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   VerfG Brandenburg, 18.03.2011 - VfGBbg 56/10   

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VerfG Brandenburg, 18.03.2011 - VfGBbg 56/10 (https://dejure.org/2011,9413)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 18.03.2011 - VfGBbg 56/10 (https://dejure.org/2011,9413)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 18. März 2011 - VfGBbg 56/10 (https://dejure.org/2011,9413)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 27 Abs 2 Verf BB, Art 52 Abs 3 Verf BB, § 45 Abs 2 VerfGG BB, § 78 Abs 2 FamFG

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 27 Abs. 2; 52 Abs. 3 2. Alt.; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2; FamFG, § 78 Abs. 2
    Prozesskostenhilfe; Subsidiarität; Beschwerdegegenstand; Anhörungsrüge; Beiordnung eines Rechtsanwaltes; Sachverständigengutachten; Amtsermittlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1243
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 14.07.2010 - 1 BvR 3189/09

    Verletzung des Elternrechts eines Vaters durch nur eingeschränkte Zulassung des

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.03.2011 - VfGBbg 56/10
    Der Grundrechtsschutz beeinflusst zwar weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts; das gerichtliche Verfahren muss deshalb in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 BvR 3189/09 -, FamRZ 2010, 1622, 1623).

    Das Fachgericht wird eine Konkordanz der Grundrechtspositionen von Eltern und Kind nämlich nur erreichen können, wenn es sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzt, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigt und auf die Belange des Kindes eingeht (BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 BvR 3189/09 -, a.a.O).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.03.2011 - VfGBbg 56/10
    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (1 BvR 420/09) habe der Beschwerdeführer zwar die Möglichkeit, die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter gerichtlich überprüfen zu lassen.

    Damit folgte es den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010 (1 BvR 420/09 - NJW 2010, 3008) für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung § 1671 BGB als Maßstab für eine Übertragung des Sorgerechts auf nichteheliche Väter für anwendbar erklärt hat.

  • VerfG Brandenburg, 25.02.2011 - VfGBbg 15/10

    Keine Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) eines Vaters durch

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.03.2011 - VfGBbg 56/10
    Das Verfassungsgericht überprüft nur, ob der Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot zugrunde liegt, wobei die Intensität der Prüfung davon abhängt, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 15/10 - , demnächst: www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Dabei hat der Staat aufgrund seines ihm durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 27 Abs. 2 LV auferlegten Wächteramtes sicherzustellen, dass sich auch in diesem Fall die Wahrnehmung des Elternrechts und der Elternverantwortung am Kindeswohl ausrichten (Beschluss vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 15/10, a.a.O.).

  • OLG Brandenburg, 12.08.2010 - 10 UF 109/10

    Elterliche Sorge: Anspruch eines nichtehelichen Vaters auf Übertragung der

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.03.2011 - VfGBbg 56/10
    gegen die Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. August 2010 und vom 23. September 2010 - 10 UF 109/10 -.

    Die Akten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - Az: 10 UF 109/10, 10 UF 110/10 und 10 UF 103/09 - sind beigezogen worden.

  • BVerfG, 05.09.2007 - 1 BvR 1426/07

    Verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.03.2011 - VfGBbg 56/10
    Deshalb habe in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. September 2008 - 1 BvR 1426/07 - (FamRZ 2007, 1797) die Sorgerechtsentscheidung davon abhängig gemacht werden müssen, ob es triftige Gründe für den Wechsel des Sohnes von ihm zur Mutter gegeben habe.
  • BVerfG, 12.12.2007 - 1 BvR 2697/07

    Unterlassen der Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater bei bestehendem

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.03.2011 - VfGBbg 56/10
    Sieht es von der Beiziehung eines Sachverständigen ab, muss es allerdings anderweitig über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 1 BvR 2697/07 -, EuGRZ 2008, 79).
  • VerfG Brandenburg, 15.01.2009 - VfGBbg 52/07

    Elternrecht; Sorgerechtsübertragung; Rüge fremder Grundrechte; Verfahrenspfleger

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.03.2011 - VfGBbg 56/10
    In Kindschaftssachen muss es insbesondere geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (Beschluss vom 15. Januar 2009 - VfGBbg 52/07 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 16.12.2010 - VfGBbg 18/10

    Teils unzulässige, im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.03.2011 - VfGBbg 56/10
    Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. zuletzt: Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de) sind erfüllt: Ein Bundesgericht war mit dem Antrag auf Abänderung des Sorgerechts nicht befasst.
  • VerfG Brandenburg, 15.04.2010 - VfGBbg 5/10

    Gegenstand der Verfassungsbeschwerde; Rechtliches Gehör; Gleichheit vor dem

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.03.2011 - VfGBbg 56/10
    Der Beschwerdeführer kann deshalb im Verfassungsbeschwerdeverfahren ausschließlich die Ausgangsentscheidung angreifen und auf die seiner Ansicht nach fortbestehenden Grundrechtsverletzungen hin überprüfen lassen (Beschluss vom 15. April 2010 - VfGBbg 5/10 -,www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 17.09.2009 - VfGBbg 22/08

    Anschluss- und Benutzungszwang; Schilfbeetkläranlage; Berfreiung; Subsidiarität

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.03.2011 - VfGBbg 56/10
    Das in § 45 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) verankerte Prinzip der Subsidiarität verlangt von einem Beschwerdeführer, dass dieser - über eine bloße Rechtswegerschöpfung im bereits durchgeführten Verfahren hinaus - alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende getan hat, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder von vornherein zu verhindern; vor Anrufung des Verfassungsgerichts muss er alle ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 17. September 2009 - VfGBbg 22/08 -, www.verfassungs-gericht.brandenburg.de).
  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

  • VerfG Brandenburg, 22.11.2007 - VfGBbg 37/06

    Rechtliches Gehör; faires Verfahren; Beschwerdebefugnis

  • OLG Brandenburg, 12.08.2010 - 10 UF 110/10

    Elterliche Sorge: Voraussetzungen der Anordnung des Verbleibens in einer

  • VerfG Brandenburg, 16.12.2016 - VfGBbg 33/16

    Begründung; Urteilsverfassungsbeschwerde; Willkür; faires Verfahren; effektiver

    Das Verfassungsgericht überprüft nur, ob der Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts zugrunde liegt (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 20. Februar 2015 - VfGBbg 44/14 -, vom 15. Juli 2011 - VfGBbg 22/11, VfGBbg 1/11 EA - und vom 18. März 2011 - VfGBbg 56/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 16.12.2011 - VfGBbg 16/11

    Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung einer Umgangsregelung

    Es überprüft nur, ob der Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot zugrunde liegt (vgl. Beschluss vom 18. März 2011 - VfGBbg 56/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Dabei müssen die Gerichte ihr Verfahren so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (Beschluss vom 18. März 2011 - VfGBbg 56/10, - aaO).

  • VerfG Brandenburg, 19.10.2012 - VfGBbg 72/11

    Entscheidungsgrundlage in Kindschaftssachen; Reichweite des Rechts auf

    Dies wies das Amtsgericht Fürstenwalde mit Beschluss vom 12. Juni 2010 zurück; die hiergegen erhobene Beschwerde einschließlich Anhörungsrüge zum Brandenburgischen Oberlandesgericht blieb erfolglos (Beschlüsse vom 12. August und 23. September 2010), ebenso die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (Beschluss vom 18. März 2011 - VfGBbg 56/10 -).

    Dabei hängt die Intensität der verfassungsgerichtlichen Prüfung davon ab, in welchem Maße die Entscheidung Grundrechte betrifft (vgl. Beschluss vom 18. März 2011 - VfGBbg 56/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Dies ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn die Gerichte auf anderem Wege die für die Entscheidung notwendigen Erkenntnisse gewinnen können (Beschluss vom 18. März 2011 - VfGBbg 56/10 -, a. a. O., BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 1 BvR 2697/07 -, EuGRZ 2008, 79, 80).

  • VerfG Brandenburg, 30.11.2018 - VfGBbg 19/18

    Elternrechte aus Art 27 Abs 2 LV (juris: Verf BB) gehen Umgangsrecht der

    In Kindschaftssachen muss es insbesondere geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (Beschluss vom 18. März 2011 - VfGBbg 56/10 -, a. a. O.).
  • VerfG Brandenburg, 15.07.2011 - VfGBbg 22/11

    Im Hinblick auf die Geltendmachung von Grundrechten der EMRK unzulässige, im

    Das Verfassungsgericht überprüft nur, ob der Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot zugrunde liegt (vgl. Beschluss vom 18. März 2011 - VfGBbg 56/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

    In Kindschaftssachen muss es insbesondere geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (Beschluss vom 18. März 2011 - VfGBbg 56/10 -, a. a. O.).

  • VerfG Brandenburg, 24.01.2014 - VfGBbg 13/13

    Elternrecht; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Kindeswille; Kindeswohlgefährdung;

    Das Verfassungsgericht überprüft aber uneingeschränkt, ob eine gerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruht (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 18. März 2011 - VfGBbg 56/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 15.07.2011 - VfGBbg 1/11

    International gewährleistete Grundrechte als Auslegungshilfe; Rechte der

    Das Verfassungsgericht überprüft nur, ob der Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot zugrunde liegt (vgl. Beschluss vom 18. März 2011 - VfGBbg 56/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

    In Kindschaftssachen muss es insbesondere geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (Beschluss vom 18. März 2011 - VfGBbg 56/10 -, a. a. O.).

  • VerfG Brandenburg, 16.11.2012 - VfGBbg 59/11

    § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG verhindert keinen Anschluss- und Benutzungszwang

    Es überprüft nur, ob der Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot zugrunde liegt (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 18. März 2011 - VfGBbg 56/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 35/11

    Rüge von Verstößen gegen die UN-Kinderrechtskonvention im Rahmen einer

    Es übt keine umfassende Kontrolle der fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts aus, sondern überprüft nur, ob der Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot zugrunde liegt (vgl. Beschluss vom 18. März 2011 - VfGBbg 56/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 15/11

    Rechtsschutz gegen die Entscheidung einer Eildienstrichterin in einer

    Das Verfassungsgericht überprüft nur, ob der Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot zugrunde liegt (vgl. Beschluss vom 18. März 2011 - VfGBbg 56/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 16.11.2012 - VfGBbg 61/11

    Anschluss- und Benutzung; Befreiung; private Anlage; höherer Umweltstandard;

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2013 - VfGBbg 13/12

    Besondere Zuwendung für Haftopfer; Ausschlusstatbestand; Bundesgesetz; Widerruf;

  • VerfG Brandenburg, 17.06.2011 - VfGBbg 45/10

    Beschwerdegegenstand; Verletzung rechtlichen Gehörs; Beruhen; Subsidiarität;

  • VerfG Brandenburg, 24.01.2011 - VfGBbg 25/10

    Einstweilige Anordnung; Prozesskostenhilfe; Subsidiarität

  • VerfG Brandenburg, 17.05.2013 - VfGBbg 18/13

    Asylverfahren; Bundesbehörde; Fachgerichtliche Bestätigung;

  • VerfG Brandenburg, 19.10.2012 - VfGBbg 19/12

    Subsidiarität; Gehörsrüge

  • VerfG Brandenburg, 18.10.2013 - VfGBbg 38/13

    Rechtswegerschöpfung; Subsidiarität; Rechtsbeschwerde; Begründungserfordernis

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