f.) und den Ausnahmecharakter damit begründet, dass regelmäßig das die Bewährung gewährende Tatgericht infolge der Erscheinung und des Verhaltens des Straftäters in der mündlichen Verhandlung die besseren Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich dessen voraussichtlichen weiteren Lebensweges habe (BVerfG, aaO).

    Dass das Amtsgericht Tiergarten nur eine Geldstrafe und keine kurze Freiheitsstrafe verhängte, kann nicht mit einer positiven Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB gleichgesetzt werden (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2008, S. 26; Fischer , aaO, § 56 f Rz.8 b).

  • VerfG Brandenburg, 16.12.2011 - VfGBbg 16/11

    Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung einer Umgangsregelung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.05.2012 - VfGBbg 20/12
    Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind zuvörderst Sache der dafür allgemein zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Verfassungsgericht solange entzogen, wie nicht Fehler sichtbar werden, die auf ein Übersehen betroffener Grundrechte oder der nicht hinreichenden Berücksichtigung bzw. unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite der Grundrechte beruhen, oder Folge sachfremder und damit objektiv willkürlicher Erwägungen sind (ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 16. Dezember 2011 - VfGBbg 16/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; für das Bundesrecht: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) E 18, 85, 92 f., NStZ-RR 2007, S. 338 f.).
  • BVerfG, 19.04.1985 - 2 BvR 1269/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf einer Bewährung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.05.2012 - VfGBbg 20/12
    Das Bundesverfassungsgericht hat den Widerruf der Bewährung wegen einer Straftat, die mit einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe geahndet wurde, als (nur) ausnahmsweise zulässig erachtet (BVerfG NStZ 1985, 357; NStZ-RR 2008, 26 f.) und den Ausnahmecharakter damit begründet, dass regelmäßig das die Bewährung gewährende Tatgericht infolge der Erscheinung und des Verhaltens des Straftäters in der mündlichen Verhandlung die besseren Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich dessen voraussichtlichen weiteren Lebensweges habe (BVerfG, aaO).
  • BVerfG, 22.06.2007 - 2 BvR 1046/07

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung (Verstoß des Verurteilten gegen ihm

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.05.2012 - VfGBbg 20/12
    Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind zuvörderst Sache der dafür allgemein zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Verfassungsgericht solange entzogen, wie nicht Fehler sichtbar werden, die auf ein Übersehen betroffener Grundrechte oder der nicht hinreichenden Berücksichtigung bzw. unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite der Grundrechte beruhen, oder Folge sachfremder und damit objektiv willkürlicher Erwägungen sind (ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 16. Dezember 2011 - VfGBbg 16/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; für das Bundesrecht: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) E 18, 85, 92 f., NStZ-RR 2007, S. 338 f.).
  • VerfG Brandenburg, 29.08.2014 - VfGBbg 9/14

    Willkürverbot; Anspruch auf rechtliches Gehör; Anspruch auf ein faires Verfahren;

    Daher ist ein Einschreiten des Verfassungsgerichts gegen fachgerichtliche Rechtsprechungsakte erst geboten, wenn diese Fehler offenbaren, die auf eine grundlegende Verkennung von Bedeutung und Reichweite der Grundrechte oder - im Sinne objektiver Willkür - auf das Vorliegen sachfremder Erwägungen hinweisen (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 25. Mai 2012 - VfGBbg 20/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 18.11.2022 - VfGBbg 13/22

    Eilantrag, abgelehnt; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf der

    Ein Vollstreckungsgericht kann insbesondere von der Entscheidung eines Tatgerichts dann abweichen, wenn diese Entscheidung selbst an Mängeln leidet, wenn etwa das Tatgericht hinsichtlich seiner Prognose selbst erhebliche Bedenken geäußert, diese aber zurückgestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2007 ‌- 2 BvR 1092/07 -‌, Rn. 4, juris) oder wesentliche Gesichtspunkte nicht oder unzureichend bewertet hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Gericht sich mit den Vorstrafen und den der älteren Aussetzungsentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen nicht auseinandergesetzt hat (vgl. Beschluss vom 25. Mai 2012 ‌- VfGBbg 20/12 -‌, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 32/12

    Begründungserfordernis; Subsidiarität

    Soweit der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde behauptet, der Landesbetrieb habe tatsächlich nicht nachgewiesene Gebührenfehlberechnungen mit der Geldbuße geahndet und die Verwaltungsgerichte hätten durch Bestätigung dieser Entscheidung sein Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigungen und Tatsachenermittlungen eine Frage der konkreten Anwendung des einfachen Rechts ist, die den Fachgerichten obliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 25. Mai 2012 - VfGBbg 20/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de), und verfassungsrechtlich relevante Verfahrensverstöße vom Beschwerdeführer, der nicht einmal einen konkreten Beweisantrag gestellt hat, nicht aufgezeigt worden sind.
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