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   VerfG Brandenburg, 16.05.2002 - VfGBbg 46/02   

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VerfG Brandenburg, 16.05.2002 - VfGBbg 46/02 (https://dejure.org/2002,12937)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 16.05.2002 - VfGBbg 46/02 (https://dejure.org/2002,12937)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 46/02 (https://dejure.org/2002,12937)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; StPO, § 33a; StPO, § 44
    Strafprozeßrecht; rechtliches Gehör; faires Verfahren; Wiedereinsetzung; Gegenvorstellung; Rechtswegerschöpfung; Substantiierung; Bundesrecht; Fristversäumung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 239
  • NJ 2002, 365 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 13.04.1994 - 2 BvR 2107/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.05.2002 - VfGBbg 46/02
    a) Bei der Anwendung und Auslegung der Wiedereinsetzungsvorschriften - hier: § 44 StPO - dürfen unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs gerade auch in einem Fall, in dem - wie vorliegend - die Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl versäumt worden ist, die Anforderungen an die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen nicht überspannt werden, weil es sich bei dem Einspruch gegen einen Strafbefehl um den "ersten Zugang zum Gericht" in dem Sinne handelt, dass erst auf diesem Wege die Möglichkeit besteht, sich überhaupt vor dem Richter Gehör zu verschaffen (st. Rspr. seit BVerfGE 25, 158, 166; letztmalig BVerfGE 67, 208, 212 f.; insbes. BVerfG NJW 1991, 351; NJW 1994, 1856).

    Denn jedenfalls ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, dem Beschuldigten in Wiedereinsetzungsfällen ein Versäumnis seines Verteidigers nicht zuzurechnen (vgl. BVerfGE 60, 253, 299 f.; BVerfG NJW 1991, 351; 1994, 1856).

  • BVerfG, 08.08.1990 - 2 BvR 267/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Grundsatz des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.05.2002 - VfGBbg 46/02
    a) Bei der Anwendung und Auslegung der Wiedereinsetzungsvorschriften - hier: § 44 StPO - dürfen unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs gerade auch in einem Fall, in dem - wie vorliegend - die Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl versäumt worden ist, die Anforderungen an die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen nicht überspannt werden, weil es sich bei dem Einspruch gegen einen Strafbefehl um den "ersten Zugang zum Gericht" in dem Sinne handelt, dass erst auf diesem Wege die Möglichkeit besteht, sich überhaupt vor dem Richter Gehör zu verschaffen (st. Rspr. seit BVerfGE 25, 158, 166; letztmalig BVerfGE 67, 208, 212 f.; insbes. BVerfG NJW 1991, 351; NJW 1994, 1856).

    Denn jedenfalls ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, dem Beschuldigten in Wiedereinsetzungsfällen ein Versäumnis seines Verteidigers nicht zuzurechnen (vgl. BVerfGE 60, 253, 299 f.; BVerfG NJW 1991, 351; 1994, 1856).

  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.05.2002 - VfGBbg 46/02
    Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass urlaubsbedingte Abwesenheit - jedenfalls für eine Dauer von bis zu sechs Wochen - im allgemeinen keine Vorkehrungen erfordert, durch Niederlegung bei der Post zugestellte Schriftsätze abzuholen (vgl. BVerfGE 40, 88, 91 f.; 41, 332, 335 ff.).
  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvR 724/67

    Ersatzzustellung und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.05.2002 - VfGBbg 46/02
    a) Bei der Anwendung und Auslegung der Wiedereinsetzungsvorschriften - hier: § 44 StPO - dürfen unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs gerade auch in einem Fall, in dem - wie vorliegend - die Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl versäumt worden ist, die Anforderungen an die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen nicht überspannt werden, weil es sich bei dem Einspruch gegen einen Strafbefehl um den "ersten Zugang zum Gericht" in dem Sinne handelt, dass erst auf diesem Wege die Möglichkeit besteht, sich überhaupt vor dem Richter Gehör zu verschaffen (st. Rspr. seit BVerfGE 25, 158, 166; letztmalig BVerfGE 67, 208, 212 f.; insbes. BVerfG NJW 1991, 351; NJW 1994, 1856).
  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.05.2002 - VfGBbg 46/02
    Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in st. Rspr. seit Beschluss vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f. unter Bezugnahme auf BVerfGE 96, 345, 371 ff.; letztmalig Beschluss vom 14. Februar 2002 - VfGBbg 65/01 -) sind hier gegeben: Ein Bundesgericht war nicht befasst.
  • VerfG Brandenburg, 16.04.1998 - VfGBbg 1/98

    Kein Verstoß gegen Grundsatz rechtlichen Gehörs und Willkürverbot durch

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.05.2002 - VfGBbg 46/02
    Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in st. Rspr. seit Beschluss vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f. unter Bezugnahme auf BVerfGE 96, 345, 371 ff.; letztmalig Beschluss vom 14. Februar 2002 - VfGBbg 65/01 -) sind hier gegeben: Ein Bundesgericht war nicht befasst.
  • VerfG Brandenburg, 17.12.1998 - VfGBbg 40/98

    Verfassungsbeschwerde gegen eine den Rechtsweg abschließende strafrichterliche

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.05.2002 - VfGBbg 46/02
    Das Landgericht hätte die gegen den Beschluss vom 18. Dezember 2001 erhobene Gegenvorstellung, mit der der Beschwerdeführer daran festhielt, dass er von dem gegen ihn ergangenen Strafbefehl ohne Verschulden nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt und ihm deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren sei, als Antrag nach § 33 a StPO behandeln müssen, weil hier allenfalls auf dem Weg über § 33 a StPO, grundsätzlich nicht aber über eine bloße Gegenvorstellung (vgl. insoweit Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - VfGBbg 40/98 -, LVerfGE 9, 145, 148), eine Abänderung der das Wiedereinsetzungsgesuch betreffenden Entscheidung in Betracht kam und deshalb nach dem Auslegungsgrundsatz der größtmöglichen Erfolgsaussicht zu verfahren gewesen wäre.
  • BVerfG, 16.11.1972 - 2 BvR 21/72

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.05.2002 - VfGBbg 46/02
    Selbst nach einer polizeilichen Vernehmung kann der Bürger damit rechnen, dass er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhält, sofern ihm während seiner Urlaubsabwesenheit ein Strafbefehl durch Niederlegung bei der Post zugestellt wird und er deshalb die Einspruchsfrist versäumt (vgl. - für einen Bußgeldbescheid - BVerfGE 34, 154, 156 f.).
  • VerfGH Berlin, 15.06.1993 - VerfGH 18/92

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips mit Verfassungsbeschwerde nicht rügefähig -

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.05.2002 - VfGBbg 46/02
    Auch von dem Rechtsbehelf nach § 33 a Strafprozessordnung (StPO) - sog. Gehörsrüge -, der nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zur Ausschöpfung des Rechtsweges gehört, hat der Beschwerdeführer der Sache nach Gebrauch gemacht (in diesem Sinne - in einem vergleichbaren Zusammenhang - auch Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 -, LVerfGE 1, 81, 84).
  • VerfG Brandenburg, 17.02.2000 - VfGBbg 39/99

    Fachgerichtlicher Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.05.2002 - VfGBbg 46/02
    Soweit das Landgericht, sei es auch ohne hinreichende "Verarbeitung" der hier zugrundeliegenden Situation, nicht abgeholfen hat, ist dies - und wäre dies auch in dem Verfahren nach § 33 a StPO (s. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 39/99 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 45, 48 f.) - nicht seinerseits nochmals anfechtbar, weil dies auf eine nach dem Gesetz gerade nicht eröffnete weitere Beschwerde hinauslaufen würde.
  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvR 1269/83

    Rechtliches Gehör bei Versagung der Ersatzzustellung

  • VerfG Brandenburg, 14.02.2002 - VfGBbg 65/01

    Rechtswegerschöpfung; Subsidiarität; Zivilprozeßrecht; Bundesrecht; Zuständigkeit

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

  • VerfG Brandenburg, 19.03.2021 - VfGBbg 62/19

    Verfassungsbeschwerde begründet; Kennzeichen; Kennzeichenerfassung; automatische

    Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat im Rahmen der föderalen Struktur die Kompetenz, Grundrechte aus der Landesverfassung bei der Anwendung von Bundesrecht, hier der Strafprozessordnung, durch Gerichte und Behörden des Landes Brandenburg, hier die Staatsanwaltschaften, zu prüfen, wenn die Grundrechte der Landesverfassung inhaltsgleich mit entsprechenden Grundrechten des Grundgesetzes sind, das heißt im konkreten Fall zum selben Ergebnis führen, weil insoweit die Grundrechte der Landesverfassung von den Gerichten und Behörden eines Landes auch bei der Anwendung des Bundesrechts beachtet werden müssen (vgl. für die Anwendung materiellen Bundesrechts: Beschlüsse vom 16. Juni 2005 ‌- VfGBbg 282/03 - und vom 16. Dezember 2010 ‌- VfGBbg 18/10 -;‌ vgl. für die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes: Beschluss vom 16. Mai 2002 ‌- VfGBbg 46/02 -,‌ m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 ‌- 2 BvN 1/95 -,‌ BVerfGE 96, 345, 354 f., www.bverfg.de).
  • VerfG Brandenburg, 19.11.2009 - VfGBbg 17/09

    Verfassung des Landes Brandenburg Art. 10 iVm dem Rechtsstaatsprinzip

    Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in ständiger Rechtsprechung, s. nur Beschluss vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 46/02 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Band 13, 106, 111) sind gegeben.
  • VerfG Brandenburg, 28.09.2006 - VfGBbg 17/06

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des

    Auch von dem Rechtsbehelf nach § 133 a FGO - der Anhörungsrüge -, der nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zur Ausschöpfung des Rechtsweges gehört (u. a. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 20. April 2006 - VfGBbg 74/05 -), hat die Beschwerdeführerin der Sache nach Gebrauch gemacht (in diesem Sinne - in einem vergleichbaren Zusammenhang - auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 46/02 -, LVerfGE 13, 153; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluß vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 -, LVerfGE 1, 81, 84).

    Denn eine Abänderung der mit der Gegenvorstellung beanstandeten Entscheidung kam nur im Rahmen des § 133 a FGO in Betracht, weshalb nach dem Auslegungsgrundsatz der größtmöglichen Erfolgsaussicht zu verfahren gewesen wäre (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 46/02 -, LVerfGE 13, 153).

  • VerfG Brandenburg, 19.02.2021 - VfGBbg 9/20

    Verfassungsbeschwerde begründet; Richterrecht; Landesrecht; Wahlanfechtung;

    g) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht es nicht entgegen, dass die Verletzung von Landesgrundrechten im Rahmen eines bundesrechtlich - hier durch die Verwaltungsgerichtsordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz - geordneten Verfahren gerügt wird, wenn die als verletzt gerügten Rechte der Landesverfassung inhaltsgleich mit den entsprechenden Rechten des Grundgesetzes sind (vgl. für die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes: Beschluss vom 16. Mai 2002 ‌- VfGBbg 46/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.,; BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 -, BVerfGE 96, 345, 345 f., www.bverfg.de).
  • VerfG Brandenburg, 15.04.2010 - VfGBbg 37/09

    Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung; Akteneinsicht; Strafverfahren

    Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. nur Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 46/02 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Band 13, 106, 111) sind gegeben.
  • VerfG Brandenburg, 27.05.2004 - VfGBbg 23/04

    Zivilprozeßrecht; Bundesrecht; Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts;

    Dies gilt sowohl für den Fall des sog. "ersten Zugangs zum Gericht" (vgl. die Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl betreffend: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 46/02 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 13, 106, 111 f. m.w.N.; vgl. ferner: BVerfGE 67, 208, 212 f.) als auch dann, wenn das Prozeßrecht den Verfahrensbeteiligten eine weitere Instanz eröffnet (vgl. BVerfGE 51, 352, 354 m.w.N.).
  • VerfG Brandenburg, 25.09.2002 - VfGBbg 79/02

    Durchsuchung einer Wohnung und anderer Räume eines Polizeibeamten wegen Verdachts

    Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in st. Rspr. seit Beschluss vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f. unter Bezugnahme auf BVerfGE 96, 345, 371 ff.; zuletzt Beschluss vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 46/02 -) sind gegeben: Ein Bundesgericht war nicht befasst.
  • VerfG Brandenburg, 27.05.2004 - VfGBbg 6/04

    Zivilprozeßrecht; Bundesrecht; Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts;

    Dies gilt sowohl für den Fall des sog. "ersten Zugangs zum Gericht" (vgl. die Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl betreffend: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 46/02 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 13, 106, 111 f. m.w.N.; vgl. ferner: BVerfGE 67, 208, 212 f.) als auch dann, wenn das Prozeßrecht den Verfahrensbeteiligten eine weitere Instanz eröffnet (vgl. BVerfGE 51, 352, 354 m.w.N.).
  • VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 9/15

    Rügt ein Beschwerdeführer das Fehlschlagen einer gerichtlich veranlassten

    Das gilt umso mehr, wenn dabei der erste Zugang zum Gericht infrage steht (vgl. Beschluss vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 46/02 - NStZ-RR 2002, 239; BVerfG NJW 2007, 2241; BayVerfGH BayVBl. 2008, 674).
  • VerfGH Berlin, 20.03.2007 - VerfGH 130/02

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung der Wiedereinsetzung in den

    Die Ankündigung einer Übersetzung auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis hin hätte dagegen eher dem LandgerichtVeranlassung geben müssen, dem Beschwerdeführer unter Fristsetzung die Möglichkeit zur Nachholung einer ausreichenden Glaubhaftmachungeinzuräumen (vgl. VerfGH Brandenburg, NStZ-RR 2002, 239; Weßlau, in: Systematischer Kommentar zur StPO, Stand Oktober 2006,§ 45 Rn. 12; Graalmann-Scheerer, a. a. O., § 45 Rn. 27).
  • VerfG Brandenburg, 25.10.2002 - VfGBbg 85/02

    Strafprozeßrecht; Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts; Bundesrecht;

  • VerfG Brandenburg, 28.05.2009 - VfGBbg 72/08

    Anforderung an Zugang zum Gericht

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