Rechtsprechung
   VerfG Brandenburg, 14.08.1996 - VfGBbg 23/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1137
VerfG Brandenburg, 14.08.1996 - VfGBbg 23/95 (https://dejure.org/1996,1137)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 14.08.1996 - VfGBbg 23/95 (https://dejure.org/1996,1137)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 14. August 1996 - VfGBbg 23/95 (https://dejure.org/1996,1137)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,1137) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 52 Abs. 4; StGB, § 78 Abs. 3 Ziffer 5; StPO, § 380; StPO, § 379a
    Rechtskraft; Rechtsschutzbedürfnis; Strafprozeßrecht; Bundesrecht; Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts; Willkür; faires Verfahren; zügiges Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 136
  • NJ 1997, 22
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (7)

  • VerfG Brandenburg, 19.01.1995 - VfGBbg 9/94

    Keine Verletzung des Rechts auf zügiges Verfahren iSv Verf BB Art 52 Abs 4 durch

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 14.08.1996 - VfGBbg 23/95
    Der Beschwerdeführer legte erstmals am 24. Mai 1994 wegen einer Nichtdurchführung des Privatklageverfahrens Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht des Landes ein (VfGBbg 9/94) und rügte u.a. eine Verletzung seines Rechts aus Art. 52 Abs. 4 Landesverfassung (LV).

    Soweit der Beschwerdeführer sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtdurchführung des Privatklageverfahrens durch das Amtsgericht Königs Wusterhausen wendet und dabei den Sachverhalt bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes vom 25. Januar 1995 (VfGBbg 9/94) mit einbezieht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil über diesen Zeitraum bereits abschließend entschieden worden ist.

    Die Rechtskraft des Beschlusses in dem Verfahren VfGBbg 9/94 ist mit Zustellung der Entscheidung am 25. Januar 1995 eingetreten.

    Entscheidungsgegenstand des Verfahrens VfGBbg 9/94 war die Frage, ob die Nichtdurchführung des Privatklageverfahrens zur Zeit der Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerfGE 70, 242, 249) den Beschwerdeführer in den von ihm gerügten Grundrechten verletzt.

    Es bleibt dabei ausdrücklich offen, ob Grundrechtsverletzungen, die im Rahmen eines bundesrechtlich geordneten Verfahrens - hier in dem durch die Strafprozeßordnung geregelten Privatklageverfahren - erfolgt sein sollen, vor dem Verfassungsgericht des Landes unter Berufung auf die verfahrensrechtlichen Grundrechtsgewährleistungen der Landesverfassung geltend gemacht werden können (vgl. bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 25.1.1995 - VfGBbg 9/94 - AU S. 7, zur Veröffentlichung in LVerfGE 3, Teil Brandenburg, Nummer 1 vorgesehen).

    Es ist weiterhin zu berücksichtigen, daß an einem kleineren Amtsgericht Privatklagesachen üblicherweise einem Richter zugewiesen sind, der mit dem Hauptteil seiner Arbeitskraft für andere Aufgaben zuständig ist, welche - mitbedingt dadurch, daß es sich bei den Privatklageverfahren um Angelegenheiten handelt, für die die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse verneint hat - im Vordergrund seiner Aufmerksamkeit zu stehen pflegen; auch auf die hohe Belastung, der die Amtsrichterschaft im Land Brandenburg, teils noch als Folge des Neuaufbaus der Justiz in einem neuen Bundesland, ausgesetzt ist (vgl. hierzu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 19.5.1994 - VfGBbg 6/93; 6/93 EA - LVerfGE 2 S. 105, 112; Beschluß vom 19.1.95 - VfGBbg 9/94 - zur Veröffentlichung in LVerfGE 3, Teil Brandenburg, Nr. 1 vorgesehen), ist in diesem Zusammenhang hinzuweisen.

  • VerfG Brandenburg, 19.05.1994 - VfGBbg 6/93

    Keine Verletzung von Verf BB Art 47 Abs 2 und Art 52 Abs 4 durch den Erlaß eines

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 14.08.1996 - VfGBbg 23/95
    Es ist weiterhin zu berücksichtigen, daß an einem kleineren Amtsgericht Privatklagesachen üblicherweise einem Richter zugewiesen sind, der mit dem Hauptteil seiner Arbeitskraft für andere Aufgaben zuständig ist, welche - mitbedingt dadurch, daß es sich bei den Privatklageverfahren um Angelegenheiten handelt, für die die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse verneint hat - im Vordergrund seiner Aufmerksamkeit zu stehen pflegen; auch auf die hohe Belastung, der die Amtsrichterschaft im Land Brandenburg, teils noch als Folge des Neuaufbaus der Justiz in einem neuen Bundesland, ausgesetzt ist (vgl. hierzu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 19.5.1994 - VfGBbg 6/93; 6/93 EA - LVerfGE 2 S. 105, 112; Beschluß vom 19.1.95 - VfGBbg 9/94 - zur Veröffentlichung in LVerfGE 3, Teil Brandenburg, Nr. 1 vorgesehen), ist in diesem Zusammenhang hinzuweisen.
  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvL 13/83

    Richtervorlage: Voraussetzungen der Zulässigkeit - Mutterschutzgesetz

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 14.08.1996 - VfGBbg 23/95
    Entscheidungsgegenstand des Verfahrens VfGBbg 9/94 war die Frage, ob die Nichtdurchführung des Privatklageverfahrens zur Zeit der Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerfGE 70, 242, 249) den Beschwerdeführer in den von ihm gerügten Grundrechten verletzt.
  • BVerfG, 13.11.1990 - 1 BvR 275/90

    Willkürverbot bei Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 14.08.1996 - VfGBbg 23/95
    Maßgebend ist vielmehr, ob das Verhalten objektiv willkürlich, ob es, gemessen an der zugrundeliegenden Situation, unerklärlich sachwidrig ist (vgl. BVerfG a.a.O. S. 73; BVerfGE 83, 82, 84).
  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 14.08.1996 - VfGBbg 23/95
    Den Entscheidungen des Verfassungsgerichts des Landes kommt wie denen anderer Gerichte Rechtskraftwirkung zu (vgl. auf Bundesebene BVerfGE 78, 320, 328).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 14.08.1996 - VfGBbg 23/95
    Diese Grenze wird jedoch erst erreicht, wenn das Versagen des Richters bei Anlegen eines objektiven Maßstabs ganz und gar unverständlich erscheint und einem Richter schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. auch BVerfGE 87, 273, 279).
  • BVerfG, 07.04.1965 - 2 BvR 227/64

    AG in Zürich

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 14.08.1996 - VfGBbg 23/95
    Eine verfassungsrechtlich relevante Verletzung einfachen Rechts liegt erst dann vor, wenn das Gericht bei der Auslegung und Anwendung materiellen Rechts und der Handhabung von Verfahrensrecht die ihm eingeräumten Ermessens- und Beurteilungsspielräume in einer das Willkürverbot verletzenden Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 42, 72 ff.; BayVerfGH, BayVBl. 1965, 237, 239).Ein in diesem Sinne willkürliches Verhalten setzt allerdings nicht voraus, daß den Richter subjektiv ein Schuldvorwurf trifft.
  • VerfG Brandenburg, 26.08.2011 - VfGBbg 6/11

    Amt des Bürgermeisters und Kreistagsmandat: Unvereinbarkeit verfassungsgemäß

    Entscheidungen des Verfassungsgerichts sind zwar der materiellen Rechtskraft fähig (LVerfGE 5, 67, 70).
  • VerfG Brandenburg, 16.04.1998 - VfGBbg 1/98

    Kein Verstoß gegen Grundsatz rechtlichen Gehörs und Willkürverbot durch

    Willkürlich ist eine Entscheidung nach dem oben Dargelegten erst dann, wenn sie - jenseits der richtigen Anwendung des einfachen Rechts - ganz und gar unverständlich erscheint und das Recht in einer Weise falsch anwendet, die jeden Auslegungs- oder Bewertungsspielraum überschreitet (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 14. August 1996 - VfGBbg 23/95 -, LVerfGE; 5, 67, 72 m.w.N.).
  • VerfG Brandenburg, 17.02.2000 - VfGBbg 39/99

    Fachgerichtlicher Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes

    Die Entscheidung muss - jenseits der richtigen Anwendung des einfachen Rechts - ganz und gar unverständlich erscheinen und das Recht in einer Weise falsch anwenden, die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschreitet (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 14. August 1996 - VfGBbg 23/95, LVerfGE 5, 67, 72 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht