Weitere Entscheidung unten: VerfG Brandenburg, 03.04.2014

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   VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 31/12   

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https://dejure.org/2014,39355
VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 31/12 (https://dejure.org/2014,39355)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 12.12.2014 - VfGBbg 31/12 (https://dejure.org/2014,39355)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 31/12 (https://dejure.org/2014,39355)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 30 Abs 6 Verf BB, Art 12 Abs 1 Verf BB, Art 2 Abs 1 Verf BB, Art 2 Abs 5 Verf BB, Art 7 Abs 4 GG, § 124 SchulG BB, § 124a SchulG BB, § 140 SchulG BB

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 30 Abs. 6; LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 2 Abs. 1; LV, Art. 2 Abs. 5; GG, Art. 7, Abs. 4; BbgSchulG, § 124; BbgSchulG, §124a; BbgSchulG, § 140
    Ersatzschulen; Institution Ersatzschulwesen; Finanzierungszuschuss; Schülerausgabensatz; Schutz- und Förderpflicht; Gestaltungsspielraum; Leistungsanspruch; Schulgeld; Sonderungsverbot; Gleichbehandlungsgebot; Gesetzgebungsverfahren; Prozedurale Anforderungen; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Finanzhilfe) - Neuregelung Brandenburg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Finanzierungszuschuss für freie Schulen verfassungsgemäß

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    VerfG Brandenburg erklärt Neuregelung des Finanzierungszuschuss für freie Schulen für verfassungsgemäß - Gewährung eines Betriebskostenzuschusses auf Basis eines Pauschalbetrags je Schüler nicht zu beanstanden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 31/12
    Die Freiheit zur Gründung privater Schulen enthält zugleich ein Verbot, gleichwertige Ersatzschulen gegenüber entsprechenden staatlichen Schulen allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte zu benachteiligen (vgl. BVerfGE 75, 40, 62).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg anschließt, begründet Art. 7 Abs. 4 GG darüber hinaus eine Verpflichtung der Länder, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. grundlegend BVerfGE 75, 40, 62).

    Zudem löst diese erst dann eine Handlungspflicht des Staates aus, wenn anderenfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet ist (vgl. BVerfGE 75, 40, 62 ff; BVerfGE 112, 74, 83 f).

    Dabei ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, selbst eine Bewertung der Kostensituation vorzunehmen und seine Hilfe danach auszurichten (BVerfGE 75, 40, 68).

    Der Gesetzgeber kann deshalb sinkenden Schülerzahlen an öffentlichen Schulen als Folge des Geburtenrückgangs Rechnung tragen und ist nicht etwa verpflichtet, ohne Rücksicht hierauf das Ersatzschulwesen zu unterstützen (vgl. BVerfGE 75, 40, 68; 90, 107, 116 f).

    Das Verfassungsgericht kann die der Gesetzesänderung zugrunde liegenden Annahmen nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose ersetzen, sondern nur auf grobe Fehleinschätzungen des Gesetzgebers überprüfen (vgl. BVerfGE 75, 40, 67; 90, 107, 117; ferner BVerwGE 79, 154, 162; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 -, Buchholz 421 Nr. 138).

    Die Zuschüsse orientieren sich auch nach der Neuregelung im Wesentlichen an den Verhältnissen der öffentlichen Schulen (zur Zulässigkeit dieses Ansatzes vgl. etwa BVerfGE 75, 40, 68).

    Deren Schulträger müssen sich um die Erschließung solcher Mittel bemühen (vgl. BVerfGE 75, 40, 68; 90, 107, 118; Beschluss vom 4. März 1997 - 1 BvL 26/96 und 1 BvL 27/96 -, juris; ebenso BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 -, a. a. O.).

    Die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 (BVerfGE 75, 40) war zum Zeitpunkt der Verfassungsberatungen bereits ergangen.

    Demgegenüber hatte das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 8. April 1987 eine weitergehende Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers angenommen und es ihm ausdrücklich gestattet, "ganz oder teilweise von einer direkten finanziellen Förderung abzusehen und sie durch ein System von Personal- und/oder Sachleistungen ... zu ersetzen" (BVerfGE 75, 40, 67).

    Soweit finanzielle Zuwendungen für das Ersatzschulwesen geleistet werden, sind alle Träger nach Maßgabe des Gleichheitssatzes zu berücksichtigen; jedenfalls eine erhebliche Schlechterstellung bestimmter Träger kann gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen (vgl. BVerfGE 75, 40, 71).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88
    Auszug aus VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 31/12
    Der konkrete Leistungsanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers wird vielmehr durch Gesetz bestimmt (vgl. BVerfGE 90, 107, 117).

    Da die staatliche Einstandspflicht der Förderung individueller Freiheit dient, muss jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen und das allgemeine unternehmerische Risiko selbst tragen (BVerfGE 90, 107, 117 f).

    Der Gesetzgeber kann deshalb sinkenden Schülerzahlen an öffentlichen Schulen als Folge des Geburtenrückgangs Rechnung tragen und ist nicht etwa verpflichtet, ohne Rücksicht hierauf das Ersatzschulwesen zu unterstützen (vgl. BVerfGE 75, 40, 68; 90, 107, 116 f).

    Das Verfassungsgericht kann die der Gesetzesänderung zugrunde liegenden Annahmen nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose ersetzen, sondern nur auf grobe Fehleinschätzungen des Gesetzgebers überprüfen (vgl. BVerfGE 75, 40, 67; 90, 107, 117; ferner BVerwGE 79, 154, 162; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 -, Buchholz 421 Nr. 138).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellen nicht die Kosten der staatlichen Schulen, sondern die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG den maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Einstandspflicht des Staates dar (vgl. BVerfGE 90, 107, 115).

    Deren Schulträger müssen sich um die Erschließung solcher Mittel bemühen (vgl. BVerfGE 75, 40, 68; 90, 107, 118; Beschluss vom 4. März 1997 - 1 BvL 26/96 und 1 BvL 27/96 -, juris; ebenso BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 -, a. a. O.).

    Ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe in bestimmter Höhe ist für den Träger damit gerade nicht verbunden (vgl. BVerfGE 90, 107, 117).

    Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung ist vielmehr in erster Linie, ob der Gesetzgeber im Ergebnis seiner Schutz- und Förderpflicht für das Ersatzschulwesen tatsächlich nachgekommen ist (vgl. zu Art. 7 Abs. 4 GG: BVerfGE 90, 107, 117; 112, 74, 85 f).

  • BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99

    Privatschulfinanzierung II

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 31/12
    Der von Art. 30 Abs. 6 Satz 1 LV in Bezug genommene Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, Privatschulen zu errichten und sie vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195, 200; 112, 74, 83).

    Zudem löst diese erst dann eine Handlungspflicht des Staates aus, wenn anderenfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet ist (vgl. BVerfGE 75, 40, 62 ff; BVerfGE 112, 74, 83 f).

    Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule (vgl. BVerfGE 112, 74, 84).

    Nach einhelliger und zutreffender Rechtsprechung handelt es sich bei der Finanzierung öffentlicher Schulen und der staatlichen Beteiligung an den Kosten privater Ersatzschulen nicht um wesensmäßig vergleichbare Sachverhalte im Sinne des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. BVerfGE 112, 74, 89; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 9. Oktober 2007 - Vf. 14-VII-06 -, BayVBl 2008, 78; Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. September 2001 - 1/00 -, DVBl 2001, 1753).

    Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung ist vielmehr in erster Linie, ob der Gesetzgeber im Ergebnis seiner Schutz- und Förderpflicht für das Ersatzschulwesen tatsächlich nachgekommen ist (vgl. zu Art. 7 Abs. 4 GG: BVerfGE 90, 107, 117; 112, 74, 85 f).

  • BVerwG, 21.12.2011 - 6 C 18.10

    Höhere Förderung der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg weiter streitig

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 31/12
    Das Verfassungsgericht kann die der Gesetzesänderung zugrunde liegenden Annahmen nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose ersetzen, sondern nur auf grobe Fehleinschätzungen des Gesetzgebers überprüfen (vgl. BVerfGE 75, 40, 67; 90, 107, 117; ferner BVerwGE 79, 154, 162; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 -, Buchholz 421 Nr. 138).

    Deren Schulträger müssen sich um die Erschließung solcher Mittel bemühen (vgl. BVerfGE 75, 40, 68; 90, 107, 118; Beschluss vom 4. März 1997 - 1 BvL 26/96 und 1 BvL 27/96 -, juris; ebenso BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 -, a. a. O.).

    Die nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 -, a. a. O.) und der Verwaltungspraxis des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (vgl. LT-Ds. 5/4870, S. 2) maßgebliche Höhe des durchschnittlichen Schulgeldes ist nur von einem einzigen Schulträger - der Beschwerdeführerin im Verfahren VfGBbg 50/12 - nachvollziehbar dargelegt worden.

    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen spricht auch nichts dafür, dass die vom Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Ermittlung des Regelsatzes nach dem SGB II statuierten prozeduralen Vorgaben (Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 125, 175; vgl. auch BVerfGE 130, 263, 301 f; wohl einschränkend BVerfGE 132, 134, 162 f und BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 -, juris Rn. 77) auf das Recht der Privatschulfinanzierung übertragen werden können (im Ergebnis ebenso: BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2012 - 6 C 18.10 -, a. a. O.; a. A. offenbar Sächsischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15. November 2013, a. a. O.).

  • VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11

    Inanspruchnahme von Altanschließern zu Abwasseranschlussbeiträgen für

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 31/12
    Der Einzelne braucht grundsätzlich nicht damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber in der Vergangenheit liegende Lebenssachverhalte nachträglich anders regelt (vgl. Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 - LKV 2012, 506).

    Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder wenn der Beginn seiner zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl. Beschluss vom 21. September 2012, a. a. O.; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 114, 258, 300 ; 127, 369, 391 f).

    Eine solche ist gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. Beschluss vom 21. September 2012, a. a. O.; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 109, 133, 181; 123, 186, 257).

  • VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 50/12

    Ersatzschulträger; Institution Ersatzschulwesen; Finanzierungszuschuss; Schutz-

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 31/12
    Selbst wenn zusätzlich das Vorbringen zu den Verfassungsbeschwerden berücksichtigt würde, die zehn durch denselben Verfahrensbevollmächtigten vertretene Ersatzschulträger gegen die Neuregelung des öffentlichen Finanzierungszuschusses erhoben haben (VfGBbg 50/12 - 58/12 und VfGBbg 79/12), führte dies nicht zu einer anderen Bewertung.

    Die nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 -, a. a. O.) und der Verwaltungspraxis des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (vgl. LT-Ds. 5/4870, S. 2) maßgebliche Höhe des durchschnittlichen Schulgeldes ist nur von einem einzigen Schulträger - der Beschwerdeführerin im Verfahren VfGBbg 50/12 - nachvollziehbar dargelegt worden.

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 31/12
    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen spricht auch nichts dafür, dass die vom Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Ermittlung des Regelsatzes nach dem SGB II statuierten prozeduralen Vorgaben (Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 125, 175; vgl. auch BVerfGE 130, 263, 301 f; wohl einschränkend BVerfGE 132, 134, 162 f und BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 -, juris Rn. 77) auf das Recht der Privatschulfinanzierung übertragen werden können (im Ergebnis ebenso: BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2012 - 6 C 18.10 -, a. a. O.; a. A. offenbar Sächsischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15. November 2013, a. a. O.).

    Um eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Nachvollziehbarkeit des Umfangs der gesetzlichen Hilfeleistungen sowie deren gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, müssten die Festsetzungen der Leistungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigen sein (vgl. hierzu im Einzelnen BVerfGE 125, 175, 225 ff).

  • BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 verfassungsgemäß

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 31/12
    Damit konnte keine über den im Bewilligungsbescheid geregelten Zeitraum hinausgehende Rechtsposition begründet werden (vgl. BVerfGE 128, 90, 107; ferner Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. September 2001 - 1/00 -, a. a. O.).

    Eine schützenswerte Rechtsposition liegt daher nicht schon in der voraussichtlichen Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften in der Zukunft (vgl. Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - VfGBbg 13/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, und vom 24. September 2012, a. a. O.; zum Bundesrecht vgl. etwa BVerfGE 128, 90, 106; 131, 20, 39 f).

  • VerfG Brandenburg, 15.10.2009 - VfGBbg 9/08

    Mitbestimmung; Grundrecht; Staatsziel; Personalvertretung; Schulen; Lehrerräte;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 31/12
    In welchen Bereichen und in welchem Umfang danach staatliches Handeln einer Rechtsgrundlage im förmlichen Gesetz bedarf, lässt sich nur mit Blick auf die Besonderheiten des jeweiligen Sachbereichs und die Einwirkungsintensität der Regelung auf die Betroffenen ermitteln (vgl. Urteile vom 1. Juni 1995 - VfGBbg 6/95 -, LVerfGE 3, 157, 166, und vom 15. Oktober 2009 - VfGBbg 9/08 -, LKV 2009, 557).

    Das Gebot der Klarheit und Bestimmtheit von Normen verlangt, dass eine gesetzliche Vorschrift in ihrem Inhalt und ihren Voraussetzungen so zu formulieren ist, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2009 - VfGBbg 9/08 -, LKV 2009, 557).

  • VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 79/12

    Ersatzschulträger; Institution Ersatzschulwesen; Finanzierungszuschuss; Schutz-

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 31/12
    Selbst wenn zusätzlich das Vorbringen zu den Verfassungsbeschwerden berücksichtigt würde, die zehn durch denselben Verfahrensbevollmächtigten vertretene Ersatzschulträger gegen die Neuregelung des öffentlichen Finanzierungszuschusses erhoben haben (VfGBbg 50/12 - 58/12 und VfGBbg 79/12), führte dies nicht zu einer anderen Bewertung.
  • VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 55/12

    Ersatzschulträger; Institution Ersatzschulwesen; Finanzierungszuschuss; Schutz-

  • VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 52/12

    Ersatzschulträger; Institution Ersatzschulwesen; Finanzierungszuschuss; Schutz-

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

  • BVerfG, 04.03.1997 - 1 BvL 26/96

    Unzulässige gerichtliche Vorlagen zur Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift des

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.09.2001 - LVerfG 1/00

    Ersatzschulfinanzierung

  • VerfG Brandenburg, 01.06.1995 - VfGBbg 6/95

    Verfassungswidrigkeit der Verordnung über die Verbindlichkeit des

  • VerfG Brandenburg, 26.08.2011 - VfGBbg 6/11

    Amt des Bürgermeisters und Kreistagsmandat: Unvereinbarkeit verfassungsgemäß

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2013 - VfGBbg 13/12

    Besondere Zuwendung für Haftopfer; Ausschlusstatbestand; Bundesgesetz; Widerruf;

  • VerfGH Bayern, 09.10.2007 - 14-VII-06

    Schulgeldersatz bei Privatschulen

  • VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 25-II-12

    Mehrere Regelungen zur Ersatzschulfinanzierung sind verfassungswidrig und müssen

  • VerfGH Thüringen, 21.05.2014 - VerfGH 13/11
  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

  • BVerwG, 17.03.1988 - 7 C 99.86

    Verfassungsmäßigkeit - Private Ersatzschulen - Regelförderung - Ersatzschulwesen

  • VerfG Brandenburg, 10.11.1994 - VfGBbg 4/94

    Fraktion; Parlamentsrecht; Opposition; Homogenität

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90
  • VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 51/12

    Schwangerschaftsabbruch II

    Das Verfassungsgericht hat mit Urteil heutigen Datums in dem Normenkontrollverfahren VfGBbg 31/12 festgestellt, dass die angegriffenen gesetzlichen Bestimmungen mit der Landesverfassung vereinbar sind.
  • VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 50/12

    Waldorfschule/Bayern

    Das Verfassungsgericht hat mit Urteil heutigen Datums in dem Normenkontrollverfahren VfGBbg 31/12 festgestellt, dass die angegriffenen gesetzlichen Bestimmungen mit der Landesverfassung vereinbar sind.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2022 - 3 B 37.21

    Kein höherer Zuschuss für Schulen in freier Trägerschaft in Brandenburg

    Das wird vor allem deutlich in der klar pauschalierenden Festlegung der Entgeltgruppen in § 124a Abs. 3 Satz 4 BbgSchulG, die für die Schulformen jeweils nur eine Entgeltgruppe - nämlich die der Besoldung der Eingangsämter für die entsprechende Schulform entsprechende Entgeltgruppe (vgl. LT-Drs. 5/3814 Begründung S. 12) - vorsieht, den tatsächlichen Verhältnissen an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen aber dennoch nicht erkennbar widerspricht (vgl. VerfG Potsdam, Urteil vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 31/12 - juris Rn. 122).

    Daher sollte - verfassungsrechtlich zulässig (vgl. VerfG Potsdam, Urteil vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 31/12 - juris Rn. 126) - eine pauschalierte Zuschussermittlung eingeführt werden, die neben einer Verwaltungsvereinfachung und einer höheren Transparenz vor allem dazu diente, den den Betrieb der öffentlichen Schulen verteuernden demografischen Effekten keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Zuschüsse zukommen zu lassen (vgl. LT-Drs. 5/3814 Begründung S. 1).

    Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg ist es unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts nicht erforderlich, sämtliche Einzelheiten der Berechnung des Schülerausgabensatzes in einem Parlamentsgesetz zu regeln, so dass es ausreicht, dass sich der Gesetzgeber hinsichtlich der Personaldurchschnittskosten auf die Festlegung der maßgeblichen Entgeltgruppen beschränkt hat (vgl. VerfG Potsdam, Urteil vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 31/12 - juris Rn. 165).

    12. Dezember 2014 - VfGBbg 31/12 - juris Rn. 142).

  • VG Potsdam, 28.06.2018 - 12 K 5116/16

    Änderung eines bestandskräftigen Bescheids über den Finanzierungszuschuss für

    Diese Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die maßgeblichen Vorschriften, insbesondere § 124a SchulG mit höherrangigem Recht vereinbar ist, als auch den Fall, dass das angerufene Landesverfassungsgericht im Verfahren VfGBbg 31/12 die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung angegriffener Vorschriften entscheidet.

    Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat in dem Normenkontrollverfahren VfGBbg 31/12 mit Urteil vom 12. Dezember 2014 festgestellt, dass § 124, § 124a sowie § 140 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes zum Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2012 vom 19. Dezember 2011 mit der Verfassung des Landes Brandenburg vereinbar sind.

    Die Vorläufigkeitserklärung bezog sich ausdrücklich nur auf die Frage, ob die maßgeblichen Vorschriften, insbesondere § 124a BbgSchulG mit höherrangigem Recht vereinbar sind sowie auf den Fall, dass das angerufene Verfassungsgericht des Landes Brandenburg im Verfahren VfGBbg 31/12 die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung angegriffener Vorschriften entscheiden würde.

    Diese Voraussetzungen waren aufgrund der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts im Verfahren VfGBbg 31/12 gerade nicht erfüllt; dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig.

  • VerfG Brandenburg, 25.05.2016 - VfGBbg 51/15

    Die institutionelle Garantie der Hochschulselbstverwaltung in der

    Die einmal gegebene Zulässigkeit des Normenkontrollantrags besteht fort, auch wenn Antragsteller ihre Stellung als Landtagsabgeordnete verlieren (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 31/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, st. Rspr.).

    Das Verfassungsgericht hat bereits im Urteil zur Privatschulfinanzierung (vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 31/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de) entschieden, dass den Gesetzgeber im Bereich einer gesetzlicher Ausgestaltung bedürfenden verfassungsrechtlichen Institutsgarantie keine über die Anforderungen aus Art. 75 ff LV hinausgehenden besonderen verfahrensbezogenen Vorgaben zur Sachverhaltsermittlung einschließlich der Anhörung, Gesetzesbegründung und Abwägungsentscheidung treffen.

  • VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 52/12

    Regelung der staatlichen Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft verstößt

    Das Verfassungsgericht hat mit Urteil heutigen Datums in dem Normenkontrollverfahren VfGBbg 31/12 festgestellt, dass die angegriffenen gesetzlichen Bestimmungen mit der Landesverfassung vereinbar sind.
  • VerfG Brandenburg, 17.01.2020 - VfGBbg 65/18

    Betreuervergütung; Berufsbetreuer; Stundensatz; Berufsfreiheit; Rückwirkung;

    Das bisherige staatliche Handeln müsste dafür zumindest eine hinreichend zuverlässige Grundlage für ein Vertrauen des Adressaten geschaffen und er bereits Dispositionen getätigt haben, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2014 â??- VfGBbg 31/12 -, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, https://verfassungsgericht..de; BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009 â??- 1 BvR 571/07 -, Rn. 30, www.bverfg.de).
  • OVG Niedersachsen, 09.09.2015 - 2 NB 368/14

    Kapazität; Kapazitätserschöpfungsgebot; Mitternachtszählung; Privatpatienten;

    Damit würde zumindest den oben angesprochenen, sich nicht auf die KapVO beschränkenden Rechtsprechungsentwicklungen zu "prozeduralen" Anforderungen an die Rechtsetzung Rechnung getragen, die der Senat selbst noch nicht unmittelbar aufgenommen hat (vgl. Beschl. v. 20. März 2014 - 2 NB 15/14 -, juris), die aber zunehmend Anklang finden (vgl. neben den oben genannten Entscheidungen z.B. BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, OVG Lüneburg, Urt. v. 9.6.2015 - 5 KN 164/14 -, juris, nach einer Pressemitteilung offenbar auch StGH Stuttgart, Entsch. v. 6.7.2015 - 1 VB 130/13 -, skeptisch VerfG Brandenburg, Urt. v. 12.12.2014 - VfGBbg 31/12 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2019 - 3 B 101.18

    Betriebskostenzuschuss für eine Ersatzschule für das Schuljahr 2013/14.

    Dieser Vorläufigkeitsvermerk hat sich durch das Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 31/12 -, das u.a. §§ 124, 124a BbgSchulG als verfassungskonform angesehen hat, erledigt.

    Aus der Regelung folgen keine verfassungsrechtlichen Verpflichtungen, die grundlegend über die aus Art. 7 Abs. 4 GG resultierende Schutzpflicht hinausgehen (VfGBbg, Urteil vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 31/12 - juris Rn. 110 ff.; Rn. 142 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 60/15

    Anrechnung; Curricularanteil; Curricularnormwert; Eigenanteil; Kapazität;

    Damit würde zumindest den sich nicht auf die KapVO beschränkenden Rechtsprechungsentwicklungen zu "prozeduralen" Anforderungen an die Rechtsetzung Rechnung getragen, die der Senat selbst noch nicht unmittelbar aufgenommen hat (vgl. Beschl. v. 20.3.2014 - 2 NB 15/14, juris), die aber zunehmend Anklang finden (vgl. neben den oben genannten Entscheidungen z.B. BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, OVG Lüneburg (5. Senat), Urt. v. 9.6.2015 - 5 KN 164/14 -, juris, StGH Stuttgart, Urt. v. 6.7.2015 - 1 VB 130/13 -, juris, skeptisch VerfG Brandenburg, Urt. v. 12.12.2014 - VfGBbg 31/12 -, juris; vgl. hierzu ferner BVerwG, Beschl. v. 30.3.2016 - 5 B 11.16 -).
  • OVG Niedersachsen, 15.09.2017 - 2 LB 152/16

    Patientenbezogener Ausbildungsengpass; Ausbildungskapazität;

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 289/15

    Kapazität; Mitternachtszählung; Nichtigkeit; Physikum; Privatpatient; Schwund;

  • OVG Niedersachsen, 10.03.2016 - 2 NB 150/15

    Belegungsliste; Doppelbelegung; Hochstufung; Höherstufung; Kapazität;

  • OVG Niedersachsen, 10.03.2016 - 2 NB 122/15

    Höhere Semester; Kohortenprinzip; patientenbezogen

  • VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 58/12

    Ersatzschulträger; Institution Ersatzschulwesen; Finanzierungszuschuss; Schutz-

  • VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 57/12

    Ersatzschulträger; Institution Ersatzschulwesen; Finanzierungszuschuss; Schutz-

  • VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 56/12

    Ersatzschulträger; Institution Ersatzschulwesen; Finanzierungszuschuss; Schutz-

  • VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 55/12

    Ersatzschulträger; Institution Ersatzschulwesen; Finanzierungszuschuss; Schutz-

  • VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 79/12

    Ersatzschulträger; Institution Ersatzschulwesen; Finanzierungszuschuss; Schutz-

  • VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 54/12

    Ersatzschulträger; Institution Ersatzschulwesen; Finanzierungszuschuss; Schutz-

  • VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 53/12
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Rechtsprechung
   VerfG Brandenburg, 03.04.2014 - VfGBbg 31/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,6355
VerfG Brandenburg, 03.04.2014 - VfGBbg 31/12 (https://dejure.org/2014,6355)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 03.04.2014 - VfGBbg 31/12 (https://dejure.org/2014,6355)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 03. April 2014 - VfGBbg 31/12 (https://dejure.org/2014,6355)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 12.07.1986 - 1 BvR 713/83

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Befangenheit

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 03.04.2014 - VfGBbg 31/12
    Diesbezüglich sind indes jedenfalls im verfassungsgerichtlichen Verfahren strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Beschlüsse vom 15. November 2001 und 21. August 2003, a. a. O.; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 73, 330, 335, m. w. N.).

    Ein strenger Maßstab an das Vorliegen der Voraussetzungen der Besorgnis der Befangenheit ist auch dann anzulegen, wenn diese Besorgnis aus Äußerungen eines Richters in der Öffentlichkeit hergeleitet wird (vgl. Beschluss vom 15. November 2001, a. a. O.; ferner BVerfGE 73, 330, 336).

    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Verfassungsrichter an den Einzelfall mit der Unvoreingenommenheit herangeht, zu der ihn sein Amt verpflichtet (vgl. Beschluss vom 15. November 2001, a. a. O.; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 73, 330, 336 f).

    Solche Umstände können sich beispielsweise aus der zeitlichen Nähe zu einem anhängigen Verfahren ergeben, wenn sich ein Zusammenhang zwischen der öffentlichen Äußerung und der von dem Gericht zu treffenden Entscheidung aufdrängt oder die Deckungsgleichheit der beanstandeten Äußerung mit der von einem Verfahrensbeteiligten vertretenen Rechtsauffassung bei einer Gesamtbetrachtung als Unterstützung dieses Beteiligten erscheint (vgl. Beschluss vom 15. November 2001, a. a. O.; zum Bundesrecht etwa BVerfGE 73, 330, 336 f; BVerfGE 98, 134, 137 f).

  • VerfG Brandenburg, 15.11.2001 - VfGBbg 19/01

    Befangenheit

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 03.04.2014 - VfGBbg 31/12
    Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn für einen am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr., vgl. LVerfGE 2, 113, 114; ferner etwa Beschlüsse vom 15. November 2001 - VfGBbg 19/01 - vom 21. August 2003 - VfGBbg 196/03 - und vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 45/06 -, jeweils www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Ein strenger Maßstab an das Vorliegen der Voraussetzungen der Besorgnis der Befangenheit ist auch dann anzulegen, wenn diese Besorgnis aus Äußerungen eines Richters in der Öffentlichkeit hergeleitet wird (vgl. Beschluss vom 15. November 2001, a. a. O.; ferner BVerfGE 73, 330, 336).

    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Verfassungsrichter an den Einzelfall mit der Unvoreingenommenheit herangeht, zu der ihn sein Amt verpflichtet (vgl. Beschluss vom 15. November 2001, a. a. O.; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 73, 330, 336 f).

    Solche Umstände können sich beispielsweise aus der zeitlichen Nähe zu einem anhängigen Verfahren ergeben, wenn sich ein Zusammenhang zwischen der öffentlichen Äußerung und der von dem Gericht zu treffenden Entscheidung aufdrängt oder die Deckungsgleichheit der beanstandeten Äußerung mit der von einem Verfahrensbeteiligten vertretenen Rechtsauffassung bei einer Gesamtbetrachtung als Unterstützung dieses Beteiligten erscheint (vgl. Beschluss vom 15. November 2001, a. a. O.; zum Bundesrecht etwa BVerfGE 73, 330, 336 f; BVerfGE 98, 134, 137 f).

  • VerfG Brandenburg, 21.08.2003 - VfGBbg 196/03

    Ablehnung eines Antrags auf Besorgnis der Befangenheit eines Richters des VerfG

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 03.04.2014 - VfGBbg 31/12
    Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn für einen am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr., vgl. LVerfGE 2, 113, 114; ferner etwa Beschlüsse vom 15. November 2001 - VfGBbg 19/01 - vom 21. August 2003 - VfGBbg 196/03 - und vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 45/06 -, jeweils www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Diesbezüglich sind indes jedenfalls im verfassungsgerichtlichen Verfahren strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Beschlüsse vom 15. November 2001 und 21. August 2003, a. a. O.; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 73, 330, 335, m. w. N.).

  • BVerfG, 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10

    Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr.

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 03.04.2014 - VfGBbg 31/12
    Bei Äußerungen eines Verfassungsrichters in der Öffentlichkeit ist stets eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, die Inhalt, Form und Rahmen der jeweiligen Äußerung in den Blick nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10, 2 BvR 1219/10 -, NJW 2011, 3637).
  • VerfG Brandenburg, 21.12.2006 - VfGBbg 45/06

    Verfassungsbeschwerde: Ausschluss des Landesverfassungsrichters Schöneburg nach

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 03.04.2014 - VfGBbg 31/12
    Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn für einen am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr., vgl. LVerfGE 2, 113, 114; ferner etwa Beschlüsse vom 15. November 2001 - VfGBbg 19/01 - vom 21. August 2003 - VfGBbg 196/03 - und vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 45/06 -, jeweils www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • BVerfG, 26.05.1998 - 1 BvL 11/94

    Selbstablehnung eines Richters des BVerfG: Besorgnis der Befangenheit wegen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 03.04.2014 - VfGBbg 31/12
    Solche Umstände können sich beispielsweise aus der zeitlichen Nähe zu einem anhängigen Verfahren ergeben, wenn sich ein Zusammenhang zwischen der öffentlichen Äußerung und der von dem Gericht zu treffenden Entscheidung aufdrängt oder die Deckungsgleichheit der beanstandeten Äußerung mit der von einem Verfahrensbeteiligten vertretenen Rechtsauffassung bei einer Gesamtbetrachtung als Unterstützung dieses Beteiligten erscheint (vgl. Beschluss vom 15. November 2001, a. a. O.; zum Bundesrecht etwa BVerfGE 73, 330, 336 f; BVerfGE 98, 134, 137 f).
  • VerfG Brandenburg, 15.06.1994 - VfGBbg 10/94

    Selbstablehnung eines Richters des VerfG Potsdam im einstweiligen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 03.04.2014 - VfGBbg 31/12
    Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn für einen am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr., vgl. LVerfGE 2, 113, 114; ferner etwa Beschlüsse vom 15. November 2001 - VfGBbg 19/01 - vom 21. August 2003 - VfGBbg 196/03 - und vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 45/06 -, jeweils www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 16.07.2020 - VfGBbg 9/19

    Ablehnungsantrag unbegründet; Ablehnungsgesuch; Befangenheitsantrag; Besorgnis

    Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn für einen am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 3. April 2014 - VfGBbg 31/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Ein strenger Maßstab gilt für das Vorliegen der Voraussetzungen der Besorgnis der Befangenheit insbesondere dann, wenn diese Besorgnis aus Äußerungen eines Richters in der Öffentlichkeit hergeleitet wird (vgl. Beschluss vom 3. April 2014 - VfGBbg 31/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

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