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   VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 9/15   

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VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 9/15 (https://dejure.org/2015,22438)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.2015 - VfGBbg 9/15 (https://dejure.org/2015,22438)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 17. Juli 2015 - VfGBbg 9/15 (https://dejure.org/2015,22438)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 52 Abs 3 Alt 2 Verf BB, § 50 VerfGG BB, § 179 ZPO, § 180 ZPO
    Rügt ein Beschwerdeführer das Fehlschlagen einer gerichtlich veranlassten (Ersatz-)Zustellung, weil er unter der Zustellanschrift nicht wohnhaft gewesen sei, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dann vor, wenn das Gericht sich mit schlüssigem ...

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2; VerfGGBbg, § 50; ZPO, § 179; ZPO, § 180
    Rechtliches Gehör; Ersatzzustellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 03.06.1991 - 2 BvR 511/89

    Indizwirkung der Niederlegung für den Zugangsnachweis im

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 9/15
    Demzufolge ist eine solche Ersatzzustellung im Lichte des Gehörsgrundrechts nur dann wirksam, wenn der Schuldner unter der Zustellungsanschrift tatsächlich wohnt (vgl. BVerfG NJW 1992, 224, 225; NStZ-RR 1997, 70; BGH NJW 2011, 2440, 2441; NJW-RR 2010, 489).

    Liegt ein Nachweis über die förmliche Zustellung vor, darf sich das Gericht allerdings regelmäßig darauf verlassen, dass der Adressat das zuzustellende Schriftstück erhalten hat, auch wenn sich die Beweiskraft der Zustellurkunde nicht darauf erstreckt, wo der Zustelladressat tatsächlich wohnt (vgl. BVerfG NJW 1992, 224, 225; NStZ-RR 1997, 70).

    Die Erklärung des Zustellers, er habe den Zustellungsadressaten in seiner Wohnung nicht angetroffen, ist ein beweiskräftiges Indiz dafür, dass der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsanschrift wohnt (vgl. BVerfG NJW 1992, 224, 225).

    Der Zustellungsempfänger muss regelmäßig den anderweitigen Ort seines Lebensmittelpunktes offenlegen, wobei sich das Maß der gebotenen Substantiierung nach den Umständen des Einzelfalles richtet (vgl. BVerfG NJW 1992, 224, 225; NStZ-RR 1997, 70; allgemein Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. § 178 Rn. 29).

  • BVerfG, 15.10.2009 - 1 BvR 2333/09

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilverfahren bei

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 9/15
    Demzufolge müssen gerichtliche Zustellungsvorschriften, die unter anderem gewährleisten sollen, dass der Adressat tatsächlich Kenntnis von einem Schriftstück erhält und seine Rechtsverteidigung darauf einrichten kann, so ausgelegt werden, dass das Grundrecht auf rechtliches Gehör verwirklicht werden kann (vgl. BVerfGE 67, 208, 211; NJW-RR 2010, 421, 422).
  • VerfG Brandenburg, 10.05.2007 - VfGBbg 8/07

    Verfassungsbeschwerde: Widerruf eines Fördermittel-Bescheids zur Umsetzung eines

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 9/15
    Der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet, dass ein Gericht seiner Entscheidung nur solche Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde legt, zu denen es den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, und dass es rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen bei seiner Entscheidung in Betracht zieht (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182; vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 2/05 -, LVerfGE 16, 157, 162; vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157).
  • BVerfG, 14.03.2007 - 1 BvR 2748/06

    Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip sowie von Art 103 Abs 1

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 9/15
    Das gilt umso mehr, wenn dabei der erste Zugang zum Gericht infrage steht (vgl. Beschluss vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 46/02 - NStZ-RR 2002, 239; BVerfG NJW 2007, 2241; BayVerfGH BayVBl. 2008, 674).
  • VerfG Brandenburg, 16.06.2005 - VfGBbg 2/05

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch amtsgerichtliche

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 9/15
    Der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet, dass ein Gericht seiner Entscheidung nur solche Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde legt, zu denen es den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, und dass es rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen bei seiner Entscheidung in Betracht zieht (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182; vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 2/05 -, LVerfGE 16, 157, 162; vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157).
  • BGH, 22.10.2009 - IX ZB 248/08

    Keine Ersatzzustellung durch Einlegung in Briefkasten aufgegebener Geschäftsräume

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 9/15
    Demzufolge ist eine solche Ersatzzustellung im Lichte des Gehörsgrundrechts nur dann wirksam, wenn der Schuldner unter der Zustellungsanschrift tatsächlich wohnt (vgl. BVerfG NJW 1992, 224, 225; NStZ-RR 1997, 70; BGH NJW 2011, 2440, 2441; NJW-RR 2010, 489).
  • BGH, 07.12.1999 - VI ZB 30/99

    Vernehmung von Zeugen im Rahmen des Freibeweises

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 9/15
    Es ist Sache des Gerichts, sich gegebenenfalls im Wege des Freibeweises darüber Gewissheit zu verschaffen, ob und wann der Vollstreckungsbescheid zugestellt worden ist (vgl. BGH DGVZ 2008, 83; NJW 2000, 814).
  • VerfG Brandenburg, 15.09.1994 - VfGBbg 10/93

    Zur Überprüfung bundesrechtlich geregelter fachgerichtlicher Verfahrensweise am

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 9/15
    Der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet, dass ein Gericht seiner Entscheidung nur solche Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde legt, zu denen es den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, und dass es rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen bei seiner Entscheidung in Betracht zieht (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182; vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 2/05 -, LVerfGE 16, 157, 162; vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157).
  • BGH, 16.06.2011 - III ZR 342/09

    Briefeinwurf

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 9/15
    Demzufolge ist eine solche Ersatzzustellung im Lichte des Gehörsgrundrechts nur dann wirksam, wenn der Schuldner unter der Zustellungsanschrift tatsächlich wohnt (vgl. BVerfG NJW 1992, 224, 225; NStZ-RR 1997, 70; BGH NJW 2011, 2440, 2441; NJW-RR 2010, 489).
  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvR 1269/83

    Rechtliches Gehör bei Versagung der Ersatzzustellung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 9/15
    Demzufolge müssen gerichtliche Zustellungsvorschriften, die unter anderem gewährleisten sollen, dass der Adressat tatsächlich Kenntnis von einem Schriftstück erhält und seine Rechtsverteidigung darauf einrichten kann, so ausgelegt werden, dass das Grundrecht auf rechtliches Gehör verwirklicht werden kann (vgl. BVerfGE 67, 208, 211; NJW-RR 2010, 421, 422).
  • VerfG Brandenburg, 16.05.2002 - VfGBbg 46/02

    Zurückweisung eines mit urlaubsbedingter Abwesenheit begründeten

  • BGH, 11.10.2007 - VII ZB 31/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist;

  • VerfG Brandenburg, 17.06.2016 - VfGBbg 79/15

    Ein Gericht handelt nicht willkürlich, wenn es eine nach Erledigung ergehende

    Der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet, dass ein Gericht seiner Entscheidung nur solche Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde legt, zu denen es den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, und dass es rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen bei seiner Entscheidung in Betracht zieht (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182, vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 2/05 -, LVerfGE 16, 157, 162, vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157, vom 17. Juli 2015 - VfGBbg 9/15 - und vom 11. Dezember 2015 - VfGBbg 55/14 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 15.04.2016 - VfGBbg 10/16

    Zwangsräumung; Vollstreckungsschutz; Rechtliches Gehör; Prozesskostenhilfe;

    Der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet, dass ein Gericht seiner Entscheidung nur solche Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde legt, zu denen es den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, und dass es rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen bei seiner Entscheidung in Betracht zieht (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 17. Juli 2015 - VfGBbg 9/15 -, vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182, vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 2/05 -, LVerfGE 16, 157, 162, und vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157).
  • VerfG Brandenburg, 24.03.2017 - VfGBbg 68/15

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde; materielle Subsidiarität; Geltendmachung des

    Der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 52 Abs. 3 LV gewährleistet, dass ein Gericht seiner Entscheidung nur solche Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde legt, zu denen es den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, und dass es rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen bei seiner Entscheidung in Betracht zieht (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182, vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 2/05 -, LVerfGE 16, 157, 162, vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157, vom 17. Juli 2015 - VfGBbg 9/15 - und vom 11. Dezember 2015 - VfGBbg 55/14 -).
  • VerfG Brandenburg, 07.03.2016 - VfGBbg 4/16

    Zwangsräumung; Vollstreckungsschutz; Rechtliches Gehör; Prozesskostenhilfe;

    Der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet, dass ein Gericht seiner Entscheidung nur solche Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde legt, zu denen es den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, und dass es rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen bei seiner Entscheidung in Betracht zieht (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 17. Juli 2015 - VfGBbg 9/15 -, vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182, vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 2/05 -, LVerfGE 16, 157, 162, und vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157).
  • VerfG Brandenburg, 11.12.2015 - VfGBbg 55/14

    Weist das Gericht eine Anhörungsrüge unter Austausch einer einen Gehörsverstoß

    Der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet, dass ein Gericht seiner Entscheidung nur solche Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde legt, zu denen es den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, und dass es rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen bei seiner Entscheidung in Betracht zieht (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182; vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 2/05 -, LVerfGE 16, 157, 162; vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157; vom 17. Juli 2015 - VfGBbg 9/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 19.06.2015 - VfGBbg 11/15

    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Bundesbehörde; Abschiebung; Asylrecht

    Ob hierüber hinaus die die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehenden weiteren Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg vorliegen, er insbesondere "zum gemeinen Wohl" und "dringend geboten" wäre (vgl. Beschlüsse vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 9/15 EA - vom 24. Februar 2015 - VfGBbg 3/15 EA; vom 22. Februar 2013 - VfGBbg 1/13 EA -, vom 6. Juli 2012 - VfGBbg 5/12 EA -, vom 20. Februar 2003 - VfGBbg 1/03 EA - Urteil vom 4. März 1996 - VfGBbg 3/96 EA -, LVerfGE 4, 109, 112 f m. w. Nachw.), kann dahinstehen.
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