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   VerfG Brandenburg, 21.04.2017 - VfGBbg 91/15   

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VerfG Brandenburg, 21.04.2017 - VfGBbg 91/15 (https://dejure.org/2017,13704)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 21.04.2017 - VfGBbg 91/15 (https://dejure.org/2017,13704)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 21. April 2017 - VfGBbg 91/15 (https://dejure.org/2017,13704)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 52 Abs 3 Alt 1 Verf BB, Art 52 Abs 3 Alt 2 Verf BB, Art 52 Abs 4 S 1 Verf BB, § 20 Abs 1 S 2 VerfGG BB, § 46 VerfGG BB, § 522 Abs 2 ZPO

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 52 Abs. 3 Alt 1; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2; LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46; ZPO, § 522 Abs. 2
    Zulässigkeit; Begründung; Substantiierter Vortrag; Effektiver Rechtsschutz; Faires Verfahren; Willkür; Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • VerfG Brandenburg, 21.01.2011 - VfGBbg 35/10

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.04.2017 - VfGBbg 91/15
    Das Rechtsstaatsgebot der Landesverfassung gewährleistet in Verbindung mit Art. 10 LV effektiven Rechtsschutz im Sinne eines Anspruchs der Bürger auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen gesetzlich vorgesehenen Verfahrensarten (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 35/10 - Beschluss vom 19. November 2010 - VfGBbg 26/10 - Beschluss vom 19. November 2009 - VfGBbg 17/09 -).

    Welche Anforderungen an die Rechtsauslegung und -anwendung sich daraus im Einzelnen für die Gerichte ergeben, ist mit Blick auf das jeweils vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel zu bestimmen (Beschluss vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 35/10 - Beschluss vom 15. Januar 2009 - VfGBbg 63/07 -).

    Das Grundrecht auf faires Verfahren garantiert dem Einzelnen, nicht bloßes Objekt des Verfahrens zu sein, ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. Beschlüsse vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 35/11 - und vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 35/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; Ernst, in: Lieber/Iwers/Ernst, LV, 2012, Art. 52, Anm. 5).

  • BVerfG, 15.02.2017 - 2 BvR 395/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde mangels Verstoß gegen den Anspruch auf

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.04.2017 - VfGBbg 91/15
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet ferner, dass das entscheidende Gericht durch die mit dem Verfahren befassten Richter die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 2 BvR 395/16 -, www.bverfg.de Rn. 4, m. w. Nachw.).

    Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände, das Oberlandesgericht habe für maßgeblich gehalten, was von der Klägerin nicht vorgetragen worden sei, demgegenüber habe es maßgeblichen Vortrag der Beschwerdeführerin außer Acht gelassen und zudem aus nicht in Bezug genommenen Anlagen zu Schriftsätzen entscheidungserheblichen Vortrag entnommen, obwohl das Prozessrecht dies nicht gestatte, hätte die Beschwerdeführerin, um dem Begründungserfordernis Rechnung zu tragen, darstellen müssen, warum mit dem sinngemäß als verletzt angesehenen Beibringungsgrundsatz zugleich ein verfassungsrechtlich bedeutsamer Verstoß gegen rechtliches Gehör verbunden ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 1993 - 2 BvR 65/93 -, juris Rn. 16 f), da das Grundrecht auf rechtliches Gehör keinen Schutz gegen Entscheidungen gewährt, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 2 BvR 395/16 -, www.bverfg.de Rn. 6, m. w. Nachw.).

    Die bloße Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag die Möglichkeit eines Verstoßes gegen rechtliches Gehör nicht zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 2 BvR 395/16 -, www.bverfg.de Rn. 5).

  • VerfG Brandenburg, 19.11.2010 - VfGBbg 26/10

    Teils unzulässige, im Übrigen wegen willkürfreier, mit dem Grundrecht auf

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.04.2017 - VfGBbg 91/15
    Das Rechtsstaatsgebot der Landesverfassung gewährleistet in Verbindung mit Art. 10 LV effektiven Rechtsschutz im Sinne eines Anspruchs der Bürger auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen gesetzlich vorgesehenen Verfahrensarten (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 35/10 - Beschluss vom 19. November 2010 - VfGBbg 26/10 - Beschluss vom 19. November 2009 - VfGBbg 17/09 -).

    Bei der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften darf insbesondere der Zugang zu der nächsten Instanz nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen ist (Beschlüsse vom 19. November 2010 - VfGBbg 26/10 - vom 21. Oktober 1999 - VfGBbg 26/99 -, LVerfGE 10, 257, NVwZ 2000, 60, 61 und vom 17. September 1998 - VfGBbg 17/98 -, LVerfGE 9, 88, 93; BVerfGE 112, 185, 207 f, m. w. Nachw.).

  • BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 2534/10

    Vereinbarkeit des Abschlusses von Versicherungsverträgen nach dem sog.

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.04.2017 - VfGBbg 91/15
    Sie begründet dabei zwar keinen Anspruch auf die Eröffnung eines Instanzenzuges; die Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzuges bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris Rn. 19, m. w. Nachw.).

    Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO haben im Zivilprozess Einfluss auf die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Berufung, wenn der einstimmige Beschluss über die Zurückweisung der Berufung den Instanzenzug abschließt (vgl. zu § 522 ZPO a.F.: BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris Rn. 22).

  • VerfG Brandenburg, 15.01.2009 - VfGBbg 63/07

    Anforderungen an die Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO; Berücksichtigung offener

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.04.2017 - VfGBbg 91/15
    Welche Anforderungen an die Rechtsauslegung und -anwendung sich daraus im Einzelnen für die Gerichte ergeben, ist mit Blick auf das jeweils vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel zu bestimmen (Beschluss vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 35/10 - Beschluss vom 15. Januar 2009 - VfGBbg 63/07 -).
  • StGH Hessen, 15.08.2002 - P.St. 1619

    Unzulässige, da unsubstantiierte Grundrechtsklage - keine Verletzung des

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.04.2017 - VfGBbg 91/15
    Dazu gehört auch, dass ein Beschwerdeführer deutlich macht, aus welchem rechtlichen Zusammenhang sich die behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll, d. h. welche Verfahrenshandlung oder materiell-rechtliche Würdigung des Gerichts welche Grundrechtsverletzung aus seiner Sicht bewirkt hat (vgl. StGH Hessen, Beschluss vom 15. August 2002 - P.St. 1619 -, juris Rn. 19, m. w. Nachw.).
  • BVerfG, 20.03.2012 - 2 BvR 1382/09

    Anforderungen an substantiierte Begründung einer Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.04.2017 - VfGBbg 91/15
    Dabei ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sich das verfassungsrechtlich Relevante aus den vorgelegten Unterlagen herauszusuchen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2012 - 2 BvR 1382/09 -, juris Rn. 5), der Vortrag muss aus sich heraus verständlich sein, d. h. ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahme anderer Verfahrensbeteiligter.
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.04.2017 - VfGBbg 91/15
    Ebenso wenig ist das Gericht verpflichtet, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; E 80, 269, 286; E 87, 1, 33).
  • BVerfG, 06.04.1998 - 1 BvR 2194/97

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf ein faires

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.04.2017 - VfGBbg 91/15
    Als eine Ausprägung dieses allgemeinen Prinzips ergibt sich daraus, dass ein Gericht das Verfahren so gestalten muss, wie die Parteien des Zivilprozesses es von ihm erwarteten dürfen: Es darf sich nicht widersprüchlich verhalten, insbesondere aber darf es aus eigenem oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten ableiten und es ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. April 1998 - 1 BvR 2194/97 -, juris Rn. 8, m. w. Nachw.).
  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.04.2017 - VfGBbg 91/15
    Es kann dabei offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine unter Verstoß gegen das Willkürverbot erfolgende Auslegung und Anwendung einer Norm des Zivilprozessrechts zugleich eine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes beinhaltet (vgl. hierzu Degenhart, in: Sachs, Grundgesetz, 7. Aufl., Art. 103 Rn. 50 (Willkürprüfung); allgemein zur willkürfreien Auslegung des Verfahrensrechts BVerfGE 42, 64, 73 f; E 52, 131, 157 ff), da die Beschwerdeführerin eine willkürliche Anwendung von § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch das Oberlandesgericht nicht hinreichend dargelegt hat.
  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 194/05

    Keine Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung oder auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 29.12.1993 - 2 BvR 65/93

    Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot durch

  • VerfG Brandenburg, 21.10.1999 - VfGBbg 26/99

    Kommunale Selbstverwaltung; Beschwerdebefugnis; faires Verfahren;

  • VerfG Brandenburg, 17.09.1998 - VfGBbg 17/98

    Mit Rechtsweggarantie zu vereinbarende Zurückweisung eines asylrechtlichen

  • VerfG Brandenburg, 17.09.1998 - VfGBbg 18/98

    Mangels substantiierter Darlegung einer Härte iSv BGB § 556a Abs 1 S 2 keine

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

  • VerfG Brandenburg, 19.11.2009 - VfGBbg 17/09

    Verfassung des Landes Brandenburg Art. 10 iVm dem Rechtsstaatsprinzip

  • VerfG Brandenburg, 15.10.2009 - VfGBbg 8/09

    Fristversäumung; Rechtswegerschöpfung; offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf

  • BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 3007/07

    Verletzung des Justizgewährungsanspruchs im Zivilprozess durch unterlassene

  • VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 35/11

    Rüge von Verstößen gegen die UN-Kinderrechtskonvention im Rahmen einer

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • BVerfG, 21.11.2012 - 1 BvR 1711/09

    Zivilgerichtliche Entscheidung in Amtshaftungssache verletzt bei nicht

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2013 - VfGBbg 61/12

    Bezeichnung von Grundrechten der Landesverfassung; Willkürverbot; Auslegung von

  • VerfG Brandenburg, 22.05.2015 - VfGBbg 32/14

    Eine auch auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützte Verfassungsbeschwerde

  • VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 51/14

    Einstellung eines Strafverfahrens ohne Auslagenerstattung verletzt nicht die

  • VerfG Brandenburg, 18.10.2019 - VfGBbg 36/18

    Verfassungsbeschwerde begründet; effektiver Rechtsschutz; Zivilprozess;

    Bei der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften darf insbesondere der Zugang zur nächsten Instanz nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen ist (Beschlüsse vom 30. November 2018 ​- VfGBbg 46/17 -, vom 21. April 2017 - VfGBbg 91/15 -, vom 19. November 2010 ​- VfGBbg 26/10 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, sowie LVerfGE 10, 257, LVerfGE 9, 88, 93; BVerfGE 112, 185, 207 f, juris Rn. 88 f, m. w. N.).

    Denn Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO haben im Zivilprozess Einfluss auf die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Berufung, wenn der einstimmige Beschluss über die Zurückweisung der Berufung den Instanzenzug abschließt (Beschlüsse vom 30. November 2018 - VfGBbg 46/17 -, vom 21. April 2017 - VfGBbg 91/15 - vgl. zu § 522 ZPO a. F.: BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 ​- 1 BvR 2534/10 -, juris Rn. 21).

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