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   OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - I-6 W 47/14   

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https://dejure.org/2014,45007
OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - I-6 W 47/14 (https://dejure.org/2014,45007)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2014 - I-6 W 47/14 (https://dejure.org/2014,45007)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Oktober 2014 - I-6 W 47/14 (https://dejure.org/2014,45007)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe des Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungsverpflichtung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 890
    Höhe des Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungsverpflichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VuR 2015, 71
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Celle, 10.06.2010 - 13 W 49/10

    Zulässigkeit der Erhebung von Bankgebühren für die Wertermittlung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - 6 W 47/14
    Dies entspricht sowohl der Funktion des Ordnungsmittels als zivilrechtlicher Beugemaßnahme zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlung als auch dessen repressivem, strafähnlichem Sanktionscharakter (OLG Celle, Beschl. v. 10.06.2010, 13 W 49/10, juris Rz. 24 = WM 2010, 1980 f.).
  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - 6 W 47/14
    Eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen (BGH Beschl. v. 23.10.2003, I ZB 45/02, juris Rz. 12 = BGHZ 156, 335 ff.; OLG Celle. Beschl. v. 22.11.2012, 13 W 95/12, juris Rz. 10 = WRP 2013, 388 f.; MünchKomm-Gruber, a.a.O., § 890 Rz. 36).
  • BGH, 02.02.1999 - VI ZR 25/98

    Zivilprozeßrecht: Rechtsmittelbeschwer bei Zuerkennung eines der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - 6 W 47/14
    Denn im Gegensatz zu einem unbezifferten Antrag auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes, bei dem zur Bestimmtheit des Antrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und auch für die Beschwer im Falle der Rechtsmitteleinlegung jedenfalls die Größenordnung des gewünschten Schmerzensgeldes angegeben werden muss (BGH Urt. v. 02.02.1999, VI ZR 25/98, juris Rz. 17 ff. = NJW 1999, 1339 f.), muss bei dem Antrag des Gläubigers auf Verhängung eines Ordnungsmittels weder ein bestimmtes Ordnungsmittel, noch dessen Höhe bezeichnet werden (Olzen in: Prütting/Gehrlein, a.a.O., § 890 Rz. 15; MünchKomm-Gruber, a.a.O., § 890 Rz. 30).
  • OLG Celle, 22.11.2012 - 13 W 95/12

    Zurechnung des Verhaltens einer anderen juristischen Person im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - 6 W 47/14
    Eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen (BGH Beschl. v. 23.10.2003, I ZB 45/02, juris Rz. 12 = BGHZ 156, 335 ff.; OLG Celle. Beschl. v. 22.11.2012, 13 W 95/12, juris Rz. 10 = WRP 2013, 388 f.; MünchKomm-Gruber, a.a.O., § 890 Rz. 36).
  • OLG Hamm, 11.04.1988 - 4 W 29/88

    Sofortige Beschwerde; Androhung der Festsetzung des Zwangsmittels;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - 6 W 47/14
    Es ist anerkannt, dass der Gläubiger gegen die Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO sofortige Beschwerde einlegen kann, wenn er die festgesetzte Strafe für zu niedrig hält (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.1956, 1 W 97/56, NJW 1957, 917; OLG Hamm, Beschl. v. 11.04.1988, 4 W 29/88, NJW-RR 1988, 960; Olzen in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 6. Auflage 2014, § 890 Rz. 29; MünchKomm-Lipp, ZPO, 4. Auflage 2012, § 567 Rz. 32).
  • BGH, 08.12.2016 - I ZB 118/15

    Zwangsvollstreckung: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei

    Es kann danach offenbleiben, ob ein Gläubiger, der - wie der Rechtsbeschwerdeführer - in seinem Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes weder einen konkreten Betrag noch eine ungefähre Größenordnung des Ordnungsgeldes genannt hat, beschwert ist oder beschwert sein kann, wenn das Gericht die Höhe des Ordnungsgeldes nach seinem Ermessen festgesetzt hat (vgl. OLG Düsseldorf, VuR 2015, 71, 72 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 - I ZB 55/13, NJW 2015, 1829 Rn. 15).
  • BGH, 23.11.2023 - I ZB 29/23

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers gegen die Entscheidung

    aa) Die wohl überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass der Gläubiger auch dann beschwert ist, wenn er in seinem Antrag keine Größenordnung für das Ordnungsgeld genannt hat und das Gericht das Ordnungsmittel unter Berücksichtigung der vom Gläubiger genannten Umstände ersichtlich zu niedrig bemessen hat (vgl. OLG Düsseldorf, VuR 2015, 71 [juris Rn. 8 f.]; OLG Schleswig, Beschluss vom 14. August 2015 - 16 W 76/15 [juris Rn. 9 f.]; Sturhahn in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl., § 890 Rn. 57; Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 890 ZPO Rn. 73; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 70 Rn. 30; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 57 Rn. 37; Büscher/Ahrens, UWG, 2. Aufl., § 12 Anh. II Rn. 87; jurisPK-UWG/Spoenle, 5. Aufl., § 12 UWG Rn. 173; Hoof, VuR 2015, 71, 73; ders., jM 2016, 363, 365).

    Vielmehr sei der Gläubiger schon dann beschwert, wenn das Gericht das Ordnungsmittel unter Berücksichtigung der vom Gläubiger genannten Umstände nach seinem Empfinden unangemessen niedrig festgesetzt habe (vgl. OLG Düsseldorf, VuR 2015, 71 [juris Rn. 8 f.]).

    (3) Dem steht nicht entgegen, dass der Gläubiger für einen ordnungsmäßigen Antrag nach § 890 Abs. 1 ZPO nicht verpflichtet ist, den Antrag zu beziffern, sondern das Gericht das geeignete Ordnungsmittel auswählt und dessen Höhe nach eigenem Ermessen bestimmt (vgl. OLG Düsseldorf, VuR 2015, 71 [juris Rn. 9]).

  • OLG Hamburg, 03.04.2023 - 15 W 5/23

    Beschwer bei einer sofortigen Beschwerde gegen einen Ordnungsmittelbeschluss

    Der Gläubiger kann daher diese Entscheidung nicht mit der Begründung anfechten, er halte das verhängte Ordnungsmittel für zu milde (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 - I ZB 55/13, GRUR 2015, 511; entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 6 W 47/14, BeckRS 2015, 3514 und OLG Schleswig, Beschluss vom 14. August 2015 - 16 W 76/15, juris).(Rn.9) (Rn.13) (Rn.15).

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, der Gläubiger könne auch ohne Angabe eines Mindestbetrags Beschwerde einlegen (Beschluss vom 24.10.2014, Az. 6 W 47/14, BeckRS 2015, 3514 m.w.N.).

    Wenn der Gläubiger nicht verpflichtet ist, in seinem Antrag wenigstens einen geforderten Mindestbetrag zu benennen, könne seine Beschwer auch nicht von einer solchen Angabe im Antragsverfahren abhängen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2014, Az. 6 W 47/14, BeckRS 2015, 3514 Rn. 8 f.; dem folgend Hoof, VuR 2015, 74).

  • OLG Düsseldorf, 07.02.2017 - 20 U 139/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Erhebung von Kostenpauschalen für Mahnungen und

    Der dem Antrag stattgebende Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16.06.2014 ist vom Oberlandesgericht - und dies sogar unter drastischer Heraufsetzung des Ordnungsgeldbetrages (70.000,-EUR anstelle von 20.000,- EUR) - bestätigt worden, siehe Beschluss vom 24.10.204 - I-6 W 47/14.

    Dass die Beklagte ab dem 22.08.2013 nicht mehr - wie auskunftspflichtig - eine Rücklastschriftpauschale von 13,- EUR, sondern "nur noch" eine solche von 9, 50 EUR erhoben hat, ergibt sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 24.10.2014 - I-6 W 47/14 - im einstweiligen Verfügungsverfahren 12 O 649/12 LG Düsseldorf, durch den der 6. Zivilsenat das vom Landgericht gegen die Beklagte verhängte Ordnungsgeld von 20.000,- EUR auf 70.000,- EUR erhöht und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe trotz Zustellung der einstweiligen Verfügung am 14.01.2013 die ihr untersagte Praxis, Mahngebühren in Höhe von 9,- EUR und Gebühren für die Rücklastschrift in Höhe von 13,- EUR oder höher zu erheben, sofern sie mit dem betreffenden Verbraucher keine vertragliche Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung in der jeweiligen Höhe getroffen hat, bis zumindest September 2013 und damit über einen Zeitraum von sieben Monaten fortgeführt.

  • OLG Frankfurt, 17.06.2015 - 6 W 48/15

    Unterlassungsvollstreckung: Organisationsverschulden und Ordnungsgeldhöhe;

    Dies entspricht sowohl der Funktion des Ordnungsmittels als zivilrechtlicher Beugemaßnahme zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlung als auch dessen repressivem, strafähnlichem Sanktionscharakter (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.10.2014 - 6 W 47/14, Rn. 12, juris).
  • LG Düsseldorf, 11.11.2015 - 12 O 5/15
    Auf die Beschwerde beider Parteien bestätigte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Ordnungsverfügung durch Beschluss vom 24.10.2014, Az. I-6 W 47/14 dem Grunde nach und verschärfte die Höhe des Ordnungsgeldes auf 70.000,00 EUR.
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