Weitere Entscheidung unten: EuGH, 03.06.2010

Rechtsprechung
   BGH, 29.04.2010 - Xa ZR 101/09   

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https://dejure.org/2010,4079
BGH, 29.04.2010 - Xa ZR 101/09 (https://dejure.org/2010,4079)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2010 - Xa ZR 101/09 (https://dejure.org/2010,4079)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2010 - Xa ZR 101/09 (https://dejure.org/2010,4079)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 1 UKlaG, § 3 Abs 1 Nr 1 UKlaG
    Luftbeförderungsvertrag: Wirksamkeit einer Klausel in AGB eines Luftfahrtunternehmens über die Reihenfolge und vollständige Nutzung von Flugcoupons

  • nomos.de PDF, S. 36 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    "cross-ticketing" in Flugbeförderungsverträgen

  • Wolters Kluwer

    Anspruch gegen ein Luftverkehrsunternehmen auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie Ersatz der für eine Abmahnung entstandenen Aufwendungen; Berechtigung zur Forderung nur eines teilbaren Teils der ihm vertraglich ...

  • online-und-recht.de

    Luftbeförderungsvertrag: Wirksamkeit einer Klausel in AGB eines Luftfahrtunternehmens über die Reihenfolge und vollständige Nutzung von Flugcoupons

  • reise-recht-wiki.de

    Rechtmäßigkeit von Cross-Border-Selling

  • rewis.io

    Luftbeförderungsvertrag: Wirksamkeit einer Klausel in AGB eines Luftfahrtunternehmens über die Reihenfolge und vollständige Nutzung von Flugcoupons

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Teilbare Leistung / Flight-Coupons / Cross-Ticketing / Cross-Border-Selling / Zubringerflug

  • rewis.io

    Luftbeförderungsvertrag: Wirksamkeit einer Klausel in AGB eines Luftfahrtunternehmens über die Reihenfolge und vollständige Nutzung von Flugcoupons

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; BGB §§ 307 ff.
    Anspruch gegen ein Luftverkehrsunternehmen auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel in den AGB sowie Ersatz der für eine Abmahnung entstandenen Aufwendungen; Berechtigung zur Forderung nur eines teilbaren Teils der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Klausel zu Inanspruchnahme nur eines Teils der Gesamtleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Beförderungsbedingungen unwirksam, die den Flugschein bei Abweichung von der gebuchten Flugreihenfolge für ungültig erklären

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Teilweise Inanspruchnahme von Flugstecken ist zulässig

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Günstiger fliegen?

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Teilweise Inanspruchnahme von Flugstrecken ist zulässig // Fluggesellschaften dürfen Flugschein bei Abweichung von gebuchter Flugreihenfolge nicht generell für ungültig erklären

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 36 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    "cross-ticketing" in Flugbeförderungsverträgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VuR 2010, 311
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 12.06.2001 - XI ZR 274/00

    Zur Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten

    Auszug aus BGH, 29.04.2010 - Xa ZR 101/09
    Nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibungen in diesem Sinne sind allerdings nur solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen (BGHZ 161, 189, 190 f.; 148, 74, 78 zu § 8 AGBG; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 307 Rdn. 54; Wolf in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 307 BGB Rdn. 288 ff.).

    Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 148, 74, 78; 141, 137, 141; 127, 35, 41; 123, 83, 84).

  • BGH, 24.03.1999 - IV ZR 90/98

    Zu Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten

    Auszug aus BGH, 29.04.2010 - Xa ZR 101/09
    Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 148, 74, 78; 141, 137, 141; 127, 35, 41; 123, 83, 84).
  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 113/08

    Zu Fluggastrechten bei verspäteten Zubringerflügen

    Auszug aus BGH, 29.04.2010 - Xa ZR 101/09
    Eine Unmöglichkeit der Teilung ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt des absoluten Fixgeschäfts, denn Luftbeförderungsleistungen stellen in der Regel keine absoluten Fixgeschäfte dar (vgl. Sen.Urt. v. 28.05.2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 Tz. 12).
  • BGH, 26.01.2001 - V ZR 452/99

    Flur

    Auszug aus BGH, 29.04.2010 - Xa ZR 101/09
    Hingegen unterliegen Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen (sog. Leistungsbeschreibungen) mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit ebenso wenig der Inhaltskontrolle wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt, insbesondere soweit sie dessen Höhe betreffen (vgl. BGHZ 146, 331, 338).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 29.04.2010 - Xa ZR 101/09
    Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 148, 74, 78; 141, 137, 141; 127, 35, 41; 123, 83, 84).
  • BGH, 01.02.2005 - X ZR 10/04

    Unwirksamkeit des Ausschlusses von Ersatz für abhanden gekommene Fahrscheine in

    Auszug aus BGH, 29.04.2010 - Xa ZR 101/09
    Pflichten und Sanktionen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die aufgrund eines berechtigten Verwenderinteresses dem Vertragspartner auferlegt werden, unterliegen einem Übermaßverbot und bedürfen einer konkreten und angemessenen Eingrenzung (BGH, Urt. v. 01.02.2005 - X ZR 10/04 - NJW 2005, 1774 unter II 2 c cc; Staudinger/Coester, BGB, Bearb. 2006, § 307, Rdn. 98, 162; Ulmer/Brandner, AGBG, 9. Aufl., § 9, Rdn. 73 f.) jedenfalls dann, wenn die Regelung wie hier zu einer gravierenden Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses der Leistungsbeziehung zum Kunden führt.
  • BGH, 08.07.1999 - VII ZR 237/98

    Einbeziehung der VOB/B in einen Bauvertrag; Umsatzsteuerpflicht der nicht

    Auszug aus BGH, 29.04.2010 - Xa ZR 101/09
    Insoweit kann offen bleiben, ob die Beklagte das Recht auf eine Kündigung des Beförderungsvertrages durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen darf (vgl. dazu BGH, Urt. v. 08.07.1999 - VII ZR 237/98 - NJW 1999, 3261 unter II 3 m.w.N.).
  • BGH, 13.07.1994 - IV ZR 107/93

    Zulässigkeit der Inhaltskontrolle von Laufzeitbestimmungen der privaten

    Auszug aus BGH, 29.04.2010 - Xa ZR 101/09
    Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 148, 74, 78; 141, 137, 141; 127, 35, 41; 123, 83, 84).
  • BGH, 30.11.2004 - XI ZR 200/03

    BGH erklärt Klauseln über Entgelte für die Übertragung von Wertpapieren in ein

    Auszug aus BGH, 29.04.2010 - Xa ZR 101/09
    Nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibungen in diesem Sinne sind allerdings nur solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen (BGHZ 161, 189, 190 f.; 148, 74, 78 zu § 8 AGBG; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 307 Rdn. 54; Wolf in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 307 BGB Rdn. 288 ff.).
  • BGH, 11.11.1977 - V ZR 235/74

    Ausübung eines vertraglichen Wiederkaufsrechts - Flurstücke als Teile eines

    Auszug aus BGH, 29.04.2010 - Xa ZR 101/09
    (1) Der Gläubiger ist grundsätzlich berechtigt, nur einen teilbaren Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner zu fordern, sofern dem nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.1977 - V ZR 235/74, WM 1978, 192 unter I 3 b; Staudinger/Bittner, BGB, Bearb. 2009, § 266 Rdn. 36; MünchKomm.BGB/Krüger, 5. Aufl., § 266 Rdn. 21).
  • AG Köln, 19.09.2016 - 142 C 222/16

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Individualvereinbarung bei Abschluss

    Auch aus der Entscheidung des BGH vom 29.04.2010 (RRa 2010, 191 f.) zum sog. Cross-Ticketing ergibt sich nicht, dass der BGH eine Anwendbarkeit des § 649 BGB im Bereich des Personenbeförderungsrechtes als mit dem Leitbild dieses Vertragstypus für unvereinbar erachtet, vielmehr hat der BGH das Recht nach § 649 BGB zur Kündigung ausdrücklich anerkannt und gerade die hier streitgegenständliche Frage, ob es durch AGB wirksam ausgeschlossen werden kann, offen gelassen.
  • LG Düsseldorf, 25.09.2015 - 22 S 79/15

    Ausgleichsanspruch eines Fluggastes wegen Nichtbeförderung auf der Flugstrecke

    Andernfalls hätte es die Fluggesellschaft in der Hand ihre Ersatzpflicht nach der Fluggastrechteverordnung nach Belieben einzuschränken, z. B. indem sie - wie im vorliegenden Fall - bestimmte Flüge wegen eines in AGB enthaltenen sog. Cross-Ticketing-Verbots, welches im Übrigen einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhält (vgl. BGH, VuR 2010, S. 311), storniert.
  • OLG Köln, 04.09.2015 - 6 U 61/15

    Flugpreisangabe in GBP

    Im Übrigen ist diesem Ziel sogar besser Rechnung getragen, wenn die Preise für einen einheitlichen Zielmarkt - hier: für Flüge ab London - in einer einheitlichen Währung angegeben werden, wie es hier der Fall ist, da nach dem nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz britische Unternehmen wie beispielsweise C diese Flüge ebenfalls in GBP anbieten (vgl. auch BGH, RRa 2010, 191 Tz. 21, zur Relevanz der unterschiedlichen Preisniveaus an einzelnen Abflugorten).
  • KG, 10.09.2012 - 23 U 161/11

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Konzessionsvertrages im

    Nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibungen in diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 29.04.2010 - Xa ZR 101/09 - m.w.N.) indessen nur solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen.

    Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urt. v. 29.04.2010, a.a.O., m.w.N.).

  • OLG Köln, 02.07.2010 - 6 U 19/10

    Vereinbarkeit des Verbandsklagerechts gem. § 1 UKlaG mit der UGP-Richtlinie

    Höchstrichterlich wird das UKlaG ganz selbstverständlich weiter angewendet und eine Modifizierung durch die UGP-Richtlinie stillschweigend verneint (vgl. aus neuester Zeit nur BGHZ 182, 24 = WRP 2009, 1545; BGH, Urt. v. 23.03.2010 - VIII ZR 178/08 = BB 2010, 1365; Urt. v. 29.04.2010 - Xa ZR 101/09 und Xa ZR 5/09 = WM 2010, 1087).
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Rechtsprechung
   EuGH, 03.06.2010 - C-484/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2776
EuGH, 03.06.2010 - C-484/08 (https://dejure.org/2010,2776)
EuGH, Entscheidung vom 03.06.2010 - C-484/08 (https://dejure.org/2010,2776)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juni 2010 - C-484/08 (https://dejure.org/2010,2776)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Vertragsklauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags beschreiben - Richterliche Kontrolle ihrer Missbräuchlichkeit - Ausschluss - Strengere einzelstaatliche Vorschriften, um dem Verbraucher ein höheres Schutzniveau zu gewähren

  • Europäischer Gerichtshof

    Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid

    Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Vertragsklauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags beschreiben - Richterliche Kontrolle ihrer Missbräuchlichkeit - Ausschluss - Strengere einzelstaatliche Vorschriften, um dem Verbraucher ein höheres Schutzniveau zu gewähren

  • EU-Kommission PDF

    Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid

    Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Vertragsklauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags beschreiben - Richterliche Kontrolle ihrer Missbräuchlichkeit - Ausschluss - Strengere einzelstaatliche Vorschriften, um dem Verbraucher ein höheres Schutzniveau zu ...

  • EU-Kommission

    Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid

    Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Vertragsklauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags beschreiben - Richterliche Kontrolle ihrer Missbräuchlichkeit - Ausschluss - Strengere einzelstaatliche Vorschriften, um dem Verbraucher ein höheres Schutzniveau zu ...

  • nomos.de PDF, S. 36 (Volltext und Kurzanmerkung)

    AGB-Kontrolle von Preishauptabreden im nationalen (hier: spanischen) Recht

  • Wolters Kluwer

    Umfang der richterlichen Missbrauchskontrolle bezüglich Vertragsklauseln in Verbraucherverträgen; Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid gegen Asociación de Usuarios de Servicios Bancarios (Ausbanc

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    AGB-Richtlinie: Ein Mitgliedstaat darf die Missbrauchskontrolle auch für Vertragsklauseln zulassen, die den Hauptgegenstand bzw. die Angemessenheit von Preis und Leistung regeln und klar abgefasst sind

  • rechtsportal.de

    Umfang der richterlichen Missbrauchskontrolle bezüglich Vertragsklauseln in Verbraucherverträgen; Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid gegen Asociación de Usuarios de Servicios Bancarios (Ausbanc

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Eine nationale Regelung darf eine richterliche Kontrolle der Missbräuchlichkeit klar und verständlich abgefasster Vertragsklauseln zulassen

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid

    Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Vertragsklauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags beschreiben - Richterliche Kontrolle ihrer Missbräuchlichkeit - Ausschluss - Strengere einzelstaatliche Vorschriften, um dem Verbraucher ein höheres Schutzniveau zu ...

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Nationaler Verbraucherschutz darf gerne strenger sein als EU-Richtlinie

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Missbrauchskontrolle von Vertragsklauseln: Mitgliedstaaten dürfen strengere Regeln erlassen als es EU-Richtlinie vorsieht - Mitgliedstaaten haben Recht Verbraucher höheres Schutzniveau zu gewähren

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 36 (Volltext und Kurzanmerkung)

    AGB-Kontrolle von Preishauptabreden im nationalen (hier: spanischen) Recht

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 10. November 2008 - Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid/Asociación de Usuarios de Servicios Bancarios (Ausbanc)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal Supremo (Spanien) - Auslegung der Art. 2, 3 Abs. 1 Buchst. g und 4 Abs. 1 EG sowie der Art. 4 Abs. 2 und 8 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2265
  • EuZW 2010, 500
  • VuR 2010, 311
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 24.01.1991 - C-339/89

    Alsthom / Sulzer

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-484/08
    Sie können daher für sich genommen keine klaren und unbedingten rechtlichen Pflichten der Mitgliedstaaten begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 1991, Alsthom Atlantique, C-339/89, Slg. 1991, I-107, Randnr. 9, zu Art. 2 EG, und Urteil vom 3. Oktober 2000, Échirolles Distribution, C-9/99, Slg. 2000, I-8207, Randnr. 25, zu Art. 4 Abs. 1 EG).

    Wie der Gerichtshof bereits klargestellt hat, legt diese Bestimmung nämlich nur ein Ziel fest, das jedoch noch in anderen Bestimmungen des Vertrags, insbesondere in denen über die Wettbewerbsregeln, konkretisiert werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 29, und Alsthom Atlantique, Randnr. 10).

  • EuGH, 10.05.2001 - C-144/99

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-484/08
    Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Vorbringen von Caja de Madrid in Frage gestellt werden, wonach, wie u. a. aus dem Urteil vom 10. Mai 2001, Kommission/Niederlande (C-144/99, Slg. 2001, I-3541), hervorgehe, Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie für die Mitgliedstaaten zwingenden Charakter habe, so dass diese sich nicht auf Art. 8 der Richtlinie stützen könnten, um Bestimmungen, die den Geltungsbereich von Art. 4 Abs. 2 ändern könnten, in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung zu erlassen oder aufrechtzuerhalten.

    Folglich kann aus dem vorstehend angeführten Urteil Kommission/Niederlande nicht geschlossen werden, dass der Gerichtshof befunden hätte, dass es sich bei Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie um eine zwingende Bestimmung handelt, die von den Mitgliedstaaten verbindlich als solche umgesetzt werden muss.

  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-484/08
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. Urteile vom 12. April 2005, Keller, C-145/03, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 33, vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 43, sowie vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnrn.
  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-484/08
    Obwohl der Gerichtshof auch entschieden hat, dass es ihm ausnahmsweise obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne, Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21, und vom 19. November 2009, Filipiak, C-314/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41), kann die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts somit nur dann abgelehnt werden, wenn die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung der Gerichtshof ersucht wird, offensichtlich nicht angewandt werden kann (vgl. Urteile vom 5. Dezember 1996, Reisdorf, C-85/95, Slg. 1996, I-6257, Randnr. 16, und vom 1. Oktober 2009, Woningstichting Sint Servatius, C-567/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 43).
  • EuGH, 26.10.2006 - C-168/05

    Mostaza Claro - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-484/08
    Zur Beantwortung der gestellten Fragen ist darauf hinzuweisen, dass das durch die Richtlinie eingeführte Schutzsystem nach ständiger Rechtsprechung auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 25, sowie vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, Slg. 2006, I-10421, Randnr. 25).
  • EuGH, 27.06.2000 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-484/08
    Zur Beantwortung der gestellten Fragen ist darauf hinzuweisen, dass das durch die Richtlinie eingeführte Schutzsystem nach ständiger Rechtsprechung auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 25, sowie vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, Slg. 2006, I-10421, Randnr. 25).
  • EuGH, 01.10.2009 - C-567/07

    EIN VERFAHREN DER VORHERIGEN GENEHMIGUNG FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE INVESTITIONEN

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-484/08
    Obwohl der Gerichtshof auch entschieden hat, dass es ihm ausnahmsweise obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne, Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21, und vom 19. November 2009, Filipiak, C-314/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41), kann die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts somit nur dann abgelehnt werden, wenn die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung der Gerichtshof ersucht wird, offensichtlich nicht angewandt werden kann (vgl. Urteile vom 5. Dezember 1996, Reisdorf, C-85/95, Slg. 1996, I-6257, Randnr. 16, und vom 1. Oktober 2009, Woningstichting Sint Servatius, C-567/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 43).
  • EuGH, 01.04.2004 - C-237/02

    Freiburger Kommunalbauten

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-484/08
    11 und 17, sowie vom 1. April 2004, Freiburger Kommunalbauten, C-237/02, Slg. 2004, I-3403, Randnrn.
  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-484/08
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. Urteile vom 12. April 2005, Keller, C-145/03, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 33, vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 43, sowie vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnrn.
  • EuGH, 05.12.1996 - C-85/95

    Reisdorf / Finanzamt Köln-West

    Auszug aus EuGH, 03.06.2010 - C-484/08
    Obwohl der Gerichtshof auch entschieden hat, dass es ihm ausnahmsweise obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne, Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21, und vom 19. November 2009, Filipiak, C-314/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41), kann die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts somit nur dann abgelehnt werden, wenn die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung der Gerichtshof ersucht wird, offensichtlich nicht angewandt werden kann (vgl. Urteile vom 5. Dezember 1996, Reisdorf, C-85/95, Slg. 1996, I-6257, Randnr. 16, und vom 1. Oktober 2009, Woningstichting Sint Servatius, C-567/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 43).
  • EuGH, 12.04.2005 - C-145/03

    DIE BEHANDLUNGSKOSTEN EINER PERSON, DIE IM BESITZ DER FORMBLÄTTER E 111 UND E 112

  • EuGH, 07.05.2002 - C-478/99

    Kommission / Schweden

  • EuGH, 03.10.2000 - C-9/99

    Échirolles Distribution

  • EuGH, 19.11.2009 - C-314/08

    Filipiak - Einkommensteuerrecht - Recht auf Abzug der Sozialversicherungsbeiträge

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Zudem beruht das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gedanken, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er sich den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen unterwirft, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. u. a. Urteil Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C-484/08, EU:C:2010:309, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der genannten Bestimmung folgt, dass die von ihr erfassten Klauseln nicht Gegenstand einer Beurteilung ihrer etwaigen Missbräuchlichkeit sind, aber - wie der Gerichtshof klargestellt hat - in den von der Richtlinie geregelten Bereich fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, EU:C:2010:309, Rn. 31, 35 und 40).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, soll Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 aber lediglich die Modalitäten und den Umfang der Inhaltskontrolle von nicht einzeln ausgehandelten Vertragsklauseln festlegen, die die Hauptleistungen von Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher bezeichnen (Urteil Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, EU:C:2010:309, Rn. 34).

    Um die Erreichung der mit der Richtlinie 93/13 verfolgten Verbraucherschutzziele konkret zu gewährleisten, muss nämlich jede Umsetzung ihres Art. 4 Abs. 2 vollständig sein, so dass das Verbot der Beurteilung der Missbräuchlichkeit nur solche Klauseln betrifft, die klar und verständlich abgefasst sind (Urteil Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, EU:C:2010:309, Rn. 39).

  • EuGH, 17.09.2015 - C-257/14

    Luftfahrtunternehmen müssen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann abgelehnt werden, wenn die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung der Gerichtshof ersucht wird, offensichtlich nicht angewandt werden kann (Urteil Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C-484/08, EU:C:2010:309, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-414/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev unterliegen berufliche Anforderungen, die

    81 Vgl. Urteil vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid (C-484/08, EU:C:2010:309, Rn. 40).
  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

    Zum Begriff "Hauptgegenstand des Vertrags" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 hat der Gerichtshof entschieden, dass darunter diejenigen Klauseln zu fassen sind, die die Hauptleistungen des Vertrags festlegen und ihn als solche charakterisieren (Urteile vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C-484/08, EU:C:2010:309, Rn. 34, und vom 23. April 2015, Van Hove, C-96/14, EU:C:2015:262, Rn. 33).

    Die in dieser Bestimmung genannten Klauseln sind der Beurteilung in Bezug auf ihre Missbräuchlichkeit nämlich nur entzogen, wenn das zuständige nationale Gericht nach einer Einzelfallbeurteilung zu der Auffassung gelangen sollte, dass sie vom Gewerbetreibenden klar und verständlich abgefasst wurden (Urteil vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C-484/08, EU:C:2010:309, Rn. 32).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Außerdem ließe sich diese Befugnis auch nicht auf Art. 8 der Richtlinie 93/13 stützen, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Unionsrecht vereinbare strengere Bestimmungen zu erlassen oder aufrechtzuerhalten, soweit ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher gewährleistet ist (vgl. Urteile vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C-484/08, Slg. 2010, I-4785, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-125/18

    Gómez del Moral Guasch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    48 Urteil vom 3. Juni 2010 (C-484/08, EU:C:2010:309, Rn. 44).

    50 Urteil vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid (C-484/08, EU:C:2010:309, Rn. 41).

    51 Vgl. Urteil vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid (C-484/08, EU:C:2010:309, Rn. 42).

    52 Urteil vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid (C-484/08, EU:C:2010:309, Rn. 43).

    55 Urteil vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid (C-484/08, EU:C:2010:309, Rn. 44).

    66 Vgl. Urteile vom 10. Mai 2001, Kommission/Niederlande (C-144/99, EU:C:2001:257, Rn. 22), und vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid (C-484/08, EU:C:2010:309, Rn. 39).

    Zur Tatsache, dass das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Position befindet, vgl. u. a. Urteile vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid (C-484/08, EU:C:2010:309, Rn. 27), sowie vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia (C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-154/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mengozzi ist die zeitliche Beschränkung der

    6 - C-484/08, EU:C:2010:309.

    7 - C-484/08, EU:C:2010:309.

    Außerdem kann nicht behauptet werden, dass das Urteil vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid (C-484/08, EU:C:2010:309), in irgendeiner Weise zweideutig wäre.

    Diese Vorschriften ließen eine solche Kontrolle jedoch auch dann zu, wenn die Klauseln klar und verständlich abgefasst waren (vgl. Urteil vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid [C-484/08, EU:C:2010:309, Rn. 24 und 42]).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem

    So sieht Art. 8 der Richtlinie ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten "auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen [können], um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten" (vgl. Urteil vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C-484/08, Slg. 2010, I-4785, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-453/10

    Perenicová und Perenic - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 4 Abs. 1

    Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf das Urteil Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, in dem der Gerichtshof klargestellt hat, dass diese Regelung nicht etwa den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 definiert, sondern vielmehr darauf abzielt, "die Modalitäten und den Umfang der Inhaltskontrolle der nicht einzeln ausgehandelten Vertragsklauseln festzulegen, die die Hauptleistungen von Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher bezeichnen"(54).

    26 - Vgl. Urteil vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid (C-484/08, Slg. 2010, I-4785, Randnrn.

    54 - Vgl. Urteil Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid (oben in Fn. 26 angeführt, Randnr. 34).

    57 - Vgl. Urteil Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid (oben in Fn. 26 angeführt, Randnr. 32).

  • EuGH, 23.04.2015 - C-96/14

    Ein Versicherungsvertrag muss die Funktionsweise der Versicherung transparent,

    Unter den Begriff "Hauptgegenstand des Vertrages" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 sind diejenigen Klauseln zu fassen, die seine Hauptleistungen festlegen und ihn als solche charakterisieren (vgl. in diesem Sinne Urteile Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C-484/08, EU:C:2010:309, Rn. 34, und Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 49).

    Sollte das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Klausel Teil des Hauptgegenstands dieses Vertragswerks ist, hat dieses Gericht auch zu prüfen, ob diese Klausel von dem Gewerbetreibenden klar und verständlich abgefasst wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C-484/08, EU:C:2010:309, Rn. 32, und Beschluss Pohotovos?¥, C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 72).

  • EuGH, 03.03.2020 - C-125/18

    Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der

  • EuGH, 09.11.2010 - C-137/08

    VB Pénzügyi Lízing - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2011 - C-472/10

    Invitel - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 3 Abs. 1 in Verbindung

  • EuGH, 21.12.2021 - C-243/20

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei einem Vertrag

  • EuGH, 26.03.2019 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria

  • EuGH, 09.11.2023 - C-598/21

    Missbräuchliche Klausel in einem durch die Familienwohnung gesicherten

  • EuGH, 16.07.2020 - C-224/19

    Caixabank

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2019 - C-621/17

    Kiss und CIB Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 31.03.2022 - C-472/20

    Fremdwährungskredite: Die unverbindliche Stellungnahme eines Obersten

  • EuGH, 16.11.2010 - C-76/10

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-452/18

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-186/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wahl ist eine Klausel eines Darlehensvertrags, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-105/14

    Taricco u.a. - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Steuerstraftaten im

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2019 - C-260/18

    Dziubak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2012 - C-618/10

    Banco Español de Crédito - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 Abs.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2011 - C-388/09

    da Silva Martins - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Leistungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2012 - C-415/11

    Aziz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Hypothekendarlehen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist die gesetzgeberische Antwort eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-26/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt N. Wahl sind Vertragsklauseln, die für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-421/14

    Banco Primus

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2019 - C-34/18

    Lovasné Tóth

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-503/15

    Margarit Panicello - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anrufung des Gerichtshofs -

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