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   VerfG Brandenburg, 16.03.1995 - VfGBbg 4/95 EA   

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VerfG Brandenburg, 16.03.1995 - VfGBbg 4/95 EA (https://dejure.org/1995,10907)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 16.03.1995 - VfGBbg 4/95 EA (https://dejure.org/1995,10907)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 16. März 1995 - VfGBbg 4/95 EA (https://dejure.org/1995,10907)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 113 Nr. 1; VerfGGBbg, § 35; VerfGGBbg, § 12 Nr. 1; GG, Art. 21; PartG, § 2 Abs. 1; PartG, § 6 Abs. 4; PartG, § 7 Abs. 1 Satz 4; PartG, § 7 Abs. 1 Satz 1; PartG, § 7 Abs. 2
    Beteiligtenfähigkeit; Partei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.03.1995 - VfGBbg 4/95
    Es folgt hierzu der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Art. 21 GG als (ungeschriebener) Bestandteil der Landesverfassungen gilt (BVerfGE 1, 208, 227; 27, 10, 17) und deshalb die Parteien als Beteiligte von Organstreitverfahren anzuerkennen sind, sofern das Recht der Parteien in Frage steht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (BVerfGE 27, 10, 17 f.).

    Die Beteiligung an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis reicht nur soweit, wie es die Stellung als Faktor des Verfassungslebens erlaubt (BVerfGE 1, 208, 227).

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 96/71

    Widerspruchsrecht des im Verfassungsbescherde-Verfahren Äußerungsberechtigten

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.03.1995 - VfGBbg 4/95
    Aus dem Charakter des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als Nebenverfahren ergibt sich jedoch eine innere Sachbezogenheit zum Hauptsacheverfahren (BVerfGE 31, 87, 90).
  • BVerfG, 23.01.1995 - 2 BvE 6/94

    Erfolglose Organstreitverfahren betreffend die Beibehaltung der im

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.03.1995 - VfGBbg 4/95
    Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller auf Bundesebene und/oder auf der Ebene eines anderen Bundeslandes, etwa des Landes Berlin, als Partei i.S.d. Art. 21 GG anzusehen ist (offengelassen vom BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1995 - 2 BvE 7/94 - sowie vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluß vom 15. März 1995 - VerfGH 12 A/95 - ).
  • BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93

    Parteienbegriff II

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.03.1995 - VfGBbg 4/95
    c) Auch unabhängig von den im Parteiengesetz bestimmten Voraussetzungen müßte der Antragsteller, soll ihm eine Organstellung als Partei im Sinne der Landesverfassung zukommen, jedenfalls eine organisatorische Verankerung im Lande aufweisen, die eine Einflußnahme auf die politische Meinungsbildung im Lande durch Aktivitäten, wie sie Parteien eigen sind, wenigstens ansatzweise erlaubt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. November 1994 - 2 BvB 2/93, 3/93 -).
  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvH 1/67

    Subsidiäre Zuständigkeit des BVerfG für landesrechtliche Organstreitigkeit

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.03.1995 - VfGBbg 4/95
    Es folgt hierzu der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Art. 21 GG als (ungeschriebener) Bestandteil der Landesverfassungen gilt (BVerfGE 1, 208, 227; 27, 10, 17) und deshalb die Parteien als Beteiligte von Organstreitverfahren anzuerkennen sind, sofern das Recht der Parteien in Frage steht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (BVerfGE 27, 10, 17 f.).
  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.03.1995 - VfGBbg 4/95
    Das Bundesverfassungsgericht hat schon in seiner ersten diesbezüglichen Entscheidung Art. 21 GG dahin ausgelegt, daß die jeweilige Partei in dem "in Betracht kommenden Lande" als gesellschaftliche Gruppe existieren und dort ein an dem Prozeß der Willensbildung teilnehmender Faktor sein müsse, um ein Mitwirkungsrecht an der Willensbildung des Volkes zu besitzen (BVerfGE 3, 383, 393).
  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 9/19

    Paritätsgesetz verletzt Parteienrechte

    [...] Das Landesverfassungsgericht folgt auch hier der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Art. 21 GG als ungeschriebener Bestandteil der jeweiligen Landesverfassung gilt (BVerfGE 1, 208, 227; 4, 375, 378; 6, 367, 375; 23, 33, 39; 60, 53, 62; 66, 107, 114) und deshalb die Parteien als Beteiligte von Organstreitverfahren anzuerkennen sind, sofern das Recht der Partei in Frage steht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (so bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. März 1995 - VfGBbg 4/95 EA -, LVerfGE 3, 135, 139; VerfGH NW, DVBl. 1999, 1271, 1271).".
  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 55/19

    Brandenburgisches Paritätsgesetz nichtig

    [...] Das Landesverfassungsgericht folgt auch hier der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Art. 21 GG als ungeschriebener Bestandteil der jeweiligen Landesverfassung gilt (BVerfGE 1, 208, 227; 4, 375, 378; 6, 367, 375; 23, 33, 39; 60, 53, 62; 66, 107, 114) und deshalb die Parteien als Beteiligte von Organstreitverfahren anzuerkennen sind, sofern das Recht der Partei in Frage steht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (so bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. März 1995 ​- VfGBbg 4/95 EA -,​LVerfGE 3, 135, 139; VerfGH NW, DVBl. 1999, 1271, 1271).".
  • VerfG Brandenburg, 20.06.1996 - VfGBbg 14/96

    Ablehnung des Erlasses einer eA eines Landtagsabgeordneten, die Ausübung seiner

    Diese - unmittelbar nur für das Hauptsacheverfahren geltende - Voraussetzung muß wegen der inneren Sachbezogenheit des einstweiligen Anordnungsverfahrens zum Hauptsacheverfahren bereits im Anordnungsverfahren gegeben sein (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. März 1995 - VfGBbg 4/95 EA - , zur Veröffentlichung in LVerfGE 3, Teil Brandenburg Nr. 3 vorgesehen).

    Auch die beteiligten bezogenen Sachurteilsvoraussetzungen zählen zu den elementaren Zulässigkeitserfordernissen des Hauptsacheverfahrens, die ebenfalls bereits im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren zu prüfen sind (siehe bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. März 1995, aaO.).

  • VerfG Brandenburg, 21.12.2006 - VfGBbg 20/06

    Aus Subsidiaritätsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde einer parteinahen

    Das Landesverfassungsgericht folgt auch hier der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Art. 21 GG als ungeschriebener Bestandteil der jeweiligen Landesverfassung gilt (BVerfGE 1, 208, 227; 4, 375, 378; 6, 367, 375; 23, 33, 39; 60, 53, 62; 66, 107, 114) und deshalb die Parteien als Beteiligte von Organstreitverfahren anzuerkennen sind, sofern das Recht der Partei in Frage steht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (so bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. März 1995 - VfGBbg 4/95 EA -, LVerfGE 3, 135, 139; VerfGH NW, DVBl. 1999, 1271, 1271).
  • VerfG Brandenburg, 20.03.1997 - VfGBbg 4/97

    Rechtsschutzbedürfnis

    Unbeschadet dessen hat das Gericht schon mehrfach entschieden, daß eine einstweilige Anordnung dann nicht über den Gegenstand der Hauptsache hinausgeht, wenn durch die angestrebte Regelung lediglich der Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache überbrückt werden soll (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. März 1995 - VfGBbg 4/95 EA -, S. 5 f. des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 3 Nr. 3 vorgesehen; entsprechend auch Urteil vom 20. Juni 1996 - VfGBbg 14/96 EA -, S. 7 f. des Umdrucks).
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Rechtsprechung
   VerfG Brandenburg, 31.05.1995 - VfGBbg 4/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,15637
VerfG Brandenburg, 31.05.1995 - VfGBbg 4/95 (https://dejure.org/1995,15637)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 31.05.1995 - VfGBbg 4/95 (https://dejure.org/1995,15637)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 31. Mai 1995 - VfGBbg 4/95 (https://dejure.org/1995,15637)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 113 Nr. 1; VerfGGBbg, § 12 Nr. 1; VerfGGBbg, § 35; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; GG, Art. 20 Abs. 1; GG, Art. 20 Abs. 2 Satz 2; GG, Art. 21 Abs. 1; GG Art. 38; GG, Art. 100
    Beteiligtenfähigkeit; Rechtswegerschöpfung; Vorabentscheidung; Tenor

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VerfG Brandenburg, 15.09.1994 - VfGBbg 5/94

    Subsidiarität; Vorabentscheidung; Naturschutzrecht; Beschwerdefrist

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 31.05.1995 - VfGBbg 4/95
    Die allgemeine Bedeutung ist nur ein Gesichtspunkt unter mehreren, die im Rahmen einer Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung zu berücksichtigen sind (VerfGBbg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 5/94- und Beschluß vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 12/94 - beide zur Veröffentlichung bestimmt).

    Auch die Notwendigkeit, weitere tatsächliche Ermittlungen anzustellen, ist ein Faktor, der für die Einschaltung des Fachgerichts spricht (VerfGBbg, Beschluß vom 15. September 1994 a.a.O. sowie Beschluß vom 20. Oktober 1994 a.a.O.).

    Von einer Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg wäre allerdings abzusehen, wenn dort effektiver Rechtsschutz nicht zu erwarten wäre (VerfGBbg, Beschluß vom 15. September 1994 a.a.O.).

  • VerfG Brandenburg, 20.10.1994 - VfGBbg 12/94

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das in

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 31.05.1995 - VfGBbg 4/95
    Die allgemeine Bedeutung ist nur ein Gesichtspunkt unter mehreren, die im Rahmen einer Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung zu berücksichtigen sind (VerfGBbg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 5/94- und Beschluß vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 12/94 - beide zur Veröffentlichung bestimmt).

    Auch die Notwendigkeit, weitere tatsächliche Ermittlungen anzustellen, ist ein Faktor, der für die Einschaltung des Fachgerichts spricht (VerfGBbg, Beschluß vom 15. September 1994 a.a.O. sowie Beschluß vom 20. Oktober 1994 a.a.O.).

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 31.05.1995 - VfGBbg 4/95
    Im Rahmen eines solchen Verfahrens hat das angerufene Verwaltungsgericht unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs gegebenenfalls einstweiligen Rechtsschutz sicherzustellen (BVerfGE 79, 69, 75).

    Nach Erschöpfung des Rechtsweges im Eilverfahren kann sodann das Verfassungsgericht jedenfalls dann angerufen werden, wenn die verwaltungsgerichtliche Hauptsacheentscheidung zu spät käme (BVerfGE 79, 69, 73).

  • BVerwG, 19.07.1984 - 3 C 81.82

    Folgenbeseitigungsanspruch

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 31.05.1995 - VfGBbg 4/95
    Das Bundesverwaltungsgericht hat etwa im Hinblick auf den mit dem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch verwandten Folgenbeseitigungsanspruch die Auffassung vertreten, daß dem Staat lediglich unmittelbare Folgenadministrativen Handelns zuzurechnen seien (BVerwGE 69, 366, 372).
  • StGH Hessen, 11.01.1991 - P.St. 1114

    Chancengleichheit; Wahlbewerber; Wahlrecht; passives Wahlrecht;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 31.05.1995 - VfGBbg 4/95
    Insoweit kann offenbleiben, ob der Auffassung des Hessischen Staatsgerichtshofes beizutreten ist, der in einem Verfahren der vorliegenden Art eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung angenommen hat (ESVGH 41, 1, 3) .
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